W215 2104924-1•BVwG W215 2104924-1
W215 2104924-1Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2015
Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W215 2104924-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zahl 1048709304-150112359, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 und § 53 FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht für Strafsachen am XXXX schuldig gesprochen 1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer Gesamtmenge von 6075 g Cannabis mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 9,4 % THCA im Zwischenhandel zu einem Kilopreis von Euro 3400,- mit einem Gewinnaufschlag von Euro 400.- pro Kilogramm an Weiterverkäufer übergeben zu haben, und zwar
a) einem unbekannten Gambier im Zeitraum von Anfang Mai 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 5000 g in regelmäßigen Übergaben von 500 g im zeitlichen Abständen von jeweils 15 Tagen; b) einem unbekannten Afghanen im Zeitraum von Anfang August 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 75 g in regelmäßigen Übergaben von 25 g im zeitlichen Abstand von zwei bis drei Wochen; c) einem unbekannten Türken im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 1000 g in zwei Übergaben und 2. am XXXX mit dem Vorsatz dass es durch nachfolgenden Gewinn bringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er 996, 1 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 9,4 % THCA von einem unbekannten Mittäter übernommen, in seine Wohnung verbrachte und dort lagerte. Strafbare Handlungen: zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß
§ 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, zu 2. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 38 Abs. 1 Z 1, § 43 a Abs. 3 StGB. Strafe: unter Anwendung des
§§ 28 Abs. 1 StGB gemäß § 28a Abs. 1 SMG zwei Jahre Freiheitsstrafe, gemäß
§ 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft:
XXXX. Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Gemäß § 19a StGB werden ein Handy und zwei Wagen konfisziert. Gemäß § 20 StGB wird den Geldbetrag von Euro 6 900.- für verfallen erklärt. Gemäß § 34 SMG iVm § 96 Abs. 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift und zwar 996,1 g Cannabiskraut eingezogen.
Strafbemessungsgründe: mildernd: Die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis vor der Polizei, das aber in der Hauptverhandlung widerrufen wurde; erschwerend: Der längere Tatzeitraum und das Zusammentreffen von
14 Verbrechen und einem Vergehen. Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes (des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel) und fand sich damit ab. Das Cannabiskraut wies jedenfalls einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von etwa 9,4% THCA auf. Die Grenzmenge beträgt
40 Gramm Reinsubstanz, sodass die durch die im Spruch genannte Mange zu
Punkt 1. die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das Vierzehnfache und zu Punkt 2. die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das Zweifache überschritten ist. Der Angeklagte wusste über die Art und Qualität des Suchtgifts nach Laienart Bescheid. Dem Angeklagten war bei jedem Verkauf/Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtgifte zu verkaufen. Der Angeklagte erzielte durch den Verkauf der Suchtgifte einen Umsatz in der Höhe von Euro 20 400.- Der noch vorhandene Wert (Bargeld und Sparbüchereinlagen in der Höhe von Euro 6 900- ) war daher für verfallen zu erklären.
Im Akt des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl findet sich die Kopie von vier Seiten des internationalen Reisepasses der Republik Gambia des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX, und die Kopie der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für Spanien, gültig bis XXXX.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und dieser vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu erlassen.
