W140 1438977-1•BVwG W140 1438977-1
W140 1438977-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz,<br/>Verfolgungsgefahr
W140 1438977-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 12 12.465-BAT, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 11.09.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 13.09.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der mj. Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung Folgendes an: Er sei am 30.03.1995 in Afghanistan geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. "Ich habe mein Land verlassen, weil mein Bruder, der in Österreich lebt, sich vor langer Zeit in ein Mädchen verliebt hat, das dann später verheiratet wurde. Weil mein Bruder nicht von dieser Frau ließ, gab es mit der Familie der Frau. Im Jahre 2008 musste er schließlich flüchten, sonst wäre er umgebracht worden. Weil die Familie der Frau von mir wissen wollte, wo er sich aufhält, wurde ich ständig bedrängt. Vor einem Jahr traf ich mich mit meinem Bruder in Pakistan, weil er die Familie sehen wollte. Als die Familie der Frau erfuhr, dass ich mit meinem Bruder Kontakt hatte, wollten sie von mir, dass ich ihn ausliefere. Sie drohten mir, dass im Falle, falls mein Bruder an diese Familie nicht ausgeliefert wird, ich zur Verantwortung gezogen werden würde. Ich hatte Angst um mein Leben und habe mich aus diesem Grunde aus Afghanistan abgesetzt."
Am 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus: Er sei Moslem, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im ersten Monat 1391 habe er Afghanistan verlassen. Er habe sich dann ca. vier bis viereinhalb Monate im Iran aufgehalten. Er habe dort schwer gearbeitet. Er wäre 6 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen hätte. Er habe acht Jahre lang die XXXX besucht. Sie liege ca. fünf bis sechs Minuten Fußweg von seinem Heimatdorf entfernt. Er sei in seinem Heimatdorf XXXX, Gebiet Tschelpakhtu-e-Pashi, Distrikt Dschaghuri, Provinz Ghazni, aufgewachsen und habe dort gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in seinem Elternhaus gelebt. Sie hätten Grundstücke gehabt, welche sie bebaut hätten. Seit er den Iran verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Vater habe zwei Brüder, sie wohnten auch im Dorf XXXX. Seine Mutter habe auch zwei Brüder und eine Schwester, die ebenfalls im Distrikt XXXX wohnten, aber in einem anderen Gebiet.
Sein Fluchtgrund beziehe sich auf seinen Bruder, weil es sei eigentlich das Problem seines Bruders, welches auf ihn übergegangen wäre: "Ich war damals noch jung. Mein Bruder hatte damals Kontakt zu einem Mädchen in der Schule. Das war die Tochter eines Kommandanten. Ich war noch sehr jung, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber es war so, dass auch das Mädchen meinen Bruder liebte, doch weil ihre Familie sehr reich und wir nur eine Mittelschicht waren, war ihre Familie gegen eine Hochzeit. Mein Bruder zwang meinen Vater trotzdem, um die Hand dieses Mädchens anzuhalten. Sie lehnten jedoch ab. Da mein Vater natürlich das Sagen hatte, verheiratete er meinen Bruder mit der Tochter meines Onkels. Dieses Mädchen, das mein Bruder liebte, hat auch jemand anderen geheiratet. Aber trotzdem haben mein Bruder und dieses Mädchen weiterhin Kontakt gehabt. Ich war noch sehr jung, aber es ist in Afghanistan so, dass, wenn man mit einer verheirateten Frau Kontakt hält, einem eine sehr harte Strafe droht und da der Vater des Mädchens auch Kommandant war und in der Regierung arbeitete, musste mein Bruder flüchten. Der Bezirkshauptmann von XXXX namens XXXX hatte guten Kontakt zu diesem Kommandanten und deswegen kamen sehr oft Polizisten zu uns nach Hause und suchten nach meinem Bruder. Ich weiß nicht, wie das dann passierte, aber mein Bruder war dann weg. Ich lebte dann mit meinen Eltern und meiner jüngeren Schwester weiter. Meine Eltern sind schon älter. Ich wurde immer wieder - und als ich älter wurde immer mehr - in der Schule von den Lehrern belästigt und schlecht