L504 2206163-2•Bundesverwaltungsgericht L504 2206163-2
L504 2206163-2Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2024
Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung
L504 2206163-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA MMag.Dr. Franz Stefan Pechmann, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Die bP stellte 2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz der am 07.09.2021 samt damit verbundener Rückkehrentscheidung rk. abgewiesen wurde.
Am. 22.04.2022 stellte sie beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, welcher am 07.08.2023 zurückgewiesen wurde.
Die im Bundesgebiet seit September 2021 nicht rechtmäßig aufhältige beschwerdeführende Partei [bP] stellte während der Vorbereitung der Abschiebung (Heimreisezertifikat wurde am 22.08.2023 erlangt) im Anhaltevollzug einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):
„Sie haben am 02.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Irak und am XXXX geboren zu sein.
-Zuvor brachten Sie am 10.10.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.08.2018, Zl.: 1090570209/151523128, abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, Zl.: L521 2206163-1/14E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 15.12.2021 in Rechtskraft erwuchs.
-Den ersten Antrag auf Internationalen Schutz begründeten Sie im Wesentlichen wie folgt:
Aufgrund Ihrer Tätigkeit (als Programmierer und in der Buchhaltung) bei der Firma XXXX seien Sie Verfolgungshandlungen seitens der Asaeb Al Haqq ausgesetzt gewesen. Weiters hätten Sie Irak verlassen, weil dort starke Unruhen herrschen und jeden Tag Bomben fallen. Sie wurden ebenfalls von den Behörden bedroht, weil Sie nicht zum Militärdienst einrücken wollten.
-Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 02.11.2023 beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, 1080 Wien, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
[…]
Ihr Verfahren wurde am 15.12.2021 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe vor 3 Wochen von einem Freund erfahren, dass die Miliz noch immer nach mir fragt. Sie waren in meinem Ort und haben nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Das Stammesoberhaupt hat auch meiner Mutter gesagt, um sich selbst zu schützen, kann er mich nicht mehr beschützen.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Den Tod oder meine Entführung.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)
Ja, Tod oder Entführung durch die Milizen.
[…]
-Am 28.11.2023 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
Zur Person:
Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Bagdad im Irak geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war 12 Jahre Grund- und Hauptschule mit Matura. Danach 4 Jahre auf der Uni für Computerwissenschaften. Ich habe in Bagdad als IT Techniker gearbeitet und im Computerhandel und Buchhalter.
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: 26.09.2015.
L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
A: Ja.
L: Haben Sie zu jemandem der im Heimatland lebt Kontakt?
A: Nur mit meiner Mutter. Nachgefragt, sie meldet sich wenn etwas Wichtiges ist. Ca. ein- bis zweimal in der Woche.
L: Sind Sie arbeitsfähig. Wenn ja, was würde sie gerne arbeiten?
A: Ich würde jede Tätigkeit machen die ich bekomme. Ich würde auch in der Reinigung arbeiten.
L: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren bereits alle Ihre Fluchtgründe gesagt?
A: Ja.
L: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?
A: Ja.
L: Sie haben bereits am 10.10.2015, unter der Zahl 151523128, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Mein Leben ist nach wie vor in Gefahr. Ich kann nicht zurück. Wenn ich daran denke zurück zu müssen, kann ich nicht schlafen. Nachgefragt, es sind nach wie vor meine alten Fluchtgründe. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst vor Verfolgung, Entführung und getötet zu werden.
L: Sie haben am 19.11.2023 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich bin seit 2015 durchgehend in Österreich. Ich habe mich immer sicher und wohl gefühlt in Österreich. Ich hatte keinerlei Probleme in Österreich und habe immer gearbeitet. Wohin soll ich gehen. In meine Heimat kann ich nicht mehr.
Anmerkung: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Irak vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Irak Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?
A: Nein.
L: Möchten Sie zur Lage in Irak eine Stellungnahme abgeben?
A: Es ist dort nicht sicher. Es gibt täglich Bomben Explosionen. Es gibt dort Bandenkriege, Bedrohungen und Entführungen. All das ist dort an der Tages Ordnung.
Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Irak werden zum Akt genommen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Mein Leben wird sich dahingehend ändern, dass meine Mutter wegen meiner evtl. Entführung oder Ermordung selber auch sterben würde. Ich habe Angst vor einer Entführung und Ermordung im Irak.
