L506 2302238-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2302238-1
L506 2302238-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2024
Asylantragstellung Bescheidbehebung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Folgeantrag Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung
L506 2302238-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Ein den Beschwerdeführer (nachfolgend BF), einen pakistanischen Staatsangehörigen betreffendes Asylverfahren inkl. Rückkehrentscheidung und einem zweijährigen Einreiseverbot war in erster Instanz am XXXX rechtskräftig negativ beendet worden.
2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX auf frischer Tat wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG betreten und festgenommen, am XXXX in die JA XXXX eingeliefert sowie anschließend am XXXX in Untersuchungshaft genommen.
3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtkraft.
4. Mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am selben Tag, wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) davon verständigt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. In einem wurde der BF um Beantwortung diverser Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ersucht und wurde dem BF das Länderinformationsblatt hinsichtlich des Herkunftsstaates Pakistan, Version 7 vom 01.02.2024 übermittelt. Der BF ließ die dafür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
5. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF gem. 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA, zugestellt am XXXX , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge,
-) eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer gem. § 24 VwGVG durchführen;
-) die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Gänze aufheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären;
-) in eventu das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot in seiner Gültigkeitsdauer reduzieren;
-) in eventu den Bescheid der belangten Behörde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Ferner wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
7. Am 11.11.2024 wurde seitens des BFA, RD Steiermark, dem BVwG mitgeteilt, dass ein Asylverfahren aufgrund eines Folgeantrages vom XXXX durch die EASt West des BFA geführt werde.
8. Am XXXX langte die Beschwerde samt bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem BF gem. 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX .
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das betreffende Verfahren ist derzeit beim BFA unter der GZ XXXX anhängig.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich klar aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Zu Spruchteil A) ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG)
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, RZ 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (ebenso VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, RZ 7).
Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).
Eine solche Konstellation liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig.
Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben und wird darüber im anhängigen Verfahren über den gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, RZ 18).
Es wird daher in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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