BVwG W139 1438520-1

W139 1438520-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015

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Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Parteimitgliedschaft,<br/>private Streitigkeiten

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BVwG W139 1438520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W139.1438520.1.00

Spruch

W139 1438520-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2013, Zl. 13 08.399-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit, reiste am 19.06.2013 legal im Zuge der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern (Zl. W139 1438521-1 und W 139 1438522-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin (Zl. W 139 1433257-1) war bereits zuvor eingereist und hatte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2012 gestellt. Am 19.10.2012 war in Österreich der jüngste Sohn (Zl. W139 1433258-1) der Familie geboren worden; auch für ihn wurde ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung beim SPK Schwechat am 20.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis 1983 habe er in der Provinz Kabul, XXXX gelebt. Von 1984 bis 1992 habe er aus dienstlichen Gründen in XXXX gelebt, er habe dort als Soldat und später als Offizier gearbeitet. Von 1992 bis 2008 habe er im Iran gelebt und von 2008 bis 2013 in Griechenland. Zum Fluchtgrund führte er an, Afghanistan habe er im Jahr 1992 aus Angst vor den Mujaheddin verlassen, da er Offizier gewesen sei. Die Mujaheddin hätten sein Haus im Dorf angegriffen, das Haus weggerissen und daraus einen Autoparkplatz gemacht. Außerdem habe er auch Angst vor einem Mujaheddin-Gruppenleiter namens XXXX gehabt, mit dem sie Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätten. Den Iran habe die Familie verlassen, weil sie keine Dokumente besessen hätten.

3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.08.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Frau im Jahr 2001 geheiratet und aus dieser Ehe hätten sie drei Kinder. Zu seinem Fluchtgrund führte er näher aus, er sei zur Zeit von Najibullah Offizier bei der Polizei gewesen. Als ehemaliger Offizier würde er es schwer haben, in der afghanischen Gesellschaft normal zu leben und er habe vor den bösen Zungen der Menschen in der Gesellschaft Angst. Er wolle nicht, dass die Leute mit den Fingern auf ihn zeigen und sagen würden, "das war ein Kommunist und ein Offizier von Najibullah". Er vermute, dass er als ehemaliger kommunistischer Offizier Gefahren ausgesetzt wäre und er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren. Ein weiterer Grund sei eine Grundstücksstreitigkeit mit einem Mujaheddin-Kommandanten namens XXXX vor 21 Jahren gewesen. Als der Beschwerdeführer damals Offizier gewesen sei, habe der Krieg begonnen und er habe Afghanistan wegen seiner Position bei der Polizei und des Bürgerkrieges verlassen. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater ein Grundstück gehabt. Dieses habe der Vater an XXXX gegen einen Zugangsweg eingetauscht. Später, im Iran, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass XXXX gehört habe, dass der Beschwerdeführer damals ein Offizier gewesen wäre. Da XXXX nun als Mujahed einflussreich gewesen sei, habe er diese Situation ausnützen wollen und das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers besetzen bzw. sich mit Gewalt einverleiben wollen. Das habe der Vater des Beschwerdeführers erfahren, als er zum Grundstück gegangen sei. Da

XXXX bewaffnet gewesen sei, hätten sich auch die Brüder des Beschwerdeführers Waffen besorgt, um die Grundstücke der Familie zu verteidigen. Der Beschwerdeführer betonte nochmals, er habe von dieser Situation und Streitigkeit erst fünf Jahre später von seinem Bruder im Iran erfahren. Als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe er von dieser Situation überhaupt nicht gewusst. Es seien Streitigkeiten zwischen XXXX und der Familie des Beschwerdeführers, nicht mit dem Beschwerdeführer selbst gewesen. Er kenne XXXX nicht einmal, nur dem Namen nach. Er wolle wegen der allgemeinen schlechten Lage nicht nach Afghanistan zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei damals vor 21 Jahren Mitglied der demokratischen Volkspartei Afghanistans gewesen (Hizb e Khalq Afghanistan), er habe damals aber deswegen keine Probleme gehabt; diese Partei existiere nicht mehr, er sei also derzeit kein Mitglied einer Partei. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er sei weder vorbestraft, noch werde er von den Behörden seines Heimatstaates gesucht, er sei auch nie festgenommen worden und habe mit den Behörden niemals Probleme gehabt. Weiters führte er an, er sei in der Heimat von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität, Volkszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe gegen ihn niemals irgendwelche Übergriffe gegeben und es sei niemand an ihn persönlich herangetreten. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, er habe für seine Kinder keine speziellen Asylgründe, für diese sollten die gleichen Asylgründe gelten wie für ihn selbst. Von der Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt bezeichnete in seiner Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als weitestgehend plausibel und nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Jedoch habe der Beschwerdeführer eine individuelle, konkrete und aktuelle, staatliche oder private Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft machen können, weil sein Vorbringen unter keinen dieser Gründe habe subsumiert werden können. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seine Heimat Afghanistan im Jahr 1992 verlassen zu haben. Die von ihm vorgebrachten Ereignisse würden zu lange zurückliegen, um daraus eine Bedrohungssituation auch noch zum heutigen Zeitpunkt erwarten zu lassen. Die allgemeine schlechte Situation bzw. die derzeitige Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat alleine könne auch nicht zur Asylgewährung führen. Es sei aber aufgrund der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. unmenschliche Lage geraten würde. Er habe in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte mehr und würde somit auch über keine Unterkunft verfügen. Seine drei Kinder seien entweder im Iran oder in Österreich geboren worden und seine Tochter sei seinen Angaben nach in Griechenland am Herz operiert worden und würde am Down-Syndrom leiden. Deshalb sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

