L507 2242942-1•Bundesverwaltungsgericht L507 2242942-1
L507 2242942-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2024
Asylgewährung Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft Lebensverhältnisse Rechtsanschauung des VfGH Registrierung Sicherheitslage staatenlos Statusrichtlinie UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage Wegfall
L507 2242942-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 und 23.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser sunnitischen Glaubens, stellte am 17.11.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrsche und es für Palästinenser schon vorher nicht leicht gewesen sei. Durch den Krieg sei es noch schlimmer geworden. Als Palästinenser könne er nicht wieder nach Syrien zurück, weil man keine Rechte habe. Es sei nicht sein Land.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.03.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Syrien im Flüchtlingslager XXXX gelebt habe und Ende 2012 Syrien verlassen habe. Er sei legal in den Libanon gegangen, habe diesen Ende 2019 aber verlassen und sei wieder nach Syrien gegangen. Seine Frau und seine Kinder seien schon vor ihm dorthin gegangen. Er sei zwei Monate in Syrien geblieben und am 25.02.2020 ausgereist. Er sei aus dem Libanon ausgereist, weil die Lage in letzter Zeit schwer geworden sei. Man bekomme nirgendwo Unterstützung und sei er dort unerwünscht gewesen, weil er Palästinenser sei. Einmal sei er zusammengeschlagen und ausgeraubt worden, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei. Zurückgehen in den Libanon wolle er nicht, weil sein Aufenthalt dort nicht verlängert worden sei. Den Schutz von UNRWA habe er auch im Libanon in Anspruch genommen und seien er, seine Ehegattin und die Kinder bei UNRWA auch registriert worden. Syrien habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen und weil alles so teuer sei.
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon/Burj El Barajneh abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon/Burj El Barajneh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die angegebenen Ausreisegründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 19.05.2021 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.
Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen worden seien. Das BFA hätte zu den Fluchtgründen genauer nachfragen müssen, um alle angeführten Unklarheiten aufzulösen. Das BFA habe zudem falsch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den von UNRWA registrierten Flüchtlingen im Libanon gehöre. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und dort bei UNRWA registriert. Dem zur Folge hätten entsprechende Ermittlungen sowie Länderfeststellungen erfolgen müssen. Das BFA hätte auch prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werde. Auch aus den vorgelegten Personenstandsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht palästinensischer Flüchtling im Libanon, sondern UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer versucht, den Schutz von UNRWA Syrien erneut zu bekommen, jedoch sei der Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund des dort herrschenden Krieges weggefallen. Das BFA habe den Beschwerdeführer auch nicht ausreichend über das Vorliegen von irgendeinem Grund, aufgrund dessen er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne, befragt. Den Libanon habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Aufenthaltstitel dort nicht mehr verlängert worden sei. Die Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Libanon nach Syrien verlassen habe, um ins wirtschaftlich besser gestellte Europa zu gelangen, entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal eine Auseinandersetzung mit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Libanon nicht erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht möglich, zumal er UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. Im Weiteren werden auszugsweise Berichte zitiert, wonach der Libanon keine in Syrien registrierte palästinensischen Flüchtlinge aus einem Drittland aufnehme. Zu Syrien wurde mit Verweise auf einschlägige Judikatur noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer von dort nicht freiwillig ausgereist sei. Das Profil des Beschwerdeführers entspreche zumindest drei von UNHCR aufgestellten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien befragt worden und sei auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht berücksichtigt worden. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 1 D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. A Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling gemäß § 3 AsylG anzuerkennen sei und auch von einer real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinreise von staatenlosen Palästinensern aus Syrien in den Libanon unmöglich sei. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien seien.
3. Am 21.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und wurde eine Meldebestätigung der Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers, die UNHCR-Registrierung des Beschwerdeführers und seiner Familie bei UNHCR sowie die Schulbesuchsbestätigung einer Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023, Zl: L507 2242942-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, Zl. E 1416/2023-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BVwG die Möglichkeit des Beschwerdeführers in den Libanon einzureisen und damit das Einsatzgebiet von UNRWA wieder aufzusuchen, um dort neuerliche Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen, entsprechend der aktuellen Länderinformationen zum Libanon nicht bestehe.
5. Am 23.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Lebensumstände in Österreich und Syrien sowie seine Ausreisemotivation aus Syrien darzulegen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien ausgehändigt und ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 erfolgte eine Stellungnahme zur Situation von UNRWA Flüchtlingen in Syrien. Es wurde insbesondere auf die Situation von staatenlosen Palästinensern in Bezug auf den Reservedienst in Syrien verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer besonderen Schutz und besondere Rechte genieße, weshalb ihm – wie näher dargelegt – ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein in Syrien geborener staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitisch-moslemischen Glaubensgemeinschaft.
Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers war im Libanon.
Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, lebte mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX und besuchte dort sechs Jahre lange die Schule. Anschließend war er als Autoelektriker tätig. In Syrien ist der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert. Ende 2012 reist der Beschwerdeführer legal in den Libanon und hat sich dort bis Oktober oder November 2019 aufgehalten. Der Beschwerdeführer war dort auch als Autoelektriker erwerbstätig und hat in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in der Nähe von Beirut gelebt. Am 10.06.2014 hat der Beschwerdeführer im Libanon eine ebenfalls aus Syrien stammende staatenlose Palästinenserin geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden am 22.03.2015 und 21.06.2018 im Libanon geboren. Auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in Syrien bei UNRWA registriert. Die Registrierung des Beschwerdeführers in Syrien als Flüchtling bei UNRWA ist im Libanon erfasst worden.