behandelt. Das ging vom erwähnten Kommandanten aus. Die Söhne des Kommandanten und auch die Lehrer wollten nicht mehr, dass ich in die Schule komme. Obwohl mein Bruder der Schuldige war, wurde ich dafür bestraft, und zwar in der Form, dass man mich in der Schule nicht mehr duldete. Deshalb verließ ich dann die Schule. Ich habe mit meinem Vater dann Landarbeiten gemacht. Mein Bruder war dann einfach weg. Wir hatten keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich weiß nicht, wie viele Jahre dann vergingen. Aber es müsste der fünfte oder sechste Monat des Jahres 1390 (= Juli bis September 2011) gewesen sein, als ein Bekannter von meinem Vater ihm Bescheid gab, dass mein Bruder in Pakistan ist. Da mein Vater schon älter ist, schickte er mich nach Pakistan, und zwar nach XXXX in XXXX, damit ich meinen Bruder sehen konnte. In Bururi gibt es viele Hazare. Ich habe dann meinen Bruder in einem Lager gefunden. Ich war dann sehr glücklich, ihn gefunden zu haben. Zwei Wochen waren wir zusammen. Er erzählte mir dann, dass er in Österreich wohnhaft ist und auch einen österreichischen Pass hat. Da mein Vater mich ja heimlich geschickt hatte, musste ich nach zwei Wochen wieder nach Afghanistan zurückkehren. Ich fotografierte meinen Bruder und zeigte es meinen Eltern, damit sie sehen konnten, dass es mein Bruder war und ich bestätigen konnte, dass er lebt und es ihm gut geht. Ich weiß nicht wie, aber irgendwie kam das Gerücht zu Ohren des Kommandanten, die Feinde meines Bruders, dass ich meinen Bruder in Pakistan getroffen hatte. Ich glaube, dass mein Onkel, mit dessen Tochter mein Bruder ja verheiratet war, das herumerzählt hat, weil er war sehr verletzt, dass mein Bruder einfach weggegangen ist, und seine Tochter einfach stehengelassen hat. Sonst kann ich mir nicht erklären, wie diese Feinde davon erfahren hätten können. Danach wurde ich von diesen Feinden sehr bedrängt und unter Druck gesetzt. Sie befragten mich, wo mein Bruder ist und dass ich dessen Aufenthaltsort bekannt geben sollte. Am Anfang war es weniger, dann ging das Ganze soweit, dass sie mich bei der Bezirkshauptmannschaft anzeigen würden, um den Aufenthaltsort meines Bruders herauszuprügeln. Der Kommandant gehört der Nasri-Partei an. Ich wurde überall verfolgt und konnte mich nicht mehr frei bewegen. Ich hielt das Ganze nicht mehr aus, und weil mein Vater alt ist und nichts mehr machen kann, gab er mir Geld, damit ich flüchten und mich in Sicherheit bringen konnte."
Der Name des oben erwähnten Kommandanten laute Hassani. Sein Vater hätte gesagt, dass er flüchten müsse, weil Polizisten und andere Personen bald kommen würden, um ihn zu holen. Das habe der Vater von Verwandten erfahren. An einem Tag, an dem er wieder festgehalten worden wäre, wäre er geschlagen worden und man hätte versucht, aus ihm herauszubekommen, wo sich sein Bruder aufhalte. Man hätte ihm dann gesagt, dass man ihn diesmal bei der Bezirkshauptmannschaft anzeigen würde. Dies wäre der Sohn des Kommandanten gewesen. Die Tochter des Kommandanten hätte XXXX geheißen. Der Kommandant gehöre der Nasri-Partei an und deshalb werde er von den staatlichen Behörden gesucht. Da er bald 18 Jahre werde, habe er Angst, dass, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, er von den staatlichen Behörden oder Mitgliedern der Nasri-Partei festgenommen werde. Gegen ihn wäre in weiterer Folge Anzeige erstattet worden. In Österreich lebe sein Bruder XXXX. Seitdem er in Österreich sei, habe er Kontakt zu seinem Bruder. Am 07.05.2013 wurde der Bruder des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Am 05.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Bezüglich des Kontaktes zu seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie in Afghanistan. Ob mein in Österreich lebender Bruder Kontakt zu meiner Familie in Afghanistan hat, weiß ich nicht. Dort, wo meine Familie lebt, gibt es weder ein Telefon noch Internet. Bei meiner Ausreise aus Afghanistan lebte meine Familie in der XXXX."
