W145 2103007-1•BVwG W145 2103007-1
W145 2103007-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung
W145 2103007-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom nicht protokollierten Einzelunternehmen XXXX, vertreten durch die Inhaberin XXXX, sowie von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 23.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 23.12.2014, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) Herrn XXXX, VSNR XXXX, (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG sowie § 6 Abs. 1 BMSVG als Dienstnehmer des nicht protokollierten Unternehmens XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), Inhaberin XXXX, ab dem 01.09.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG einbezogen (Spruchpunkt I.). Die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 betragen, unter Berücksichtigung einer Beitragsgrundlage von € 2.800,-- als Mitarbeiter im Lebensmittelkleinhandel € 1.114,40. Die Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge betragen € 32,13. Sohin werden €
1. 146,53 zur Entrichtung binnen 15 Tagen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem vorgelegten Vertrag über eine Stille Gesellschaft zu entnehmen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer seine persönliche Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringe. Dem "Stillen Gesellschafter" werde als Gewinnbeteiligung ein Fixbetrag von € 700,-- pro Monat sowie 2% des Umsatzes gewährt. Die BGKK sei aufgrund des Vertragsinhaltes zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dieser Konstruktion um einen Umgehungsvertrag handle, der ein Dienstverhältnis verschleiern solle. Der Zweitbeschwerdeführer erfülle in seiner Funktion als "Stiller Gesellschafter" der Erstbeschwerdeführerin die essentiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Die Bemessungsgrundlage betrage laut Vertrag im oben angeführten Berechnungszeitraum €
2. 800,--. Für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 resultiere daraus eine Beitragsforderung von insgesamt € 1.146,53.
2. Gegen diesen Bescheid haben die durch ihre Inhaberin vertretene Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2015 fristgerecht am 07.01.2015 Beschwerde bei der BGKK eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht bei der BGKK bestehe, der Zweitbeschwerdeführer als selbständiger Unternehmer bei der SVA zu versichern sei, beantragt.
Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2014 überhaupt nicht tätig gewesen sei, zumal keine betriebliche Aktivität bei der Erstbeschwerdeführerin gegeben gewesen sei, da sie in dieser Zeit keine Märkte besucht habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Inhaber der Erstbeschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft leben würden, daher zwischen ihnen ein Dienstverhältnis weder gewollt noch beabsichtigt gewesen sei und somit die Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollkommen unrichtig seien. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass sehr wohl ein echtes Gesellschaftsverhältnis vorliege, beantragt. Weiters werde die Einvernahme der Inhaberin der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers als stiller Gesellschafter beantragt. Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise berücksichtigt, dass den stillen Gesellschafter ein unternehmerisches Risiko treffe, zumal ein nicht unwesentlicher Teil seines Entgelts vom erzielten Umsatz abhänge.
4. Mit Schreiben vom 05.03.2015 (eingelangt am 12.03.2015) legte die BGKK die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Rechtliche Beurteilung:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der BGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall erweist sich das von der BGKK durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die BGKK hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Funktion als stiller Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege und führte begründend aus, dass es sich bei dieser Errichtung der Stillen Gesellschaft um einen Umgehungsvertrag handle, der ein Dienstverhältnis verschleiern solle. Wie die BGKK zu diesem Ergebnis gelangt ist, ist aus dem Bescheid jedoch keineswegs ersichtlich und nachvollziehbar und wurde diese Auffassung auch nicht näher begründet.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid der BGKK keine ausreichende Ermittlungstätigkeit erkennen. So wurde von der BGKK am 14.10.2014 zwar ein umfangreicher Fragenkatalog mit einer Vielzahl an entscheidungsrelevanten Fragen hinsichtlich der individuellen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer geschickt. Dieser Fragenkatalog wurde lediglich vom Zweitbeschwerdeführer beantwortet, seitens der Erstbeschwerdeführerin langte keine Stellungnahme bei der BGKK ein. Die BGKK hat es daraufhin unterlassen, bei der Erstbeschwerdeführerin die Beantwortung der Fragen, welche für die Feststellung der Pflichtversicherung des Zweitbeschwerdeführers von grundlegender Bedeutung gewesen wäre, zu urgieren. Zu der Fragenbeantwortung durch den Zweitbeschwerdeführer ist zu bemerken, dass diese äußert rudimentär erfolgte, der Großteil der Fragen lediglich mit "ja" bzw. "nein" beantwortet wurde und keinerlei nähere oder detaillierte Ausführungen zu der verrichteten Tätigkeit gemacht wurden. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Zuge der Beantwortung des Fragenkatalogs an, dass er an keinen Arbeitsort und keine Arbeitszeit gebunden, keiner Weisungsbefugnis anderer Personen unterworfen sei und er sich beliebig vertreten lassen könne. Eine Würdigung dieser Angaben seitens der BGKK kann im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise erkannt werden und ist nicht nachvollziehbar und ersichtlich, wie die BGKK aufgrund dieser unzulänglichen Fragenbeantwortung des Zweitbeschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, dass der Zweitbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sei.
Des Weiteren hat es die BGKK schlichtweg unterlassen, die Parteien des gegenständlichen Verfahrens persönlich einzuvernehmen bzw. eine Verhandlung durchzuführen um die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenelemente bezüglich der vom Zweitbeschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln. Aufgrund der äußerst mangelhaften bzw. kaum durchgeführten Ermittlungen der BGKK ist daher für das erkennende Gericht der Eindruck entstanden, dass die BGKK die erforderlichen Ermittlungen beinahe vollkommen unterließ, damit diese durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden.
Die BGKK wird im vorliegenden Fall ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die BGKK als Verwaltungsbehörde dem Vollanwendungsbereich des AVGs unterliegt.
Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art der tatsächlichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers zu treffen sein und es wird darzulegen sein, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im vorliegenden Fall überwiegen und sohin ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vorliegt oder nicht. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der BGKK die Frage der Pflichtversicherung durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt zu klären und in einem neu zu erlassenden Bescheid darüber abzusprechen.
Zusammengefasst hat sohin die BGKK gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unterlassen. Die BGKK ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Aufgrund der bloß ansatzweise von der BGKK gesetzten Ermittlungsschritte ist im gegenständlichen Verfahren der Eindruck entstanden, das Ermittlungsverfahren an die Rechtsmittelinstanz abwälzen zu wollen. Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im konkreten Fall von der BGKK als Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und im Hinblick auf die (auch aktuelle) Judikatur des VwGH der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BKK zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die BGKK die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den beiden Beschwerdeführern die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückverweisen war.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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