W166 2013395-1•BVwG W166 2013395-1
W166 2013395-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2013395-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
XXXX Z.n. NSTEMI mit Stenting, es besteht ein HLAB27-positiver Morbus Bechterew, ein Bluthochdruck und seit 6/14 ist eine Colitis ulcerosa bekannt
Derzeitige Beschwerden:
4-5 Stühle/Tag, ständig Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich, zeitweise auch Schmerzen in beiden Hüft- und Kniegelenken
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Morbus Bechterew mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades
oberer Rahmensatz, da trotz Mehrfachmedikation ausgeprägtes Beschwerdebild 020102 40
2 Colitis ulcerosa
unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf die Therapie und guter Allgemein- und Ernährungszustand 070405 30
3 Zustand nach Herzinfarkt und Stenting
unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Restenosierung 050502 30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da klinisch relevant
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Begründung:
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann nicht gewährt werden: Unter Berücksichtigung des Morbus Bechterew ist es trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in der Wirbelsäule und in den Beinen zu verzeichnen ist und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Bezüglich der Colitis ulcerosa ist anzumerken, dass keine Stuhlinkontinenz besteht und unter der etablierten Therapie eine Reduktion der Stuhlhäufigkeit (4-5/Tag) erzielt werden konnte. Daher werden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend den Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung mitgeteilt, und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom XXXX im Wesentlichen aus, dass sich seit der Begutachtung durch die medizinische Sachverständige ihr Krankheitsbild "Colitis ulcerosa" wieder enorm verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus wegen ihrer massiven Schmerzen im Zusammenhang mit Morbus Bechterew und der hochgradig akuten Colitis ulceroas behandelt worden, worauf sich die Häufigkeit der Blutstühle und der Stuhlinkontinenz verringert habe, die Blutdruckwerte seien jedoch angestiegen. Daraufhin habe sie zusätzliche Medikamente verordnet bekommen. Die Colitis ulcerosa habe sich so stark verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin bis zu 20 Stühle pro Tag habe. Die Beschwerdeführerin ersuche auf Grund ihrer Krankengeschichte und der starken Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität um die gegenständliche Zusatzeintragung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage der aktuellen fachärztlichen Befunde betreffend die Colitis ulcerosa ersucht.
Die Beschwerdeführerin reichte die medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom XXXX nach.
Zur Überprüfung der vorgebrachten Aspekte und der beigebrachten Befunde, wurde der Akt von der belangten Behörde neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einer medizinischen Stellungnahme vom XXXXfestgestellt:
"Nachgereichte Befunde führen zu keiner Änderung, eine signifikante Herzinsuffizienz konnte ausgeschlossen werden. Auch eine voraussichtlich vorübergehende Verschlechterung der Colitis ulcerosa führt zu keiner andauernden Unmöglichkeit, ÖVM zu benutzen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.
Wie jedoch dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Morbus Bechterew trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in der Wirbelsäule zu verzeichnen, und die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt sei. Auch sei das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich sei. Bezüglich der Colitis ulcerosa werde angemerkt, dass keine Stuhlinkontinenz bestehe und unter der etablierten Therapie eine Reduktion der Stuhlhäufigkeit auf 4 bis 5 pro Tag erzielt habe werden können. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände habe eine abermalige Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen stattgefunden, der in seiner ärztlichen Stellungnahme festgestellt habe, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung führten, eine signifikante Herzinsuffizienz ausgeschlossen werden könne, und dass auch eine voraussichtlich vorübergehende Verschlechterung der Colitis ulcerosa zu keiner andauernden Unmöglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, führe.