Im März oder April 2019 sind die Ehegattin und die zwei Töchter des Beschwerdeführers nach Syrien gezogen, wo sie aktuell in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , südwestlich von XXXX in einer Mietwohnung leben. Eine Tochter des Beschwerdeführers besucht dort eine Schule des Bildungsprogramms von UNRWA. Eine Tochter des Beschwerdeführers geht in den Kindergarten. Die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers werden von den in Schweden lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt.
Im Oktober oder November 2019 ist der Beschwerdeführer aus dem Libanon ausgereist, gelangte über Syrien, wo er sich zwei Monate aufgehalten hat, in die Türkei und von dort aus weiter nach Europa. Im November 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf.
Im Dorf XXXX (auch XXXX , XXXX oder XXXX ) ca. 13 Kilometer südliche von XXXX im Gouvernement XXXX lebt die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Geschwistern im Elternhaus der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Brüder und neun Halbgeschwister.
Ein leiblicher Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX (auch XXXX und XXXX ) Gouvernement XXXX und ist als KFZ Mechaniker bei einer Reifenfirma tätig. Der zweite leibliche Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX im Gouvernement XXXX , südwestlich von XXXX und ist als Küchenbauer tätig.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Im Libanon leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.
1.2. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:
Lage infolge der israelischen Angriffe auf den Libanon im Herbst 2024:
Der Libanon ist nun als Folge von regionalen Dynamiken rund um den Gaza-Krieg (BBC 9.10.2024) zum zweiten Haupt-Kriegsschauplatz Israels in der Luft und mittlerweile auch am Boden geworden: Israel hat für ein Viertel des Libanon eine Evakuierungsorder an die Bevölkerung gerichtet (NYT 10.10.2024). Die Behelfsunterkünfte (d.h. Schulgebäude) für die Binnenvertriebenen sind in Beirut voll. Viele schlafen im Freien (UNO Geneva 4.10.2024). UNHCR beziffert die Zahl der Binnenvertriebenen im Libanon mit ungefähr 1,2 Millionen Menschen und gibt die Anzahl der nach Syrien Geflohenen mit 200.000 bis 300.000 Personen an (UNHCR 6.10.2024) - laut Regierungsangaben sind bereits 400.000 Menschen nach Syrien geflüchtet (France 24 8.10.2024). Laut IOM (UN International Organization for Migration) flüchteten basierend auf Zahlen der libanesischen Behörden 82.000 LibanesInnen und 152.000 SyrerInnen zwischen 21. September und 03. Oktober ins Nachbarland. Die SyrerInnen standen dabei vor dem Dilemma entweder sich wachsenden Gefahren im Libanon auszusetzen oder nach Syrien zurückzukehren – mit allen anderen Risiken. Das Risiko der Luftbombardements dürfte dabei als größer eingeschätzt worden sein (UNO Geneva 10.10.2024), wobei 60 Prozent der zurückkehrenden SyrerInnen Kinder und Jugendliche sind (UNHCR 4.10.2024). Dutzende syrische Männer wurden einem Bericht zufolge bereits an der Grenze verhaftet, um sie zum Militärdienst einzuziehen (NPA 2.10.2024). Es gibt Hinweise für Beispiele, dass syrische Männer ohne ihre Angehörigen im Libanon zurückbleiben und nach Zuflucht in anderen Landesteilen Syriens als Alternativen zum Betreten des syrischen Regierungsgebiets suchen (z.B. NPA 2.10.2024).
Der Grenzübergang Masnaa wurde nach einem israelischen Treffer der Straße geschlossen, nachdem zuvor laut libanesischen Regierungsangaben Zehntausende über ihn nach Syrien geflüchtet waren. Dutzende überquerten Masnaa trotzdem seither zu Fuß (France 24 8.10.2024).
Der Flughafen Beirut ist trotz israelischer Luftschläge in der Nähe offen, und es soll Zusicherungen geben, dass er nicht zum Ziel wird (France 24 8.10.2024). Die libanesische Fluggesellschaft Middle East Airline (MEA) bietet aktuell die einzigen regulären Flugverbindungen ins Ausland an, weil andere Fluggesellschaften ihren Betrieb eingestellt haben. Sie führt auch Sonderflüge zu Evakuierungszwecken für ausländische Botschaften durch (L’Orient-Le Jour 8.10.2024).
Hintergrund:
Der Libanon verfügt seit 2022 nur über eine Übergangsregierung, und die Wahl eines neuen Präsidenten scheiterte bisher ebenso. Kritiker wie Ex-Ministerpräsident Fouad Siniora sehen dahinter das Bestreben der Hizbollah einen Präsidenten zu verhindern, der gegen die Gruppe vorgehen könnte (BBC 8.10.2024). Bereits im Jahr 2006 war es zu einem Krieg zwischen Israel und der Hizbollah gekommen. Die damalige libanesische Regierung distanzierte sich im Gegensatz zur aktuellen von den Handlungen der Hizbollah (BBC 8.10.2024). Auch der Iran ist aktiv, z.B. durch das Abfeuern von 180 Raketen auf Israel, nachdem Hizbollah-Führer Nasrallah in einem israelischen Luftangriff getötet worden war. Eine weitere Eskalation der Gewaltspirale in der Region [Anm.: mit dem Westjordanland, Syrien und Jemen als weitere Orte, die in der Gewaltaustragung eine Rolle spielen] wird daher befürchtet (BBC 9.10.2024).