L: Welchen Glauben haben Sie?
A: Ich bin Sunnite.
L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Nein, ich habe nur bei der Caritas immer geholfen.
L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich bekomme 425 Euro von der Caritas. Auch meine Wohnung wird von der Caritas bezahlt.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?
A: Ja, beim Hilfswerk.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
A: Ja, ich kann gut deutsch sprechen.
Anmerkung: Der Asylwerber kann sich gut und verständlich vorstellen und von sich etwas erzählen.
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: Arabisch.
L: Welche Angehörigen befinden sich in Irak?
A: Meine Mutter und eine Schwester leben noch im Irak.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe alles gesagt.
L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja.“
Die Behörde zog folgende Beweismittel heran:
Von der bP vorgelegte Beweismittel:
-Keine.
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
-Die Asylakte zu AZ.: 1090570209/23228269 und 1090570209/151523128
-Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt über den hier gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) wie folgt entschieden:
I.„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2023 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2023 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV.Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V.Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.
VI.Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“
Gegenständlicher Bescheid wurde der bP persönlich durch die Polizei am 04.12.2023 und rechtswirksam – auf Grund einer schon seit dem Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages vom 02.11.2023 bestehenden Vollmachtsurkunde - dem Rechtsfreund erst am 15.01.2024 zugestellt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund der bP Beschwerde erhoben.
Moniert wird im Wesentlichen:
Die bP habe erst 3 Wochen vor der Einvernahme vor dem Bundesamt von einem Freund erfahren, dass ihn die Miliz „noch immer suche“. Dies habe die bP beim Bundesamt vorgebracht und stelle einen neuen Fluchtgrund dar.
Die bP habe ihre Gründe detailliert und lebensnahe geschildert und würde dies von den Länderberichten bestätigt.
Neu wird erstmals in der Beschwerde dargelegt, dass die bP per 15.01.2024 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei. Belegt wird dies mit einer am 19.01.2024 ausgestellten Abschrift über einen am 15.01.2024 von der bP bei der Stadt Wien erklärten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, der mit Wirksamkeit vom Tag der Anmeldung an zur Kenntnis genommen wurde. Aus diesen Gründen und wegen der westlichen Lebenseinstellung, die inkompatibel zur im Irak vorherrschenden konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung sei, komme dem eine Asylrelevanz zu. Es bestünde somit ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt.
Die bP sei auch aus dem Irak entwurzelt und würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die allg. Lage sei auch wesentlich schlechter. Die Behörde habe auch jegliche Recherchen im Heimatstaat unterlassen. Es könne daher nicht „ungeschaut“ beurteilt werden ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern fehle.
Die bP sei inzwischen auch hinreichend integriert und würde eine Rückkehrentscheidung ihr Recht auf Privatleben verletzen. Die bP habe am 19.01.2024 ein Gewerbe für Hausbetreuung angemeldet und sei daher berufstätig.
Im Übrigen wendet sich die Beschwere gegen die rechtliche Beurteilung.
Der Beschwerde beigelegt wurde weiters eine mit Wirksamkeit des 01.02.2024 vorgelegte Gewerbeanmeldung für das Gewerbe der Hausbetreuung in Wien, eine Mitteilung des Finanzamtes über eine am 02.10.1023 erteilte Steuernummer, ein Zertifikat über die bestandene B1 Prüfung vom 15.09.2017, die Jahre 2016 bis 2017 bescheinigende Teilnahmen an Deutschkursen bzw. Prüfungen, Zeitbestätigung des ÖIF vom 15.07.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Die Identität steht lt. Bundesamt nicht fest. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Bezirk XXXX in einem Haus im Eigentum seiner Eltern. Der Beschwerdeführer besuchte in Bagdad die die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch studierte der Beschwerdeführer vom Jahr 2003 an bis in das Jahr 2007 an der XXXX . Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das Berufsleben ein und war von 2007 bis in das Jahr 2012 in zwei Unternehmen in Bagdad als Programmierer, EDV-Techniker und Verkäufer von Hardware tätig. Vom Jahr 2012 an bis zur Ausreise arbeitete er in einem Bauunternehmen in Bagdad als Buchhalter und Programmierer und brachte dort ein Gehalt von USD 1.000,00 monatlich ins Verdienen.
