BVwG W136 2017343-1

W136 2017343-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015

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Regest

Amtsmissbrauch, Befangenheit, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Verdachtsgründe

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BVwG W136 2017343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2017343.1.00

Spruch

W136 2017343-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch Dr. Klaus PLÄTZER, Hellbrunnerstraße 5, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[ Der BF] ist verdächtig:

1. Er habe es als zuständiger Sachbearbeiter des Verwaltungsstrafaktes XXXX - nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme durch den Beschuldigten A. U. per 30.09.2013 - im Zeitraum von 01. Oktober 2013 bis 01. Dezember 2013 unterlassen, ein Straferkenntnis zu erlassen, weshalb per 02. Dezember 2013 Strafbarkeitsverjährung eintrat.

2. Er habe die Verwaltungsstrafsache XXXX (D. F. - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt (§ 45 Abs. 1 VStG), obwohl dem Beschuldigten in gleicher Sache vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde

3. Er habe die Verwaltungsstrafsache XXXX (H. S. - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt (§ 45 Abs. 1 VStG).

Der Beamte ist daher - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verantwortlichkeit -verdächtig seine Dienstpflichten nach

• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen und

• § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides führt zum Sachverhalt und der Verantwortung des BF Folgendes aus (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"...... Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist wegen des Verdachtes

des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB bei der StA XXXX ein Strafverfahren anhängig. Ob die Staatsanwaltschaft auch die im Spruchteil I genannten Anschuldigungen zum Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen machen wird, ist der Disziplinarkommission nicht bekannt.

Die gegenständliche Disziplinaranzeige wurde von der Dienstbehörde auch dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung vorgelegt.

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige GZ XXXX vom 02. Oktober 2014 (bei der Disziplinarkommission am 10. Oktober 2014 eingelangt). Mit Schreiben vom 13. und 29. Oktober 2013 wurde die Dienstbehörde mit der Durchführung weiterer Ermittlungen, bzw. Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten beauftragt. Die Dienstbehörde legte am 03. und 14. November 2014 ergänzende Stellungahmen vor (dem Disziplinarbeschuldigten jeweils zur Kenntnis gebracht). Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

zu Spruchteil I

zu Punkt I/1 (Punkt II/4.1 der Disziplinaranzeige) - causa A. U.

Die Polizeiinspektion Wals zeigte A. U.am 03. Dezember 2010 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO an die BH XXXX an. Der Anzeige lag eine Verwaltungsübertretung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand zugrunde (Tatzeit: 02. Dezember 2010, 21:50 Uhr - daraus ergibt sich die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG per 02. Dezember 2013). Die BH XXXX trat die Strafsache gemäß § 29 a VStG an die (damalige) Bundespolizeidirektion XXXX ab (Einlangen am 15.12.2010 - Zahl XXXX). Als zuständiger Sachbearbeiter war zunächst HR B.W. ausgewiesen, der die erforderlichen Maßnahmen zunächst einleitete. Der Beschuldigte konnte wegen unbekannten Aufenthaltes jedoch nicht ausgeforscht werden. Erst am 10. Juli 2013 erlangte die LPD XXXX Kenntnis vom Wohnsitz des A. U..

Am 11. September 2013 erließ der Disziplinarbeschuldigte eine neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung, welche - nach erfolglosem Zustellversuch am 13. September 2013 durch das Postamt 5030 - ab 16. September 2013 hinterlegt wurde. Die Frist zur Abgabe einer Rechtfertigung ist zwei Wochen nach Hinterlegung und somit per 30. September 2013 - also noch zwei Monate vor Verjährungseintritt - abgelaufen, ohne dass es im Anschluss daran zu weiteren behördlichen Maßnahmen gekommen wäre. Dem Disziplinarbeschuldigten wird nunmehr vorgeworfen, er habe es ab 30. September 2013 unterlassen, weitere Verfahrensschritte, insbesondere die Erlassung eines Straferkenntnisses, für welches er grundsätzlich zwei Monate Zeit gehabt hätte, zu veranlassen. Dadurch trat am 02. Dezember 2013 Verjährung in dieser Verwaltungsstrafsache ein.

Mit Schreiben vom 09. Mai 2014 stellte der Disziplinarbeschuldigte das Strafverfahren gegen A. U. ein und teilte dies dem Beschuldigten auch schriftlich mit (Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vom 09.05.2014 - unterfertigt vom Disziplinarbeschuldigten).

HR B.W. stellte dies bei der Überprüfung von Akten am 12. August 2014 fest und berichtete darüber dem Abteilungsleiter HR F. Der pyhische Akt befand sich bei einem Aktenstapel, der im Büro des Disziplinarbeschuldigten zum ad-acta-Zeichnen abgelegt war.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte gab in seinen Stellungnahmen zusammenfassend an, dass es sich um einen sogenannten migrierten Akt gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung an ihn sei bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb er nur mehr die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens habe verfügen können. Ein disziplinäres Fehlverhalten liege daher nicht vor.

zu Punkt I/2 (Punkt II/4.2. der Disziplinaranzeige) - causa D. F.

Am 21. Mai 2013, um 09:50 Uhr, kam es zwischen dem Kraftfahrzeuglenker D. F. und einem weiteren Kraftfahrzeuglenker zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, der von der tatortzuständigen PI Bergheim bearbeitet wurde. Weil D. F. noch vor Eintreffen der Polizei den Unfallort verlassen und der Verdacht einer Alkoholisierung bestand, wurde eine Polizeistreife der PI Gnigl zu seinen Wohnort beordert. Die Beamten stellten um 11:05 Uhr fest, dass der Mann offensichtlich stark alkoholisiert war.

Am 21. Mai 2013 erstattete die PI Gnigl eine Anzeige wegen "Verweigerung der Untersu-chung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach Lenken eines Fahrzeuges, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO". Nach einer ausführlichen Schilderung, des der Amtshandlung zugrundeliegenden Sachverhaltes ist in dieser Anzeige folgendes ausgeführt:

'Am Kontrollort um 11:05 Uhr, wurde D. F. zur Durchführung einer Atemluftmessung mittels Vortestgerät der Marke AlcoQuant 6020 aufgefordert:

1. ) VERWEIGERT

Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der /die Genannte durch den ML mit den Worten:

"Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestim-mung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt.

