W133 2001140-1•BVwG W133 2001140-1
W133 2001140-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 133 2001140-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.05.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 11.03.2010 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Dies erfolgte aufgrund eines am 25.09.2009 erlittenen Schlaganfalles der Beschwerdeführerin im Alter von 27 Jahren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 19.04.2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 12.03.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre und der Grad ihrer Behinderung 50 von Hundert (vH) betrage. Diese Einschätzung basierte auf einem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, in welchem die Funktionseinschränkung "Hemiparese rechts (Gebrauchshand) und organisches Psychosyndrom nach Insult" einem gleichzuhaltenden Zustand der Leidenspositionsnummer 436 der Richtssatzverordnung zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 50 vH angeführt wurde. Zur Begründung der Position bzw. der Rahmensätze wurde ausgeführt, dass diese 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz liege, da eine spastische Hemiparese rechts, armbetont, mit einer Feinmotorikstörung sowie deutliche kognitive Defizite bestünden. Im Gutachten wurde eine Nachuntersuchung im Mai 2011 nahegelegt, da bei regelmäßiger Therapie eine Besserung zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 14.03.2011 leitete die belangte Behörde eine amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. Seitens der belangten Behörde wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag gegeben, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.04.2011 und Berücksichtigung der Leidensposition 1. Hemiparese rechts (Gebrauchshand) und organisches Psychosyndrom nach Insult seitens des Gutachters neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH angenommen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine kognitive und motorische Besserung eingetreten sei, jedoch psychosozial labiles Gleichgewicht mit geringen Ressourcen und erhöhter Belastung bestehe. Verminderte Kompensationsmechanismen würden vorerst noch die Beibehaltung der 50 %-Einschätzung rechtfertigen. Der Zustand wurde nicht als Dauerzustand eingestuft, sondern es wurde eine Nachuntersuchung für April 2013 empfohlen, weil eine Besserung durch Rehabilitation bzw. antidepressive Behandlung möglich sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die amtswegig durchgeführte Nachuntersuchung keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe und eine weitere Nachuntersuchung für April 2013 vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2013 leitete die belangte Behörde die amtswegige Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. Seitens der belangten Behörde wurde neuerlich ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag gegeben, in welchem Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Armbetonte Hemiparese rechts
Unterer Rahmensatz, da Feinmotorikstörung der Gebrauchshand 436 30
2 Organische Depression nach Insult 578 30
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) festgestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nummer 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Hinsichtlich der Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Besserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei. Weiters wurde angeführt, dass es sich um einen Dauerzustand handle und die Untersuchte infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet sei.