Im Vorverfahren (mdl. u. rk. verk. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2021, Zl.: L521 2206163-1/14E) wurde zur persönlichen Gefährdungslage ua Folgendes festgestellt:
Die bP gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund Ihrer arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP hatte außerdem keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften ihres Herkunftsstaates zu gewärtigen.
Die bP wurde vor ihrer Ausreise im Jahr 2015 nicht von Kämpfern der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq telefonisch, schriftlich oder in anderer Weise aufgrund vorangehender Vorfälle an ihrem Arbeitsplatz bedroht oder angegriffen. Das Haus ihrer Familie wurde nicht von (schiitischen) Milizionären durchsucht und es wurde nach ihr vor ihrer Ausreise auch nicht von (schiitischen) Milizionären und/oder staatlichen Sicherheitskräften gefahndet. Die bP war vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer oder sunnitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
Die bP ist im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund des Religionsbekenntnisses ausgesetzt. Sie hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland oder ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen. Ihr droht keine strafrechtliche Verfolgung.
Die bP droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak.
Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.
Die bP ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener hervorragender Ausbildung in der Schule, einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Informatik und mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Programmierer, EDV-Techniker und Buchhalter. Die bP verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Bagdad in Gestalt der dort lebenden Mutter und zweier Schwestern samt deren Familien. Sie verfügt insbesondere über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen bzw. im Haus seiner Familie in Bagdad al-Jidida. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.
Der Vater ist verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Bagdad in einem Haus im Eigentum einer Schwester des Beschwerdeführers im Bezirk im Bezirk al-Jidida und wird von dieser Schwester versorgt.
Das BVwG hatte zu diesem Zeitpunkt (07.09.2021) alle von der bP im Asylverfahren vorgebrachten Probleme berücksichtigt.
Zu den Gründen für den am 02.11.2023 gestellten 2. Antrag auf internationalen Schutz:
Die bP begründete den Folgeantrag nicht glaubhaft damit, dass die im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Fluchtgründe bzw. Probleme noch immer aufrecht seien. Die Miliz würde noch immer nach ihr fragen.
Neue bzw. weitere Fluchtgründe bzw. Rückkehrprobleme liegen nicht vor bzw. wurden von ihr im behördlichen Verfahren nicht vorgebracht.
Die bP hatte im Folgeverfahren Gelegenheit alles vorzubringen was ihr für das Verfahren wichtig war und bestätigte gegenüber dem Bundesamt persönlich, dass dies alle Problemlagen waren.
Zum Privat- und Familienleben in Österreich:
Feststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Erstverfahren (01.10.2021):
„Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 26.09.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in organisierten Quartieren für Asylwerber im Bundesland Wien untergebracht. Seit dem 29.06.2017 nimmt der Beschwerdeführer Unterkunft in privaten Quartieren in der Bundeshauptstadt Wien, er hat seither seinen Hauptwohnsitz neun Mal geändert. Derzeit lebt der Beschwerdeführer im 11. Bezirk in Wien in einer Mietwohnung gemeinsam mit zwei syrischen Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer hat während seiner Unterbringung in organisierten Quartieren für Asylwerber im Bundesland Wien in der Küche ausgeholfen und dort Reinigungstätigkeiten erbracht. Er engagiert sich beim Roten Kreuz und war bei Personentransporten sowie als Dolmetscher unterstützend tätig. Bestätigungen über das Engagement des Beschwerdeführers beim Roten Kreuz liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren eine Einstellungszusage (keinen Arbeitsvorvertrag) der „housing austria Student Accommodation“ in Vorlage, wonach er „nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Asylberechtigt)“ als Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt würde. Die von ihm dort zu verrichtende Tätigkeit und das Entgelt sind dem Beschwerdeführer nicht geläufig. Darüber hinaus brachte er eine weitere Einstellungszusage (keinen Arbeitsvorvertrag) des XXXX in Vorlage, wonach er „nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Asylberechtigung)“ in einem Supermarkt in 6300 Wörgl als Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt würde. Die von ihm dort zu verrichtende Tätigkeit und das Entgelt sind dem Beschwerdeführer nicht geläufig.
Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Im Zeitraum 21.10.2016 bis 14.07.2017 hat der Beschwerdeführer den Kurs „miteinander.Bildung.leben“ (ein Deutsch- und Inklusionskurs für Personen mit tertiärer Bildung) der Fachhochschule Campus Wien erfolgreich absolviert. Er verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seines mehrjährigen Aufenthaltes über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 29.09.2017 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 erfolgreich ab. Schon zuvor hat der Beschwerdeführer am 29.03.2017 eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und am 18.01.2017 auf dem Niveau A1 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer strebt derzeit die Prüfung auf dem Niveau B2 bzw. einen Kursbesuch auf diesem Niveau an. Am 15.07.2020 besuchte er eine Informationsveranstaltung des Österreichische Integrationsfonds. Der Beschwerdeführer betreibt die Anerkennung seines irakischen Universitätsabschlusses in Österreich, was derzeit an fehlenden Identitätsdokumenten scheitert.
Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und es halten sich keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Eine Mitarbeiterin der Fachhochschule Campus Wien, XXXX , die ihn während des Kurses „miteinander.Bildung.leben“ kennengelernt und in dieser Zeit als Buddy betreut hat, beschreibt ihn als hilfsbereit, bemüht und interessiert. XXXX lebt mittlerweile in Kärnten. Eine weitere Mitarbeiterin der Fachhochschule Campus Wien, die den Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Kurses kennengelernt hat, berichtet von Kinobesuchen, Spaziergängen, Picknicks und gemeinsamen Kochen im Rahmen einer größeren Gruppe von Asylwerbern und Buddys. Persönliche Worte betreffend den Beschwerdeführer können der Unterstützungserklärung der XXXX nicht entnommen werden. Weitere Unterstützungserklärungen brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Er verbringt den Tag üblicherweise mit dem Studium von Nachrichten in deutscher und englischer Sprache, sieht deutschsprachige Filme zur Steigerung der Sprachkenntnisse, betreibt Sport und geht mit Freunden – etwa einer asylberechtigten Person namens Mustafa – spazieren.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 lernte der Beschwerdeführer über das Internet die – seinen Angaben zufolge verwitwete, den Eintragungen im Zentralen Melderegister zufolge verheiratete – im Bundesgebiet subsidiär Schutzberechtigte irakische Staatsangehörige XXXX , kennen. Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 unterhalten der Beschwerdeführer und XXXX eine Beziehung.
XXXX lebt mit ihren zwei minderjährigen Kindern in 6300 Wörgl und demgemäß nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und XXXX sehen sich „von Zeit zu Zeit, hin und wieder“. Eine Eheschließung zieht der Beschwerdeführer ebensowenig in Erwägung, wie einen gemeinsamen Wohnsitz. Er sieht dies Beziehung als „Liebesbeziehung ... ohne Verantwortung“, er „mag nicht so Ehe und Familie“ und möchte diesen Beiziehungsstatus auch in Zukunft so fortführen. Mit seiner Freundin verkehrt der Beschwerdeführer in arabischer Sprache. XXXX bezeichnet sich als „beste Freundin“ des Beschwerdeführers, der sehr nett und sehr freundlich und gut mit ihr und ihren Kindern sei.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG (07.09.2021:
Gegen obige Entscheidung des BVwg wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Ohne zuvor die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2021 abgelehnt.
Nach Rechtskraft des am 07.09.2021 mdl. verkündeten Erkenntnisses des BVwG ist die bP der mit dieser Entscheidung verbundenen Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nachgekommen. Sie verblieb fortan nicht rechtmäßig beharrlich im Bundesgebiet und stellte nach Erlangung des Heimreisezertifikates während der Vorbereitung der Abschiebung im Anhaltevollzug am 02.11.2023 gegenständlichen Folgeantrag. Das Verfahren wurde nicht zugelassen, weshalb sie auch durch diesen Antrag über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG verfügte sondern lediglich über Abschiebeschutz iSd § 12a AsylG.
Die bP bezieht seit der 1. Asylantragstellung – somit auch in der Zeit während der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtungen und des folgenden nicht rechtmäßigen Aufenthaltes – und aktuell durch die GVS Wien Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 01.02.2024 hat die bP das Gewerbe der Hausbetreuung angemeldet. Aus einer am 12.02.2024 getätigten Abfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren ergibt sich, dass die bP nach wie vor nur bei der ÖGK als Asylwerber und nicht bei der SV der Selbständigen sozialversichert ist. Dass nach wie vor gewichtige private Bindungen, wie etwa auch Freunde und Bekannte gegeben sind, wird nicht in Zweifel gezogen. Sie ist gerichtlich unbescholten. Sie möchte weiterhin in Österreich leben. Sie verfügt nach wie vor über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, in dem sie ihr überwiegendes Leben verbrachte und dort auch sozialisiert wurde.
Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes im Folgeverfahren kamen seit der rk. Entscheidung des BVwG keine neuen, relevanten Umstände hinsichtlich - von während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes - begründeter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich hervor, die eine Beendigung des seit 01.10.2021 gegebenen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes unzumutbar machen würden.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83). Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 337 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 42,13), wobei in elf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 22.9.2023).
Türkische Operationen in irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich aber über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milzen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben. Die Angriffe auf türkische Militäreinrichtungen im Irak sind von durchschnittlich 1,5 Angriffen pro Monat zu Beginn des Jahres 2022 auf sieben im April 2022 angestiegen (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen) betroffen war, gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya. Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 1.700 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 212,5), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 4,38). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 1.388 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.379 Vorfällen). 234 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 56 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 22.9.2023).
Iranische Operationen in irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärischen Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmour verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023).
SICHERHEITSRELEVANTE VORFÄLLE, OPFERZAHLEN
Letzte Änderung 2023-10-09 11:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (1 Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Das Balkendiagramm fasst die von Joel Wing erhobenen Vorfallszahlen zusammen und weist sie nach Akteuren (IS, PMF, Sadristen) aus.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak nach Todesfällen und Verletzten. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Das Balkendiagramm fasst die von Joel Wing erhobenen Opferzahlen zusammen und weist sie nach Todesopfern und Verletzten aus.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (Fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67). Zwischen Jänner 2023 und August 2023 waren es 292 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 36,5), wobei in 192 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 24) (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis August 2023 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 9.2023).
Die Grafik stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 bis August 2023 dar (pro Monat jeweils ein Balken).
IBC 9.2023
Die Tabelle listet die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 bis August 2023 auf.
IBC 9.2023
SICHERHEITSLAGE BAGDAD
Letzte Änderung 2023-10-06 11:47
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
[Anm.: Joel WIng bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadrs)].
Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen [Anm.: Anhänger des schiitischen Führers Muqtada as-Sadr]. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. "Koordinationsrahmen (CF)" [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt al-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (63), "agreement" (1) und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use", "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.).
Zwischen Jänner und August 2023 waren es ebenfalls 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 47). Diese umfassten 139 bewaffnete Auseinandersetzungen, 51 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und einen Luft-/Drohnenangriff, 52 Demonstrationen (50 friedlich verlaufende, zwei mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 89 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,13), wobei in 65 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 8,13) (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023
Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstration verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 18 Demonstrationen verzeichnet, wovon 15 friedlich abliefen. Bei einer Demonstration gab es eine Intervention, zwei wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 44 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in drei Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 38 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,63), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch drei Demonstrationen verzeichnet, wovon zwei friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 43 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,38). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen fünf, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 22 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,75). Bei 18 handelte es ich um friedliche Proteste. Die übrigen vier involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie in einem Fall nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Kadhimiya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25), mit vier Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,13). Darunter befanden sich 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,38), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,63), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration. Zwischen Jänner und August 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,38). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Mada'in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 24 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Darunter befanden sich neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,13), wobei es in allen neun Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier zivile Opfer gab. Auch zwischen Jänner und August 2023 wurden zehn Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,25). Bei zwei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei beide Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Der Distrikt al-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage al-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 17 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,13), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), mit Todesopfern. Alle drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie drei weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und ein IED-Angriff, während er in zehn Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
22 Vorfälle waren im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 nicht verortbar. Darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in drei Fällen Todesopfer gab. Weiters wurden sieben Proteste verzeichnet, wovon fünf friedlich abliefen, eine mit Intervention ablief und eine gewalttätig wurde. Zwischen Jänner und August 2023 waren es 23 Vorfälle, darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, wobei es in einem zumindest ein Todesopfer gab. Bei zehn Fällen handelte es sich um Proteste, wobei es sich in sieben Fällen um friedliche Demonstrationen handelte, drei waren gewalttätig. Es wurde in dem Zeitraum ein IS Angriff mittels IED verzeichnet. Bei den übrigen neun, meist gewalttätigen Vorfällen waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte involviert (ACLED 22.9.2023).
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
DIE IRAKISCHEN SICHERHEITSKRÄFTE (ISF)
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7).
Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7).