In eine schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2015 gab der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015 zusammengefasst an, dass er seit ca. 20 Monaten legal mit seinem spanischen Aufenthaltstitel, der für ganz Europa gültig sei, in Österreich aufhältig wäre. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, um Arbeit zu finden, habe er in Spanien gelebt. Seine Eltern seien spanische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer sei das erste Mal in Haft. Nach seiner Entlassung wolle er wieder bei seinen Eltern in Spanien wohnen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015 wurde bezüglich des Beschwerdeführers die Rechtberatung hinsichtlich Verlängerung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot verständigt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ebenfalls vom 05.03.2015, Zahl 1048709304-150112359, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei
(Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ausgenommen jene Zeiten welche er in Haftanstalten verbrachte, nie melderechtlich registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer sei in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei somit erforderlich. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate unbedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Zur Dauer des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Verhinderung aus der Begehung von Suchtgiftdelikten abzuleitenden gravierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" habe auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen in großen Mengen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich durch kriminelle Handlungen seinen Lebensunterhalt gesichert und somit sei die Dauer des Aufenthaltsverbots von acht Jahren jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich lediglich zwecks Begehung von schweren strafbaren Handlungen (§ 28 SMG) ins Bundesgebiet eingereist, sei weder melderechtlich noch sonst behördlich in Erscheinung getreten und habe über einen längeren Zeitraum die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet "Arbeit" gesucht zu haben, könne aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteils iVm. dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestimmte längere Zeit "untergetaucht" im Drogenmilieu eine wichtige Rolle übernommen habe, der tatsächliche Aufenthaltszweck deutlich erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch ein bei der Polizei abgelegtes Geständnisses bei seiner gerichtlichen Hauptverhandlung widerrufen und dadurch sei deutlich zu erkennen, dass er nicht ansatzweise schuldeinsichtig sei. Da der Beschwerdeführer auch in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels sei, bestehe jedenfalls die Möglichkeit der legalen Wiedereinreise nach Spanien von seinem Heimatland Gambia aus. Auch weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits lange unangemeldet und untergetaucht im Bundesgebiet aufhältig, aufgrund schwerer strafbarer Handlungen festgenommen und gerichtlich verurteilt worden sei, sich auch bis dato in einer Haftanstalt befinde, somit längere Zeit Kontakt mit Behördenvertretern und Sozialarbeitern gehabt habe, ihm auch am XXXX einen Reisepass eines Heimatlandes ausgestellt worden sei und er im Bundesgebiet bislang kein Asylantrag eingebracht habe, darauf hin, dass er auch in seinem Heimatland Gambia keiner tatsächlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer seit Drittstaatsangehöriger und in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle jedoch eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei es somit erforderlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Republik Gambia. Er sei im Bundesgebiet meldeamtlich nicht registriert und habe in Österreich zudem weder berufliche noch familiäre Bindungen. Er sei monatelang illegal im Bundesgebiet verblieben und sei mehrfach straffällig geworden. Der Beschwerdeführer sein im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt worden. Aus der Verurteilung wegen SMG ergebe sich für die Behörde, dass die öffentliche Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung diese Entscheidung unverhältnismäßig schwerer wiege, als die Auswirkung auf die Lebenssituation, zumal der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial integriert, ohne ausreichende Barmittel und rechtskräftig durch ein inländisches Strafgericht verurteilt worden sei. Es hätten keine Gründe die für eine Unzulässigkeit eine Abschiebung gemäß § 50 FPG gesprochen hätten gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift erworben, besessen und verkauft. Diese Straftaten seien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb als sehr schwerwiegend angesehen worden, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestierte und der Beschwerdeführer bereits wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz gerichtlich verurteilt habe werden müssen. Damit würden üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einhergehen. Diese Wiederholungsgefahr werde durch das Verhalten des Beschwerdeführers geradezu bestätigt, da er über einen langen Zeitraum nur durch den Verkauf von Suchtgift seinen Unterhalt im Bundesgebiet gesichert habe. Die Suchtgiftkriminalität sei in höchstem Maße sozial schädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne, wobei zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährde. Durch seine Mitwirkung am Suchtgifthandel habe er massiv dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Sein Fehlverhalten sei daher außerordentlich gravierend und gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aus den zuvor aufgezeigten Umständen würden Vergehen bzw. Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz nachhaltig maßgebliche öffentliche Interessen gefährden. Aufgrund dieses Umstandes bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser Kriminalitätsform. Aufgrund der dargelegten Umstände stelle der Beschwerdeführer für die Behörde unweigerlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und sei diese Gefährdungsprognose vor allem wegen der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten für die Zukunft gegeben, weshalb die Behörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen der Erlassung des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung als unbedingt notwendig erachte. Aufgrund der durch das Verhalten des Beschwerdeführers gezeigten äußerst negativen Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, welches sich durch die Missachtung der vorgenannten strafrechtlichen Bestimmungen manifestiere, bestehe die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von acht Jahren. Nach einem Wohlverhalten von acht Jahren könne die von der Behörde angenommene Gefährdung entfallen sein. Das Einreiseverbot beziehe sich derzeit nur auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Da der Beschwerdeführer über eine spanischen Aufenthaltstitel verfüge, müsse bezüglich dessen Aberkennung ein Konsultationsverfahren mit Spanien geführt werden. Abhängig vom Ausgang des Konsultationsverfahrens bleibe das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt oder weite sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, womit laut VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst seien für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das mögliche erweiterte Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, außer Irland und das vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die Frist des Einreiseverbots beginne mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers. Dieser Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder im Falle der rechtfertigen Einbringung einer Beschwerde mit Zustellung eines ablehnenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall sei § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG anzuwenden da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des der angeführten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens vertrete die erkennende Behörde die Auffassung, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung (Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren) erforderlich sei. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass sie sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt das ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt worden sei.