Die durchgeführten gültigen Messungen ergaben:

VERWEIGERT Datum Uhrzeit

1. ) mg/l Atemluftalkoholkonzentration 2.) mg/l Atemluftalkoholkonzentration'

Im Anschluss daran finden sich noch Angaben zu den von den einschreitenden Beamten vor Ort festgestellten Alkoholisierungssymptomen. Diese Anzeige langte am 28. Mai 2013 bei der LPD XXXX ein und wurde der SVA 1 (Strafamt) und der SVA 2 (Verkehrsamt) zur Bearbeitung übergeben.

Die LPD XXXX, SVA Referat 2/Verkehrsamt verfügte mit Bescheid Zahl XXXX, vom 28. Juni 2013 (nach Vorstellung gegen den Bescheid vom 04. Juni 2013)

• den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten

• sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens.

Begründend führte die Behörde unter anderem die Verweigerung der Anordnung auf Untersuchung der Atemluft an.

Am 29. Juli 2013 verfügte der Disziplinarbeschuldigte unter GZ XXXX die Ein-stellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG, weil die dem Be-schuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, oder keine Verwaltungs-übertretung bildet (Z1). Begründend führte er aus, dass die Verweigerung des Alkovortests im konkreten Fall keiner Strafsanktion unterliege. Ein Auftrag an die einschreitenden Beamten, zum Ablauf der Amtshandlung Stellung zu nehmen, oder vermeintliche Widersprüche in der Anzeige klarzustellen, wurde nicht erteilt. Eine Vorlage an seinen Vorgesetzten (HR F.) zur Gegenzeichnung erfolgte nicht.

Aufgrund einer Anfrage des zweitbeteiligten Unfalllenkers am 28. Juli 2014 wurde der Akt ausgehoben und von HR F. überprüft. Laut Rechtsansicht des Vorgesetzten erfolgte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Unrecht, weil sich aus der Anzeige der PI Gnigl zweifelsfrei ergebe, dass sowohl der Alkovortest, als auch der Alkomatentest verweigert worden war.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte führte in seinen Stellungnahmen vom 02. Oktober und 02. Dezember dazu aus:

Der Anzeige der PI Gnigl vom 21. Mai 2013 ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Proband auch zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert wurde. Es handelt sich um eine so genannte Formularanzeige, in der individuell nur der folgende Satz eingetragen wurde:

'Am Kontrollort um 11:05 Uhr, wurde FRIEDL Daniel zur Durchführung einer Atemluftmessung mittels Vortestgerät der Marke AlkoQuant 6020 aufgefordert:

Als Ergebnis des Vortestgerätes steht: "VERWEIGERT" '

Die folgenden Sätze:

'Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die

Genannte durch den ML mit den Worten: Ich forderte Sie zum Atemluftmessung auf, zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt!

Die durchgeführten gültigen Messungen ergaben: .......'

Dabei handelt es sich um Stehsätze bzw. Textbausteine und um keine individuellen Aufforderungen aus denen hervorgeht, dass der Proband anschließend nach Verweigerung des Alkovortestes auch noch zur Durchführung des Alkotestes mit dem eigentlichen Alkomaten aufgefordert wurde. Einen solchen Alkomaten hatten die Polizeibeamten aber nicht mit, weil die Amtshandlung in der Wohnung des Probanden durchgeführt wurde, wo nur ein Alkovortestgerät zur Verfügung stand.

In die folgende Spalte wurde wieder das "VERWEIGERT" eingetragen und steht am Ende dieser vertikalen Rubrik:

'Die Ergebnisse sind auch dem beiliegenden Messstreifen zu entnehmen ... usw.'

Solche Messstreifen liegen natürlich auch nicht bei, weil es sich nur um eine formalisierte Anzeige mit Lückentext gehandelt hat. Der Proband hätte von Haus aus gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 StVO zum Alkotest mittels Alkomaten aufgefordert werden müssen und wären die Organe auch berechtigt gewesen, ihn gemäß Abs. 4 leg.cit. zu einem Gerät zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu verbringen. Dass der Proband dies verweigert hat, geht aus der Anzeige nicht hervor. Aus der Anzeige geht nur durchgehend hervor, dass die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft um 11:05 Uhr erfolgte. Hätte der Proband den Alkotest auch mit dem Alkomaten verweigert, wäre eine darauffolgende Tatzeit anzuführen gewesen. Nachdem die Beamten keinen Alkomaten mit in der Wohnung hatten, wäre der Proband aufzufordern gewesen mitzukommen und wäre dieser Vorgang der Weigerung sicherlich beschrieben worden, weil der Meldungsleger auch die sonstigen Umstände, die sich bei der Amtshandlung in der Wohnung des Probanden abgespielt haben, sehr plastisch, umfangreich und lebensnah beschrieben hat.

Der Proband hat daher nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Alkovortestgerät verweigert, was keiner Strafsanktion unterliegt, so dass das Verfahren eingestellt werden musste, obwohl es diese Person auf Grund seines Verhaltens verdient hätte, entsprechend bestraft zu werden.

Die Angaben des AL decken sich nicht mit dem Inhalt der Anzeige und verweise ich auf meine Stellungnahme vom 02.10.2014, Punkt 4.2, und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Vor allem lässt sich ein Straftatbestand nicht auf den Betreff einer Anzeige stützen, sondern vielmehr aus den Angaben zum Sachverhalt, welcher einem Subsumtionsvorgang zu unterziehen ist. Ergibt dieser Vorgang, dass der im Betreff inkriminierte Tatbestand nicht vorliegt, wäre es hanebüchen, auch noch ein Ermittlungsverfahren zu führen. Wie aus den Disziplinaranzeigen hervorgeht, neigt der AL dazu alles "tod zu verwalten", was man sich in einer modernen Verwaltung und bei der vorliegenden Arbeitsüberlastung längst nicht mehr leisten kann.

Dessen ungeachtet ist ohnehin die Verfolgungsverjährung eingetreten.

Es ist zu beachten, dass es sich um eine kognitive Entscheidung in Form eines Aktenvermerkes handelt, die ich auf Grund meiner Approbationsbefugnis, die sich ausschließlich vom Behördenleiter herleitet, getroffen habe. Ich habe die Entscheidung daher namens des Landespolizeidirektors selbst getroffen und unterliegt diese Entscheidung keinem weiteren Rechtszug und ist daher endgültig, wie auch sämtliche übrigen Entscheidungen, die ich nicht nur nach vertretbarer Rechtsanschauung, sondern in subjektiv überzeugter Weise getroffen habe. Der Aktenvermerk über die Einstellung ist auch begründet und handelt es sich um einen Vorgang der freien Beweiswürdigung, die unangreifbar ist, weil sie den logischen Denkgesetzen nicht widerspricht.

