W166 2010559-1•BVwG W166 2010559-1
W166 2010559-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2010559-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass ausgestellt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Vordruck des Sachverständigengutachtens das Kästchen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" mit "nein" angekreuzt.
Weiters wurden im Vordruck nachfolgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:
"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
X weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
X erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
X erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
X eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ab.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, im Untersuchungsergebnis des medizinischen Sachverständigen werde entgegen einer schriftlichen Mitteilung des AKH angeführt, dass Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen nicht nachweisbar seien, und der Beschwerdeführer verweise diesbezüglich auf einen Brief von XXXX. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt, und er weigere sich "bei dem Spiel" mitzumachen, dass Befunde einfach ignoriert und weitere Befunde eingefordert würden. Die vorliegenden Befunde seien ausreichend. Die Begründung des Sachverständigen lasse nur den Schluss zu, dass er die Befunde ignoriert habe oder fachlich bezüglich Hepatitis C ahnungslos sei.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen ärztlichen Befund des AKH Wien vom XXXX bei.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, im Sachverständigengutachten würden seine Spitalsaufenthalte aus dem Jahr XXXX (ebenfalls infolge Ösagovarizenblutung) fehlen, und außerdem verstehe er nicht, wie der Sachverständige innerhalb von zehn Minuten die Stellungnahme einer Ärztin des AKH zu seinen Gleichgewichtsstörungen mit der Aussage abtun könne, die Gleichgewichtsstörungen könnten nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren im AKH in Behandlung. Der Sachverständige habe außerdem die schweren Nebenwirkungen seiner Medikamente im Gutachten ignoriert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er zwar am Untersuchungstag ohne Begleitperson unterwegs gewesen sei, daraus zu schließen, dass er immer ohne Begleitperson auskomme, sei aber eine Kühnheit. Ebenso sei es eine unrichtige Einschätzung, dass aufgrund seiner Gleichgewichtsstörungen und seiner Kniebeschwerden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen. Außerdem sei es für einen Arzt eine geradezu absurde und lächerliche Fehleinschätzung, dass bei seiner Person keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben sei.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Beigebrachte Atteste:
Stationärer Patientenbrief vom XXXX über stationären Aufenthalt vom XXXX mit der Diagnose "Ösophagusvarizenligatur bei bekannter Leberzirrhose, Bestätigung der Leberzirrhose, Zustand nach Interferon- und Ribavirin- Therapie, Zustand nach mehreren Ösophagusvarizenblutungen und Ligatur, Zustand nach TIPS-Implantation, Eisenmangelanämie, Polyneuropathie".
Diagnosen:
Leberzirrhose
Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke
Polyneuropathie im Bereich der unteren Gliedmaßen
Eisenmangelanämie
Beurteilung:
XXXX ist zwar in der Lage eine kurze Wegstrecke selbständig in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen und auch das Ein- und aussteigen beim üblichen Niveauunterschied im Hinblick auf ein öffentliches Verkehrsmittel, ist ohne fremde Hilfe möglich.
Schwierigkeiten ergeben sich jedoch im Hinblick auf einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen.
Durch die Fortbewegung eines Transportmittels ist aufgrund der bestehenden Polyneuropathie und der glaubhaften Schwindelneigung eine sichere Transportmöglichkeit nicht gegeben.
Schwierigkeiten sind vor allem bei der Platzsuche und beim rechtzeitigen Erreichen eines Haltegriffes oder einer Anhaltemöglichkeit zu erwarten.
Da das Kriterium des sicheren Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ist aus gutachterlicher Sicht XXXX der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zuzugestehen.
In seinem Gesundheitszustand, welcher zu der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führt ist der Umstand maßgebend, dass aufgrund der schweren Leberzirrhose eine ständige einschlägige Medikation inklusive Entwässerungstabletten genommen werden müssen. Dadurch werden Schwächegefühle und Schwindelattacken glaubhaft provoziert.