VOLKSMOBILISIERUNGSKRÄFTE (PMF) / AL-HASHD ASH-SHA‘BI
Letzte Änderung 2023-10-06 15:55
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).
Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (GD 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata'ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz'ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vgl. Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vgl. TWI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vgl. DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).
Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 09:28
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).
Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (USDOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Baha'i-Glaube (USDOS 15.5.2023).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
Die Karte weist die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller Gruppen und Minderheiten im Irak aus, mit schiitischer Mehrheit in den Südirakischen Provinzen und einer sunnitischen Mehrheit in den nordirakischen und kurdischen Provinzen. Die Region um Bagdad, sowie südwestlich von Basra an der Gernze zu Kuwait, sowie besonders Gebiete in Ninewa, und Diyala sind relativ gleichmäßig schiitisch-sunnitisch gemischt. Minderheitskonfessionen wie Christen, Jesiden, Shabak und Kaka'i sind im Nordirak in der KRI, sowie in Ninewa, Kirkuk und Diyala verbreitetn.
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups
Die Karte weist die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten im Irak aus. Der Irak ist weitgehend von einer arabischen Mehrheit besiedelt, mit Ausnahme der nordöstlichen Gouvernements. Insbesondere in den KRI-Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah, aber auch in den teils umstrittenene Gebieten von Ninewa, Kirkuk, und Diyala gibt es eine kurdische Mehrheit, die in eine etwa gleichmäßig arabisch-kurdische Zone übergeht. Minderheiten wie Aramäer, Assyrer, Chaldäer, Turkmenen, Jesiden, Shabk und Kaka'i haben Mehrheitsgebiete in der KRI, in Ninewa, in Kirkuk und in Diyala.
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
SUNNITISCHE ARABER
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
EINREISE UND EINWANDERUNG IN DEN FÖDERALEN IRAK
Letzte Änderung 2023-10-09 16:00
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben (UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-10-09 16:10
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Iraks verbessert (WB 1.6.2022). So ist das BIP des Jahres 2022 auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Iraks, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.27-29).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wiederhergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT IN BAGDAD UND IM SÜDIRAK
Letzte Änderung 2023-10-09 16:15
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vgl. EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3 % gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Einer Studie zufolge sind etwa 1,1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Etwa 4,57 % der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02 % (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)]
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
Zur Person:
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem zitierten rk. Erkenntnis des BVwG aus dem Erstverfahren sowie den Angaben der bP im Folgeverfahren.
Zur Beurteilung der Gefährdungslage im Erstverfahren:
Dies ergibt sich aus dem zitierten rk. Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren.
Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Dass sich die bP auf die gleichen Gründe stützt wie im abgeschlossenen Verfahren ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP in der Erstbefragung und der folgenden Einvernahme beim Bundesamt im Folgeverfahren unzweifelhaft.
Soweit die bP damit nach wie vor behauptet, dass die schon im Erstverfahren gegenständliche Bedrohung aufrecht sei, ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen schon vom BVwG als nicht glaubhaft erachtet wurde und damit auch ein Fortwirken durch diese bloße, unbelegt gebliebene Behauptung nicht glaubhaft gemacht wurde bzw. diesem kein glaubhafter Kern zukommt.
Dass sie „keine neuen“ Fluchtgründe bzw. Rückkehrprobleme hat als jene, die sie schon im rk. Verfahren vorbrachte, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben im Folgeverfahren.
Dass sie im behördlichen Verfahren Gelegenheit hatte alle ihre verfahrensgegenständlichen Probleme vorzubringen und sie keine Ergänzungen hatte, ergibt sich glaubhaft aus ihren persönlichen Angaben in der Einvernahme.
Zum Privat- und Familienleben in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben im rk. abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (Vergleichsbescheid) ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG.
Die Feststellungen zur Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung, dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt seit dem 01.10.2021 sowie der seither begründeten/fortgesetzten privaten Anknüpfungspunkte ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, einschließlich den Angaben und Bescheinigungsmitteln in der Beschwerde sowie einer aktuellen Einsichtnahme im Strafregister, der Datenbank der GVS sowie der Sozialversicherung.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen und hier auszugsweise dargelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Behörde wahrte dazu das Parteiengehör und wurde diesem im behördlichen Verfahren auch nicht entgegen getreten. Daraus ergibt sich im Wesentlichen keine entscheidungsrelevante, nachteilige Lageentwicklungen für Personen mit dem Profil der bP. Eine diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde, wonach sich die allgemeine Lage verschlechtert hätte, wurde nicht hinreichend konkretisiert.