Mit Schreiben vom 27.03.2013 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis dieses eingeholten Sachverständigengutachtens vom 14.03.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.04.2013 eine Stellungnahme erstattet und ausgeführt, dass sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihr Zustand nach dem Schlaganfall nicht viel verbessert habe. Sie habe noch immer Gedächtnis- und Koordinationsprobleme. Bei Stress und Überbelastung würden auch öfter Kopfschmerzen auftreten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Behinderungsgrades auf 37 Stunden Beschäftigung an der Arbeitsstelle herabgesetzt worden, um nicht überbelastet zu werden. Auch würden von ihr Mitbesorgungen in anderen Rayons (Anm.: die Beschwerdeführerin ist als Briefträgerin beschäftigt) nicht verlangt. Sie könne aufgrund ihres Gedächtnisses auch nicht in einen anderen Arbeitsbereich wechseln. Sie habe die Befürchtung, dass sich durch die Verminderung des Grades der Behinderung die Arbeitsbedingungen ändern könnten, sie es nicht mehr schaffen würde und in weiterer Folge die Arbeit verlieren könne. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter und wolle so viel wie möglich mit ihrer Tochter unternehmen. Auch im Alltag habe sie Probleme, sich Dinge zu merken und sich auszudrücken. Sie könne gut lesen, aber bei wichtigen Schriftstücken brauche sie Hilfe, da sie den Inhalt nicht immer verstehe. Sie müsse vieles aufschreiben, um es nicht zu vergessen. Sie ersuche, dies zu berücksichtigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Mit Schreiben vom 03.06.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.06.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Der Bescheid wird darin in vollem Umfang angefochten. Begründend wird in der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin leider verabsäumt habe, aktuelle Befunde zu übermitteln, was sie nunmehr nachholen wolle. Mit der Beschwerde wurden ein neurologischer Befund vom 06.01.2010 und ein aktueller Befund vom 13.05.2013 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei aus den Befunden ersichtlich, dass keine wesentliche Besserung ihres Zustandes eingetreten sei. Sie werde im Juni 2013 auch noch eine MRT-Untersuchung durchführen lassen; auch dieses Ergebnis werde sie natürlich zur Kenntnis bringen. Durch die Auswirkungen des Schlaganfalls sei sie in vielen Dingen des Alltags beeinträchtigt, wodurch sie auch immer wieder Hilfestellung ihrer Mutter benötige. Diese habe das vorliegende Schreiben auch gegengezeichnet, da sie es für die Beschwerdeführerin geschrieben habe. Aufgrund der vorliegenden Befunde stelle sie den Antrag, den Grad der Behinderung wieder auf 50 % zu erhöhen.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung eingeholt, in welchem die Einschätzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid von 40 vH bestätigt wurde. In diesem, nach neuerlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2013 erstatteten nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"....Diagnosen:
Resthemiparese re. armbetont 436 30%
Unterer Rahmensatz, da Feinmotorikstörung der Gebrauchshand
Organische Depressio nach Insult 578 30%
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbehinderung beträgt vierzig von Hundert ( 40vH).
Der führende Grad der Behinderung unter laufenden Punkt 1 wird um 1 Stufe erhöht, da das Leiden 2 eine relevante Zusatzbeeinträchtigung darstellt.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab letzter Untersuchung (3/13) anzunehmen.
BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.51/1: Die neu beigebrachte Magnetresonanztomogrammuntersuchung des Gehirns (24.6.13) zeigt einen unveränderten Befund zu 2011, im GdB sind die Defizite, die durch die organische Depressio hervorgerufen sind enthalten, wobei diesbezüglich keine spezielle Therapie stattfindet und die BW voll arbeitsfähig ist.
Abl.51 /2-5: Der Befund zeigt aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da die kognitiven Defizite bei einer deutlichen depressiven Symptomatik (ohne entsprechende Therapie zur Zeit) im GdB enthalten sind.
Abl.28-31: Im Vergleich zum VGA (Vorgutachten, 7.4.11) ist eine Besserung eingetreten, da auch die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt wurde.
Abl.39-42: Keine Änderung der Einschätzung zum VGA (14.3.13)
Abl.45: Keine Änderung der Einschätzungen , da keine neuen Aspekte
Dauerzustand."
Mit Schreiben vom 30.09.2013 ersuchte die belangte Behörde den sachverständigen Gutachter um ergänzende begründete Stellungnahme, ob und inwiefern sich der aktuell erhobene medizinische Befund zum Vergleichsbefund verbessert habe.
