Bundesverwaltungsgericht W246 2302248-1

W246 2302248-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2024

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Regest

Dienststelle Dienststellenausschuss Einwendungen Personalvertretung Personalvertretungswahlen Wahlausschuss Wählerliste Zentralausschuss

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Bundesverwaltungsgericht W246 2302248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2302248.1.00

Spruch

W246 2302248-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des bei der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX gebildeten Dienststellenwahlausschusses vom 30.10.2024 betreffend § 15 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 PVG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die vom bei der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX gebildeten Dienststellenwahlausschuss (in der Folge: Dienststellenwahlausschuss) verfasste Wählerliste zur Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, sich als der Dienststelle mittels Arbeitsleihe überlassene Arbeitskraft diskriminiert zu fühlen, weil die von ihrer Leiharbeitsfirma gewählte Personalvertretung zwar keine Befugnisse an der Dienststelle habe, die Beschwerdeführerin jedoch an der Dienststelle weisungsgebunden sei.

2. Der Dienststellenwahlausschuss wies den aus dem Schreiben vom 29.10.2024 abgeleiteten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Wählerliste mit dem im Spruch genannten Bescheid ab.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05.11.2024 Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2024, eingelangt am 07.11.2024, legte der Dienststellenwahlausschuss dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

An der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX wurde zur Durchführung der dortigen Wahl des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses vom Dienststellenwahlausschuss eine Wählerliste verfasst, welche in der Folge zur Einsichtnahme aufgelegt / ausgehängt wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich nicht auf dieser Wählerliste.

Die Beschwerdeführerin steht in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; es besteht auch kein Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin zum Bund. Sie ist an der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages tätig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben des Dienststellenwahlausschusses vom 06.11.2024). Insbesondere ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages an der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX tätig ist. Dass ein Dienst- oder Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin zum Bund bestünde, wurde von den Parteien nicht behauptet, wobei sich auch ansonsten im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da nach § 41d PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 118/2024, (in der Folge: PVG) eine Entscheidung durch Senate nur für Beschwerden gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des PVG lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) [...]

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,3. Lehrlinge des Bundes,4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

(3) - (5) [...]

[...]

Zentralausschüsse

§ 13. (1) - (2) [...]

(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) [...]

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

[...]

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

(5) - (6) [...]

[...]

Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 20. (1) [...]

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) - (16) [...]“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Gemäß § 15 Abs. 4 PVG sind zur Wahl des Dienststellenausschusses jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, die am Tage der Ausübung des Wahlrechts in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und die einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Bei der Wahl des Dienststellenausschusses (und zufolge § 13 Abs. 5 leg.cit., welcher auf § 15 leg.cit. verweist, auch bei der Wahl des Zentralausschusses) ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut daher u.a. das Vorliegen eines aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes.

Die Beschwerdeführerin steht – wie oben festgestellt – nicht in einem aufrechten (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zum Bund, sondern ist an der Höheren Bundeslehranstalt für XXXX im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages tätig, weshalb ihr keine Berechtigung für die Ausübung des Wahlrechtes bei der Wahl des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des PVG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erblickt, ist auf den – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hier nicht überschrittenen – relativ weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu verweisen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Dienststellenwahlausschuss daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Der Wortlaut des § 15 Abs. 4 PVG („Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund“) ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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