W131 2259303-3•Bundesverwaltungsgericht W131 2259303-3
W131 2259303-3Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2023
Ausscheidensentscheidung Auswahlentscheidung einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren
W131 2259303-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Schubeck Schubeck Rechtsanwälte, Petersbrunnstraße 19, 5020 Salzburg, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL, Nonntaler Hauptstraße 58, 5020 Salzburg, auf Pauschalgebührenersatz i.Z.m. einem Nachprüfungsantrag sowie einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Ausscheidensentscheidung und eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren der XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , mit der Bezeichnung „ XXXX “ folgenden Beschluss:
A)
Das Pauschalgebührenersatzbegehren,
der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Kosten (Pauschalgebühr) für den Nachprüfungsantrag (die Nachprüfungsanträge) und die einstweilige Verfügung binnen 14 Tagen zu ersetzen
wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 07.09.2022 einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wider eine Ausscheidensentscheidung und eine Auswahlentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gem. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 i.H.v. insgesamt 19.440,00 EUR aPauschalgebühren.
2. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2022, W131 2259303-1/5E, insoweit stattgegeben, als es der XXXX und damit auch deren vergebender Stelle XXXX untersagt war, die Rahmenvereinbarung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Anfechtung der Ausscheidens- und auch der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung aus diesem Vergabeverfahren abzuschließen.
3. Der Nachprüfungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2023, W131 2259303-2/50E, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw. eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2259303-1, W131 2259303-2 und W131 2259303-3.
Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:
Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG also nicht vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (s. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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