Kommentar:
Die Schätzungen der Zahl von Flüchtlingen (sowohl Libanesinnen, PalästinenserInnen wie SyrerInnen) nach Syrien variiert je nach Quelle und genauem Zeitpunkt aufgrund der volatilen, unübersichtlichen Lage. Aus Randbemerkungen in manchen Berichten ergeben sich Hinweise, dass sich teilweise SyrerInnen zwar Richtung Grenze bewegt haben, aber sich nicht alle über die Grenze wagen.
Je nach Zeitpunkt war seit Beginn der israelischen Luft- und später Bodenoffensive in den Berichten von Fluchtbewegungen aus Beirut weg oder nach Beirut hin die Rede. Der Libanon verfügt im Gegensatz zu Israel nicht über eine Infrastruktur von (Luft-)Schutzräumen für die Zivilbevölkerung. Es ist anzumerken, dass für Menschen in der Beqaa-Ebene es in Bezug auf Verkehr u.U. schneller geht, sich vor den israelischen Luftangriffen auf Hizbollah-Stellungen (die in der Ebene z.B. besonders im Raum Baalbak häufig sind/waren) über die Grenze hinweg in Sicherheit zu bringen als es in die libanesischen Berge (mit nur eher kleineren Orten und teilweise schwierigen Straßen) oder es über die Berge in die Küstenstädte zu schaffen: Die Hauptstraße von der Beqaa-Ebene nach Beirut war zumindest phasenweise mit Flüchtenden verstopft.
Zudem hat sich die Hizbollah auch jenseits der Grenze auf der syrischen Seite teilweise eingerichtet, und es gibt dort einige Gebiete mit schiitischen sowie auch anderen Familien mit verwandtschaftlichen Verbindungen in den Libanon.
Ex-Premierminister Fouad Siniora (siehe BBC 8.10.2024) ist nicht der einzige Kommentator, welcher der Ansicht ist, dass die Hizbollah den libanesischen Staat „gekidnapped“ hat. Diese Einschätzung steht spätestens seit dem Krieg von 2006 im Raum, der auch bezeichnenderweise „Israel-Hizbollah-Krieg“ genannt wird und nicht “israelisch-libanesischer Krieg“. Die Frage ist, ob der aktuelle Krieg zu einer innerlibanesischen Machtverschiebung führt und/oder die festgefahrenen politischen Verhältnisse (mit oder ohne Hizbollah) weiter einzementiert. Die Hizbollah ist sowohl Regierungs- und Parlamentspartei als auch Miliz und Terrororganisation, die mit Hilfe des Irans einen Staat im Staat mit eigenen Sozialeinrichtungen aufgebaut hat. Letztere waren wichtige Institutionen zur Verankerung der Organisation in der schiitischen Bevölkerung und stoßen nun an ihre Grenzen ob des großen humanitären Bedarfs.
Die libanesischen Streitkräfte spielen keine wirkliche Rolle im Konflikt – weder bezüglich einer Einschränkung der Hizbollah-Aktivitäten noch in Bezug auf Abwehr der israelischen Militäroperationen. Die Hizbollah galt vor der israelischen Offensive als höher aufgerüstet als die libanesischen Streitkräfte und bringt zudem auch Kampferfahrung aus Syrien (auf Seiten Assads) und nicht nur aus den früheren Schlagabtauschen mit Israel mit. Bei Beginn der Offensive wurde sie als die am stärksten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit eingestuft.
Hinter dem politischen Stillstand im Libanon, der sich nun auch in der aktuellen Krise manifestiert, steht nicht nur die Rolle der Hizbollah, sondern auch der konfessionelle Proporz des multireligiösen und -konfessionellen Libanon. Dieser sollte ursprünglich die Befriedung des Landes nach dem Libanon-Krieg (1975-1990) sicherstellen, führte aber dazu, dass eine kleine Zahl mächtiger Politiker-Familien unterschiedlicher Konfessionen sowie besonders die Hizbollah den Libanon verstärkt zu ihren Pfründen machen konnten. Das sorgte schon nach der Hafenexplosion vom 4.8.2020 dafür, das internationale Hilfsprogramme möglichst versuchten, diese korrupten Strukturen zu umgehen.
Proteste, die anlässlich des Währungsskandals von 2019 und der damit einhergehenden Wirtschaftskrise aufflammten, schienen auf Erstarken der Reformkräfte im Rückhalt der Bevölkerung über Religions- und Konfessionsgrenzen hinweg hinzudeuten. Bei den DemonstrantInnen kam es auch zu Gewalt gegen Protestierende durch Männer, welche der Hizbollah zugeschrieben wurden, und die so ihr Desinteresse an der Änderung des Status
Quo signalisierte. Die Reformbewegungen konnten bisher nur sehr beschränkt im Parlament Fuß fassen. Es stellt sich die Frage, wie die nun schon länger im Amt befindliche Übergangsregierung eines als schwach eingestuften Staates (oft sogar schon als „failed state“ – gescheiterter Staat – bezeichnet) mit divergierenden Standpunkten zur Hizbollah ein Land durch und aus einer derartigen aktuellen Krise führen kann, nachdem weder die Währungs- und Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie noch die Hafenexplosion vom 4.8.2020 oder die Ausläufer des großen Erdbebens trotz des Drucks der Bevölkerung (und teilweise aus dem Ausland) maßgebliche Reformen in die Wege leiteten. Das Land erlebt seit Jahren die Abwanderung sowohl meist gut qualifizierter BürgerInnen, die mit Visa und Aufenthaltstiteln ausreisen als auch teils von Menschen, die aufgrund langer und wachsender Perspektivlosigkeit die Risiken illegaler Ausreisen (z.B. über Boote) eingehen.