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2015, Zahl 1048709304-150112359, vom Beschwerdeführer übernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zahl 1048709304-150245197, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zu erlassenen Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zahl 1048709304-150245197, vom Beschwerdeführer am 12.03.2015 übernommen.
Laut Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 20.03.2015 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Rechtberatung aus dem Stand der Schubhaft gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen mündlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Bericht/Mitteilung gemäß § 45 BFA-VG vom 23.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer am 20.03.2015 in englischer Sprache um Asyl, weshalb eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt sei. Nachdem die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht mehr Asyl und auch keine Lichtbilder von sich anfertigen lassen wolle.
Um Missverständnisse auszuschließen, erfolgte am 21.03.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers eine kurze Einvernahme in spanischer Sprache. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.03.2015 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er nicht um Asyl ansuchen wolle es gehe ihm darum, zu seiner Familie nach Spanien zurückkehren zu können.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2015, Zahl 1048709304-150112359, zugestellt am 07.03.3015, wurde fristgerecht am 20.03.2015 "vollumfänglich" Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 20.03.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit rechtswidrig sei. Es wird weiters behauptet dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.03.2015 zugestellt worden sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel gültig bis 20.08.2022 verfüge. Anschließend werden
§ 52 FPG und Art. 6 "Rückkehr-RL" (Anmerkung: wörtliches Zitat) zitiert. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 12.02.2015 darauf hingewiesen, dass er einen spanischen Aufenthaltstitel habe und dargelegt, dass seine Eltern spanische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an seine Strafhaft am XXXX von der Justizanstalt direkt ins Polizeianhaltezentrum überstellt und in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer habe daher keine Möglichkeit gehabt, freiwillig nach Spanien auszureisen. Er wäre jedoch dieser Ausreiseverpflichtung nachgekommen, wäre ihm die Gelegenheit dazu geboten worden. Hätte die belangte Behörde die Bestimmung des §§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG unionsrechtskonform ausgelegt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, sondern er stattdessen angewiesen hätte werden müssen, unverzüglich nach Spanien auszureisen, da der Beschwerdeführer über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. Da wie dargestellt bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig gewesen sei, hätte auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen, da dieses gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Weiters wird wörtlich ausgeführt (Schreibfehler im Original): "In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2011 zur Zahl 2011/23/0256 kommt es nicht die bloße Tatsache an, dass ein Fremder gerichtlich verurteilt wurde, sondern ist eine Gefährdungsprognose zum Entscheidungszeitpunkt anzustellen." Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bis zur Verurteilung unbescholten gewesen sei und am XXXX nach Verbüßung von acht Monaten Freiheitsstrafe, somit nach der Hälfte der im Urteil festgelegten Haftzeit, gemäß § 46 Abs. 1 StGB vorzeitig entlassen worden sei. Eine solche bedingte Haftentlassung gemäß § 46 Abs. 1 StGB sei nur dann möglich, wenn zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr begehe. Es sei daher im Fall des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und erscheine die Verhängung eines Einreiseverbotes von acht Jahren unter diesen Umständen als unverhältnismäßig. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom Zeitpunkt der bedingten Haftentlassung in Kenntnis gewesen sei und daher diesen Umstand bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen gehabt hätte. Von der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Spanien aufhalte und der Beschwerdeführer einen spanischen Aufenthaltstitel besitze. Ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum stelle daher einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, welche durch die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme nicht gerechtfertigt werden könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des UVS Wien vom 14.11.2011, Zahl FRG/46/12805/2011 verwiesen. Anschließend werden zehn Zeilen aus letztgenannter Entscheidung zitiert. Vor diesem Hintergrund wäre ein allfälliges Einreiseverbot daher auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken gewesen. Er würden somit die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zu Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu, aussprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig sei; in eventu, das Einreiseverbot beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabsetzen und den Geltungsbereich des Einreiseverbots auf das österreichische Bundesgebiet beschränken; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde lag die Kopie einer umfassenden Vollmacht des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 bei.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX verließ der Beschwerdeführer am selben Tag in einem Flugzeug das Bundesgebiet. Während der Abschiebung habe sich der Beschwerdeführer ruhig verhalten.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 31.03.2015 langte am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 20.04.2015 langte ein Bericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer, nach seiner Abschiebung am XXXX, illegal nach Österreich einreiste und am 08.04.2015 im Zuge eines Suchtmittelschwerpunkts am Flughafen Schwechat einer Suchtmittelkontrolle unterzogen und festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Nach Prüfung einer Zurückschiebung nach Spanien, welcher der Beschwerdeführer zustimmte, konnte keine Fluglinie gefunden werden, welche das Flugticket nach Barcelona für die Reise nach Spanien akzeptierte. Der Beschwerdeführer wurde wegen illegaler Einreise und Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zum Rückflug nach Spanien festgenommen. Aus einer beiliegenden Kopie geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein weiterer Reisepass der Republik Gambia ausgestellt wurde. Laut beiliegendem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.04.2015 war eine Zurückschiebung nach Spanien, da mit Spanien kein Rückübernahmeabkommen besteht, nicht möglich. Laut beiliegender Ausreisebestätigung vom XXXX reiste der Beschwerdeführer noch am selben Tag Richtung Barcelona/Spanien aus.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2015 wurde das zuständige Straflandesgericht ersucht eine Kopie des Strafaktes des Beschwerdeführers zu übermitteln.
Mit Schreiben des zuständigen Landesgerichtes vom 27.04.2015 wurde mit der Begründung, dass der Akt mehrere hundert Seiten umfasse und zur Hintanhaltung von Kopierkosten, der Akt im Original dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Republik Gambia und hat einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von Spanien nach Österreich, kam seiner Meldepflicht im Bundesgebiet jedoch nie nach. Er verließ nach dreimonatigem (als Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates) legalen Aufenthalt nicht das Bundesgebiet, sondern verblieb danach illegal in Österreich.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter, dem vor drei Jahren und heuer problemlos von den Behörden seines Herkunftsstaates Reisepässe ausgestellt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Gambia in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet kam, um hier zu arbeiten und/oder versucht hat, legale Arbeit zu finden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Drogenhandel betrieb und damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen am XXXX schuldig gesprochen 1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer Gesamtmenge von 6075 g Cannabis mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 9,4 % THCA im Zwischenhandel zu einem Kilopreis von Euro 3400,- mit einem Gewinnaufschlag von Euro 400.- pro Kilogramm an Weiterverkäufer übergeben zu haben, und zwar a) einem unbekannten Gambier im Zeitraum von Anfang Mai 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 5000 g in regelmäßigen Übergaben von 500 g im zeitlichen Abständen von jeweils 15 Tagen; b) einem unbekannten Afghanen im Zeitraum von Anfang August 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 75 g in regelmäßigen Übergaben von 25 g im zeitlichen Abstand von zwei bis drei Wochen; c) einem unbekannten Türken im Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Anfang Oktober 2014 insgesamt 1000 g in zwei Übergaben und 2. am XXXX mit dem Vorsatz dass es durch nachfolgenden Gewinn bringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er 996, 1 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von 9,4 % THCA von einem unbekannten Mittäter übernommen, in seine Wohnung verbrachte und dort lagerte. Strafbare Handlungen: zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, zu 2. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 38 Abs. 1 Z 1, § 43 a Abs. 3 StGB. Strafe: unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB gemäß § 28a Abs. 1 SMG zwei Jahre Freiheitsstrafe, gemäß