Mit Schreiben vom 08.10.2013 erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine entsprechende Stellungnahme und führte aus, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 07.04.2011 insofern eine Besserung eingetreten sei, da über einen längeren Zeitraum eine Vollzeitarbeitsfähigkeit bestehe, dies bei relativ geringen motorischen Ausfällen. Die Magnetresonanztomogramm-Untersuchung vom 24.06.2013 zeige bis auf den bekannten kleinen Substanzdefekt links temporoparietal von 2011 einen unauffälligen Befund. Die depressiven Symptome, die auch kognitive Defizite beinhalteten, seien im Grad der Behinderung enthalten, wobei keine entsprechende Therapie stattfinde.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2013 führte der Facharzt für Neurologie aus, dass im Gutachten vom 10.04.2011 die Beschwerdeführerin zwar arbeitsfähig gewesen sei, jedoch habe noch ein psychosozial labiles Gleichgewicht mit geringen Ressourcen und erhöhter Belastung bestanden, sowie auch verminderte Kompensationsmechanismen, welche einen Grad der Behinderung von 50 % gerechtfertigt hätten. Eine Besserung sei nun insofern eingetreten, da in der Beurteilung auch ein Längsschnitt maßgeblich sei und eine längerdauernde durchgehende Arbeitsfähigkeit als Zeichen einer Stabilisierung zu werten sei. Die Magnetresonanztomogramm-Untersuchung sei nicht relevant, da dadurch funktionelle Defizite nur sehr eingeschränkt beurteilt werden könnten. Es sei daher von einer Besserung auszugehen.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurden der Beschwerdeführerin seitens der Bundesberufungskommission das Gutachten sowie die ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer begründeten Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 07.04.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 20.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2014, übermittelte die belangten Behörde einen von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 02.04.2014.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 wurde der Ärztliche Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mittels persönlicher Untersuchung anhand einer beiliegend mitgesendeten Vorschreibung ersucht. In der Vorschreibung wurde unter anderem um ausführliche Stellungnahme gebeten, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 07.04.2011 eine Verbesserung im Leidenszustand objektivierbar sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes könnten die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 24.09.2013 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2013, wonach eine Besserung insofern eingetreten sei, als in der Beurteilung auch ein Längsschnitt maßgeblich sei und eine länger dauernde durchgehende Arbeitsfähigkeit als Zeichen einer Stabilisierung zu werten sei, nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Erstattung des Vorgutachtens vom 07.04.2011 als Briefträgerin 8 Stunden/Tag gearbeitet und arbeite weiters seit zwei Jahren als begünstigte Behinderte unter Arbeitsbedingungen, die nicht jenen Bedingungen entsprechen würden, welche sie im Falle einer "normalen" Vollzeitbeschäftigung zu erfüllen hätte.
Mit dem in weiterer Folge erstatteten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.10.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2014, wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
BEFUND siehe Abl. 51/37: In Abl. 51/37 reicht die BF einen Befund nach, sie wurde im März und April 2014 wegen mehrmals täglich auftretender Schwindelanfälle über Sekunden und Minuten andauernd an der Ambulanz für Schwindel im AKH durchuntersucht. Der neurologische Status war dort (bei bekanntem Zustand nach Schlaganfall) unauffällig. Sie wurde auf Neurontin eingestellt, das sie nach wie vor einnimmt wie sie heute sagt.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Diagnosen:
1 Zustand nach Schlaganfall
Unterer Rahmensatz, da leichte Ausprägung einer Halbseitenschwäche mit Feinmotorikstörung 436 30 %
2 Organische Depression 578 30 %
Ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel erreicht keinen Grad der Behinderung (vorübergehendes Leiden von einer Dauer unter 6 Monaten).
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 vorliegt.
Im Vergleich zum Gutachten vom 07.04.2011 in Abl. 28-31 ist eine Besserung eingetreten. Halbseitenzeichen nach dem Schlaganfall sind nur mehr spurweise objektivierbar. Bei der neurologischen Untersuchung im AKH war der Status sogar unauffällig. Die Schwindelbeschwerden sind mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht neurogen sondern durch eine vorübergehende Innenohrstörung bedingt, welche auf Medikamente gut anspricht. Auch bei der heutigen Kraftprüfung fanden sich kaum mehr Zeichen einer Restlähmung. Die Besserung ist daher weiterhin objektivierbar.
An welchem Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin tätig ist, hat keinen Einfluss auf die heutige Einschätzung. Die Einschätzung erfolgt aufgrund der angegebenen Beschwerden und aufgrund des neurologischen und psychopathologischen Status, dort zeigen sich die für die Beurteilung relevanten objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Dazu gehören auch kognitive und affektive Leistungseinbußen, welche in Pos. 2 berücksichtigt sind.
........
Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab 14.03.2013.
Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 51/1 (Beschwerde): die Bf reicht Befunde nach aus denen ersichtlich sei, dass keine wesentliche Besserung ihres Zustands eingetreten sei. Tatsächlich wurde ja im Gutachten der ersten Instanz in Abl. 46 die psychiatrische Diagnose unter Pos. 2 hinzugefügt, sodass gesagt werden kann, dass Abl. 51/3 und 51/5 dort bereits berücksichtigt sind.