A)
Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen, nicht jedoch die zurückgewiesenen Anträge selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das oa., bereits am 07.09.2021 durch mündliche Verkündung in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG dar. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen – das die bP im Folgeverfahren neuerlich zur Begründung des Antrages vorbrachte - nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergab.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich aus den eigenen Aussagen der bP nachvollziehbar, dass sich die bP im nunmehrigen Verfahren betreffend die Motivation, ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. der Gründe, weswegen sie nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, im Wesentlichen auf Beweggründe bezogen hat, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens waren bzw. solche, denen keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Sie verneinte beim Bundesamt auf Nachfrage auch das Vorliegen neuer Gründe ausdrücklich.
Soweit die bP dabei auch vorbrachte, dass sie erst kürzlich durch einen Freund erfahren habe, dass eben diese Miliz „noch immer nach ihr frage“, weil sie bei der Mutter gewesen seien und sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten, hat das Bundesamt dieser unbelegt gebliebenen bloßen Behauptung zu Recht keinen glaubhaften Kern beigemessen.
Die bP stützte den Folgeantrages somit auf die gleichen Gründe wie jene, die sie schon beim Erstverfahren ins Treffen führte. Diese seien noch immer aufrecht. Daraus ergibt sich jedoch keine Änderung der maßgeblichen Sachlage über die inhaltlich zu entscheiden wäre.
Auch im Hinblick auf die persönliche Versorgungslage brachte die bP im Verhältnis zum Vergleichsbescheid keine maßgebliche Änderung vor bzw. problematisierte sie dies bei ihren persönlichen Angaben im behördlichen Verfahren auch gar nicht.
Soweit die Beschwerde Neuerungen enthält ist darauf zu verweisen, dass das BVwG die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe vornehmen darf, die von der Partei im behördlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche – wie im gegenständlichen Fall gegeben - in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind.
Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak bzw. konkret der Herkunftsregion lässt sich ebenso von Gerichts wegen keine nachteilige Lageentwicklung erkennen der Entscheidungsrelevanz zukäme. Dies hat auch die bP im Zuge des von der Behörde gewahrten Parteiengehörs nicht aufgezeigt. Soweit dies in der Beschwerde bloß behauptet wird, lässt diese jedoch eine Konkretisierung und Darstellung der Entscheidungsrelevanz vermissen.
Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des 1. inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zwischenzeitlich zu einer relevanten nachteiligen Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak gekommen wäre.
Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen 2. Antrag die wiederholte sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche relevante und glaubhafte Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Das BFA hat daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,3.der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,4.einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder5.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen mit ihrem seit 2015 gegebenen Aufenthalt im Bundesgebiet und einer Integrationsverfestigung argumentiert. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG zu erteilen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK, weshalb es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, bedarf.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie hat in dieser Zeit gute Deutschkenntnisse erlangt und intensive private Anknüfungspunkte (siehe Feststellungen) erlangt.
Gegen die bP spricht, dass sich schon der erste Asylantrag als unbegründet erwies und sie somit, gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters kam sie der seit September 2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung in Folge der rk. Rückkehrentscheidung nicht nach, was ebenso unter Verwaltungsstrafe gestellt ist (§ 120 Abs 1b FPG). Sie verblieb weiterhin beharrlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
Sie ist auch seit 2015 von staatlichen Versorgungsleistungen abhängig. Im Betreuungsinformationssystem der GVS scheint sie mit Auszug vom 02.02.2024 nach wie vor als Leistungsbezieher auf und wurde der GVS Wien demnach auch keine Erwerbstätigkeit gemeldet bzw. scheint eine solche nicht auf. Selbst in der Zeit des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes und Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen wurden durch die GVS Wien durchgehend Versorgungsleistungen erbracht [!].
Soweit die bP in der Beschwerde behauptet, dass sie nun erwerbstätig sei, so wurde kein Aufenthaltstitel nachgewiesen, der eine solche Erwerbstätigkeit rechtmäßig machen würde und ergibt sich dies auch nicht aus dem Fremdenregister (Abfrage 02.02.2024).