Dem Land fehlen die Ressourcen, in der aktuellen Lage humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Aktuell organisiert sich einmal mehr (wie auch nach der Hafenexplosion) die Bevölkerung selbst, obwohl seit Oktober 2019 eine breite Verarmung der LibanesInnen eingesetzt hat. Hinzukommen Hilfsaktionen z.B. der UN-Organisationen, wie dem Welternährungsprogramm und UNRWA, die selbst seit Jahren Schwierigkeiten haben, ihre Hilfsprogramme im Nahen Osten zu finanzieren.
Es fehlt eine Staatsführung, die eine politisch-militärische Lösung wenigstens mitgestalten könnte. Dieses Mal ist der Libanon mehr denn je nicht einfach nur ein Spielball anderer Staaten, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, sondern auch Teil einer Verkettung regionaler Dynamiken, Bündnisse und Interessen. Hinter der Hizbollah steht der Iran, dessen seit 1979 aufgebautes Netzwerk an Milizen mit Terrorkapazitäten als sein außenpolitisches Instrument nun in Form der Hamas und der Hizbollah auf dem Prüfstand steht. Ideologien, wie die des „Islamischen Widerstandes“ des Irans werden vielleicht auch in anderen – neuen – Organisationen wieder aufleben, aber die Hizbollah ist ihr Herzstück. Sie ist bei Weitem noch nicht geschlagen wie die anhaltenden Raketenangriffe auf Israel und das Vorgehen gegen die Bodentruppen zeigen, aber ihre erfahrene Führungsriege ist großteils tot, ihr Kommunikationsnetzwerk schwer beschädigt und eine Anzahl an Mitgliedern ist tot oder verletzt durch die explodierten Pager und Funkgeräte bzw. die weiteren Kampfhandlungen. Die große Frage ist, inwieweit die breitere schiitische - und allgemein die libanesische Bevölkerung - das Agieren der Hizbollah weiterhin akzeptieren wird, oder ob allein Israel für die Gewalt und Zerstörung im Land verantwortlich gemacht wird. Einiges wird auch davon abhängen, wie lange sich die Hizbollah, der Iran und Israel den Krieg politisch, militärisch wie finanziell leisten können – selbst wenn nicht ein noch größerer direkter Schlagabtausch zwischen Israel und Iran daraus wird.
Quellen:
BBC (9.10.2024): Why has America failed to broker a Middle East ceasefire?,
https://www.bbc.com/news/articles/cew1jkgd7n8o, Zugriff 9.10.2024
BBC (8.10.2024): Lebanon abandoned by international community - ex PM,
https://www.bbc.com/news/articles/c70zke9lqjro, Zugriff 9.10.2024
France 24 (8.10.2024): Lebanon says has 'assurances' but no guarantees Israel won't target
airport, https://www.france24.com/en/live-news/20241008-lebanon-says-has-assurances-butno-
guarantees-israel-won-t-target-airport, Zugriff 9.10.2024
L’Orient-Le Jour (8.10.2024): « La compagnie la plus dure à cuire de la planète » : quand
la MEA redore son blason en pleine guerre,
https://www.lorientlejour.com/article/1430303/-la-compagnie-la-plus-dure-a-cuire-dela-
planete-quand-la-mea-redore-son-blason-en-pleine-guerre.html, Zugriff 9.10.2024
NPA North Press Agency (2.10.2024): Government forces arrest Syrian refugees
returning from Lebanon, https://npasyria.com/en/117227/, Zugriff 10.10.2024
NYT – New York Times (Update 10.10.2024): Nearly a Million Civilians Flee War in
Lebanon, U.N. Says, Published Oct. 9, 2024, Updated Oct. 10, 2024,
https://www.nytimes.com/2024/10/09/world/middleeast/israel-hezbollah-lebanon.html,
Zugriff 10.10.2024
UNHCR – (6.10.2024): Displaced families in Lebanon yearn for peace and a return
home, https://www.unhcr.org/news/stories/displaced-families-lebanon-yearn-peaceand-
return-home, Zugriff 9.10.2024
UNHCR – (4.10.2024): UNHCR: As crisis deepens in Lebanon, more flee to Syria and
beyond to escape bombs, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/crisis-deepenslebanon-
more-flee-syria-and-beyond-escape-bombs, Zugriff 10.10.2024
The United Nations Office at Geneva (4.10.2024): Lebanon displacement crisis -
UNHCR, IOM, https://www.unognewsroom.org/story/en/2373/lebanon-displacementcrisis-
unhcr-iom, Zugriff 10.10.2024
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLPGeneral Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
Südlibanon
Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
Nordlibanon
Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement BergLibanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
Grenzgebiet zu Syrien
Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/ libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023
-AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023
-Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israelalma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023
-CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-serieseconomic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023
-CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023):
Reisehinweise für Libanon, https://www.e da.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise- libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023
-ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollahlebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023
-NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisiscontinues/, Zugriff 16.2.2023
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte.
Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).
Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
-MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-nonrefoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023
IDPs und Flüchtlinge
Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022).
