W180 2017683-1•BVwG W180 2017683-1
W180 2017683-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Beschwerdezurückziehung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Übertragung, Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche, Zurückziehung
W180 2017683-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120735433, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.01.2015 die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2014 gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120735433 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Anbringen der beschwerdeführenden Partei auf "Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr. XXXX), lfd. Nummer XXXX" für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 stattgegeben. Im Spruch des Bescheides wird angemerkt, dass der Bescheid erlassen wurde, "da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat." Mit dem Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei im Übrigen keine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2013 gewährt; der Bescheidbegründung ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gestellt hat.
Bei den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen findet sich das von der beschwerdeführenden Partei als "Übergebender Bewirtschafter" und dem "Übernehmenden Bewirtschafter" mit der Betriebsnummer XXXX jeweils am 29.04.2013 unterschriebene und am 29.04.2013 bei der Landwirtschaftskammer Kärnten, Außenstelle Völkermarkt, eingebrachte Formblatt "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie". Das Formblatt weist die laufende Nummer ist "XXXX" auf. Als Gegenstand der Übertragung sind flächenbezogene Zahlungsansprüche mit der ZA Nr. XXXX, Anzahl 1,79, Wert 140,50 angeführt. Das Formular enthält die Erklärung: "Auf Basis der gegenständlichen Vereinbarung wird die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der AMA beantragt."
Gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde, focht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswirdrigkeit an und begehrte, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine rechtswirksame Übertragung von Zahlungsansprüchen an eine dritte Person nicht erfolgt sei; in eventu wurde die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde begehrt. Darüber hinaus stellte der Rechtsvertreter den Antrag, Frau XXXX, der Tochter des Beschwerdeführers, Parteistellung zuzuerkennen und berief sich diesbezüglich ebenfalls auf eine ihm erteilte Vollmacht.
Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einem Grundbuchsauszug nur zu 3/4 -tel Anteilen Eigentümer der Liegenschaft sei, auf der sich die gegenständliche Landwirtschaft befinde, zu je 1/8 -tel seien XXXX und XXXX Eigentümer der Liegenschaft. Eine Übertragung von Ansprüchen welcher Art auch immer, so auch die gegenständliche Übertragung von Zahlungsansprüchen, stelle eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, deren Wirksamkeit das Einverständnis aller Miteigentümer voraussetze. Da die Minderheitseigentümer an der Übertragung des Anspruchs nicht mitgewirkt und XXXX auch nicht zur Übertragung ermächtigt hätten, sei die Stattgebung der Übertragung der Zahlungsansprüche durch den angefochtenen Bescheid rechtswidrig und die Übertragung damit rechtsunwirksam.
Mit Feststellungsbescheid der AMA vom 02.07.2014, AZ I/1/1/Le/Dym/B04/2014, wurde XXXX die Parteistellung im Verfahren des Beschwerdeführers betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2013 nicht zuerkannt und begründend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Zahlungsansprüche nicht an eine bestimmte Fläche gebunden seien, sondern nach näher dargelegten unionsrechtlichen Bestimmungen dem Betriebsinhaber zugewiesen werden, wobei durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht in das Eigentumsrecht an den Flächen eingegriffen werde. Zahlungsansprüche könnten mit und ohne Flächen an andere Landwirte übertragen werden; das Eigentumsrecht an Flächen werde durch die Übertragung von Zahlungsansprüchen jedoch nicht berührt, da es keine Verknüpfung von Zahlungsanspruch und einer bestimmten Fläche gebe.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 02.07.2014 erhob Frau XXXX Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.01.2015 vorgelegt und zu hg. GZ W180 2017684-1 protokolliert wurde.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2015 zog der Rechtsvertreter die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Feststellungsbescheid der AMA vom 02.07.2014 zurück.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 zog der Rechtsvertreter die Beschwerde des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2015 zurückgezogen wurde, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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