Bundesverwaltungsgericht W228 2222000-4

W228 2222000-4Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2024

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W228 2222000-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2222000.4.00

Spruch

W228 2222000-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1985 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat am 10.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.06.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.06.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2020 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheiden des BFA vom 17.06.2020 und vom 07.06.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahren verlängert.

Am 06.04.2024 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erneut für zwei Jahre verlängert.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.05.2024, wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 20.06.2024, Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde langte am 24.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber am 25.06.2024 elektronisch an die belangte Behörde weitergeleitet.

Die Beschwerdesache wurde am 04.10.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 10.10.2024 dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt gemacht.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.06.2024.

Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 24.06.2024 eine mit 20.06.2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.2024 ein. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG am 25.06.2024 elektronisch an die belangte Behörde weitergeleitet.

Da die Beschwerde sohin erst am 25.06.2024 beim BFA einlangte, erweist sie sich somit als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Zustellung des Bescheides vom 21.05.2024 am 27.05.2024 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2024 am 27.05.2024 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 27.05.2024 zu laufen und endete in Anwendung von§ 32 Abs. 2 AVG am 24.06.2024.

Wie festgestellt, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024 eine mit 20.06.2024 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG am 25.06.2024 elektronisch an die belangte Behörde weitergeleitet.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle gemäß § 6 AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, da die Beschwerde erst am 25.06.2024 an die belangte Behörde übermittelt wurde und die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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