Im Libanon haben 80 % der Flüchtlinge keine legalen Aufenthaltspapiere. Dies ist eine unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.2022). Der Ausbruch der Covid-19Pandemie im Libanon im Februar 2020 hat die syrische und palästinensische Bevölkerung disproportional getroffen; die Sterberate war vier- bzw. dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt (AA 5.12.2022). Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für syrische Flüchtlinge durch Abkommen wie den Libanon Compact haben die COVID-19-Pandemie und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage zu einer Verschlechterung der Bedingungen für Flüchtlinge beigetragen (RBC 5.8.2022). NGOs und UN-Organisationen berichten weiterhin über Fälle sexueller Belästigung und Ausbeutung von Flüchtlingen durch Arbeitgeber und Vermieter, einschließlich der Zahlung von Löhnen unterhalb des Mindestlohns, übermäßig langer Arbeitszeiten, Schuldknechtschaft und des Drucks auf Familien, einer frühen Verheiratung ihrer Töchter zuzustimmen, um die wirtschaftliche Not zu lindern (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2019 gab der Oberste Verteidigungsrat (HDC) den Sicherheitsdiensten Anweisungen zur verstärkten Durchsetzung der Bauvorschriften. Dies führte zur Zerstörung von Tausenden von Flüchtlingsunterkünften. Bis 31.8.2021 waren Berichten zufolge mindestens 115 Flüchtlingsfamilien von den Anweisungen zum Abriss von festen Strukturen in Zentral- und Nord-Bekaa betroffen. Einige Flüchtlingskinder leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sind viele syrische Flüchtlingsfamilien darauf angewiesen, dass ihre Kinder Geld für die Familie verdienen, indem sie betteln oder kleine Gegenstände auf der Straße verkaufen. Flüchtlingskinder sind stärker als libanesische Kinder von Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Kinderarbeit bedroht, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
-RBC - ReBuild Consortium (5.8.2022): Refugees in Lebanon – problems and some solutions, https://www.rebuildconsortium.com/refugees-in-lebanon-problems-and-some-solutions/, Zugriff 26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023
-TNH - The New Humanitarian (26.9.2022): Debunking the dangerous myth that refugees are an economic burden in Lebanon, https://www.thenewhumanitarian.org/opinion/2022/09/26/Syrianrefugees-Lebanon-economics, Zugriff 6.3.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2022): Lebanon Fact Sheet – October 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3918, Zugriff 26.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-livessearch-dignity-enar, Zugriff 26.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023
Palästinensische Flüchtlinge
Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Die meisten sind sunnitische Muslime, aber einige sind auch Christen (USDOS 2.6.2022). Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS), die dort als Ausländer betrachtet werden (UNRWA 21.10.2022; vgl. UNICEF o.D.a, ECHO 11.11.2022). Laut Angaben der Volks- und Wohnungszählung in palästinensischen Lagern und Versammlungen im Libanon (PHHCCG), die vom libanesisch-palästinensischen Dialogkomitee (LPDC) in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung für Statistik (CAS) und dem palästinensischen Zentralbüro für Statistik (PCBS) durchgeführt wurde, lebten im Jahr 2017 174.422 palästinensische Flüchtlinge im Libanon (Al-Shabaka 7.3.2022; vgl. PCBS 21.12.2017).
Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016):
„Registrierte“ Flüchtlinge („Palestinensische Flüchtlinge“) (PRL), sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert (UNHCR 2.2016). Im Libanon sind mehr als 479.000 Flüchtlinge beim UNRWA registriert (UNRWA o.D.a; vgl. AA 5.12.2022). Es wird jedoch geschätzt, dass sich viele von ihnen nicht mehr im Land aufhalten (UNHCR 2.2016; vgl. AA 5.12.2022). UNRWA definiert Palästina-Flüchtlinge als Personen, die zwischen dem 1. Juni 1946 und dem 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und die infolge des Konflikts von 1948 [Nakba] sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNRWA o.D.b; vgl. UNRWA 6.12.2022).
„Nicht registrierte“ palästinensische Flüchtlinge, sind nicht beim UNRWA registriert sind, aber bei den libanesischen Behörden (UNHCR 2.2016). Dazu zählen vor allem Palästinenser, die infolge des Sechs-Tage-Kriegs von 1967 und danach vertrieben wurden (UNRWA 6.12.2022). Schätzungsweise 35.000 palästinensische Flüchtlinge sind beim Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA), nicht aber beim UNRWA registriert. Nicht registrierte Palästinenser erhalten Berichten zufolge dieselben Aufenthaltsgenehmigungen wie die beim UNRWA registrierten; allerdings wird ihnen ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) ausgestellt, das für ein Jahr gültig ist und dreimal verlängert werden kann (UNHCR 2.2016).
„Non-ID“ palästinensische Flüchtlinge, haben keine Ausweispapiere und sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert (UNRWA 6.12.2022; vgl. UNHCR 2.2016). Die schätzungsweise 3.000 bis 5.000 „Non-ID“-Palästinenser werden oft als die am meisten gefährdeten Palästinenser im Libanon angesehen werden. Diese Palästinenser kamen in den 1960er Jahren in das Land und besitzen keine formal gültigen Ausweispapiere (USDOS 12.4.2022; vgl. UNRWA o.D.c). In den meisten Fällen bot das UNRWA den Palästinensern ohne Papiere dennoch medizinische Grundversorgung, Schul- und Berufsausbildung an. Bei den meisten dieser Personen handelte es sich um Männer, von denen viele mit vom UNRWA registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Staatsbürgerinnen verheiratet waren, die den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 12.4.2022). „Non-ID“-Palästinenser laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 5.12.2022).
Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS), sind ab 2011 in den Libanon gekommen (UNHCR 2.2016). Die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) erleichterte die Einreise von PRS in den Libanon in der Anfangsphase (2011-2013) des Syrien-Konflikts. Seit 2013 wurden PRS, die in den Libanon einreisen wollten, Beschränkungen auferlegt. Seit 2014 werden Einreisevisa an der syrisch-libanesischen Grenze nur noch an PRS erteilt, die entweder einen verifizierten Botschaftstermin im Libanon, ein vorab genehmigtes Visum der DGS oder ein Flugticket und ein Visum für ein Drittland haben. Die meisten Visa wurden nur für einen 24-stündigen Transit erteilt. Es gibt keine offiziellen Bewegungsbeschränkungen für PRS im Land. PRS ohne legalen Status waren jedoch de facto mit Hindernissen konfrontiert, vor allem mit der Gefahr der Verhaftung an Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind palästinensische Flüchtlinge aus Syrien aufgrund ihres fehlenden Rechtsstatus im Libanon von Inhaftierung und Geldstrafen und/oder der gewaltsamen Rückkehr nach Syrien bedroht (UNRWA 21.10.2022). PRS erhalten von UNRWA eine begrenzte Grundunterstützung, darunter Nahrungsmittelhilfe, Bargeld und Winterhilfe, z.B. in Form von Bargeld zum Kauf von Heizmaterial (USDOS 12.4.2022). Das UNRWA stellt PRS-Familien einen monatlichen Mehrzweck-Barzuschuss in Höhe von 100 USD pro Familie und zusätzlich 27 USD für jedes Familienmitglied pro Monat zur Deckung der Lebensmittelkosten zur Verfügung (UNRWA o.D.d).
Lebensbedingungen und rechtliche Lage
Nach der jüngsten UNRWA-Erhebung gelten 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon als arm. Sehr viele palästinensische Flüchtlingsfamilien sind nicht mehr in der Lage, sich eine sekundäre Gesundheitsversorgung zu leisten. Einige lassen lebensrettende Behandlungen ausfallen, um keine Schulden anzuhäufen (UNRWA 21.10.2022).
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 5.12.2022). Palästinensische Flüchtlinge, darunter auch Kinder, haben aber nur eingeschränkte soziale und bürgerliche Rechte und keinen Zugang zu staatlich bereitgestellten Gesundheits-, Bildungs- oder anderen sozialen Diensten (USDOS 12.4.2022). Sie dürfen, anders als andere Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben (AA 5.12.2022). PalästinaFlüchtlinge dürfen im Libanon 39 Berufe nicht ausüben, unter anderem in den Bereichen Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Ergotherapie und Recht (UNRWA 21.10.2022). Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die palästinensische Bevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 5.12.2022). Da sie formell nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzen, können die palästinensischen Flüchtlinge auch nicht die gleichen Rechte wie andere im Libanon lebende und arbeitende Ausländer beanspruchen (UNRWA o.D.a). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann noch an ihre Kinder weitergeben (AA 5.12.2022).
Am 3.6.2019 stellte der ehemalige libanesische Arbeitsminister Camille Abu Suleiman eine Kampagne mit dem Titel „Nur Ihre Landsleute können Ihnen helfen, Ihr Geschäft anzukurbeln“ vor.
Im Rahmen dieser Kampagne, die angeblich Teil der Bemühungen zur Regulierung ausländischer Arbeitskräfte ist, wurde Unternehmen und anderen Einrichtungen eine einmonatige Frist eingeräumt, um Mitarbeiterlisten zu „korrigieren“ und undokumentierte nicht-libanesische Arbeitnehmer zu registrieren. Am 10.7.2019 begann eine landesweite Razzia, bei der viele Unternehmen in ausländischem Besitz, insbesondere syrische und palästinensische, gewaltsam geschlossen wurden. Daraufhin kam es unter anderem in den großen Lagern von Rashidieh und Ein el-Hilweh im Südlibanon sowie in Nahr el-Bared im Norden zu Massendemonstrationen. Am 8.12.2021 kündigte der aktuelle geschäftsführende libanesische Arbeitsminister Mustafa Bayram einen Ministerbeschluss an, der es Palästinensern, die im Libanon geboren und beim Innenministerium registriert sind, ermöglichen würde, in Berufen zu arbeiten, die bisher nur libanesischen Staatsangehörigen offen standen. Im Februar 2022 focht die Maroniten-Liga Bayrams die Entscheidung an und legte beim Schura-Rat Einspruch ein, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Der Schura-Rat gab dem Einspruch statt und setzte die Umsetzung des Beschlusses aus (Al-Shabaka 7.3.2022).
