Bundesverwaltungsgericht W105 2249140-1

W105 2249140-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2024

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Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Gewerbsmäßigkeit Körperverletzung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Vermögensdelikt

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Bundesverwaltungsgericht W105 2249140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W105.2249140.1.00

Spruch

W105 2249140-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2021, Zl.102598304-201146693, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde im ehemaligen Jugoslawien geboren und weist seit dem Jahr 1984 eine durchgängige behördliche Meldung in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der XXXX .

2. Anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft bzw. der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs 1 1. Fall, 130 Abs. 3 StGB, 15 StGB wurde durch das BFA ein Verfahren zur Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eingeleitet.

3. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA wiederum mitgeteilt, dass aufgrund der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 09.12.2020 eine kurze handschriftliche Stellungahme.

4. Mit Eingabe vom 22.12.2020 langte beim BFA eine Vollmachtsbekanntgabe der XXXX ein.

5. Am 02.06.2021 langte beim BFA eine umfassende Stellungnahme durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ein. Es wurde ausgeführt, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und der Beschwerdeführer gerne in Österreich bleiben würde, da dieser in Bosnien keine Grundlage mehr habe. Der Beschwerdeführer stelle – seiner Ansicht nach – keine Gefährdung dar und ersuche von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2021 hat das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und beleuchtete seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet.

Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass dieser seit 1984 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und zuletzt im August 2016 einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er beziehe seit August 2016 keine staatlichen Leistungen mehr und lebe ausschließlich auf Kosten seiner Familie. Vor seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter gelebt. Er habe zudem in Österreich noch einen Sohn, zwei Brüder sowie seine Mutter. Zu seinen volljährigen Kindern bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis, diese sollen den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt besucht haben. Der Beschwerdeführer sei der Deutschen Sprache – beding durch seinen langjährigen Aufenthalt – mächtig.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG verwirklicht sei, da durch die strafgerichtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers – die sich in insgesamt sieben (zwei Mal gegen Leib und Leben sowie fünf Mal gegen fremdes Vermögen) rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich manifestiert – eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgehe. Auch seien die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt worden und somit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert sei, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen sowie wegen Delikten gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbots sei somit geboten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2021, W105 2249140-1/4E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.I.), sowie in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.II.).

9. Gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses erhob das BFA fristgerecht eine außerordentliche Revision.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/21/0031-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang seiner Anfechtung, nämlich soweit damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im Falle, wonach der Mitbeteiligte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht – konkret einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ – verfügt, die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die – im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende – Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen hat. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von der – in der gegenständlichen Amtsrevision nicht bekämpften – Ansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, nur (wie implizit ohnehin vorgenommen) die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Er lebt seit 1984 durchgehend in Österreich und hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde ihm durch das Amt der XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ XXXX erteilt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sieben Mal – fünf Mal wegen Delikten gegen fremdes Vermögen sowie zwei Mal wegen Delikten gegen Leib und Leben - strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 verurteilt.

Mit Urteil des BF XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen (je 50,- ATS) verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens/Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB bedingt zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahles nach § §129 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Zuletzt kam es am 24.02.2021 zu einer Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z1, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs 1 1. Fall, 130 Abs. 3 StGB, 15 StGB.

Zugrunde liegt der Verurteilung zu XXXX folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat zur Ausführung der Straftat des XXXX , nämlich dem bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch Einbruch in eine Wohnstätte des XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 1000,- und eine Uhr der Marke XXXX im Wert von ca. EUR 3000,- weggenommen bzw. Wertgegenstände (Bargeld, Goldbaren, Goldmünzen) im Wert von zumindest EUR 953.110,- wegzunehmen versucht, indem sie mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in die Wohnhausanlage XXXX gelangten, die Laufleiter der Wohnhausanlage verwendeten, um über das Dach auf den Balkon der Wohnung Top XXXX zu gelangen und dort die Balkontür mit einer Zange aus den Beschlägen rissen, beigetragen, indem er im unmittelbaren Nahebereich der Wohnhausanlage XXXX leistete, sich für die Übernahme der durch XXXX weggenommenen Wertgegenstände bereithielt und sich als Fahrer zur Verfügung stellte.

