G310 2290336-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2290336-1
G310 2290336-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2024
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Zukunftsprognose
G310 2290336-1/4E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am XXXX 2013 eine ungarische Staatsangehörige.
Am XXXX 2013 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals eine bis XXXX 2018 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Am XXXX 2018 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der BF stellte am XXXX 2018 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Dem BF wurde eine Daueraufenthaltskarte mit der Gültigkeit von XXXX 2021 bis XXXX 2031 ausgestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, vom XXXX 2021, Zl XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX 2013 und vom XXXX 2018 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge gemäß § 54 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 und § 30 Abs 3 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX 2022, VGW- XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.12.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht übermittelt.
Am 12.12.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters sowie der Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme beim BFA ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erschlichen habe. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor. Der BF halte sich auch nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren betreffend seine Aufenthaltstitel weiterhin rechtswidrig in Österreich auf und kann daher für ihn keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neben der Stattgabe und Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er beinahe seit elf Jahren in Österreich lebe und sei zunächst durchgehend erwerbstätig gewesen. Sein Sohn besuche hier die Schule, sei aber ebenfalls nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Scheidung liege bereits fünf Jahre zurück und sei daher daraus nicht abzuleiten, dass der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis (G310 2290336-1/3Z) vom 22.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Am XXXX 2013 ging er eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ein, welche am XXXX 2018 geschieden wurde.
Am XXXX 2013 wurde ihm aufgrund dieser Ehe erstmals eine bis XXXX 2018 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Der BF stellte am XXXX 2018 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Dem BF wurde eine Daueraufenthaltskarte mit der Gültigkeit von XXXX 2021 bis XXXX 2031 ausgestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35, vom XXXX 2021, Zl XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX 2013 und vom XXXX 2018 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und diese Anträge abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX 2022, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien geht hervor, dass die zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen XXXX geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe war, da kein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wurde. Die Ehe wurde lediglich zu dem Zweck eingegangen, um dem BF die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich zu ermöglichen.
Seit XXXX 2013 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Davor war er bereits von XXXX 2008 bis XXXX mit Hauptwohnsitz, von XXXX 2008 bis XXXX 2009 mit Nebenwohnsitz und von XXXX 2009 bis XXXX 2010 abermals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
An seiner aktuellen Wohnadresse ist seit XXXX 2023 sein Sohn XXXX , geboren am XXXX , gemeldet. Von XXXX 2023 bis XXXX 2024 war an dieser Adresse auch XXXX , geboren am XXXX 1990, gemeldet. Beide sind serbische Staatsangehörige. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und haben einen solchen bislang auch nicht beantragt. Sein Sohn besucht in Österreich die Schule.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ging seit XXXX 2013 immer wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zuletzt war er von XXXX 2018 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter beschäftigt.
Der BF bezog in den Zeiträumen von XXXX 2015 bis XXXX 2015, von XXXX 2015 bis XXXX 2016, von XXXX 2016 bis XXXX 2016, Arbeitslosengeld; in den Zeiträumen XXXX 2016 bis XXXX 2016, am XXXX 2016, bezog er Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und von XXXX 2016 bis XXXX 2017, von XXXX 2017 bis XXXX 2018, von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 bezog er erneut Arbeitslosengeld.
Weitere integrationsbegründende Umstände können nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Abgesehen von seinem Sohn verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.
Es liegt keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Gerichtsakts des BVwG, der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität und Staatszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Aus den Eintragungen im Fremdenregister und im ZMR lässt sich schließen, dass der BF in Besitz eines serbischen Reisepasses ist. Ebenso geht aus den Fremdenregister hervor, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt.
Seine serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe konnte anhand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 2022 festgestellt werden. Daraus ergibt sich auch die Scheidung. In der Beschwerde wird die Aufenthaltsehe nicht bestritten.
Die ihm erteilten Aufenthaltskarten und gestellten Anträge basieren auf den Eintragungen im Fremdenregister sowie den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 2022.
Die Feststellungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens seitens des Amtes der Wiener Landesregierung und zur Abweisung durch das Verwaltungsgericht Wien gründen sich auf das im Akt einliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 2022.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Ebenso konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden, dass an der gleichen Wohnadresse seit XXXX 2023 der Sohn des BF gemeldet ist sowie eine Frau gemeldet war. Anhand des Fremdenregisters konnte festgestellt werden, dass diese Personen über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen.
Die Feststellungen zum Schulbesuch beruhen auf den Angaben in der Beschwerde.
Gesundheitliche Probleme des BF konnten nicht festgestellt werden.
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht hervorgekommen, zumal der BF bis 2023 erwerbstätig war und in einem arbeitsfähigen Alter ist.
Seine Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandsgeld/Überbrückungshilfe gehen aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde.