Palästinensische Flüchtlingslager
45 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben in den zwölf Flüchtlingslagern des Landes: in der Nähe von Beirut (Mar Elias Camp, Burj Barajneh Camp, Dbayeh Camp, Shatila Camp), von Tripoli (Nahr el-Bared Camp, Beddawi Camp), von Sidon (Ein El Hilweh Camp, Mieh Mieh Camp), von Tyros (El-Buss Camp, Rashidieh Camp, Burj Shemali Camp) und von Baalbek (Wavel Camp). Die Bedingungen in den Lagern sind katastrophal und gekennzeichnet durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und fehlenden Zugang zur Justiz. Das UNRWA verwaltet und kontrolliert die Lager nicht, da dies in die Zuständigkeit der Behörden des Gastlandes fällt (UNRWA o.D.a). Die Sicherheitsbedingungen in einigen Lagern haben sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Die Gewalt und der Gebrauch von Waffen haben zugenommen. Viele Flüchtlinge haben auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgegriffen, unter anderem auf den Konsum von Drogen (UNRWA 21.10.2022). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 5.12.2022). Die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugewiesene Fläche hat sich seit 1948 nur geringfügig verändert, obwohl sich die Bevölkerungszahl vervierfacht hat. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige in den vergangenen Konflikten schwer beschädigt wurden (USDOS 12.4.2022). Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein El Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen per Abkommen geregelten Praxis, immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (AA 5.12.2022). Die Gebäude in den Lagern sind alt und jederzeit einsturzgefährdet, die Infrastruktur ist unzureichend, die Wasserqualität schlecht und die Abfallentsorgung nicht vorhanden. Aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse und der fehlenden sanitären Einrichtungen in den Lagern sind übertragbare Krankheiten unter den Flüchtlingen ebenfalls weit verbreitet (WRMEA 28.1.2022). Einzelne Hinweise deuten auch darauf hin, dass Kinderarbeit in den palästinensischen Flüchtlingslagern weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 25.1.2023
-Al-Shabaka (7.3.2022): The Mobilizing Power of Palestinians in Lebanon, https://alshabaka.org/commentaries/the-mobilizing-power-of-palestinians-in-lebanon/, Zugriff 24.1.2023
-ECHO - Directorate-General for European Civil Protection and Civil Aid Operations
(11.11.2022): Where We Work – Lebanon, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/middle-east/lebanon_en, Zugriff 24.1.2023
-PCBS - Palestinian Central Bureau of Statistics (21.12.2017): New census: 174422 Palestinian refugees in Lebanon, http://www.pcbs.gov.ps/post.aspx?lang=enItemID=3013, Zugriff 24.1.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2016): The situation of Palestinian Refugees in Lebanon, http://www.refworld.org/pdfid/56cc95484.pdf, Zugriff 25.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (21.10.2022): Hitting Rock Bottom - Palestine Refugees in Lebanon Risk their Lives in Search of Dignity, https://reliefweb.int/report/lebanon/hitting-rock-bottom-palestine-refugees-lebanon-risk-their-livessearch-dignity-enar, Zugriff 24.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.a): Where We Work, https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, Zugriff 24.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.b): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 25.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.c): Protection Baseline Study of Non - ID Palestinians in Lebanon (Local/International),
https://www.unrwa.org/sites/default/files/isp_protection_baseline_study_of_non_id_palestinians_i n_lebanon.pdf, Zugriff 25.1.2023
-UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (o.D.d): Palestine refugees from Syria in Lebanon, https://www.unrwa.org/palestine-refugees-syria-lebanon, Zugriff 25.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 25.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 25.1.2023
-WRMEA - Washington Report On Middle East Affairs (28.1.2022): Palestinians Continue to Suffer in Lebanese Refugee Camps, https://www.wrmea.org/jordan-lebanon-syria/palestinianscontinue-to-suffer-in-lebanese-refugee-camps.html, Zugriff 25.1.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete
Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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-ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists96527522, Zugriff 20.1.2023
-ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_i mpact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023
-DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023
-EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy
Led to the Current Economic and Social Crisis,
https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023
-GoL UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon
Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic
Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023
-ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/ publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023
-KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-paymentsimmediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023
-NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis,
https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-arerunning-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023
-PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitze rcenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut , Zugriff 23.1.2023
-SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022
-TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workershopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/, Zugriff 23.1.2023
-TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 20192021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-taxrevenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/, Zugriff 23.1.2023
-UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642, Zugriff 23.1.2023
-UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-
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-WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/ IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf, Zugriff 23.1.2023
-WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 20.1.2023
-WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanonwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.1.2023
-WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-ExitStrategie.html, Zugriff 23.1.2023
-WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-nochZombiebanken.html, Zugriff 23.1.2023
Medizinische Versorgung
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).
Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).
Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).
Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/ 204048, Zugriff 19.1.2023
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
-ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_i mpact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023
-BMJ - British Medical Journal Health Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
-Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023
-NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-arerunning-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023
-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund WHO -
Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18
January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-818-january-2023, Zugriff 20.1.2023
-TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon, Zugriff 20.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-diegesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023
-Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023
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Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/ 204048, Zugriff 19.1.2023
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon
%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
-BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
-DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 19.1.2023
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
– Einsicht in den Akt des BFA;
– mündliche Verhandlung am 21.12.2022 und 23.04.2024;
– Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;
– Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.2. und 2.3.).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatenlosigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt, den vorgelegten Identitätsdokumenten und den konstanten Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist Folgendes anzuführen:
Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093, gilt als Herkunftsstaat nach § 1 Z 4 AsylG (bzw. nunmehr nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH vom 19. November 2010, Zl. 2006/19/0502, und vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0535, mwN). Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen.
Der zeitliche Bezug des Wortes „frühere“ bezieht sich auf den Vorgängeraufenthaltsstaat, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K36 zu §2 AsylG).
UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1). Unter dem „Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes“ („country of his former habitual residence“ bzw „pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle“) iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.
Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ in Art 14 GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (OGH, 29.08.1996, RS0102776, 15.11.1988, RS0046583)
Der Beschwerdeführer hielt sich von Ende 2012 bis Oktober oder November 2019 in Libanon auf. Hinweise auf einen illegalen Aufenthalt haben sich nicht ergeben und hat der Beschwerdeführer nach legaler Einreise dort einen Beruf ausgeübt, geheiratet und eine Familie gegründet. Der zweimonatige Aufenthalt in Syrien vor der Weiterreise nach Europa diente den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lediglich der Reisevorbereitung und sei vom Schlepper so organisiert worden (VS 11).
Damit gilt der Libanon als letzter gewöhnlicher Aufenthalt und war der Libanon als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers und der seiner Töchter in Syrien beruht auf der Aufenthaltsbescheinigung des syrischen Innenministeriums vom 24.01.2023. Der Schulbesuch der Tochter des Beschwerdeführers geht aus der Schulbesuchsbestätigung von UNRWA vom 23.01.2023 hervor.
