W228 2300301-1•Bundesverwaltungsgericht W228 2300301-1
W228 2300301-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2024
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung
W228 2300301-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 21.08.2024, GZ: XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.08.2024, GZ: XXXX , wurde der Antrag von XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, eingelangt am 09.08.2024, gemäß § 21c Abs. 1 BPGG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass, da für die zu pflegende Person bereits ein Pflegekarenzgeld für die Pflegestufe 5 vom 24.06.2023 bis 23.09.2023 bezogen wurde, die erneute Gewährung eines Pflegekarenzgeldes für die Pflegestufe 5 unter gleichbleibendem Antragsteller nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.08.2024, wurde mit Email des Beschwerdeführers vom 25.09.2024 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdesache wurde am 07.10.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 10.10.2024 dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt gemacht.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 21.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2024 rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.09.2024.
Mit Email an die belangte Behörde vom 25.09.2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2024 erhoben. Die Beschwerde ist daher verspätet.
Weiters langte am 25.09.2024 ein Email des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Dieses Email wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 27.09.2024 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Auch diese Beschwerde ist daher verspätet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Zustellung des Bescheides vom 21.08.2024 am 27.08.2024 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein, aus welchem hervorgeht, dass der Bescheid am 27.08.2024 vom Beschwerdeführer übernommen wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 am 27.08.2024 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 27.08.2024 zu laufen und endete in Anwendung von§ 32 Abs. 2 AVG am 24.09.2024.
Wie festgestellt, langte die per Email eingebrachte Beschwerde erst am 25.09.2024 bei der belangten Behörde ein und ist daher verspätet.
Weiters langte am 25.09.2024 ein Email des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Die Weiterleitung an die belangte Behörde erfolgte am 27.09.2024.
Die Weiterleitung an die zuständige Stelle gemäß § 6 AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, da die Beschwerde auch beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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