§ 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 34 SMG iVm § 96 Abs. 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift und zwar 996,1 g Cannabiskraut eingezogen. Strafbemessungsgründe: mildernd: Die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis vor der Polizei, das aber in der Hauptverhandlung widerrufen wurde; erschwerend: Der längere Tatzeitraum und das Zusammentreffen von 14 Verbrechen und einem Vergehen. Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes (des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel) und fand sich damit ab. Das Cannabiskraut wies jedenfalls einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von etwa 9,4% THCA auf. Die Grenzmenge beträgt 40 Gramm Reinsubstanz, sodass die durch die im Spruch genannte Mange zu
Punkt 1. die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das vierzehnfache und zu Punkt 2. die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das zweifache überschritten ist. Der Angeklagte wusste über die Art und Qualität des Suchtgifts nach Laienart Bescheid. Dem Angeklagten war bei jedem Verkauf/Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtgifte zu verkaufen. Der Angeklagte erzielte durch den Verkauf der Suchtgifte einen Umsatz in der Höhe von Euro 20 400.- Der noch vorhandene Wert (Bargeld und Sparbüchereinlagen in der Höhe von Euro 6 900.- ) war daher für verfallen zu erklären.
Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Abschiebung am XXXX per Flugzeug illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 08.04.2015 im Zuge eines Suchtmittelschwerpunkts am Flughafen Schwechat einer Suchtmittelkontrolle unterzogen und festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltstitel für Spanien ergeben sich aus der Vorlage von Reisepässen der Republik Gambia und der Aufenthaltsberechtigungskarte für Spanien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kopien liegen im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein) und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (Kopien liegen im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein).
Weder wurde vom gesunden Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde, noch konnte derartiges von Amts wegen festgestellt werden. Es ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet in Österreich Arbeit gesucht zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen bzw. hat sich nie an das AMS gewandt. Die Feststellungen zum Drogenhandel bzw. dass der Beschwerdeführer damit sein Leben in Österreich finanzierte, beruhen auf der Kopie einer im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Urteilsaufertigung eines österreichischen Straflandesgerichtes bzw. Einsicht der erkennenden Richterin in den vom Straflandesgericht übermittelten Akt.
Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
XXXX.
Die Feststellungen zur danach erfolgten illegal Einreise ins Bundesgebiet und Ausreise nach Spanien am XXXX ergeben sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 15.04.2015 am 20.04.2015 in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Gambia, weshalb er gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger fällt.
Der Beschwerdeführer verließ nach dreimonatigem (als Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates) legalen Aufenthalt nicht das Bundesgebiet, sondern verblieb danach illegal in Österreich.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 58. Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der volljährige, alleinlebende Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von Spanien nach Österreich, kam seiner Meldepflicht im Bundesgebiet jedoch nie nach. Er verließ nach dreimonatigem (als Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates) legalen Aufenthalt nicht das Bundesgebiet, sondern verblieb danach illegal in Österreich und verfügte über keine Aufenthaltsrechte. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Arbeit nach und betrieb einen Drogenhandel. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Regelung der Rückkehrentscheidung räumt der Behörde durchwegs kein Ermessen ein, sodass lediglich eine Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens die Behörde dazu veranlassen kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Fremde hat mit seiner Ausreise letztlich auch das Gebiet der Union zu verlassen. Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet ausschließlich die Verpflichtung das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und - wenn ja - wie lange dessen Geltungsdauer währt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 52 FPG Anmerkung 2f).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG, Abl. L 2008/348, 98 (Rückführungsrichtlinie), erlassen die Mitgliedsstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach seinem dreimonatigen legalen Aufenthalt nicht das Bundesgebiet verließ, sondern illegal in Österreich blieb, wo er weder Familienangehörige noch ein schützenswertes Privatleben hat und straffällig wurde.
