Bundesverwaltungsgericht L523 2283473-1

L523 2283473-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2024

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Beitragsnachverrechnung Dienstverhältnis Entgelt Geringfügigkeitsgrenze Pflichtversicherung Vollversicherung Zeitraumbezogenheit

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Bundesverwaltungsgericht L523 2283473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2283473.1.00

Spruch

L523 2283473-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.10.2023,GZ: XXXX betreffend die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021, 01.09.2021 bis 30.09.2021, 01.10.2021 bis 31.10.2021, 01.11.2021 bis 30.11.2021 und 01.12.2021 bis 31.12.2021 der Kranken-, Unfall,- Pensions-, und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag und verpflichtet ist, die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 546,41 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „ÖGK“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.10.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2021 bis 30.06.2021, 01.09.2021 bis 30.09.2021, 01.10.2021 bis 31.10.2021, 01.11.2021 bis 30.11.2021, 01.12.2021 bis 31.12.2021 und 01.02.2022 bis 28.02.2022 hinsichtlich der für die XXXX GmbH und die XXXX GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag und verpflichtet sei, die von der ÖGK für diesen Zeitraum nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 564,63 zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2023 Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich für die XXXX GmbH gearbeitet und für die XXXX GmbH ausschließlich in den Monaten Juli und August 2021 (fallweise) Arbeitsleistungen erbracht zu haben. Das diesbezüglich zur Auszahlung gebrachte Entgelt hätte in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. In den darüberhinausgehenden Monaten (Juni, September bis Dezember 2021 und Februar 2022) hätte er für die XXXX GmbH weder Arbeitsleistungen erbracht noch Entgelt erhalten. Vielmehr hätte ihn die XXXX GmbH unrichtigerweise bei der Sozialversicherung angemeldet. Aufgrund dieser unrichtig erfolgten Anmeldung sei es bereits zu einer Rückforderung von Notstandshilfebezügen seitens des Arbeitsmarktservice gekommen und habe die XXXX GmbH ihren Fehler bis dato nicht berichtigt. Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, dass er davon ausgehen würde, dass im verfahrenseinschlägigen Zeitraum keine Pflicht(Voll)versicherung bestanden hätte und die erfolgte Beitragsvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei.

3. Am 28.12.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die ÖGK erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es sich bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH unstrittig um den Dienstgeber des Beschwerdeführers handeln würde. Im Hinblick auf den seitens des Beschwerdeführers gemachten Einwand, kein Entgelt von der XXXX GmbH erhalten zu haben, führte sie aus, dass sich aus den Lohnkonten der XXXX GmbH und deren geführten Kassajournalen eindeutig ergeben würde, dass der Beschwerdeführer Entgelt ausbezahlt bekommen hätte. Auch für den Fall, dass dem Beschwerdeführer kein Entgelt ausbezahlt worden wäre, würde sich aus dem Anspruchslohnprinzip eine korrekt erstattete Beitragsgrundlagenmeldung der XXXX GmbH ergeben.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen von 01.06.2021 bis 30.06.2021, 01.09.2021 bis 30.09.2021, 01.10.2021 bis 31.10.2021, 01.11.2021 bis 30.11.2021, 01.12.2021 bis 31.12.2021 und 01.02.2022 bis 28.02.2022 bei den Dienstgebern XXXX GmbH und XXXX GmbH geringfügig beschäftigt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erbrachte der Beschwerdeführer für die XXXX GmbH Arbeitsleistungen und erhielt dafür folgendes Entgelt ausbezahlt:

Zeitraum

Entgelt (in EUR)

Juni 2021

262,29

September 2021

473,75

Oktober 2021

475,70

November 2021

471,28

Dezember 2021

473,14

Februar 2022

131,14

Auch für die XXXX GmbH erbrachte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitsleistungen und erhielt dafür folgendes Entgelt ausbezahlt:

Zeitraum

Entgelt (in EUR)

Juni 2021

453,06

September 2021

195,29

Oktober 2021

195,29

November 2021

195,29

Dezember 2021

195,29

Februar 2022

84,70

Die Summe des dem Beschwerdeführer zugekommenen monatlichen Entgeltes betrug sohin wie nachstehend:

Zeitraum

Entgelt (in EUR)

Juni 2021

715,35

September 2021

669,04

Oktober 2021

670,99

November 2021

666,57

Dezember 2021

668,43

Februar 2022

215,84

III. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die eingeholten Auszüge und Dokumente sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im verfahrenseinschlägigen Zeitraum bei den beiden genannten Dienstgebern geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Inhalt eines aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszugs des Dachverbandes.

Die Feststellungen über die seitens des Beschwerdeführers erbrachten Arbeitsleistungen und erhaltenen Entgeltzahlungen ergeben sich sowohl aus dem Inhalt eines aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszugs des Dachverbandes, als auch aus den einliegenden Jahreslohnkonten (2021 und 2022) und Kassajournalen (August 2021, Oktober 2021, Jänner 2022) betreffend den Dienstgeber XXXX GmbH. Die für die XXXX GmbH erbrachten Arbeitsleistungen und daraus erhaltenen Entgeltzahlungen bestritt der Beschwerdeführer weder im Erstverfahren noch im derzeit anhängigen Beschwerdeverfahren.