Eine verfolgbare Dienstpflichtverletzung liegt daher auch hier nicht vor.

zu Punkt I/3 (Punkt II/4.3. der Disziplinaranzeige) - causa H. S.

Am 10. August 2013, um ca. 02:30 Uhr, wurde in XXXX, XXXX, eine Fußgängerin am Schutzweg von einem Fahrzeug erfasst, aber nicht verletzt. Der PKW-Lenker fuhr ohne anzuhalten weiter. Die Ermittlungen wurden von der PI Maxglan durchgeführt. Zwei von den einschreitenden Beamten befragte Zeugen gaben an, dass es sich beim flüchtigen Fahrzeug um einen schwarzen Audi A3 Sportback, mit dem Kennzeichen XXXX oder XXXX gehandelt habe. Eine durchgeführte Zulassungsanfrage ergab eine Übereinstimmung von Fahrzeugtype und Farbe für das Kennzeichen XXXX, zugelassen auf den 30-jährigen H. S., welcher verwaltungsstrafrechtlich wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 2. Satz StVO vorgemerkt ist. Die einschreitenden Polizisten konnten den sichtlich alkoholisierten Zulassungsbesitzer, der die Verwendung des Kraftfahrzeuges bestritt, aber angab vor ca 1/2 Stunde nach Hause gekommen zu sein, am Wohnort antreffen und führten einen Alkomatentest durch, welcher einen Alkoholisierungsgrad von 1,8 %o ergab. Am 26. August 2013 erstattete die PI Maxglan Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO gegen H. S..

Am 22. Oktober 2013 legte der rechtsanwaltlich vertretene H. S. einen Schriftsatz vor, in welchem er das Lenken des Kraftfahrzeuges zur Tatzeit bestritt und machte zwei Zeugen namhaft.

Am 17. Dezember 2013 forderte der Disziplinarbeschuldigte die PI Maxglan auf zu berichten, ob

• das Fahrzeug des Beschuldigten auf Betriebstemperatur geprüft wurde und

• ob auch das Kennzeichen XXXX [Anm: das andere angegebene Kennzeichen] ausgehoben worden sei.

In der Stellungnahme der PI Maxglan vom 20. Jänner 2014 wurde berichtet, dass

• eine Prüfung des Fahrzeuges auf Betriebstemperatur nicht erfolgt sei und

• es sich beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX hinsichtlich Marke, Farbe und Type um ein völlig anderes, als das von den Zeugen wahrgenommene Fahrzeug (Audi A3, schwarz) handelte.

Am 07. Mai 2014 stellte der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren gegen H. S. gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Eine Einvernahme der von der PI Maxglan namhaft gemachten Zeugen, bzw. der von Spieß genannten erfolgte nicht. Weder durch die Behörde selbst, noch wurden entsprechende Aufträge zur Einvernahme dieser Personen durch Polizeiorgane erteilt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

In dieser Angelegenheit wurde das notwendige Ermittlungsverfahren geführt. Nachdem von den einschreitenden Polizeibeamten aber weder das Fahrzeug des Beschuldigten H. S. mit dem Kennzeichen: XXXX auf Betriebstemperatur, noch das zweite angegebene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: XXXX sogar überhaupt weder einem Augenschein unterzogen noch dessen Zulassungsbesitzer kontaktiert wurde, obwohl das im Stadtgebiet XXXX leicht möglich gewesen wäre, musste das Verfahren wegen Beweisnotstandes schon frühzeitig eingestellt werden. Wäre das Fahrzeug von H. S. auf Betriebstemperatur untersucht worden, hätte sich der Verdacht des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand natürlich erhärtet und wäre das Verfahren selbstverständlich auch fortgeführt worden. Von den Belastungszeugen war keine weiterführende Aussage zu erwarten, als in der Anzeige ohnehin angeführt und gab es insbesondere keine Personsbeschreibung, an der angeknüpft werden hätte können. Es hätte nur die Erkenntnis gewonnen werden können, dass es entweder das Kennzeichen XXXX oder XXXX war und vermutlich ein Audi A3 Sportback, schwarz, gewesen ist. Von den vom Beschul-digtenvertreter genannten Entlastungszeugen ist stets so gut wie sicher nie zu erwarten, dass sie einen Beschuldigten belasten.

Um keinen weiteren frustrierten Verwaltungsaufwand zu produzieren, musste das Verfahren nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Raschheit des Verwaltungshandelns logisch und empirisch eingestellt werden."

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 43, 44 und 118 BDG 1979, der §§ 37 und 39 Abs.2 AVG und der §§ 31 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 VStG wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer, oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dieser Verdacht besteht nur zum Teil.

Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten im Umfang des Spruchteils I derzeit zum Teil auch den Verdacht des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Ob dieser Tatbestand tatsächlich vorliegt, wird im strafgerichtlichen Verfahren - die Dienstbehörde, bzw. der Dienstvorgesetzte hat Strafanzeige an das BAK erstattet - zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gem. § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den ihr vorgelegten Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden, das sind das BAK im Auftrag der Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Unabhängig von einer allfälligen strafgerichtlichen Relevanz der Entscheidungen des Disziplinarbeschuldigten, liegt aber derzeit jedenfalls der konkrete Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen vor. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:

Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG

Spruchteil I - Punkte 1. bis 3.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen - natürlich im Rahmen des zulässigen Ermessens - gesetzeskonform zu treffen sind, was auch eine Auseinandersetzung mit der für den Arbeitsbereich relevanten Rechtslage und Judikatur bedeutet. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Disziplinarbeschuldigten ist vor allem die Anwendung des AVG und VStG zu nennen. Gemäß § 37 AVG hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen, deren Zweck die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist (sowie der Gewährung von Parteienrechten). Entsprechend des sich daraus ergebenden Prozessgrundsatzes, nämlich der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, hat die Behörde also den wahren Sachverhalt (Geschehnisse im Seinsbereich), der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0122) festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Ermessenausübung ermächtigt ist, weil die für die Ermessenausübung wesentlichen Umstände festgestellt werden müssen (VwSlg 13.734 A; VwSlg NF 82 A, 1288A; VwGHJ 29.5.1959, 666/57; 1.7.1970, 463/70). Sie hat bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in § 37 AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsdarstellung) und andererseits gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, Bedacht zu nehmen. Aus dem Zusammenhalt der genannten Vorschriften ist jedoch abzuleiten, dass die Erreichung der in § 37 AVG festgelegten Zwecke vorrangige Bedeutung hat. Wird ein Ermitt-lungsverfahren überhaupt, oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liegt nach der Judikatur des VfGH Willkür vor (VfSlg 10.092, 10.846, 11.852, 15.409). Diese Grundsätze hat der Disziplinarbeschuldigte - nach derzeitiger Verdachtslage - im Hinblick auf die ange-lastete rechtswidrige Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nicht gehörig beachet. In allen drei Fällen ging es um Verfahren im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr, bei denen - sollte die Tat nachgewiesen werden können - die zu verhängenden Mindeststrafen aufgrund des Alkoholisierungsgrades, bzw. eines Verweigerungstatbestandes € 1.600,-- betragen hätten. Es handelte sich also nicht um Bagatellverfahren mit geringen Strafen, weshalb allfällige notwendige Ermittlungen - auch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 AVG (Kostenersparnis) - sorgfältiger und auch mit durchaus etwas höherem Aufwand zu führen gewesen wären. Die Beurteilung der einzelnen Verwaltungsstrafverfahren durch die Disziplinarkommission hat in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass im Fall U. überhaupt keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen wären, im Fall F. ein äußerst geringer Ermittlungsaufwand bestanden hätte (Einforderung einer Stellungnahme durch die einschreitenden Beamten der PI) und lediglich im Fall S. die Ladung und Einvernahme von Zeugen - entweder durch die Behörde selbst, oder durch zu beauftragende Polizeibeamte - notwendig gewesen wäre. Auch dieser Aufwand wäre keinesfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der angelasteten Tat gestanden und hätte zu keinem frustrierten Verwaltungsaufwand geführt.

zu Punkt I/1 - U.

Aus dem von der Dienstbehörde zum Akt XXXX vorgelegten VStV-Gesamtausdruck ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte als Sachbearbeiter ausge-wiesen und als Frist der 02.12.2013 eingetragen ist. Dies deckt sich auch mit der restlichen Aktenlage, aus der klar ersichtlich ist, dass [der BF] jedenfalls noch vor Eintritt der Verjährung dieser Verwaltungsstrafsache für die weitere Bearbeitung zuständig war. Am 11. September 2013 erließ er nämlich eine neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung, welche - nach erfolglosem Zustellversuch am 13. September 2013 durch das Postamt 5030 - ab 16. September 2013 hinterlegt wurde. Bei diesem Schreiben ist der Disziplinarbeschuldigte als Sachbearbeiter ausgewiesen und befindet sich am Schriftstück auch ein Stempel mit dem Datum "11. SEP. 2013"; eine Kopie des Zustellscheines ist der Disziplinaranzeige ebenfalls angeschlossen, woraus sich insgesamt jedenfalls ein klar nachvollziehbarer zeitlicher Ablauf der veranlassten Maßnahmen ergibt.

Die Angaben des Disziplinarbeschuldigten, wonach ihm der Akt erst nach bereits eingetretener Verjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) zugewiesen worden wäre, decken sich nicht mit der unbedenklichen Aktenlage und stehen im auffälligen Widerspruch zur - bereits angeführten - Tatsache, dass er selbst noch rechtzeitig (11. September 2013) eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" abfertigen ließ. Der Disziplinarbeschuldigte hätte also ab 30. September 2013 zwei Monate Zeit gehabt, ein Straferkenntnis zu erlassen und es innerhalb dieser Frist an den Beschuldigten zuzustellen. Dass dies verabsäumt wurde, ist - nach derzeitiger Verdachtslage - ihm anzulasten. Ein Versäumen/Übersehen derartiger Fristen kann bei entsprechender Achtsamkeit, bzw. Sorgfalt auch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei den Strafämtern werden nämlich sogenannte Rückstandsausweise geführt, die bei gehöriger Genauigkeit und korrekter Fristsetzung ein Übersehen von Verjährungen verhindern sollen. Im VStV-Neu reicht es auch aus, dass im Feld "Frist" jenes Datum eingesetzt wird, welches vor Ablauf der Verjährung noch genug Zeit für behördliche Maßnahmen lässt. Eine effiziente Organisation der Fristenverwaltung lag aber ebenfalls im Verantwortungsbereich des Disziplinarbeschuldigten und versteht es sich von selbst, dass bei derart wichtigen Verfahren Verjährungen nicht vorkommen dürfen, vor allem dann nicht, wenn kurz vorher ohnehin Verfolgungsmaßnahmen gesetzt wurden.

Der Disziplinarbeschuldigte ist daher verdächtig, die gebotene Sorgfalt bei der Bearbei-tung/Erledigung wichtiger Verwaltungsstrafverfahren außer Acht gelassen und daher seine Treuepflichten nach § 43 Abs. 1 BDG verletzt zu haben. Ob sein Versäumnis auch geeignet ist Strafgesetze zu verletzen, hat die Staatsanwaltschaft zu beurteilen.

zu Punkt I/2 - F.

Die Polizeibeamten verwenden bei der Durchführung von Alkoholkontrollen zunächst sogenannte Vortestgeräte. Es handelt sich dabei um technisch relativ einfache Geräte, mit denen das Vorliegen einer möglichen Alkoholisierung beurteilt werden soll (Verdacht). Diese Vortestgeräte sind keine Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch die Verweigerung einer Alkoholkontrolle mittels Vortestgerät nicht strafbar ist. Ist die Atemluftkontrolle mit dem Vortestgerät positiv, müssen die Polizeibeamten den Verdächtigen zu einem weiteren Alkotest - diesmal mit einem geeichten Alkomaten (Beweismittel) - auffordern. Erst die Verweigerung dieser Kontrolle ist dann tatbestandsmäßig. In Entsprechung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise, sind auch die für die Anzeigeerstattung zu verwendenden Formularvordrucke gestaltet ("Ergebnis Vortestgerät" und "Die durchgeführten Messungen ergaben:"). Das Vortestgerät wird von den Polizeistreifen mitgeführt; der Alkomat befindet sich entweder als mobiles Gerät im Streifenfahrzeug, oder als Standgerät in einer PI).