Es kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 144/2013, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung, vor allem aber die Verhinderung Drogenhandels im Bundesgebiet, wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien, wo auch seine Eltern leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid davon aus, dass die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten war, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise nach Spanien gewährt worden, sondern der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen wurde.
In der Beschwerde wird dazu sinngemäß ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, freiwillig nach Spanien auszureisen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtswidrig gewesen wäre. Dieser Behauptung in der Beschwerde kann die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht folgen.
Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen (§ 52 Abs. 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Die Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedsstaates zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung (Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie).
Gemäß Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie sollen durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.
Besteht bei dem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen Fluchtgefahr, hat er einen Antrag missbräuchlich eingereicht oder stellt er eine Gefahr für die öffentlichen/nationale Sicherheit dar, so kann der Mitgliedstaat eine kürzere Frist oder gar keine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, Rückführungsrichtlinie vor Art 1).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009).
Für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012,2011/23/0662).
Der Beschwerdeführer kam nach seiner Einreise nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich im Bundesgebiet anzumelden, nach, verfügte somit (Anmerkung: mit Ausnahme von Haftanstalten) über keine Meldeadresse und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, verstieß zudem gegen die österreichische Rechtsordnung, indem er nach einem dreimonatigen legalen Aufenthalt illegal im Bundesgebiet verblieb und wurde weiters wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Arbeit nach, beging über mehrere Monate hinweg nicht weniger als 14 Verbrechen und ein Vergehen, wurde somit in nicht unerheblicher Weise deliktisch in Zusammenhang mit Suchtgifthandel auffällig. Demgegenüber konnte kein Interesse des alleinstehenden Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich keine Anstrengungen zur Integration unternommen, sondern diesen ausschließlich zum Drogenhandel genützt und es ist mangels Bereitschaft zur Integration und dem Willen sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, zur Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten, im konkreten Fall des Beschwerdeführers, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Der Beschwerdeführer reiste zudem illegal ins Bundesgebiet, nachdem er erst am XXXX abgeschoben worden war (Anmerkung: der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2015 im Zuge eines Suchtmittelschwerpunkts am Flughafen Schwechat einer Suchtmittelkontrolle unterzogen und festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2013, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Muss der Drittstaatsangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, dann wird dies vorrangig in den Herkunftsstaat zu erfolgen haben (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 52 FPG Anmerkung zu Abs. 6).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Derartiges hat der Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch nicht amtsbekannt.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet, in Österreich wurde auch kein Verfahren auf Grund eines Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz geführt.
Für die Republik Gambia kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Gambia nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Gambia ist daher zulässig.
Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Wie ausgeführt liegen keine Umstände vor, die auf eine (schützenswerte außergewöhnliche) Integration des Beschwerdeführers hindeuten.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals angemerkt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am XXXX und der anschließenden illegalen Einreise ins Bundesgebiet am XXXX nach Spanien ausgereist ist.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 53 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).
Das Einreiseverbot kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel/eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine Rückkehrentscheidung aber auch einem der beiden in § 52 Abs. 2 FPG genannten Gründe erlassen werden muss. In solchen Fällen hängt eine unionsweite Geltung des Einreiseverbotes vom Ausgang des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 25 SDÜ ab, da eine Ausschreibung im SIS davon abhängt, ob der andere Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel widerruft (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 53 FPG Anmerkung 3).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in
§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).
Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, davon 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt, weshalb der Tatbestand des
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, erfüllt ist. Im Strafurteil wurden zwar die Unbescholtenheit und das Geständnis mildernd bewertet, letzteres wurde vom Beschwerdeführer jedoch in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung widerrufen, was gegen seine Schuldeinsicht spricht. Erschwerend waren der längere Tatzeitraum und das Zusammentreffen von 14 Verbrechen und einem Vergehen zu werten. Der Beschwerdeführer rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung und fand sich damit ab. Er wusste auch über die Art und Qualität des Suchtgiftes nach Laienart Bescheid, als er sich entschloss, fortlaufend Suchtgifte zu verkaufen. Der Beschwerdeführer wurde zudem nicht, wie in der Beschwerde behauptet, vorzeitig nach der Hälfte der vorgesehen Haftzeit von acht Monaten entlassen, sondern verbüßte fünf Monate und 10 Tage (Haftzeit XXXX) der festgesetzten Freiheitsstrafe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in der Beschwerde zudem behauptet wird, dass beim Beschwerdeführer von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, wenn eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und aus dem Protokoll der bedingten Entlassung des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX hervorgeht, dass diese auf einer Erstverurteilung, einer hausordnungsgemäßen Führung und einer positiven Stellungnahme der Justizanstalt beruht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nachträglich durch die illegale Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, welche nur wenige Tage nach seiner Abschiebung am XXXX erfolgte (Anmerkung: der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2015 im Zuge eines Suchtmittelschwerpunkts am Flughafen Schwechat einer Suchtmittelkontrolle unterzogen und festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht) deutlich wurde, dass die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gerechtfertigt war, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.
