I403 2302622-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2302622-1
I403 2302622-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2024
Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Militärdienst real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis Wehrdienst
I403 2302622-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 28.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser behoben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 01.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass die Kurden in der Türkei eingeschränkt würden und nicht in Ruhe leben könnten. Daher wolle er seinen Wehrdienst auch nicht ableisten und akzeptiere er die Regierung nicht. Er denke, dass die Regierung ihm etwas antun werde, weil er Kurde sei und habe große Angst. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, wiederholte er, seinen Wehrdienst nicht ableisten zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, ein Kind von ihm erwarte.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
§ 18 Abs 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.“
Die belangte Behörde begründet die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in der Bescheidbegründung damit, dass für die Behörde feststehe, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Beschwerdeführer gegeben sei. Es sei gegenständlich davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib im Beschwerdeverfahren müsse hinter das Interesse der Republik auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktreten. Konkrete auf den Fall bezogene Ausführungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, auch keine nachvollziehbare Begründung der Ermessensentscheidung.
Insgesamt zeigt die belangte Behörde keinen Umstand auf, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.
Soweit die belangte Behörde erklärt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht, nimmt sie bereits die Prüfung der Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe vorweg. Tatsächlich hatte er geltend gemacht, sich von der aktuellen türkischen Regierung bedroht zu fühlen und sich zu weigern, den Militärdienst anzutreten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden – ob diese Asylrelevanz aufweisen, ist im inhaltlichen Verfahren zu prüfen, nicht aber zur Beurteilung der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Unter "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt im Sinne dieses Verständnisses des Verfolgungsbegriffes voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes der genannten Art, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH vom 29.03.2007, Zl. 2004/20/0081 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Z 1 AsylG 1997). Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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