Anhaltspunkte für weitere familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht. Es wurden keine Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen oder Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Aufgrund seiner Ehe mit einer in ungarischen Staatsangehörigen erhielt der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers und in weiterer Folge eine Daueraufenthaltskarte. Da jedoch sämtliche Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen wurden und die Anträge rechtskräftig abgewiesen wurden, hält sich der BF illegal in Österreich auf.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).
Das Verwaltungsgericht Wien stellte in seinem Erkenntnis vom XXXX 2022 fest, dass die zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe war, da kein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wurde. Die Ehe wurde lediglich zu dem Zweck eingegangen, um dem BF die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich zu ermöglichen.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Bei der dargestellten Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen.
Der BF hält sich seit XXXX 2013, somit seit über zehn Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde eine Aufenthaltsehe nachgewiesen und wurden rückwirkend sämtliche Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und allesamt abgewiesen. Der BF verfügte damit nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich damit unrechtmäßig in Österreich auf.
Allerdings ist die lange Aufenthaltsdauer des BF maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist und als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.
Im Bundesgebiet befindet sich seit XXXX 2023 auch sein Sohn, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Das Familienleben des BF wurde jedoch in Serbien gegründet, wo sein Sohn im XXXX 2016 geboren wurde. Es ist dem BF und seinem Sohn zumutbar, das in Serbien gegründete Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Auch ist dem BF vorzuwerfen, dass er seinen Sohn zu einem Zeitpunkt nach Österreich geholt hat, indem ihm bewusst war, dass sein Aufenthaltstitel nur unter Berufung auf eine Aufenthaltsehe gültig war.
Zwar ging der BF wiederholt Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die Erwerbstätigkeit des BF aufgrund der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. der Aufenthaltsehe ebenso als unrechtmäßig erwies.
Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Berufstätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass sich der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Nachweise über abgelegte Sprachprüfungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen diesbezüglich erbracht. Der BF ist seit XXXX 2023 ohne Beschäftigung und es wurde auch keine Einstellungszusage vorgelegt.
Darüber hinaus liegen keine vom BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in sein Privatleben unzulässig machen würden.
Es ist zudem nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu Serbien auszugehen, zumal er dort bis zum Alter von etwa 30 Jahren gelebt hat. Er wurde in Serbien sozialisiert, hat dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt und am Erwerbsleben teilgenommen. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien hat, zumal er dort 2016 ein Familienleben gründete und dort sein Sohn geboren wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, kann angenommen werden, dass er in Serbien gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, Rn. 17, mwN).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung etwa für Kinder im Alter von sieben oder elf Jahren angenommen, verneint wurde dies dagegen etwa bei Kindern im Alter von 12 und 15 Jahren (vgl. etwa VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0333; VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Der Sohn des BF ist acht Jahre alt und besucht in Österreich die Schule. Ein Nachweis des Schulbesuches wurde jedoch nicht vorgelegt. Da sich der Sohn erst seit XXXX 2023 in Österreich aufhält, und über keine Aufenthaltsberechtigt verfügt, ist nicht von einer starken Integration auszugehen. Er wurde in Serbien geboren, und kam erst im Alter von sieben Jahren nach Österreich. Er befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter und verbrachte den wesentlichen Teil seiner Kindheit in Serbien. Bei einer Rückkehr nach Serbien hat er nicht mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen.
Eine Verletzung des Kindeswohls liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal davon auszugehen ist, dass ein Umzug der Familie nach Serbien innerhalb des Familienverbandes erfolgen wird. An dieser Stelle wird festgehalten, dass auch die verantwortungslose Vorgehensweise des BF nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn er seine Kinder im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich holt und dadurch bewusst die fremdenrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen versucht.
Völlig unverständlich ist auch der Umstand, dass der Sohn des BF offensichtlich eine Schule in Österreich besucht, obwohl er hier über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Im Ergebnis überwiegt aufgrund der aufgezeigten Umstände – insbesondere aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe und unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes - das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.):
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.
Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF, dessen Muttersprache Serbisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IV.):
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom BVwG auch nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V.)
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt hat (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.
Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen einging, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nur zu dem Zweck, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, ist anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen könnte, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht des BF keine positive Zukunftsprognose möglich; vielmehr ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen) darstellt.
Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von drei Jahren ist ebenso nicht zu beanstanden, da diese dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch ist auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine Reduktion scheitert daran, dass dem BF neben dem Eingehen einer Aufenthaltsehe auch noch der Umstand anzulasten ist, dass er seinen Sohn sowie eine weitere Person, die bis XXXX 2024 bei ihm wohnhaft war, im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich holte und dadurch bewusst fremdenrechtliche Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen versucht hat.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen wird.
Zu Spruchteil B):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
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