BVwG I402 2104883-1

I402 2104883-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG I402 2104883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2104883.1.00

Spruch

I402 2104883-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 03.03.2015, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 27.11.2012 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ausgestellten Behindertenpasses. Laut dem vor Ausstellung dieses Behindertenpasses eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2012 begründen folgende Funktionsbeeinträchtigungen einen Grad der Behinderung:

"Höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nach Versteifungsoperation L5/S1 samt Vorfußheberlähmung links (GdB 40%)" und "Hüftkunstgelenk rechts (GdB 30%".

2. Am 23.09.2014 beantragte er bei der belangten Behörde die "Behinderten Park Karte". Die Behörde wertete diese Eingabe als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

3. Die belangte Behörde befasste den (schon im Jahr 2012 befassten) ärztlichen Sachverständigen mit einer aktenmäßigen Stellungnahme zum Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung auf Basis der im Akt befindlichen Befunde. Dieser Sachverständige verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Beantwortung eines diesbezüglichen Fragenkatalogs der belangten Behörde und Einsichtnahme in die im Akt befindlichen Befunde. Auf dieser Grundlage erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies.

4. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.03.2015 bringt der Beschwerdeführer vor, seine Gehbehinderung habe sich seit seiner Untersuchung im Jahr 2012 verschlechtert, weshalb das damalige Gutachten nicht mehr zeitgemäß sei. Zudem leide er an einer chronischen Borsitis beider Hüftgelenke, die trotz Strahlentherapie nicht zu beheben sei. Eine "neue Bandscheiben-OP" (die fünfte) stehe im Raum, der Beschwerdeführer leide unter ständigen Schmerzen und sei auch in Schmerzbehandlung.

Die belangte Behörde legte diese Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 07.04.2015 auf, allfällige ihm vorliegende Unterlagen zu seinem Vorbringen vorzulegen. Mit undatiertem (am 28.04.2015 eingelangtem) Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Computertomographiebefund und einen Magnetresonanztomographiebefund vom 09.02.2015, einen orthopädischen Befund vom 10.01.2013, einen "Strahlentherapiebericht" vom 07.02.2014, eine "C/L Schmerzdiagnostik" vom 15.02.2013 sowie einen psychologischen Befundbericht vom 27.03.2013 vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht befasste einen ärztlichen Sachverständigen mit der Untersuchung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme zu den für die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" relevanten Fragen.

7. Dieser Sachverständige gelangte in seinem Gutachten, in dem er überdies (unaufgefordert) auch den Gesamtgrad der Behinderung neu ermittelte, zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (auszugsweise) zu folgenden Aussagen:

"Anamnese :

Seit der letzten Begutachtung haben die Schmerzen deutlich zugenommen, die Gehstrecke habe sich auf 300 m reduziert. Ein neuerlicher Versuch die Schultermuskulatur herzustellen sei abgelehnt worden, da dies nicht helfen würde. Dadurch sei die Verwendung des notwendigen Gehstockes bei Heberschwäche des linken Beines sowie Schwäche der Gesäßmuskulatur deutlich erschwert.

...

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen beim Gehen, eingeschränkte Mobilität aufgrund Schulterbeschwerden und Hüftbeschwerden beidseits und Lähmung am linken Bein. Zusätzlich verbleibende Schmerzen der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation

...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck vom 19.04.2012: Beurteilung: Nadelelektromyographisch finden sich Denervierungszeichen sowohl im peronealen Muskeln als auch im M.tibialis posterior links, somit spricht der Befund für eine radikuläre Läsion L5 sowie Schädigungszeichen im Segment S1 links. (Kommentar: diese Muskeln sind für die Stabilität beim Gehen wesentlich und schwer geschädigt)

Arztbrief des Landeskrankenhaus Hall vom 25.07.2014:

Diagnose: Bursitis subacromialis und Supraspinatusteilruptur Schulter rechts Therapie:Arthroskopische Sehnenrefixation und Dekompression der Schulter rechts.