Aus der Anzeige der PI Gnigl geht zweifelsfrei hervor, dass F. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO (Verweigerung des Alkotests) angezeigt wurde. In der Anzeige wird der Sachverhalt akribisch dargestellt und finden sich sowohl genaue Ausführungen zum Einschreiten, als auch zu den von den Polizeibeamten festgestellten Alkoholisierungssymptomen. In den maßgebenden Teilen der Anzeige ist in der Rubrik "Ergebnis Vortestgerät" das Wort "VERWEIGERT" eingetragen, wobei sowohl die genaue Zeit (11:05 Uhr), als auch das verwendete Vortestgerät (AlcoQuant 6020) angeführt sind. Anschließend ist wörtlich ausgeführt: "Kraft des o.a. Ergebnisses des Vortestgerätes wurde der/die Genannte durch den ML mit den Worten: "Ich fordere Sie zur Atemluftmessung auf", zur Durchführung der Atemluftalkoholbestimmung aufgefordert und über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt". Danach ist in der Rubrik "Die durchgeführten Messungen ergaben" des Formularvordrucks in fetter Schrift wieder das Wort "VERWEIGERT" eingetragen. Die genaue Zeit ist diesmal nicht angeführt; weiters wurde der weitere im Formularvordruck vorhandene Text (Die Ergebnisse sind .....) unverändert belassen.

Diesbezüglich kann man der Anzeige allenfalls einen geringfügigen Mangel anlasten, weil genauere Angaben wie etwa die Zeit, oder die Reaktion auf die Aufforderung fehlen, bzw. vorhandene Textbausteine vermutlich unverändert Verwendung fanden. Es widerspricht aber der Aktenlage bloß daraus zu schließen, dass eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests mit einem Alkomaten gar nicht erfolgt wäre. Darauf gibt es nämlich überhaupt keine Hinweise, sondern ist aus dem angeführten Wortlaut der Anzeige ersichtlich, dass es zwei Aufforderungen (einmal zur Durchführung des Alkovortests und einmal zur Durchführung mit dem Alkomaten) gab. Eine derartige Annahme würde auch in einem auffallenden Widerspruch zur sonst ausführlichen Anzeige stehen. Genau darin liegt aber der Verdacht eines Fehlverhaltens des Disziplinarbeschuldigten. Er hat die fehlenden Angaben in der Anzeige - wie sich aus seiner Stellungnahme ergibt - zweifelsfrei erkannt und es wäre daher seine Aufgabe gewesen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) ordentlich zu ermitteln. Dies wäre auch sehr leicht und mit geringstem, sowie kostenfreien behördlichem Aufwand möglich gewesen, indem man die einschreitenden Beamten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hätte. Diese hätten dann entweder darlegen müssen, ob und wann sie den Mann zur Atemluftmessung (mit dem Alkomat) aufgefordert haben, oder ob sie dies allenfalls tatsächlich verabsäumt haben. Im ersten Fall hätte sodann ein Straferkenntnis erlassen und im zweiten eine Einstellung verfügt werden müssen (mit der Konsequenz, dass auch das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen gewesen wäre). Diese Unklarheit wäre vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit zu ermitteln gewesen und hätte der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt - ohne irgendeine Ermittlungstätigkeit - keinesfalls mit Einstellung vorgehen dürfen. Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass es überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Diszip-linarbeschuldigten und Herrn F. gab, der die Begehung der Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht einmal bestritten hat. Weiters hat auch die SVA2 (Verkehrsamt) die Anzeige als völlig ausreichend angesehen, um den Beschuldigten rechtskräftig die Lenkberechtigung zu entziehen.

Die Argumente des Disziplinarbeschuldigten vermögen den Verdacht einer Dienstpflicht-verletzung nicht zu entkräften. Seine - grundsätzlich richtigen - Ausführungen, wonach sich das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht auf den Betreff einer Anzeige stützt, sondern aus dem angezeigten Sachverhalt, entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zu ermitteln und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dass er - laut seinen Angaben - die Entscheidung "nach vertretbarer Rechtsanschauung und in subjektiv überzeugter Weise" getroffen habe, ist wegen der unterlassenen Ermittlungen und vor dem Hintergrund der zu § 37 AVG klaren Rechtslage nicht geeignet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu entkräften. Seine - auch in seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 bekräftigte - Feststellung, "der Proband habe nur die Untersuchung der Atemluft mit dem Vortestgerät verweigert" stützt sich weder auf die Aktenlage, noch auf Ermittlungen, ja nicht einmal auf eine Rücksprache mit dem Verkehrsamt, oder dem Probanden selbst, sondern erfolgte - teilt man seine Bedenken im Hinblick auf Mängel in der Anzeige - auf Basis eines nicht ausreichend geklärten Sachverhaltes. Er ist daher verdächtig, das Verwaltungsstrafverfahren zu früh - nämlich vor der Durchführung von Ermittlungen - eingestellt und damit willkürlich entschieden zu haben.

zu Punkt I/3 - S.

Ähnliches gilt für diesen Fall; auch hier besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte das Verwaltungsstrafverfahren zu früh und ohne die Durchführung der notwendigen Ermittlungen, einstellte.

Aufgrund der Angaben in der Anzeige der PI Maxglan, samt den ergangenen weiteren Berichten war - unbeschadet der unterlassenen Prüfung, ob die Motorhaube des verdächtigen Tatfahrzeuges noch warm war (was lediglich ein Indiz und keinen Beweis darstellen würde) - davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um den PKW des H. S. handelte. Die von der Polizei angeführten Zeugen konnten nämlich klare Aussagen zum abgelesenen Kennzeichen, sowie der Type und Farbe des Fluchtfahrzeuges machen und stimmte nur dieses mit dem vom Verdächtigen verwendeten Fahrzeug überein. Die von den Zeugen genannte Kennzeichenvariante, welche sich nur in einem Buchstaben unterschied (O statt U), ergab ein völlig anderes Fahrzeug. Eine Ausforschung des Zulassungsbesitzers dieses Fahrzeuges war daher völlig entbehrlich. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen wäre es notwendig gewesen, diese einzuvernehmen, die Aussagen gegenüberzustellen und allfällige Widersprüche herauszuarbeiten. Genau dies wäre aber die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen, bzw. hätte er zumindest die Polizei mit Einvernahmen beauftragen müssen. Im Ergebnis hat er - nach Durchführung marginaler und keinesfalls zielführender Ermittlungen, welche den Grundsätzen jeglicher polizeilicher Ermittlungsarbeit zuwiderlaufen - eine Einstellung verfügt, weil der betroffene Zulassungsbesitzer bestritt vor Ort gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Tat (eine Person wurde auf einem Schutzweg angefahren, Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO), wäre aber auch ein höherer Ermittlungsaufwand nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar verpflichtend notwendig gewesen. Die antizipierende "Beweiswürdigung" des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den Belastungszeugen keine weiteren Aussagen zu erwarten gewesen wären und von Entlastungszeugen so gut wie nie belastende Aussagen zu erwarten seien, stellt - nach derzeitiger Verdachtslage - eine grobe Vernachlässigung der von einem juristisch gebildeten Strafreferenten zu erwartenden Sorgfalt bei der Bearbeitung von Verwaltungsübertretungen dar.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG

Spruchteil I - Punkte 1. bis 3.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z. B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Konkret wird dem Disziplinarbeschuldigten - wie schon ausgeführt - vorgeworfen, er habe Verwaltungsstrafverfahren ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren willkürlich eingestellt, bzw. eine Verjährung zu verantworten und wäre der Staat dadurch in seinem Strafanspruch verletzt worden. Ob dies auch strafgerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen wird, ist Sache der Strafjustiz. Sollte er strafgerichtlich verurteilt werden, wird nach Prüfung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1, zweiter Satz BDG, zusätzlich eine Sanktion nach § 43 Abs. 2 BDG zu verfügen sein. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand in der Regel nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat eine völlig andere Zielrichtung und soll gewährleisten, dass sich Beamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind und sicherstellen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Beamtenapparat und die staatliche Vollziehung, somit das Ansehen des Amtes bzw. der Beamtenschaft an sich, erhalten bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung sind nämlich gerade die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt besondere Bedeutung zu. Daran orientieren sich auch die Anforderungen an die einzelnen Mitarbeiter solcher Behörden. Polizeibeamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben im Übrigen auch zum Schutz des gesamten Strafrechts berufen sind, dürfen die von ihnen zu schützenden Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ: 99/09/0010; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88)

Aber auch unabhängig von einer strafgesetzlichen Sanktion besteht der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG. Durch die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen entsteht der Eindruck einer inkompetenten und schlampigen Polizei, deren Organe Entscheidungen willkürlich treffen. Gerade Polizeibehörden sind mit wichtigsten staatlichen Aufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, betraut. Von Beamten der Sicherheitsbehörde muss daher eine besondere Sensibilität erwartet werden. Sie haben sowohl im, als auch außer Dienst alles zu vermeiden, was das Vertrauen des Bürgers in die Polizei beeinträchtigen könnte. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Dazu wird es notwendig sein auch Zeugen zu laden - die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ist gemäß § 114 BDG erst nach Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens möglich. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist also jedenfalls abzuwarten."

Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde hinsichtlich des von der Dienstbehörde angezeigten Verdachtes, der BF habe in näher dargestellten Zeiträumen eine näher dargestellte Anzahl von Akten mangelhaft oder gar nicht erledigt, mangels Erweislichkeit gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.

2. Gegen den Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I.)erhob der BF fristgerecht am 09.01.2015 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Verletzung von

Verfahrensvorschriften und brachte Folgendes vor:

Zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides:

Er habe bereits vorgebracht, dass es sich dabei um einen sogenannten "migrierten" Akt handle, der aufgrund von Verzögerungen erst im Februar 2014 vom Altsystem APS in die neue Applikation VstV-neu eingespielt wurde, zu diesem zeitpunkt sei aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, sodass er keine andere Wahl gehabt habe, als eine Einstellung zu verfügen. Der Akt sei im Disziplinarverfahren bewusst unvollständig vorgelegt worden, erst nach Vorlage von Auszügen aus dem APS und VStV-neu hätte beurteilt werden können, ob ihn ein Verschulden träfe, bei vermeidung dieses wesentlichen Verfahrensfehlers hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können. Wenn die Behörde meine, dass die Verjährung hätte vermieden werden können, weil Rückstandsausweise bei den Strafämtern geführt werden, werde darauf hingewiesen, dass es diese im AVG oder VStG nicht gebe. Es handle sich um eine überschießende Begründung der belangten Behörde, weil die Dienstbehörde einen solchen Rückstandsausweis gar nicht vorgebracht hat. Strafbarkeitsverjährung sei am 02.12.2013 eingetreten, der Akt sei erst im Februar 2014 in der Inbox aufgelaufen, daher träfe ihn kein Verschulden. Es fehle jegliche Feststellung, dass er eine andere Art der Fristverwaltung versäumt hätte, weshalb ein Begründungsmangel vorliege.

Zu Spruchpunkt I.2. des bekämpften Bescheides:

Die belangte Behörde laste ihn mangelnde Ermittlungen an. Die belangte Behörde übersehe, dass gemäß § 40 Abs. 1 VStG, die Behörde auch schon auf Grund einer Anzeige von einer Verfolgung gemäß § 45 VStG absehen könne. Von dieser Bestimmung habe der BF Gebrauch gemacht, im übrigen verweise er auf seine Stellungnahmen vom 02.10 und 02.12.2014, die im bekämpften Bescheid wiedergegeben wurden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei sachlich nachvollziehbar, ein Ermittlungsverfahren sei gemäß § 40 VStG nicht obligatorisch zu führen. Der Hinweis der belangten Behörde, wonach dem Beschuldigten vom Verkehrsamt in gleicher Sache die Lenkberechtigung entzogen wurde, sei verfehlt, weil das Verkehrsamt ein Entzugsverfahren nur dann einleiten dürfe, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde. Außerdem seien der Mandatsbescheid und der mündlich erlassene Bescheid des Verkehrsamtes rechtswidrig, weil der Unfallort statt der Wohnung somit ein falscher Tatort angelastet wurde. In der Niederschrift wurde der Beschuldigte vom Verkehrsamt übervorteilt, da die dort wiedergegebene Verantwortung des Beschuldigten völlig lebensfremd sei.

Zu Spruchpunkt I.3. des bekämpften Bescheides:

Er habe das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten H.S. zu Recht eingestellt, weil die einschreitenden Polizisten eine mangelhafte Amtshandlung geführt hätten, mit der Ermittlung, ob eine Überprüfung der Betriebstemperatur des KFZ durchgeführt wurde, habe er ausreichend ermittelt, und habe das Verfahren aus Beweisnotstand der Behörde eingestellt werden müssen. Es handle sich um eine Frage der freien Beweiswürdigung, die nur dann eine Dienstpflichtverletzung darstelle, wenn sich der Organwalter bewusst gegen die Rechtsordnung stelle. Deswegen könne seine Entscheidung "in dubio pro reo" durch Gewinnung logischer Schlussfolgerung keine Dienstpflichtverletzung darstellen.

