W221 2012041-1•BVwG W221 2012041-1
W221 2012041-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2015
Abschiebung, Ausreiseverpflichtung, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Rechtsanschauung des VwGH
W221 2012041-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kongo, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wegen der am XXXX erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. 13 11.971-EAST West, wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2013, S6 437.992-1/2013, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am XXXX wurde die Überstellung nach Ungarn ausgesetzt und von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, wo er im Beisen einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen wurde. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sagen könne, wo er sich seit September 2013 aufgehalten habe. Er sei erst gestern wieder nach Wien gekommen, weil sein Anwalt ihm dazu geraten habe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, aber keine Angehörigen in Österreich. Er habe kein Geld und von Zuwendungen von Personen gelebt, bei denen er gelebt habe. Er wisse aber nicht, wo er gewesen sei. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Auch den Anwalt hätten ihm diese Personen vermittelt, er könne den Namen des Anwaltes jedoch nicht angeben und habe auch dessen Telefonnummer nicht. Auf die Frage, ob er zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Ungarn wolle, weil er dort Probleme mit einem Nigerianer gehabt habe. Er nehme es zur Kenntnis, dass er bis zur Überstellung nach Ungarn in Schubhaft verbleibe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und über keinen Wohnsitz verfüge. Er sei seit XXXX nicht gemeldet und habe bereits während seines Asylverfahrens die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt verlassen. Es bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Am 02.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft und den Schubhaftbescheid, welche der Gerichtsabteilung W117 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte den Verwaltungsakt und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung.
Am XXXX erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn, wobei keine Vorfälle dokumentiert wurden.
Mit Eingabe vom 11.09.2014 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit der die am XXXX erfolgte Abschiebung nach Ungarn bekämpft wird. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Meldezettel gehabt habe, da ihm eine Anmeldung nicht möglich gewesen sei. Er habe bei der Festnahme deutlich gemacht, dass er eine Rechtsvertretung habe, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei und auch keine Schritte gesetzt habe, um die Rechtsvertretung herauszufinden. Er sei seit mindestens XXXX im Hungerstreik und habe aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag gestellt, der ignoriert worden sei. Die Abschiebung widerspreche Art. 3 EMRK.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe und auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im Hungerstreik gewesen sei, aktenwidrig sei. Eine Vertretung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht nennen können.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015, W117 2010416-1, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075) ergebe, dass es für die Verhängung von Schubhaft gesetzlich festgelegte Kriterien für das Vorliegen der Fluchtgefahr geben müsse. Dies sei bei der derzeitigen Rechtslage nicht gegeben, sodass Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nicht in Betracht komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.10.2013, S6 437.992-1/2013, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX durch Zustellung durch Hinterlegung in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer liegt daher eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.
Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Der Beschwerdeführer gab das Vollmachtsverhältnis erst mit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 02.08.2014 bekannt.
Der Beschwerdeführer befand sich ab XXXX in Schubhaft und wurde am XXXX in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.
Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt seiner Anhaltung im Hungerstreik. Lediglich am 29.07.2014 gab der Beschwerdeführer "Kopfschmerzen und leichten Schwindel" an, weswegen ihm der Rat, dass er ausreichend trinken solle, erteilt wurde und er "2 Tbl Mexalen Mexalen" erhielt; ebenso klagte er am 03.08.2014, einen Tag vor seiner Abschiebung nach Ungarn über Kopfschmerzen, weshalb ihm "2 Mexalen 500mg" ausgefolgt wurden.
Der Beschwerdeführer stellte während seiner Anhaltung keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass die Ausweisung durch Zustellung durch Hinterlegung rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Zustellverfügung in Zusammenschau mit der zu diesem Zeitpunkt eingeholten ZMR-Auskunft, aus der sich kein aufrechter Wohnsitz ergeben hat. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde keine Schritte getätigt habe, um die Rechtsvertretung herauszufinden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar von einem Anwalt sprach, von diesem aber auf konkrete Nachfrage keinen Namen oder sonstige Daten und auch keine Telefonnummer nennen konnte. Die derzeitige Rechtsvertretung hat erst mit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 02.08.2014 Vollmacht gelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX, in denen kein solcher Antrag dokumentiert wird.
Der Inhalt und die Richtigkeit der Niederschrift wurden sowohl durch die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung als auch durch die Unterschrift der Dolmetscherin bestätigt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift des Einvernahmeprotokolls verweigert hat, schadet insofern nicht, als das Einvernahmeprotokoll der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG unterliegt, selbst wenn man davon ausginge, dass die unterbliebene ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ dem Einvernahmeprotokoll die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nimmt (VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/05/0254 mwN).
Mangels substantiierten Ausführungen in der Beschwerde kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen während der Einvernahme tatsächlich so erstattet hat, wie sie niederschriftlich festgehalten wurden; die unvollständige oder unrichtige Protokollierung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes basieren auf dem Verwaltungsakt, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet war und die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen und der leichte Schwindel behandelt wurden. Von einem Hungerstreik ist nichts dokumentiert.
Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwiesen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.10.2013, S6 437.992-1/2013, gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX durch Zustellung durch Hinterlegung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Ausweisung stützen.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit XXXX eine rechtskräftige Ausweisung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise über 9 Monate nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).
Darüber hinaus konnte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Der Beschwerdeführer ist noch während seines laufenden Asylverfahrens die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt verlassen und war ab XXXX nicht mehr behördlich gemeldet. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ergab keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Kooperation. Der Beschwerdeführer ist bis zu seiner Festnahme am XXXX untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Aus seinem Verhalten ging insgesamt eine Ausreiseunwilligkeit hervor, sodass auch der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist.
Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Asylwerber und es sei ihm zum Zeitpunkt der Abschiebung der faktische Abschiebeschutz zugekommen, ist entgegenzuhalten, dass sich - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein solcher ist nicht dokumentiert.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Rechtswidrigkeit der Schubhaft, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015, W117 2010416-1, festgestellt wurde, nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge hat. Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen. Die Abschiebung dient der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung und beginnt mit der Verbringung des Fremden an die Grenze (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010), somit im vorliegenden Fall mit der Abholung des Beschwerdeführers vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze.
Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ungarn einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.
Dass dem Beschwerdeführer in Ungarn keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 17.10.2013, S6 437.992-1/2013, festgestellt.
In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, worin die Verletzung nach Art. 3 EMRK liegen solle, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.
Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme am XXXX nur an, dass er nicht nach Ungarn wolle, weil er dort mit einem Nigerianer Probleme hatte. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.
Sollte die Beschwerde implizit behaupten wollen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Abschiebung entgegengestanden sei, so ist dem zu entgegnen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Schubhaft durch Amtsärzte laufend überwacht wurde und auch dort keine Beeinträchtigungen (bis auf die behandelten Kopfschmerzen) festgestellt wurden. Der in der Beschwerde behauptete Hungerstreik hat nicht stattgefunden.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Ungarn unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Ungarn dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 03.12.2013, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei."
Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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