I414 2280446-2•Bundesverwaltungsgericht I414 2280446-2
I414 2280446-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2024
entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Vergleichsmaßstab Zurückweisung
I414 2280446-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 03.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.10.2022 nach illegaler Einreise einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Am 30.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen.
Mit Erkenntnis vom 21.06.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2024, Ra 2024/14/0435-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Am 23.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe immer noch bestehen würden. Er habe eine Beschwerde bzgl. seines aktuellen Status eingereicht, jedoch sei diese abgelehnt worden. Er wolle eine Familienzusammenführung beantragen, weshalb er erneut einen Asylantrag stelle. Weitere Flucht-, Ausreise- oder Verfolgungsgründe habe er nicht.
Am 26.09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei legte er ein in Deutsch verfasstes Schriftstück über eine vierjährige Haftstrafe wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes vor, ausgestellt vom syrischen Innenministerium. Zugleich legte er das dazu in Arabisch verfasste Schriftstück als Handyfoto vor. 2012 sei er vom Militär geflüchtet und 2013 sei der „Zettel“ ausgestellt worden. Er habe in Syrien einen Bekannten beauftragt, welcher einen Anwalt suchen solle, welcher ihm das vorgelegte Schriftstück besorgen solle.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.10.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen, asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers würde sich im Vergleich zur Rechtskraft seines ersten Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstellen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2024 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion von einem Militärgericht in Aleppo im Jahr 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch das syrische Regime. Er habe zum Beweis der Verfolgung durch das syrische Regime einen Strafregisterauszug vorgelegt.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement – befindet sich aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2022 nach illegaler Einreise einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher seitens des Bundesamtes unerledigt blieb. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2023 eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt ein.
Mit Erkenntnis vom 21.06.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannt ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 23.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe immer noch bestehen würden. Er habe eine Beschwerde bzgl. seines aktuellen Status eingereicht, jedoch sei diese abgelehnt worden. Er wolle eine Familienzusammenführung beantragen, weshalb er erneut einen Asylantrag stelle. In der Einvernahme vor dem Bundesamt legte er ein in Deutsch verfasstes Schriftstück, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, über eine vierjährige Haftstrafe wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes vor. Zugleich legte er das dazu in Arabisch verfasste Schriftstück als Handyfoto vor. 2012 sei er vom Militär geflüchtet und 2013 sei der „Zettel“ ausgestellt worden. Er habe in Syrien einen Bekannten beauftragt, welcher einen Anwalt suchen solle, welcher ihm das vorgelegte Schriftstück besorgen solle.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf Umstände, die bereits im ersten Verfahren angegeben wurden, andererseits auf Umstände, welche keinen glaubhaften Kern haben. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit sowie der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und während des gegenständlichen Verfahrens sowie des Vorverfahrens gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Die Feststellung bzgl. der Kontrolle der – nicht strittigen – Herkunftsregion des Beschwerdeführers basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 15.11.2024.
2.3. Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:
Im Vergleichserkenntnis vom 21.06.2024; W135 2280446-1/10E, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auf das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11. Im gegenständlichen Verfahren zog das Bundesamt dieselbe Version heran, weshalb sich aus dem Länderinformationsblatt keine Änderung des Sachverhaltes ergibt. Eine maßgebliche Änderung der Länderberichtssituation wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
2.4. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hiebei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 23.08.2024 (AS 14; „Meine alten Fluchtgründe bleiben bestehen, jedoch möchte ich ergänzen: Ich habe eine Beschwerde bzgl. meines aktuellen Status eingereicht. Dieser wurde jedoch abgelehnt, ich möchte eine Familienzusammenführung beantragen, weshalb ich erneut einen Asylantrag stelle.“ als auch aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 26.09.2024 (AS 54,55; „Ich habe neue Beweise, darum habe ich einen neuerlichen Antrag gestellt.“). Erst in der Befragung vor dem Bundesamt brachte er vor, dass er neue Beweise habe, bezog sich dabei aber auf die bereits im Vorverfahren behaupteten Fluchtgründe. Im Vorerkenntnis vom 21.06.2024 war das Bundesverwaltungsgericht aber nach ausführlicher Beweiswürdigung bereits zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Auch stellte es bereits fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Militärdienst der syrischen Armee desertiert ist. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr - aufgrund seiner Desertion - Verfolgung durch das syrische Regime befürchte. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und für nicht glaubhaft befunden worden.
Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Antragstellung neue Unterlagen vorgelegt hat. Aus dem vom Beschwerdeführer beim Bundesamt in Kopie vorgelegte Schreiben sowohl in arabischer als auch deutscher Sprache geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion von einem Militärgericht in Aleppo im Jahr 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch das syrische Regime. Im Beschwerdeschriftsatz wird sodann nochmal ausgeführt, dass er nun zum Beweis der Verfolgung durch das syrische Regime einen Strafregisterauszug vorgelegt habe.
Unter Einbeziehung der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt dem Vorbringen jedoch kein "glaubhafter Kern" (vgl. dazu zB VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087, mwN) zu:
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer das in Kopie vorgelegte Schreiben erst in der Einvernahme vorlegte und bei seiner Antragstellung noch angab, dass er aufgrund der Familienzusammenführung einen weiteren Asylantrag stelle, kann bei dem nur in Kopie vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, [a-12196]).
Der vorgelegten Kopie einer solchen Unterlage kann vor dem Hintergrund der genannten Länderinformationen zum leichten Zugang zu Fälschungen von entsprechenden Dokumenten kein Beweiswert und damit kein "glaubhafter Kern" zukommen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens vorgelegt hat, erwecken Zweifel an der Echtheit dieses vorgelegten Schreibens, sondern auch der Umstand, dass er bei seiner zweiten Asylantragstellung in der Erstbefragung das Vorliegen eines solchen Schreibens mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, dass er aufgrund der Familienzusammenführung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle. Zudem ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben, welches seinen Angaben zufolge bereits seit 2013 existiere, nicht im Vorverfahren vorgelegt hat. Die Begründung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, dass er nicht gedacht habe, es sei nötig, das Schreiben über seine Desertion vorzulegen, ist jedenfalls nicht glaubhaft, zumal davon auszugehen ist, dass ein Beschwerdeführer alle zweckdienlichen Beweise die für die Erlangung des Status eines Asylberechtigten beachtlich erscheinen, ehestmöglich vorlegt und dem Verfahren nicht vorenthält. Die Kopie ist jedenfalls nicht geeignet, die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben, zu erschüttern.
Zu dem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.10.2024 (versendet um 20.30 Uhr) und zu der im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Kopie eines syrischen Strafregisterauszuges, ist auszuführen, dass dieses Schriftstück erst nach Erlassung des Bescheides beim Bundesamt eingelangt ist.
Dem in Kopie vorgelegten Strafregisterauszug im E-Mail vom 03.10.2024 und im Beschwerdeschriftsatz kann – unter den oben angeführten Argumenten – ebenfalls kein Beweiswert zukommen, zumal aus der bereits vom Bundesamt herangezogenen Anfragebeantwortung vom 03.08.2024 zu Syrien hinsichtlich gefälschter Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt hervorgeht, dass auch Strafregisterauszüge von Fälschungen betroffen sind und die behauptete Sachverhaltsveränderung – aufgrund der vorgelegten Beweise - in einer Gesamtbetrachtung keinen glaubhaften Kern aufweist.
2.5. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten beruhen auf den im Akt einliegenden Anträgen und Niederschriften sowie auf einer Nachschau in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts im zu W135 2280446-1/10E protokollierten Verfahren.
Die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.06.2024, Zl. W135 2280446-1/10E, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Zur Begründung seines – nunmehr zu beurteilenden – (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 26.09.2024 stützte sich der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem Vorbringen in der Erstbefragung, dass er den zweiten Asylantrag aufgrund der Familienzusammenführung stelle - auf jene Fluchtgründe, über die bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, und legte dazu als Beweismittel vor dem Bundesamt ein Schriftstück in Kopie vor. Mit E-Mail vom 03.10.2024 und im Beschwerdeschriftsatz wurde als Kopie ein Schriftstück, welches ein syrischer Strafregisterauszug sein solle, sowohl in deutscher als auch in arabischer Fassung übermittelt.
Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt iSd oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer legte lediglich neue Beweismittel vor, welchem jedoch – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – kein "glaubhafter Kern" zukommt. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. zB VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343) jenes Fluchtgrundes, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 17.10.2022 geltend gemacht hat.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist –, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch die Behörde daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Verfahren findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache gemäß § 68 AVG durch die Behörde zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene Rechtsprechung maßgeblich.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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