Es sei anzunehmen, dass wenn im Umlaufbeschluss die primären Verfahrensnorm des § 40 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 VStG, an die sich der BF zwingend zu halten gehabt hätte, genannt worden wäre, die Senatsmitglieder der Einleitung eines Verfahrens nicht zugestimmt hätten. Außerdem hätte sich der Vorsitzende der belangten Behörde seines Amtes enthalten müssen, weil der BF nachweislich mit Mail auf dessen Befangenheit hingewiesen habe. Er habe den Vorsitzenden der belangten Behörde im Disziplinarverfahren GZ 28/5-DK/3/12 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, dieses Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Der Vorsitzende der belangten Behörde habe sich bei seiner Suspendierungsbescheid auf nicht rechtskräftige Einleitungsbeschlüsse gestützt, was einen Befugnismissbrauch im Sinne des § 302 StGB darstelle. Weiters zeige sich die Voreingenommenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde darin, dass er ihn einem anderen Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorsätzlich in seinem Parteiengehör beschnitten habe, dieses Verfahren sei mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der BF stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der bekämpfte Bescheid nicht ersatzlos behoben werde.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde des DB samt Verfahrensakt vor.

4. Am 03.02.2015 nahm der BF persönlich beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und wurden einige Kopien aus dem Akt für den BF angefertigt.

5. Mit E-Mail vom 04.02.2015 erstattete der BF Folgendes Vorbringen:

Er habe bei seiner Akteneinsicht keinen Beschlussantrag gemäß § 102 Abs. 1a BDG vorgefunden und sei ein solcher auch nicht an die Senatsmitglieder übermittelt worden. Vielmehr sei von der Sekretärin der belangten Behörde an die Senatsmitglieder der bekämpfte Bescheid mit der Bezeichnung "Entwurf", die Disziplinaranzeige sowie eine Vielzahl von Aktenbestandteilen per Mail am 05.12.2014 übermittelt worden. Nachdem es sich beim Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 und dem begründeten Beschlussantrag gemäß § 102 Abs. 1a BDG 1979 um verschiedenen Rechtsinstitute handle und der Einleitungsbeschluss den Beschlussantrag nicht zu ersetzten vermag, liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Außerdem hätten die beiden Senatsmitglieder ihre Zustimmung gemäß einem entsprechenden E-Mail bzw. einem Aktenvermerk über die telefonische Zustimmung am 09.12.2014 am Morgen erteilt. Der 05.12.2014 sei der Krampustag gewesen und der 08.12.2014 ein Feiertag. Wenn daher die Zustimmung am frühen Morgen des 09.12.2014 erteilt wurde, zeige dies, dass sich die Senatsmitglieder gar nicht mit der Sachlage auseinander gesetzt hätten, da sie ja zwischen Übermittlung der Unterlagen und Zustimmung nicht Dienst versehen hätten. Außerdem hätten die Mitglieder laut Aktenvermerk dem Einleitungsbeschluss zugestimmt, dieser sei aber nicht zustimmungspflichtig, sondern nur der begründete Beschlussantrag. Zur Erörterung dieses Verfahrensfehlers werde ebenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt.

6. Mit E-Mail vom 06.04.2015 teilte der BF mit, dass er gegen die Mitglieder des Senates der belangten Behörde Strafanzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattet habe und sein Vorbringen vom 04.02.2015 auch der Staatsanwaltschaft übermittelt habe. Da laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft nunmehr ermittelt werde, sei eine allfällige Anklage abzuwarten und werde beantragt den Verfahrensakt der Staatsanwaltschaft für die mündliche Verhandlung beizuschaffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Die Beschwerde des BF wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, in allen drei Fällen das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt zu haben, macht jedoch geltend dass dies in allen Fällen rechtskonform war und eine Dienstpflichtverletzung somit nicht anzulasten ist. Hinsichtlich des unter Punkt I.1. des bekämpften Bescheides dargestellten Sachverhaltes wäre das Verfahren nach Angaben des BF wegen Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen, bei den unter Punkt I.2 und 3. des bekämpften Bescheides angelasteten Sachverhalten gibt der BF an, dass die Verfahren mangels Vorliegens oder mangels Erweislichkeit eines Verwaltungsstrafdeliktes einzustellen gewesen wären.

1.3. Die angelasteten Pflichtverletzungen wurden seitens der Dienstbehörde auch dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung angezeigt. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX behängt gegen den BF bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches, es ist nicht bekannt, ob auch wegen der nunmehr zur Anzeige gebrachten Sachverhalte ermittelt wird.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017 und vom 05.03.2015 Zlen 2014/09/0007, 0008, 0023 und 0035).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

.....

§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

.......

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Zu A)

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (zuletzt VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/09/0326). Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. VwGH vom 18. 02. 1998, Zl. 95/09/0112, und vom 18. 12. 2012, Zl. 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

2. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.1. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid unter Anführung konkreter Daten und Verfahrenszahlen ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass sie dem BF als zuständigen Bearbeiter in drei Fällen mangelnde Ermittlungstätigkeit und daraus resultierend die willkürliche Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last legt.

3.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen er habe keine Dienstpflichtverletzungen begangen, weil seine Entscheidungen der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren rechtskonform gewesen seien, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf, da im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen war, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist. Nach der vorliegenden Aktenlage ist jedoch von einer begründeten Verdachtslage auch bei Bedachtnahme auf die vom DB zu den erhobenen Vorwürfen abgegebenen Stellungnahmen - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass diese von der Dienstbehörde wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung angezeigt wurden,- auszugehen.

3.2.1. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides zur lastgelegten Pflichtverletzung wendet der BF ein, dass es sich um einen in das VStV-neu migrierten Akt handelt, zu welchem das Verfahren im Mai 2014 wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen werden. Mit diesem Einwand des BF, den er bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hat, wird jedoch die Verdachtslage nicht entkräftet, da dem BF spruchgemäß ja gerade die unterlassene Erlassung eines Straferkenntnisses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung im Dezember 2013 zur Last gelegt wird. Wenn die belangte Behörde in diesem Fall auf die bei Strafämtern damals geführten "sogenannten Rückstandsausweise" als Instrument der Fristverwaltung verweist, welche im Verantwortungsbereich des BF gelegen wäre, kann darin keine - wie der BF vermeint tatsachen- und aktenwidrige Begründung erkannt werden. Ob der BF tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein.