6. Am 29.10.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Er befürchte, als ehemaliger ranghoher Offizier des kommunistischen UdSSR-freundlichen Regimes unter Präsident Najibullah im Falle der Rückkehr der Ächtung bzw. Verfolgung in Afghanistan anheim zu fallen. Das Bundesasylamt habe argumentiert, dass die damaligen Umstände viele Jahre zurückliegen würden und in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Gehe man jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 Afghanistan wegen der Machtübernahme der islamischen Freiheitskämpfer und der damit verbundenen politischen Verfolgungsgefahr habe verlassen müssen, dann bestehe zwischen den dargelegten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ein unmittelbarer zeitlicher, wie auch kausaler Konnex. Seine Ausreise - wegen des politischen Machtwechsels und der dadurch entstandenen realen Verfolgungsgefahr - habe auch heute noch gültige und wirksame politische Gründe. Die Ausreise und die darauf folgende "Flucht-Odyssee" durch den Iran und Griechenland sei bloß eine Folge des damals fluchtauslösenden Moments. Alleine seine lange Abwesenheit habe nicht bewirken können, dass seine Identität als Najibullah-Offizier, d.h. als "Kollaborateur der verhassten Sowjets" in Afghanistan gelöscht und vergessen sei. Das Feindbild, das der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Landes auf sich gezogen habe, habe nach wie vor Gültigkeit und lebensbedrohliche Auswirkung. Er bleibe in Afghanistan lebenslänglich als "Verräter" und Feind des Dschihad gebrandmarkt und aus dem dargelegten politischen Grund Verfolgungsziel. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe somit auch aktuell und unverändert Asylrelevanz iSd GFK. Dasselbe gelte auch für seine beiden minderjährigen Kinder, die mit ihm einen Asylantrag gestellt hätten, da diese von der Gefahrensituation mitbetroffen seien. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung und die Zuerkennung von Asyl.

7. Mit Schreiben vom 24.03.2014 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor: eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung (Niveau A1) seiner Ehegattin und Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten seiner beiden schulpflichtigen Kinder.

8. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 24.03.2015 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

9. Am 25.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 24.03.2015 vor, in dem im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten für alle Familienmitglieder beantragt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vor.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe seine Ehefrau in Shiraz kennengelernt und im Iran geheiratet.

Er sei am 18.01.1984 in Kabul Soldat geworden. Danach, am 24.03.1984, sei er in die Provinz XXXX geschickt worden, wo er Offizier (Leutnant des 2. Grades) geworden sei. Er sei in der Najibullah-Zeit Polizeioffizier gewesen. Bis 1992/1993 sei er in XXXX gewesen. Am Anfang sei er vier Jahre lang an der Front gewesen. Damals hätten die Offiziere gegen die Mujaheddin gekämpft, so auch der Beschwerdeführer. Er habe auf Befehl gehandelt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vor den Mujaheddin Angst. Sie seien auch jetzt an der Macht. Die Menschen würden ihn wiedererkennen und als Feind sehen und es sei auch alles im Innenministerium eingetragen. Später sei er im Verwaltungsdienst tätig gewesen, als Sekretär des Bataillonskommandanten. Er habe dessen Verwaltungsarbeiten, z.B. Briefverkehr mit dem Ministerium, erledigt und den Rest der Zeit bis zu seiner Ausreise im Büro verbracht. Das Bataillon des Beschwerdeführers habe dem Innenministerium angehört. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei von 1984 bis 1992 einfaches Mitglied der demokratischen Volkspartei Afghanistans gewesen. In weiterer Folge sei er nicht politisch tätig gewesen. Nach dem Sturz des Najib habe er um sein Leben Angst gehabt und habe deshalb Afghanistan verlassen. Danach sei der Bürgerkrieg in Afghanistan ausgebrochen.