Wie im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 11.03.2015, Zahl 1048709304-150245197, (Anmerkung: Kopie liegt im Akt ein) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum AMS Kontakt aufgenommen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich, wie behauptet, im Bundesgebiet Arbeit gesucht hat. Der Beschwerdeführer war in Österreich (mit Ausnahme von Strafanstalten) nie gemeldet, d.h. er hat den Behörden nie seinen Wohnsitz bekannt gegeben, hat im Bundesgebiet nie gearbeitet, er bestritt während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Suchtmittelhandel und reiste nur wenige Tage nach seiner Abschiebung am XXXX illegal ins Bundesgebiet, wo er im Rahmen einer Suchtmittelschwerpunkt am 08.04.2015 aufgegriffen wurde.
Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2011/23/0662, in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe.
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinne der bisherigen Judikatur zu
§ 63 FPG alt (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Spanien, der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren volljährig und hat nie angegeben von diesen in irgendeiner Weise abhängig zu sein. Im konkreten Fall hat der alleinstehende Beschwerdeführer keinerlei private und/oder familiäre Interessen und/oder Beziehungen in bzw. zu Österreich, weshalb kein Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich festgestellt werden konnte. Auf Grund der vom Beschwerdeführer durch den während mehrerer Monate bewusst betriebenen verpönten Suchtgifthandel (er wurde rechtskräftig wegen 14 Verbrechen und dem einem Vergehen verurteilt), der davon ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, in Verbindung mit seiner unsicheren finanziellen Situation (der Beschwerdeführer hat in Österreich nie gearbeitet und ausschließlich vom Drogenhandel gelebt) ist von einer Wiederholungsgefahr zur weiteren Finanzierung seines Lebens auszugehen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich keinerlei Anstrengungen zur Integration unternommen hat. Mangels Bereitschaft zur Integration und jeglichem Willen sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen (der Beschwerdeführer hat den Behörden nie seinen Wohnsitz bekannt gegeben und hat illegal im Bundesgebiet gelebt) ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wenn es im konkreten Fall davon ausgeht, dass auf Grund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein achtjähriges Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Dass die Beurteilung bzw. Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ist, zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am XXXX im Zuge eines Suchtmittelschwerpunkts am 08.04.2015 aufgegriffen werden konnte, weil er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und dadurch deutliche macht, dass er nach wie vor nicht gewillt ist sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.
Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14.11.2011, FRG/46/12805/2011, bezog sich auf einen Fall eines Mannes, der einer legalen Arbeit nachging, sozialversichert und Vater von drei Kindern war, mit denen und deren Mutter er in einer Lebensgemeinschaft lebte und intensive familiäre Bindungen zu Österreich hatte bzw. der nicht mit Drogen handelte, weshalb dieser mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar ist. Zudem wurde im Spruch des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohnehin kein Einreiseverbot "für den gesamten Schengenraum" erlassen.
Wie bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. weiter oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Spanien und es handelt sich um keine unionweite Geltung des Einreiseverbotes. Deshalb konnte der Beschwerdeführer am XXXX nach Spanien reisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar
(§ 18 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014).
Wie bereits weiter oben zu Spruchpunkt I. ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, im konkreten Fall nicht vorlagen.
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 86/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde und sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Zudem treffen §§ 55 und 57, § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 und § 53 FPG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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