3.2.2. Hinsichtlich des unter Spruchpunkten I.2. und I.3. des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verdachtes der willkürlichen Einstellung von zwei näher genannten Verwaltungsstrafverfahren jeweils im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustandes bzw. der Verweigerung des Alkomatentests wendet der BF ein, dass seine Entscheidungen rechtskonform wären und somit kein Verdacht einer Pflichtverletzung bestünde, weil ein Ermittlungsverfahren in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 40 Abs. 1 iVm. § 45 Abs. 1 VStG nicht zwingend zu führen wäre. Mit diesem Einwand wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dargetan. Seitens der belangten Behörde wurde zutreffend und ausführlich dargestellt, dass in den beiden dargestellten Fällen die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren ohne oder nach unzureichenden Ermittlungen durch den BF den Verdacht der missbräuchlichen Ermessensübung ergäbe, da nach der vorliegenden Aktenlage in den jeweiligen Verfahren ein anderes Vorgehen des BF geboten erschienen wäre. Mit dem Einwand des BF, wonach der Bescheid betreffend Entzug der Lenkerberechtigung im Falle F., in welchem der BF das Verwaltungsstrafverfahren einstellte, durch die Verkehrsabteilung rechtswidrig sei, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Spruchpunktes ebenfalls nicht aufgezeigt, weil dies für die Frage der Rechtsmäßigkeit des Vorgehens des BF unerheblich ist. Im Übrigen hat der Unfalllenker lt. der im Akt aufliegenden im Verkehrsamt aufgenommenen Niederschrift einen Monat bevor der BF das Strafverfahren einstellte, seine Alkoholisierung bei dem von ihm verursachten Unfall ausdrücklich sowie die Verweigerung des Alkomatentests implizit eingestanden und hat er den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung nicht bekämpft.

Wenn der BF zu der unter Spruchpunkt I.3. im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung einwendet, er hätte in "dubio pro reo" das Strafverfahren gegen den Beschuldigten S. eingestellt, zeigt er damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens angesichts der Eindeutigkeit der vorliegenden Zeugenaussagen zum unfallbeteiligten Fahrzeug zumindest ohne weitere Ermittlungen nicht nachvollzogen werden kann.

Zusammengefasst konnte der BF mit seinen Beschwerdeausführungen, die er im Wesentlichen bereits vor der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige vorgebracht hat, der bestehenden Verdachtslage nicht substantiiert entgegentreten. Es wird daher, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, im Hinblick auf die erstattete Strafanzeige das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten sein. Ob der BF tatsächlich die angelasteten Pflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im fortgesetzten Disziplinarverfahren zu klären sein

4. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil der Senatsvorsitzende der belangten Behörde parteilich und voreingenommen zugunsten der anzeigenden Dienstbehörde sei und somit befangen im Sinne des § 7AVG, ist nicht zu folgen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Die vom BF in diesem Sinne aufgezeigten Umstände, welche die Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarsenates dartun soll, sind zum einem der Umstand, dass derselbe Senat die Suspendierung des BF beschlossen hat und dass der BF zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde eine Strafanzeigen wegen Missbrauchs der Amtsgewalt einbrachte, zu der das Verfahren jedoch eingestellt wurde. Im Übrigen habe der Vorsitzende der belangten Behörde ihm in einem anderen Verfahren vorsätzlich in seinem Parteiengehör beschnitten und sei dieses Verfahren als Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Einbringen von offenbar unberechtigten Strafanzeigen gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde ist nicht per se geeignet, eine Befangenheit desselben in den den BF betreffenden Disziplinarverfahren herbeizuführen. In diesem Sinne wird auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W136 2008367, W136 2008368 und W 136 2006475 zum gleichlautenden Beschwerdevorbringen des BF hinsichtlich der Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde bzw. hinsichtlich behaupteter Verfahrensfehler verwiesen. Im Übrigen wurde die vom BF angezogene Revision zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen. Der BF hat insgesamt kein geeignetes Vorbringen erstattet, dass geeignet wäre, die von ihm behauptete Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde oder des gesamten Senates darzutun.

5. Schließlich wendet der BF mit Eingabe vom 05.02.2015 ein, dass ein rechtswirksamer Einleitungsbeschluss mangels Vorliegens eines begründeten Beschlussantrages im Sinne des § 101 a BDG 1979 nicht vorläge, da den Senatsmitgliedern der vom Vorsitzenden des Senates ausgearbeitete Entwurf des Einleitungsbeschlusses zur Zustimmung übermittelt wurde, was gesetzlich nicht gestattet sei.

Vom Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkannt werden, dass die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, den vom Vorsitzenden ausgearbeiteten Entwurf des Einleitungs- bzw. Nichteinleitungsbeschlusses den anderen Senatsmitgliedern zur Einholung ihrer Zustimmung im Umlaufweg gemäß § 102 Abs. 1a BDG zu übermitteln, rechtswidrig wäre, stellt doch gerade dieser Beschlussentwurf mit dem Ersuchen um Zustimmung den begründeten Beschlussantrag im Sinne der zitierten Bestimmung dar.

Hinsichtlich des vom BF erhobenen Vorwurfes, die Senatsmitglieder hätten sich mit den übermittelten Unterlagen bzw. dem Beschlussantrag nicht auseinandergesetzt, weil dies zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung und ihrer Zustimmung gar nicht möglich gewesen wäre, und sie deshalb ihr Amt missbräuchlich ausgeübt hätten, ist zu bemerken, dass damit im Hinblick auf die ohne Zweifel vorliegende Zustimmung der Senatsmitglieder zum Einleitungsbeschluss, eine Rechtswidrigkeit desselben wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkannt werden kann. Für die rechtskonforme Fassung eines (Umlauf)beschlusses ist nämlich die Zustimmung der Senatsmitglieder zu einem vorliegenden begründeten Beschlussantrag gesetzlich vorgesehen. Selbst wenn die Senatsmitglieder ihre Zustimmung ausschließlich auf der Grundlage des ihnen übermittelten Entwurfes gegeben haben sollten, ohne sich mit den übermittelten Kopien der Akten auseinandergesetzt zu haben, wofür es außer der Behauptung des BF keinen Hinweis gibt, würde dies keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, die den gefassten Beschluss mit Rechtwidrigkeit belastet.

Der BF hat schließlich mitgeteilt, dass er sein zuvor dargestelltes Vorbringen auch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt hat und gegen alle Senatsmitglieder wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches Anzeige erstattet hat, weswegen nun bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ermittelt werde. Aus der vom BF vorgelegten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, wonach dem BF die Ermittlungsakte in der Strafsache gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde nicht übermittelt werden können, weil diese zur Bearbeitung benötigt würden, ergeben sich keine über das bisherige Vorbringen des BF hinausgehende Hinweise auf eine von diesem behauptete Befangenheit des Vorsitzenden, weswegen dem Antrag, eine allfällige strafrechtliche Anklageerhebung gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzuwarten, nicht gefolgt werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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