Ca. 8 oder 9 Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Bruder in den Iran gekommen. Von diesem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben hätte. Wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Offizier in der Najib-Zeit habe ein Mujaheddin-Kommandant namens XXXX, ein Nachbar der Familie, das Grundstück und das Haus der Familie haben wollen; er habe daraus einen Autoparkplatz gemacht. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten dann die Grundstücke über die Weißbärtigen zurückbekommen. Sonstige Vorfälle oder Bedrohungen gegen die Familie durch XXXX habe es nicht gegeben. Die Familie des Beschwerdeführers habe 1997/1998 gesagt, er solle nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er das Ziel der Mujaheddin sei und weil sie Angst davor hätten, dass der Kommandant dem Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Tätigkeit etwas antue. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei aber nie gegen XXXX gerichtet gewesen, er habe nicht konkret gegen XXXX gekämpft - der in XXXX gewesen sei -, sondern allgemein in XXXX.

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien nicht im Dienst der Najibullah-Regierung gestanden (seine Brüder seien damals sehr jung gewesen und sein Vater habe für eine staatliche Bäckerei gearbeitet). Seine Verwandten seien nicht politisch aktiv bzw. aktiv gewesen. Es habe keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Von seiner Geburt bis 1983 hat er in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX gelebt. Ab 1984 war der Beschwerdeführer Soldat und danach Polizeioffizier in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer war von 1984 bis 1992 einfaches Mitglied der demokratischen Volkspartei Afghanistans. 1992 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers war in seiner Abwesenheit in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Von 1992 bis 2008 hat der Beschwerdeführer im Iran gelebt, wo er seine Ehegattin kennengelernt und geheiratet hat. Von 2008 bis 2013 war er in Griechenland aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist legal in die Republik Österreich eingereist und hat am 19.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine zielgerichtete persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:

Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).

Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).

Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).

Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:

Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.

Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.

Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).

Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.

Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).

Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt Kabul laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).

Am 03.07.2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).

Am 05.07.2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).

Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).

Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).

Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014).

Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in Kabul sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014).

Ein Selbstmordattentäter hat bei einem Anschlag auf einen afghanischen Armeebus in der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens drei Menschen mit in den Tod gerissen. Zehn Menschen seien verletzt worden. Die radikalislamischen Taliban bekannten sich zu dem vierten tödlichen Anschlag in der afghanischen Hauptstadt seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani. Bei einem Angriff auf den internationalen Flughafen zu Wochenbeginn und zwei Bombenexplosionen im Osten und Westen der Stadt waren insgesamt mindestens 14 Menschen getötet worden (ua ORF online am 02.10.2014).

In Kabul wurde in der Nähe des Parlaments auf das Auto der prominenten afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai ein Selbstmordattentat verübt, bei dem laut einem Sprecher des Innenministeriums drei Passanten getötet und mehr als 20 Zivilisten verletzt wurden. Barakzai selbst habe das Attentat mit leichten Verletzungen überlebt. Ein Taliban-Sprecher machte zunächst keine Angaben dazu, ob die radikalislamischen Aufständischen den Anschlag verübt haben. Die Extremisten versuchen immer wieder, mit Anschlägen auf Staatsvertreter das Land vor dem Abzug der internationalen Schutztruppen zu destabilisieren (Spiegel Online am 16.11.2014).

Im internationalen Viertel von Kabul ist am 19.11.2014 eine Autobombe explodiert, auch mehrere Schüsse sind gefallen. Die vier Angreifer sind ums Leben gekommen, weitere Opfer gab es nicht, so ein Vertreter des Innenministeriums. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, ereignete sich laut Angaben der Polizei vor dem "Green Village", einem schwer bewachten Gebäudekomplex, in dem ausländische Staatsbürger untergebracht sind. Kabul war in den vergangenen Tagen mehrfach Schauplatz von Attentaten: Bei einem Selbstmordanschlag auf ein von ausländischen Firmen genutztes Gelände, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden am 18.11.2014 mindestens zwei afghanische Wachleute getötet (ua ORF online am 19.11.2014).