Er habe Angst, vor den Personen, die ihn verfolgt hätten. Das sei eine Gruppe von Personen. Er habe sich nicht an die Behörden bzw. staatsähnliche Institutionen gewandt, da diese Gruppe dort die Macht habe. Sie hätten ihn zur Polizei gebracht, die mit ihnen gemeinsam arbeite. In seinem Distrikt XXXX habe die XXXX sehr viel Macht, Distriktvorsteher und Polizisten seien Angehörige dieser Partei.
Mit Erkenntnis vom 19.08.2010, C18 406.462-1/2009/14E, wurde dem Bruder des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer eine Taufurkunde der XXXX Christengemeinde (XXXX - Gemeinde XXXX) vom 29.11.2014 sowie diverse Teilnahmebestätigungen u. a. an Deutschkursen vorgelegt.
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass er richtigerweise jedoch immer von "ungefähr ein bis zwei Monaten" gesprochen habe, da er diesen Zeitpunkt nicht genauer eingrenzen hätte können. Als weiteren Widerspruch führe die Behörde an, dass er als Personenkreis, von dem sein Vater von der Anzeige gegen ihn erfahren haben soll, einmal "Verwandte", ein andermal "Bekannte" angegeben hätte. Richtigerweise habe er weder Verwandte noch Bekannte angeführt, da er davon ausgehe, dass sein Vater über die Anzeige, direkt von seinen Verfolgern Kenntnis erlangt hätte, da diese ja beinahe täglich bei ihnen erschienen seien. Widersprüchlich erachte die Behörde auch den Umstand, dass er einerseits von Verfolgungshandlungen gesprochen habe, die schon während der Schulzeit stattgefunden hätten, anderseits angeben habe, dass die Verfolgungshandlungen erst mit der zeitlich nachgelagerten Rückkehr aus Pakistan begonnen haben sollten. Hätte die Behörde diesbezüglich nachgefragt, hätte er erläutern können, dass die Verfolgungshandlungen schon während der Schulzeit begonnen hätten, nach der Rückkehr aus Pakistan jedoch existenzgefährdend geworden wären. Nicht übereinstimmen würden auch die Aussagen zwischen ihm und seinem zeugenschaftlich einvernommenen Bruder betreffend die Gefährdungslage seines Vaters, die sein Bruder bejaht und er verneint hätte. Dies sei richtig, könne jedoch nicht als Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens beeinträchtigt hätte, gewertet werden, da sie diesbezüglich offensichtlich einen unterschiedlichen Kenntnisstand hätten. Als weitere differierende Aussage zwischen ihm und seinem Bruder führe die Behörde an, dass er gesagt haben solle, dass er ihn in Pakistan in einem "Lager" getroffen hätte, während er von einem Hotel gesprochen hätte. Richtigerweise habe er angegeben, ihn in einem "XXXX" getroffen zu haben. Dieser Begriff sei für Hazara im ländlichen Bereich gebräuchlich und umschreibe eine Unterkunft, ein Guesthouse, wäre jedoch vom Dolmetsch fälschlicherweise im Sinne von Lager übersetzt worden. ln einer Gesamtschau werde deutlich, dass die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung, insbesondere dann, wenn das gebotene Parteiengehör gewährt worden wäre, nicht zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens gelangen hätte können. Insoweit die Behörde seinen Aufenthalt in Pakistan bei seinem Bruder als unglaubhaft erachte und diese Ansicht, trotz gegenteiliger zeugenschaftlicher Aussage seines Bruders lediglich damit begründe, dass der Umstand allein, dass sein Bruder in Pakistan aufhältig wäre, kein Indiz dafür sei, dass auch er dort verweilt hätte, behafte sie den Bescheid mit Willkür und Rechtswidrigkeit. Ohne Auseinandersetzung bleibe auch der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger gewesen wäre. Lapidar führe die Behörde diesbezüglich aus, dass dieser Umstand zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen hätte können. Worauf diese Ansicht beruhe, bleibe unbegründet. Unberücksichtigt bleibe auch der Umstand, dass seine Gefährdungslage auf der Verfolgungslage seines Bruders beruhe und seinem Bruder diesbezüglich in Österreich die Glaubhaftigkeit zugesprochen und daher Schutz gewährt worden wäre. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit seinem gesamten Vorbringen auseinander zu setzen und entsprechend ihrer durch § 18 AsylG konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass seine Angaben vervollständigt würden. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der Bewahrung des Parteiengehörs und der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelten, d.h. dass die Asylbehörde in allen Verfahrensstadien von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die geltend gemachten Umstände vervollständigt oder ergänzt würden. Aufgrund des Prinzips der materiellen Wahrheit habe die Behörde die Pflicht jeglichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen (Rohrböck RZ 672). Auch bezüglich der Beweiswürdigung habe sie Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, welchen Argumenten sie aus welchem Grund größeres Gewicht beimesse (vgl. VwGH 2.3.1992, B390/91). Sie habe darzulegen, auf welche Ermittlungen und Überlegungen sie ihre Entscheidung stütze (VwGH 28.1995, 94/19/0010). Nach Wehrenfels (Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987) dürften Behauptungen des Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen und Vermutungen