Zu den Strafmilderungs- und Erschwerungsgründen wurde Folgendes ausgeführt:

In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die doppelte Qualifikation sowie das dreifache Überschreiten der Wertgrenze gewertet, als mildernd wurde der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Zustandebringen der Diebesbeute sowie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Erst- und Zweitangeklagten eine untergeordnete Rolle bei der Tatausführung einnahm.

1.3. In Österreich oder einem anderen Land des Schengen-Raumes hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen, zu denen ein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Vor seiner Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter. Sein volljähriger Sohn, zwei Brüder und seine Mutter leben ebenso in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes Deutsch. Der Beschwerdeführer geht seit August 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bezieht keine staatlichen Leistungen und lebt auf Kosten seiner Familie. Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird von seiner Gattin etwa einmal im Monat in der Justizanstalt besucht, die Kinder des Beschwerdeführers haben diesen zu keinem Zeitpunkt in der Justizanstalt besucht.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Bosnien und Herzegowina.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Bosnien und Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.

1.5. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina:

Sicherheitslage:

Letzte Änderung: 27.07.2021

Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021).

In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021).

Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021).

Grundversorgung

Letzte Änderung: 28.07.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).

Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021).

Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021).

Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021).

In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021).

Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.027. Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021).

Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021).

Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).

Rückkehr

Letzte Änderung: 28.07.2021

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).

Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021).

Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021).

Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem eindeutigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Diese Feststellungen traf schon das BFA im angefochtenen Bescheid und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen Angaben im Verfahren.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug und der ebenso im Akt einliegenden Strafurteilsausfertigung zu XXXX .

2.3. Dass der Beschwerdeführer Angehörige in Österreich oder einem anderen Land des Schengen-Raumes hat, zu denen ein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, vielmehr sind seine beiden Kinder volljährig und selbsterhaltungsfähig. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht und in Österreich Bekannte bzw. soziale Kontakte hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit August 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsauszügen.

Dass der Beschwerdeführer über Angehörige in Bosnien und Herzegowina verfügt ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fehlen von Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina nicht beweisen konnte und aus der Annahme, dass bosnische Staatangehörige üblicherweise über Angehörige bzw. Freunde in Bosnien verfügen.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf die Republik Bosnien und Herzegowina, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher die Landessprachen spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt langjährig außerhalb seines Herkunftsstaates hatte, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Bosnien und Herzegowina aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides:

3.1.1. § 52 FPG idgF lautet:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, vormals nach dem Fremdenrechtsgesetz (FrG) 1997 „Jeglicher Aufenthaltszweck“, mit unbefristeter Gültigkeit und war sohin gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 5 FPG geprüft hat.

Nach § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung nur zu erlassen, wenn er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung müssen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.

3.1.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 3 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 3, 15 StGB verurteilt, weswegen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt - erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde aber auch schon zuvor 4 Mal wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und 2 Mal wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt.

Bei dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Fehlverhalten handelt es sich um eine professionelle Vorgangsweise im Rahmen einer gemeinsamen Tatausführung die sich in einem Einbruch in eine Wohnstätte und der Wegnahme von fremden beweglichen Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 1000,-, einer Uhr der Marke XXXX im Wert von ca. EUR 1000,- sowie dem Versuch der Wegnahme von Goldbarren, Goldmünzen und weiterem Bargeld in einer Gesamthöhe von zumindest EUR 953.110,- manifestierte. Auch unter Berücksichtigung der bloß untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers, nämlich durch das Leisten von Aufpasserdiensten nahe der Wohnstätte, das Bereithalten für das Entgegennehmen der weggenommenen Wertgegenstände und die Zurverfügungstellung als Fahrer, ist die dem Beschwerdeführer innewohnende kriminelle Energie keinesfalls zu schmälern.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut Eigentum in mehreren Fällen beträchtlich geschädigt hat, sondern auch der Umstand, dass die Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen durch den Beschwerdeführer offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch deren Begehung eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.