1.2.3. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

1.2.3.1. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

1.2.4. Ehemalige Kommunisten:

Ehemalige Angehörige der DVPA/Regierung: Eine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder höher positionierten Regierungsbeamten aus der Sowjetzeit besteht nicht. Viele ehemalige Mitglieder der DVPA arbeiten heute wieder in der afghanischen Regierung. Personen, die früher Menschenrechtsverbrechen begangen haben, müssen mit Verfolgung seitens betroffener Opfer rechnen. Ehemals hochrangige Kommunisten können sich nur dann in Kabul relativ gefahrlos aufhalten, wenn sie über schützende Netzwerke und Kontakte verfügen.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan Update, 21.8.2010)

Gemäß Informationen aus dem September 2002 ist die Situation für ehemalige Kommunisten nicht konsistent. Mehrere hochrangige ehemalige Kommunisten leben gut unter der neuen Regierung - es sind überwiegend hochrangige Kommunisten, die Verbindungen zur aktuellen Regierung brauchen, um dies zu schaffen. Für regional aktive Kommunisten hängt die Situation von ihrer Arbeit und ihren Taten während des kommunistischen Regimes ab. Diejenigen, die in Ungerechtigkeiten, Gewalt, Folter und Tötungen verwickelt waren, würden heute Probleme haben.

UNAMA erklärte auch, dass die Taliban eine harte Linie gegenüber ehemaligen Kommunisten verfolgt hätten, doch diejenigen, die die Taliban und den Zeitraum von 1992 bis 1996 überlebten, hätten von den aktuellen Herrschern aufgrund ihrer kommunistischen Vergangenheit nichts zu befürchten.

Ein UNHCR-Bericht vom April 2001 stellte fest, dass diejenigen, die durch ihre Mitgliedschaft in der PDPA mit dem ehemaligen kommunistischen Regime verbunden waren - oder aufgrund ihrer Funktion oder Beruf - weiterhin riskieren Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban zu werden. Das Ausmaß des Risikos hing von mehreren Faktoren ab, wie der Identifikationsgrad einer Person mit der kommunistischen Ideologie, begangene Menschenrechtsverletzungen während der kommunistischen Ära und der Rang oder die Position die die Person innehatte. Familienverbindungen, Ausbildung und Auslandsaufenthalt können auch relevante Faktoren sein. Nichtsdestotrotz gab es in den Reihen der Taliban viele ehemalige PDPA Mitglieder.

Es gibt eine Reihe hochrangiger Taliban, darunter verschiedene Militärkommandanten, die früher Kommunisten und Mitglieder der PDPA waren. Dies sind hauptsächlich Personen mit besonders wertvollen Qualifikationen, besonders Personen, die eine lange Ausbildung im Einsatz militärischer Technologie erhielten.

Das niederländische Außenministerium deutete im Dezember 1998 an, dass Personen, die zur Khalq-Fraktion der Kommunistischen Partei gehörten Berichten zufolge weniger in Gefahr waren, als Personen, die zur Parcham-Fraktion gehörten. Dies hängt mit der Uneinigkeit der unterschiedlichen Pashtunen-Stämme, die in der PDPA vertreten waren, zusammen.

(U.K. Homeoffice Afghanistan Country Report vom Oktober 2003)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR geht in seinen Richtlinien ("Eligibility Guidelines") zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender auf die Lage ehemaliger Mitglieder der DVPA ein. Es wird unter anderem darauf hingewiesen, dass ehemalige hochrangige DVPA-Mitglieder, darunter Angehörige der Khalq-Fraktion, gefährdet sein könnten, wenn sie öffentlich bekannt seien. Davon betroffen seien unter anderem hochrangige Mitglieder des Zentralkomitees und der Provinzkomitees der DVPA und deren Familienmitglieder:

"While many former PDPA members and officials of the communist government, particularly those who enjoy the protection of and have strong links to influential factions and individuals in the current Government, are generally not at risk, some high-ranking members of the PDPA continue to face a risk of persecution. Such risk depends on the individual's personal circumstances, including family background, professional profile, political links, and whether he or she has been associated, or perceived to be associated, with the human rights violations of the communist regime in Afghanistan between 1979 and 1992.

Former PDPA high-ranking members without factional protection from Islamic political parties, tribes or persons in a position of influence, who may be exposed to a risk of persecution, include the following:

• high-ranking PDPA members, irrespective of whether they belonged to the Parcham or Khalq faction of the party may be at risk if they are known and had a public profile. These encompass high-ranking members of Central and Provincial PDPA Committees and their family members and secretaries of PDPA's Committees in public institutions; and

• former security officials of the communist regime, including KhAD members, also continue to be at risk, in particular from the population - e.g. families of victims of KhaD ill-treatment - given their actual or perceived involvement in human rights abuses during the communist regime.

