Bundesverwaltungsgericht G306 2301315-1

G306 2301315-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2024

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Regest

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz - Antrag Schubhaft Teilstattgebung Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G306 2301315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2301315.1.00

Spruch

G306 2301315-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Mongolei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, von XXXX .2024 bis XXXX .2024, zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II.Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024 bis zum XXXX 2024 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

III.Gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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