Hinsichtlich der XXXX GmbH gab der Beschwerdeführer zwar an, nicht während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes Arbeitsleistungen erbracht zu haben und dafür auch nicht sämtliche Entgeltzahlungen erhalten zu haben. Werden jedoch die sich im Verwaltungsakt dazu befindlichen Unterlagen (Jahreslohnkonten, Kassajournale, Auszug aus dem Sozialversicherungsverbandes) betrachtet, ergibt sich daraus ein seinen Ausführungen widersprechendes Gesamtbild:

Sowohl den Jahreskonten 2021 und 2022 des Beschwerdeführers als auch einem aktuellen Auszug des Sozialversicherungsverbandes ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in festgestellter Höhe (Juni 2021: EUR 453,06; September, Oktober, November, Dezember 2021: EUR 195,29 und Februar: 2022 EUR 84,70) Entgeltzahlungen von der XXXX GmbH erhalten hat. Wird in diesem Zusammenhang in die vorhandenen Kassajournale für die Monate August, Oktober 2021 und Jänner 2022 Einsicht genommen, ergibt sich, dass die darin angeführten Zahlungen ebenso der Höhe der in den Jahreskonten aufgezeigten Beträge entsprechen. Nachdem sich die XXXX GmbH letztlich weder auf Ersuchen der ÖGK (24.06.2022) noch auf gerichtliche Anfrage (08.08.2024) hin betreffend des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Dienstverhältnisses und des Umfanges des ihrerseits ausbezahlten Entgelts rückgemeldet hat und bis dato keine Berichtigung der Versicherungsdaten erfolgt ist, können die sich im Verwaltungsakt befindlichen und durch den Dienstgeber unterfertigten Lohnbescheinigungen (betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraumes iHv EUR 0,00) weder vom Entfall einer Arbeitsleistung durch den Beschwerdeführer noch vom Entgeltzahlungsentfall überzeugen. Vielmehr ist in Gesamtschau der vorgelegenen Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl für die XXXX GmbH als auch XXXX GmbH Arbeitsleistungen erbracht hat und ihm dafür ein Entgelt ausbezahlt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

2. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 475,86 (Wert 2021) gebührt.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 485,85 (Wert 2022) gebührt.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.

Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2.

Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen (Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13) 13,65% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%, und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG sind der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Aufgrund der Bestimmung des § 471f ASVG tritt für Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag übersteigt, Pflichtversicherung ein und sind Beiträge zu entrichten.

Gemäß § 471h ASVG beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist und endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

3. Bezogen auf den gegenständlichen Fall:

Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird (vgl. VwGH 06.06.2012, 2010/08/0195 mHa VwGH 30.01.2002, 2001/08/0225).

Leistungen auf Grund eines Dienstverhältnisses liegen nach der stRsp des VwGH dann vor, wenn sie in einem Kausalzusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, was dann der Fall ist, wenn sie Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördern. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle einer Geldleistung - an Dienstnehmer – nicht zweifelhaft.

Gegenständlich ergibt sich aus den Prüfunterlagen – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt –, dass dem Beschwerdeführer sowohl seitens der e XXXX GmbH als auch seitens der XXXX GmbH Geldleistungen ausgezahlt wurden und dieser für beide Arbeitgeber tätig geworden ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die XXXX GmbH dem Beschwerdeführer kein Entgelt ausbezahlt hat, würde zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach den kollektivvertraglichen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bilden. Dies auch unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird. Leistungen auf Grund eines Dienstverhältnisses liegen somit aufgrund der vorliegenden Kausalzusammenhänge zwischen den Dienstverhältnissen gegenständlich vor.

Da die erhaltenen monatlichen Entgeltbeträge des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 01.06.2021 bis 30.06.2021 (EUR 715,35), 01.09.2021 bis 30.09.2021 (EUR 669,04), 01.10.2021 bis 31.10.2021 (EUR 670,99), 01.11.2021 bis 30.11.2021 (EUR 666,57) und 01.12.2021 bis 31.12.2021 (EUR 668,43) die zu diesem Zeitpunkt einschlägige Geringfügigkeitsgrenze (EUR 475,86) überschritten, unterlag der Beschwerdeführer der Vollversicherungspflicht hinsichtlich beider Beschäftigungsverhältnisse ( XXXX GmbH und XXXX GmbH).

Die vorgenommene Nachverrechnung für diesen Zeitraum wurde daher zurecht von der ÖGK vorgenommen. Rechnerisch wurde der sich ergebende Nachverrechnungsbetrag innerhalb der rechtlichen Begründung des Bescheides in einer Tabelle gegliedert dargestellt und legt der Bescheid somit dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge wurde nicht bekämpft.

Da die Entgeltzahlungen des Beschwerdeführers im Februar 2022 jedoch die Geringfügigkeitsgrenze unterschritt (Entgelt Februar 2022: EUR 215,84 vs. zur Geringfügigkeitsgrenze 2022: EUR 485,85), musste der Spruch dahingehend berichtigt werden. Weitere Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung ergaben sich nicht.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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