Erschwerend kommt im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass er nicht nur über fünf Vorstrafen im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen aufweist, sondern auch zwei Mal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde. Zwar wurde der Beschwerdeführer nicht innerhalb der gerichtlich verhängten Probezeiten rückfällig, ließ sich aber dennoch nicht endgültig von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Insofern waren die durch die Gerichte (in Strafsachen) gewährten Rechtswohltaten erfolglos und vermochten den Beschwerdeführer von einer erneuten Delinquenz nicht abzuhalten. Auch das vehemente Abstreiten seiner Beteiligung an der gegenständlichen (letzten) Straftat und die niederen Tatmotive des Beschwerdeführers, den schweren Einbruchsdiebstahl wegen seiner tristen finanziellen Situation und im Hinblick auf eine Partizipation an der Diebesbeute begangen zu haben sind durch das erkennende Gericht ebenfalls als erschwerend zu werten.

Aus der Wirkungslosigkeit der gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verhängten Strafen ergibt sich auch die extrem hohe Wiederholungsgefahr für weitere Taten des Beschwerdeführers im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen. So wurde der Beschwerdeführer nunmehr bereits fünf Mal deswegen verurteilt und eine Besserung seines Verhaltens ist nicht in Sicht. Für eine eklatant hohe Wiederholungsgefahr spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr beruflich integriert ist - er ging in den vergangenen fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebte auf Kosten seiner Familie. Es ist gerade deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation auch in der Zukunft strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen setzten und somit weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Anbetracht der insgesamt 7 Vorverurteilungen und der Schwere der zuletzt begangenen Straftat, nämlich einem dreifachen Überschreiten der Wertgrenze und einer mehrfachen Deliktsqualifikation von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden, schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist. Angesichts seines bisherigen Lebenswandels ist jedenfalls die Prognose zulässig, dass der Beschwerdeführer künftig durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Vermögensdelikte versuchen wird, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des BFA ist festzuhalten, dass in Anbetracht aller dargelegten Erwägungen das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers folglich die Annahme rechtfertigt, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

3.1.4. Nach der verwaltungsgerichtshöflichen Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch der bereits am 31.08.2018 durch das Fremdenrechtsgesetz (FrÄG) 2018 außer Kraft getretene § 9 Abs. 4 BFA-VG beachtlich.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG (idF. vom 16.12.2017) lautete:

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StGB), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7, 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG bedarf keiner ins Detail gehenden Prüfung für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (vgl. VwGH 31.08.2021 Ra 2021/21/0075).

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH vom 11.11.2021 Ra 2021/21/0243) zitierte der Gerichtshof einen Fall des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) bei welchem das BVwG nicht darauf Bedacht genommen habe, dass sich der Revisionswerber vor Begehung der ersten Straftat iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, was den Schluss zulasse, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 19). Es ist folglich auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung abzustellen:

3.1.5. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1984 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im November 1996 – und somit nahezu 12 Jahre nach rechtmäßigem und unbescholtenen Aufenthalt im Bundesgebiet – erstmals strafgerichtlich verurteilt. Im Rahmen einer – nicht detailliert eingehenden Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG – ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Verurteilung im November 1996 die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat, was folglich zu einer Anwendung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG führt. Die Rückkehrentscheidung hätte somit im gegenständlichen Fall nicht erlassen werden dürfen.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, wenn der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Niederlassungsrecht – konkret einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ – verfügt, die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die – im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende – Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Die weiteren Spruchpunkte betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien (Spruchpunkt II.), die Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.), die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt V.) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und sind deshalb gleichermaßen ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Bosnien und Herzegowina in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

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