Durch Inanspruchnahme dieser staatlichen Versorgungsleistungen (durchgehend seit 2015 - laufend) bekundet sie finanzielle Hilfsbedürftigkeit. Daraus resultiert folglich, dass die bP selbst in Österreich über keine Vermögenswerte verfügt, um daraus ihren Unterhalt zu bestreiten. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP schon während des laufenden Aufenthalts Gelegenheiten wahrnahm, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. zB. https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern).
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt die reale Gefahr in sich trägt, dass durch weiterhin erforderliche staatliche Versorgungsleistungen auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.
Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062). Die Höhe der für den nicht rechtmäßigen Aufenthalt und die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung in § 120 FPG vorgesehen Verwaltungsstrafen verdeutlichen dieses sehr große öffentliche Interesse an der Einhaltung dieser Normen. Die bP kam dieser Verpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Die im Gange befindliche Vorbereitung der Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates versuchte sie offensichtlich durch Stellung dieses Folgeantrages zu vereiteln.
Im Rahmen der Abwägung ist auch anzumerken, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Das BVwG hat im Vergleichsbescheid bereits alle bis dahin vorliegenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte berücksichtigt und kam zum Ergebnis, dass im öffentlichen Interesse eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet notwendig ist. Weitere, während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes begründeten bzw. fortgesetzten privaten Bindungen relativieren sich va. durch den Umstand, dass sie ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verblieb und sich weigerte freiwillig auszureisen.
Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).
Gegenständlich kamen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten hervor. Dies wurde auch schon im Vergleichsbescheid festgestellt.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Irak sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.
Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt jedoch nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).
Gegenständlich dürfte sich die bP bereits seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, weshalb sich hier der seit 2015 bestehende Aufenthalt in Österreich stark relativiert und dabei nicht von einem langjährig (rechtmäßig) aufhältigen Fremden gesprochen werden kann, bei dem sich die Aufenthaltsdauer relevant zu seinen Gunsten auswirken könnte.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens (missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich "quasi zu erzwingen") der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119)
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, dass ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Keine Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Hier liegt eine Entscheidung gem. § 68 AVG vor, weshalb keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen war.
Da in diesem Verfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerde ergeht, bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob dieser zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Der Gesetzgeber hat, wenngleich er davon ausgeht, dass der Entfall der Verhandlung den Regelfall darstellen wird, auch für Beschwerden im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen. Vielmehr ist bei der Übung des in § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 eingeräumten Ermessens neben den in den Erläuterungen (RV 582 BlgNR 25. GP, S. 7) angesprochenen grundrechtlichen Überlegungen auch auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Unter Beachtung der Judikaturlinie des VwGH ergaben sich auf Basis der seitens des BVwG nicht zu beanstandenden Entscheidung des Bundesamtes bzw. der diesbezüglichen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, die keine maßgeblichen Mängel konkret und substanziiert aufzeigt, keine Notwendigkeit hier eine Verhandlung durchzuführen.
Auf Grund der in § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Abs. 7" hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt oder gar bescheinigt, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes oder bloße Behauptungen ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die Behörde stützte die Nichtglaubhaftmachung bzw. das Nichtvorliegen von Gründen, die zur Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten gereichen, auch nicht bloß auf den persönlichen Eindruck, sondern entscheidungswesentlich auf die – auch vom BVwG der Beurteilung zugrundegelegten – persönlichen Aussagen der bP bzw. allenfalls vorgelegter Bescheinigungsmittel und der Feststellungen zum Herkunftsstaat.
Das BVwG hat auch alle Fakten in Bezug auf die für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände der bP, die sie noch in der Beschwerde anführte, berücksichtigt und ihr diesbezügliches Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der für und gegen die bP sprechende Sachverhalt, insbesondere die von ihr über den langen Beurteilungszeitraum erworbene Integration liegt somit schon auf Grund der Aktenlage offen. Auch bei Berücksichtigung aller zu Gunsten der bP sprechenden Fakten ist für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das VwG von ihr einen (positiven) persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198). Alle für die Beurteilung maßgeblichen objektiven Fakten (einschließlich Bescheinigungen) liegen offen und allfällige persönliche subjektive Eindrücke des BVwG in der kurzen Zeitspanne einer Verhandlung, wie etwa Sympathie oder Antipathie sind kein Beurteilungskriterium für die Rückkehrentscheidung.
Es konnte somit davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung schon aus den Gründen des § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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