der Behörde widerlegt werden - in der Meinung - gegen letztere müsse der Antragsteller dann strikte Beweise erbringen. Was ihm die Behörden entgegenhielten, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein. Diesen Voraussetzungen habe die Behörde jedenfalls nicht genügt und wäre dadurch zur angefochtenen und unrichtigen Entscheidung gelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von einem Kommandanten - Befragungen zum Aufenthaltsort seines Bruders und damit verbundenen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Festgestellt werde, dass seine Eltern, seine minderjährige Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits in seinem Heimatdorf XXXX, lebten. Seine Familie besitze Grundstücke, die sie bewirtschafte. Seine beiden Onkel mütterlicherseits sowie seine Tante mütterlicherseits wohnten ebenfalls im XXXX. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe. Nach nochmaliger Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unplausibel. Auch die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde eine andere Lage annehmen:
"Die Provinz Ghazni
Die Taliban sind darauf konzentriert ihren Einfluss in der Provinz Ghazni zu erweitern, da sie diese aufgrund ihrer Nähe zu Kabul und als Tor zu Kabul durch die Autostraße Kabul - Kandarhar als strategisch wichtig ansehen (CPAU 4.2009). Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 8.8.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (GASC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später aufgrund von Mediation durch Dorfälteste und Geistliche im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013)
[...]
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010). Es gibt eine weitverbreitete Nichtachtung gegenüber der Rechtsstaatlichkeit durch die Zentralregierung. Die Legitimität des afghanischen Nationalgesetzes wird auch von anderen Mächten, wie Stammes- und Militärführern in Frage gestellt (CLAMO 2011).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013). Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (AA 4.6.2013).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013). Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte führten die Justiz ungerecht aus, bestehend aus einer Mischung aus kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz), und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das Gerichtssystem scheitert an logistischen Einschränkungen, aber auch an unqualifiziertem Personal, Bedrohungen, Korruption und Einschüchterungen gegen die Existenz(grundlage) der Richter (CLAMO 2011).
[...]
Korruption
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 174. und somit letzten Platz von 176 Ländern auf dem Korruptionsindex von Transparency International (TI o.D.).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012, im Zuge einer öffentlichen Dienstleistung, Bestechungsgelder. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist die Summe von Bestechungsgelder um 40Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption, besonders in der öffentlichen Verwaltung. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder Bereich in gleichen Maßen betroffen ist. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die, die am meisten von Korruption betroffen sind. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, jedoch ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter in diesem Bereich seit 2009 gestiegen (UNODC 2012).
[...]
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
[...]"
Die Verwaltungsbehörde hat die zur XXXX, notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013). Feststellungen zur Blutfehde wurden nicht getroffen. Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gefährdung - im Kontext mit seinem Bruder - auseinandergesetzt.
Genauere Ermittlungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wären wesentlich gewesen. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zur regionalen Sicherheitslage sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander zu setzen haben und mit Hilfe einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteigehör einzuräumen haben. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - im Kontext mit seinem Bruder - wird ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, welches sich u.a. auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eckdaten auseinanderzusetzen haben wird.
Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfordert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich auch erneut mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. Distrikt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und entsprechende Grundlagen heranzuziehen haben, die einen Rückschluss auf die Einstufung der aktuellen Sicherheitslage zulassen (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012) und darzulegen haben auf welchem Weg diese Provinz bzw. Distrikt sicher erreichbar ist (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer lediglich Angehörige in der Provinz Ghazni angegeben hat.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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