...
Zu 51/14: es handelt sich um einen cerebralen MRT-Befund der eine Hirnnarbe nach Schlaganfall bestätigt, daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, da ja der Zustand nach Schlaganfall bekannt war und auch nicht angezweifelt wurde.
Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich keine Änderung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 20.11.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.04.2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 12.03.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad ihrer Behinderung 50 von Hundert (vH) beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist am 07.04.1982 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.04.2010 festgestellt und ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.10.2014, worin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige bestätigt in ihren Gutachten im Ergebnis auch die Einschätzung, die bereits dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten sowie auch dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten vom 24.09.2013 zu entnehmen ist. Die Gutachterin führt darin ebenfalls schlüssig und ausführlich aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.04.2011 eine Besserung eingetreten ist. Bei der im Zuge der Untersuchung durchgeführten Kraftprüfung fanden sich kaum mehr Zeichen einer Restlähmung. Die Besserung sei daher weiterhin objektivierbar. An welchem Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin tätig ist, ob sie somit einer "normalen" Vollzeitbeschäftigung nachgeht oder als begünstigte Behinderte andere Arbeitsbedingungen vorfindet, hat laut Sachverständiger keinen Einfluss auf die Einschätzung im Rahmen der Gutachtenserstellung. Die Einschätzung erfolgte aufgrund der angegebenen Beschwerden und aufgrund des aktuell erhobenen neurologischen und psychopathologischen Status. Dazu gehören auch kognitive und affektive Leistungseinbußen, welche in der Leidensposition 2 "Organische Depression" berücksichtigt wurden. Die Gutachterin nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Vorgutachten Stellung, diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Original verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr sowohl seitens der Bundesberufungskommission als auch des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden von ihr im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der beiden Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Zu sämtlichen vorgelegten Befunden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde von der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen und diese in der Beurteilung der Leidenspositionen berücksichtigt. Zum letzten vorgelegten Befund des AKH Wien vom 02.04.2014 bezüglich der Schwindelanfälle der Beschwerdeführerin führte die Sachverständige schlüssig aus, dass auch darin der neurologische Status bei bekanntem Zustand nach Schlaganfall als unauffällig beschrieben worden sei. Die Schwindelbeschwerden seien mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht neurogen, sondern durch eine vorübergehende Innenohrstörung bedingt, welche auf Medikamente gut anspreche. Dieses Leiden erreiche daher keinen Grad der Behinderung, weil es sich um ein vorübergehendes Leiden mit einer Dauer von unter sechs Monaten handle. Auch bei der durchgeführten Kraftprüfung hätten sich kaum mehr Zeichen einer Restlähmung gefunden. Die Besserung sei daher weiterhin objektivierbar.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde. In den Gutachten wurden auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren vor dem 31.08.2013 durch die amtswegige Nachuntersuchung vom 12.02.2013 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.04.2010 rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall war somit unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 sowie den hiezu erstatteten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 08.10.2013 und 19.11.2013 und insbesondere dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - 40 vH.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten vom 07.04.2011 sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Verfahren Stellung.
Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde erstatteten beide Parteien des Verfahrens keine Stellungnahme zum aktuellen neurologischen Gutachten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass sich für sie durch die Verminderung des Grades der Behinderung die Arbeitsbedingungen ändern könnten und sie es in weiterer Folge nicht mehr schaffen könnte, ihre Arbeit dann noch zu verrichten, wird angemerkt, dass die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes eben keine Behinderung im Ausmaß von 50 vH mehr vorliegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufrechterhaltung einer (höheren) "Behinderteneinstufung" im Falle einer Besserung des Leidenszustandes, um zu vermeiden, dass allenfalls - durch offensichtlich vom Arbeitnehmer erwartete Maßnahmen des Arbeitgebers - wieder eine Verschlechterung eintreten könnte, im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2007/11/0017).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.