Ärztlich Bestätigung der Hausärztin Dr. [S] vom 07.08.2014:

Obengenannter Patient war zur Untersuchung in meiner Ordination. Hiermit wird bestätigt, dass es für [den Beschwerdeführer] nicht zumutbar ist[,] die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.

Ambulanter Arztbrief der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom 10.01.2013 Diagnose: Chronisches Trochanter major Syndrom rechts, Zustand nach Hüftprothese rechts 2010, Meralgia parästhetica rechts, Großzehen- und Vorfußheberparese links bei Zustand nach dorsaler Wirbelsäulenfusion

Beurteilung: Es fällt die Entscheidung zur nochmaligen genaueren Abklärung der Hüftgelenkssymptomatik mittels MRT.

Arztbrief der Universitätsklinik für Strahlen- und Radiodiagnostik vom 07.02.2014: Bisherige Therapie: Zustand nach Strahlenbehandlung im Bereich der rechten Hüfte,3 Gy Linke Hüfte 3 Gy vom 14.06.2013 bis 6. 20.06.2013 sowie anschließend das Bestrahlungsendeprotokoll sowie die CT lokalisierten Bestrahlungsfelder.

Schmerzdiagnostikprotokoll der Universitätsklinik für Anästhesiologie, Dr. [S]: Aus der Auswertung: ängstlich depressive Symptomatik: Überdurchschnittlich ausgeprägte, grundsätzlich starke psychologische Belastung. Positiver Symptomwert ist überdurchschnittlich ausgeprägt, auch eine erhöhte Zahl der Symptome, bei denen eine Belastung vorliegt. ...

...

Gesamtmobilität - Gangbild:

Deutliche links Deviation des Rumpfes unter Verwendung eines Gehstockes links, Unfähigkeit der Vorfußhebung links, deutliches Trendelenburghinken beidseits.

...

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Erhöhung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2 aufgrund wechselseitiger Beeinflussung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Im Gegensatz zur Vorbefundung deutliche Einschränkung der Gehleistung festzustellen. Es wird daher die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar bewertet.

[...]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Ausgeschöpfte Therapiemaßnahmen, die Beschwerden haben sich deutlich verschlechtert, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erscheint nicht zumutbar. Auch die elektroneurographischen Befunde, die bereits letzte Instanz der durchgeführten Behandlungen von Schulter und Hüfte dokumentieren, die schwere Schädigung der Muskulatur sowohl an der Schulter und an beiden Hüften als auch am Unterschenkel.

[...]

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgesteilten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Schwere Schädigung der Nerven zum linken Vorfuß sowie der Gesäßmuskulatur beidseits und des Rückens."

8. Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde und den Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Äußerung. Keine der Parteien hat Einwände gegen das Gutachten erhoben. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 27.11.2012 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, ausgestellten Behindertenpasses. Er ist aufgrund einer schweren Schädigung der Nerven zum linken Vorfuß sowie der Gesäßmuskulatur beidseits des Rückens in seiner Mobilität in einem Maß eingeschränkt, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert wird.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten des im Beschwerdeverfahren herangezogenen ärztlichen Sachverständigen. Das Gutachten wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Keine der beiden Parteien hat dagegen Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens und legt dessen Schlussfolgerung daher seinen Feststellungen in freier Beweiswürdigung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A)

3.3. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

3.4. Die für die hier strittige Zusatzeintragung relevante Bestimmung der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

3.5. Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Mobilität vorliegt, die ihm die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig verbundenen Bewegungen und Vorgänge aus medizinischer Sicht in einem Ausmaß erschwert, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer als unzumutbar anzusehen ist. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend zu ändern.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer (als Träger des in Art 6 EMRK und Art. 47 GRC verankerten Grundrechts) hat eine Verhandlung nicht beantragt und - auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich mündlich verzichtet. Die belangte Behörde hat eine Verhandlung weder bei Beschwerdevorlage noch aus Anlass des ihr gewährten Parteiengehörs beantragt. Im Übrigen ist der Sachverhalt durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte und unwidersprochen gebliebene Gutachten geklärt, weshalb die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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