Aus den dargelegten Gründen lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Grund der Medikamentengabe keine Stuhlinkontinenz vorhanden gewesen, und kurzfristig eine Besserung der Colitis ulcerosa eingetreten sei. Nachdem jedoch die Wirkung der Behandlung nachgelassen habe, seien die heftigen Bauchschmerzen und die akute Stuhlinkontinenz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es sei im Alter von XXXX Jahren "nicht gerade lustig" und auch peinlich, wenn man Stuhldrang verspüre, kein WC in der Nähe sei, man den Stuhl nicht zurückhalten könne und "der Natur den freien Lauf lassen" müsse. Sie hätte gerne den Eurokey, den sie aber nicht bekomme, weil die beantragte Zusatzeintragung fehle. Bei der Beschwerdeführerin lägen sehr wohl erhebliche Einschränkungen und schwere anhaltende Krankheiten vor, die ihr das Leben erschweren würden. Es könne auch nicht wie im Bescheid von einer "vorübergehenden Verschlechterung" die Rede sein, da die massiven Durchfälle seit XXXX gegenwärtig seien.
Die Beschwerdeführerin legte aktuelle Befunde vor.
Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes um rasche Erledigung des gegenständlichen Antrages ersucht.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der beigebrachten Befunde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden medizinischen Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Zum Einspruch der Frau XXXX, VN: XXXX, gegen den Bescheid vom XXXX bezüglich des Verfahrens gemäß §§42 und 45 des BBG, BGBl. Nr. 283/1990, Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Nach telefonischer Vereinbarung mit XXXX sämtliche ärztliche Befunde im Zeitraum von 07/2014 bis 02/2015 zu übermitteln, kann nach Durchsicht dieser Ambulanzberichte folgender Schluss gezogen werden:
Es besteht ein schwerer Krankheitsverlauf sowohl aus rheumatologischer Sicht, als auch bezüglich der Colitis ulcerosa, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX in diesem Ausmaß nicht zu verzeichnen war. In den letzten acht Monaten waren sieben Wiedervorstellungen im Krankenhaus XXXX, Interne Abteilung, erforderlich, da es immer wieder zu nicht beherrschbaren gastrointestinalen Beschwerden und auch Gelenksschwellungen und Schmerzen gekommen ist. Es musste mehrmals eine Therapieumstellung wegen massiver Nebenwirkungen und auch unzureichender Wirksamkeit durchgeführt werden.
Bis jetzt ist eine Stabilisierung nicht gelungen, sodass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" insofern erfüllt werden, als einerseits eine objektivierbare maßgebliche Mobilitätseinschränkung durch die rheumatische Erkrankung und andererseits häufige Schübe mit bis zu zwölf wässrigen Durchfällen (mit glaubhaft teilweiser Stuhlinkontinenz) täglich bestehen.
Da trotz chronischer Erkrankung unter dauerhafter angepasster Therapie eine gewisse Stabilisierung mit Symptomverbesserung nicht ausgeschlossen werden kann, wird eine Nachuntersuchung in drei Jahren vorgeschlagen."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am XXXX zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX.
In dem Gutachten hat sich die medizinische Sachverständige, unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde, umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass ein schwerer Krankheitsverlauf sowohl aus rheumatologischer Sicht, als auch bezüglich der Colitis ulcerosa, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX in diesem Ausmaß noch nicht vorgelegen sei, zu verzeichnen ist. In den letzten acht Monaten waren sieben Wiedervorstellungen der Beschwerdeführerin in der Internen Abteilung eines Krankenhauses erforderlich, da es immer wieder zu nicht beherrschbaren gastrointestinalen Beschwerden sowie Gelenksschwellungen und Schmerzen gekommen ist. Es musste mehrmals eine Therapieumstellung wegen massiver Nebenwirkungen und auch unzureichender Wirksamkeit durchgeführt werden.
Da bis zum Beurteilungszeitpunkt keine Stabilisierung gelungen ist, sind die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" insofern erfüllt, als einerseits eine objektivierbare maßgebliche Mobilitätseinschränkung durch die rheumatische Erkrankung und andererseits häufige Schübe mit bis zu zwölf wässrigen Durchfällen täglich, mit glaubhaft teilweiser Stuhlinkontinenz, bestehen.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom XXXX zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und umfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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