Die Registrierung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Töchter bei UNRWA Syrien geht aus der Familienregistrierungskarte vom 13.12.2020 hervor.
Die Eheschließung im Libanon sowie die Geburt der Töchter im Libanon sind dem vorgelegten Familienbuch sowie der Eheregistrierung zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren konsequent vor, dass er als staatenloser Palästinenser in Syrien geboren worden sei, im Flüchtlingslager XXXX gelebt und dort sechs Jahre lange die Schule besucht habe, was bereits aufzeigt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen hat (u.a. Schulbildung, Wohnraum). Weiters sei er als Autoelektriker tätig gewesen ehe er Ende 2012 legal in den Libanon verzogen sei und dort bis Oktober oder November 2019 gelebt habe. Er sei im Libanon ebenfalls als Autoelektriker tätig gewesen, habe dort im Juni 2014 geheiratet, eine Familie gegründet und mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern gemeinsam bis März oder April 2019 gewohnt. Der Beschwerdeführer sei anschließend noch bis Oktober oder November 2019 im Libanon aufhältig gewesen und dann über Syrien, wo er sich zwei Monate aufgehalten hat, in die Türkei und von dort weiter nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er legal in den Libanon gereist sei, verstrickte sich zu seinem weiteren Aufenthalt aber in Widersprüche. Vor dem BFA vermeinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er im Libanon nicht in einem Flüchtlingslager gewohnt habe (AS 155) und er nicht erwäge, dorthin zurückzukehren, weil sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei (AS 156). Im Verlauf der weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, dass er Schutz von UNRWA im Libanon beansprucht habe und er, seine Ehegattin und die Kinder durch UNRWA im Libanon auch registriert worden seien (AS 156). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Libanon in einem palästinensischen Flüchtlingslager namens „Borg Albaragni“ gewohnt habe (VS 3), erklärte im Verlauf der Verhandlung aber wieder, dass er nur in der Nähe dieses Flüchtlingslagers gelebt habe (VS 19). Er sei aber nicht bei UNRWA im Libanon registriert gewesen (VS 4). Befragt danach, welche Probleme er im Libanon gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er sich eigentlich nur zwei Wochen im Libanon aufhalten hätte dürfen und sie ihm als Syrer keine Arbeit geben würden bzw. Syrer keinen Lohn erhalten würden, sollten sie Arbeit finden. Zudem würden dauernd Kontrollen durchgeführt werden und wenn Syrer keine Papiere „abgeben“, würden sie gleich abgeschoben werden (VS 7). Obwohl er kein Syrer sei, werde er im Libanon als Syrer betrachtet, weil er von Syrien gekommen sei (VS 8).
Der Beschwerdeführer führt sohin widersprüchlich aus, ob er sich im Libanon bei UNRWA registrieren hat lassen oder nicht und ob er dort in einem Flüchtlingslager von UNRWA gelebt habe oder nicht. Zudem erklärte er einerseits, nur für zwei Wochen über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügt zu haben und andererseits, dass er nach fast sieben Jahren Aufenthalt im Libanon ausgereist sei, weil (erst dann) sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei.
Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, legal im Libanon einzureisen, fast sieben Jahre im Libanon zu leben, einen Beruf auszuüben, zu heiraten und eine Familie zu gründen, erscheint es insbesondere auch vor den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es regelmäßig zu Kontrollen der „Papiere“ komme, äußerst unwahrscheinlich, dass er sich dort über einen derart langen Zeitraum illegal aufhalten hat können. Auch die nachgewiesene Eheschließung samt Eheregistrierung im Libanon (AS 175) und die langjährige Tätigkeit als Autoelektriker zeugen davon, dass sich der Beschwerdeführer dort legal aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA auch an, dass er im Libanon im Flüchtlingslager geheiratet habe (AS 154), was ebenfalls nahelegt, dass er dort auch gewohnt hat und bei UNRWA im Libanon als Flüchtling erfasst war.
Die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in Zusammenschau mit den oben näher ausgeführten Erwägungen lassen daher darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingslager im Libanon gelebt hat, dort auch bei UNRWA als Flüchtling erfasst wurde und sich im Libanon auch legal aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat sohin sowohl in Syrien, als auch im Libanon Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahingehend auszulegen, dass zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, BRD/XT, C-507/19).
3.2.1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, der bei UNRWA registriert ist. Er hat im Libanon Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird.
In Bezug auf den Libanon bedeutet dies Folgendes:
Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.09.2022, E 1699/2022-11, auf die prekären Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern des UNRWA im Libanon und auf die Informationen zur Einreise in den Libanon hingewiesen. (VfGH 20.09.2022, E 1699/2022-11 Rz 15 ff)
Laut den Länderberichten zum Libanon müssen ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023).
Weiters hat sich die Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon angesichts der extremen Wirtschaftskrise dramatisch verschlechtert. 93 % aller Palästina-Flüchtlinge im Libanon gelten als arm. Sie sind meistens nicht in der Lage sich eine sekundäre Gesundheitsversorgung leisten zu können. Palästinische Flüchtlinge können nicht die gleichen Rechte wie andere im Libanon lebende und arbeitende Ausländer beanspruchen. Sie haben auch eingeschränkte Berufsmöglichkeiten. Folglich besteht im Libanon für den Beschwerdeführer auch eine unsichere persönliche Lage weshalb dem Beschwerdeführer ipso-facto Schutz zuzuerkennen war.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 17.11.2020, somit nach dem 15.11.2015, weshalb ihm vom BFA eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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