Auch hat sich im Laufe der Zeit eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Gliedmaßen entwickelt, welche zusätzlich eine Unsicherheit beim Stehen oder beim Gehen bewirken. Ein anfahrendes oder bremsendes öffentliches Verkehrsmittel würde die Unsicherheit von XXXX noch weiter fördern, sodass die sichere Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gegeben ist.
Die Behauptungen, wonach er an häufigen Schwindelzuständen leide sind durchaus auch aufgrund der beigebrachten Befunde nachvollziehbar.
Sogar eine rezidivierende Anämie führt schon bei einer plötzlich notwendigen geringen Anstrengung zu Schwindelzuständen infolge einer momentanen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegt jedoch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
An dieser erheblichen Einschränkung nehmen die Gesundheitsschädigungen "Leberzirrhose, Eisenmangelanämie und Polyneuropathie" Anteil.
Der eingeschränkte Gesundheitszustand ist sehr wohl in seiner Auswirkung mit einem eingeschränkten Gesundheitszustand wie bei einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz oder Lungengerüsterkrankung vergleichbar.
Erhebliche Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten liegen nicht vor. Es ist jedoch eine deutliche Einschränkung infolge einer Polyneuropathie im Bereich der unteren Gliedmaßen evident, wobei dieser Umstand sich zusätzlich nachteilig auf die Fortbewegungsmöglichkeiten und den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen Abl. 129 und Abl. 130/6+7 bedingen eine Abweichung vom bisherigen Ergebnis Abl. 121, da aufgrund der nun zweitinstanzlich durchgeführten Untersuchung die Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind.
Zudem wurden dem zweitinstanzlichen Verfahren noch untermauernde Befunde beigebracht, welche die Angaben und Einwände von XXXX nachvollziehbar werden lassen.
Stellungnahme zu Abl. 101:
Es ist zwar durchaus richtig, dass die schwere Lebererkrankung in Form einer Zirrhose die Abwehrkräfte schwächt, jedoch sind auch individuelle und alltagsmäßige Faktoren für Infektanfälligkeit allgemein verantwortlich.
Aus medizinischer Sicht stellt eine erhöhte Infektanfälligkeit ohne nachgewiesenen Immunmangel sicher keine Bedingung für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar.
Die "Gehbeschwerden" sind als gering zu bezeichnen und haben als solche alleine am Zustandekommen der Voraussetzung für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keinen Anteil.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig, da eine Besserung nicht in Aussicht steht."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In dem Gutachten hat sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer im Hinblick auf einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen Schwierigkeiten ergeben.
Durch die Fortbewegung eines Transportmittels ist aufgrund der bestehenden Polyneuropathie und der glaubhaften Schwindelneigung eine sichere Transportmöglichkeit nicht gegeben. Schwierigkeiten sind vor allem bei der Platzsuche und beim rechtzeitigen Erreichen eines Haltegriffes oder einer Anhaltemöglichkeit zu erwarten.
Im Gutachten wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Leberzirrhose eine ständige einschlägige Medikation inklusive Entwässerungstabletten nehmen muss, und dadurch Schwächegefühle und Schwindelattacken glaubhaft provoziert werden.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er an häufigen Schwindelzuständen leide, sind durchaus auch aufgrund der beigebrachten Befunde nachvollziehbar.
Außerdem leidet der Beschwerdeführer an einer Polyneuropathie im Bereich der unteren Gliedmaßen, welche zusätzlich eine Unsicherheit beim Stehen oder beim Gehen bewirkt, und sich nachteilig auf die Fortbewegungsmöglichkeiten und den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt.
Ein anfahrendes oder bremsendes öffentliches Verkehrsmittel würde die Unsicherheit des Beschwerdeführers noch weiter fördern, sodass die sichere Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gegeben ist.
Die Gesundheitsschädigungen "Leberzirrhose, Eisenmangelanämie und Polyneuropathie" haben Anteil an den erheblichen Einschränkungen, und dieser eingeschränkte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in seiner Auswirkung mit einem eingeschränkten Gesundheitszustand entsprechend einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz oder Lungengerüsterkrankung vergleichbar.
Da aus den dargelegten Gründen der sichere Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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