W223 2288011-1•Bundesverwaltungsgericht W223 2288011-1
W223 2288011-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2024
Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Gegenstandslosigkeit mangelndes Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
W223 2288008-1/7E
W223 2288011-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina und der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX und Zl XXXX , betreffend Ausweisung:
A)Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurden die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit dem am 27.02.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid betreffend Ausweisung sowie gegen seine Festnahme und zweitägige Anhaltung.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.03.2024 vom BFA vorgelegt.
Die BF weisen seit 12.03.2020 durchgehend eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf.
Die BF sind am 14.02.2024 nachweislich von ihrem Hauptwohnsitz abgemeldet und nach Einbringung der Beschwerde in ihren Herkunftsstaat ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung zur Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet beruht auf den Aussagen der RV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem Auszug aus dem ZMR
2.1. Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 69 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Da die BF nach Zustellung des Bescheides und Mitteilung über die Ausreiseverpflichtung ab 14.02.2024 – und somit nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – ihren Ausreiseverpflichtungen gemäß § 70 FPG nachgekommen sind, wurde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gegenstandslos.. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden. Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gegenständlich angefochtenen Ausweisung steht letztlich ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 69 Abs. 1 wegen Gegenstandslosigkeit der Ausweisung einzustellen.
2.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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