Former PDPA high-ranking members, or those associated with the commission of human rights violations during the former Communist regime, may also be at risk of persecution by mujaheddin leaders, and armed anti-Government groups." (UNHCR, Juli 2009, S. 29-30)

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist diesen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen schriftlichen und mündlichen Angaben.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses - wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat - glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat bei seinen verschiedenen Einvernahmen einen im Wesentlichen gleichbleibenden und plausiblen Sachverhalt erzählt. Seine Angaben sind logisch nachvollziehbar, stehen mit der geschichtlichen Entwicklung Afghanistans im Einklang und enthalten keine maßgeblichen Widersprüche. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Dennoch erweist sich sein Vorbringen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, als nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.1. Zu A):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Zum einen hat der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten mit einem Mujaheddin-Kommandanten namens XXXX geltend gemacht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diese Streitigkeiten insofern bereinigt worden sind, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 angegeben hat, dass seine Brüder die Grundstücke über die Weißbärtigen zurückbekommen hätten. Weiters hat er gesagt, dass es keine sonstigen Vorfälle oder Bedrohungen gegen die Familie durch XXXX gegeben habe. Was den Beschwerdeführer selbst betrifft, so hat er angegeben, dass es keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben habe. Auch sei seine Tätigkeit nie gegen XXXX persönlich gerichtet gewesen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.08.2013 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er von den Streitigkeiten erst Jahre später im Iran von seinem Bruder erfahren habe; weiters seien es Streitigkeiten zwischen XXXX und der Familie des Beschwerdeführers gewesen und er kenne XXXX nicht, nur dem Namen nach. Aus diesen (wie oben ausgeführt, glaubwürdigen) Aussagen des Beschwerdeführers geht also keine wie auch immer geartete, bisher vorgefallene Verfolgungshandlung durch XXXX gegen den Beschwerdeführer hervor. Da der Beschwerdeführer XXXX gar nicht kennt, von den - mittlerweile bereinigten - Streitigkeiten auch nur erfahren hat, der Ursprung der Streitigkeiten nicht auf die Person des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und auch keine weiteren Verfolgungshandlunge vorliegen, ist auch nicht von einer künftig drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt bezogen kein internationaler Schutz zuerkannt werden konnte.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er befürchte wegen seiner damaligen Tätigkeit als Offizier unter dem Regime von Najibullah verfolgt zu werden, so ist Folgendes auszuführen: Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumenten betreffend Afghanistan (s.o. unter 1.2.4.) kann im Hinblick auf den festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ein asylrelevantes Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Den Länderberichten zufolge - die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 nicht bestritten hat - besteht keine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder höher positionierter Regierungsbeamter aus der Sowjetzeit. Aus einigen Berichten ergibt sich, dass möglicherweise eine Verfolgung zu befürchten sein kann, wenn die betreffenden Personen Menschenrechtsverletzungen begangen haben oder ehemals hochrangige DVPA-Mitglieder waren (wie etwa hochrangige Mitglieder des Zentralkomitees und der Provinzkomitees der DVPA). Es ist jedoch im Verlauf des Verfahrens weder hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Menschenrechtsverletzungen verwickelt war, noch dass er ein hochrangiges Parteimitglied gewesen ist oder als Offizier eine wichtige Rolle gespielt hat und insofern im Fokus stehen würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben, von 1984 bis 1992 einfaches Mitglied der DVPA gewesen zu sein. In weiterer Folge war er nicht mehr politisch tätig. Auch seine Verwandten waren weder politisch aktiv, noch sind sie es derzeit. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass viele ehemalige Mitglieder der DVPA heute wieder in der afghanischen Regierung arbeiten und dass sogar mehrere hochrangige ehemalige Kommunisten unter der neuen Regierung leben können, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eher untergeordnete, einfache und unbescholtene Parteimitglieder wie der Beschwerdeführer umso weniger mit einer relevanten Gefährdung zu rechnen haben. Aus diesen Gründen vermag das Bundesverwaltungsgericht eine asylrechtlich relevante wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auch unter diesem Aspekt nicht zu erkennen.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan ergeben).

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Sicherheitslage wurde im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Festgehalten wird abschließend, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Familienverfahren im Zusammenhang mit seiner Ehegattin in Frage kommt, da die beiden im Jahr 2001 im Iran geheiratet haben und somit im Herkunftsstaat Afghanistan keine Ehe bestanden hat. Das Verfahren betreffend die Ehegattin als Beschwerdeführerin wird gesondert geführt (siehe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W139 1433257-1/17E).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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