W137 2297057-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2297057-1
W137 2297057-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2024
Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Auskunftsverweigerung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Kindeswohl Negativauskunft Obsorge personenbezogene Daten
W137 2297057-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.07.2024, GZ: D124.1242/23, 2024-0.374.961, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.06.2023 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft hinsichtlich seines Antrages vom 25.04.2023 erteilt worden sei. So habe die von der mitbeteiligten Partei an ihn übermittelte Auskunft lediglich eine Auflistung der über ihn bekannten Informationen enthalten, jedoch keine Inhalte. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer auf eine Information im Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei, wonach er nach Terminvereinbarung vor Ort, Kopien anfertigen könne. Außerdem sei es nach seiner Ansicht unglaubhaft, dass keine Informationen zu seiner Person im Papierakt seines (ehemaligen) Pflegesohnes aufliegen würden.
Mit Schriftsätzen vom 15.07.2023, 25.07.2023 und 18.10.2023 brachte der Beschwerdeführer zu seiner Datenschutzbeschwerde ergänzend vor, dass ihm von der mitbeteiligten Partei noch kein Termin zur Selbstanfertigung von Kopien angeboten worden sei. Auch seien bislang keine Dokumente von ihr übermittelt worden. In diesem Zusammenhang lege er eine E-Mailkorrespondenz mit der mitbeteiligten Partei sowie weiters eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 20.07.2023 vor. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die mitbeteiligte Partei möge ihrer Verpflichtung nach Art. 15 DSGVO nachkommen und ihm die beantragten Informationen ungekürzt samt Unterlagen in Papierform unverzüglich übermitteln.
2. Nach der Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde führte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 27.10.2023 im Wesentlichen aus, dass sich diese als unbegründet erweise, da sie ihren Pflichten nach der DSGVO vollumfänglich nachgekommen sei, denn die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde sei ausschließlich vom Beschwerdeführer eingebracht worden, weswegen weder seine Ehegattin noch sein ehemaliges Pflegekind Teil des anhängigen Verfahrens seien. Dementsprechend könne sich der Gegenstand des Verfahrens auch nur auf die an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft und somit auf seine personenbezogenen Daten beziehen. Personenbezogene Daten der anderen genannten Personen könnten daher nicht Teil des Datenschutzbeschwerdeverfahrens sein.
Zudem verleihe die DSGVO kein Recht auf Kopie von Unterlagen, sondern nur auf Kopie von personenbezogenen Daten. Wenn der Beschwerdeführer nun anführe, dass er „nur“ Informationen über sich erhalten habe, so bestätige er damit eine gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO entsprechende Auskunft erhalten zu haben. Der Begriff „personenbezogene Daten“ könne daher nicht gleichgesetzt werden mit Unterlagen oder Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten würden. Das Recht auf Kopie beziehe sich nur auf die Informationen in diesen Dokumenten und Unterlagen, soweit diese Informationen personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen würden. Außerdem sei die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 04.05.2023, Zl. C-487/21 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Auch bestehe kein Recht auf Kopie von Unterlagen, die auch personenbezogene Daten Dritter enthalten würden. Gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO dürfe das „Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 [...] die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“. Diese Einschränkung des Rechts auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO sei auf die gesamte Auskunft iSd Art. 15 Abs. 1 DSGVO anwendbar. Dies träfe umso mehr auf die Kopie der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu.
Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht sei vor den Verwaltungsgerichten als Rechtsmittelinstanz möglich. Dementsprechend seien alle Teile der Datenschutzbeschwerde, die sich auf das Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG beziehen würden, nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger nicht im Rahmen eines hoheitlichen Verfahrens iSd Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) tätig werde. Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs als Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren, daher sei das AVG auch nicht anzuwenden.
Auch das Auskunftsrecht gemäß § 12 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG) könne nach Ansicht der mitbeteiligten Partei nicht Teil eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde sein, da diese nur für Datenschutzbeschwerden, die auf dem „Datenschutzrecht“ beruhen, zuständig sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung von Auskunftsrechten gemäß § 12 Abs. 4 WKJHG zum Schutz der weiteren beteiligten Personen – inklusive der betreuten Minderjährigen – stark eingeschränkt sei und es sei dabei auf die Erläuterungen zu § 7 der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 idF BGBl. I Nr. 69/2013: ErlRV 2191, XXIV. GP, 14f zu verweisen. In Ausführung dieser Bundesgrundsatznorm sei die gegenständliche Bestimmung des § 12 Abs. 4 WKJHG idgF erlassen worden.
Auch das Wiener Auskunftspflichtgesetz könne mangels Kognitionsbefugnis der Datenschutzbehörde nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens sein. Dementsprechend sei keine weitere Äußerung zu dem als Teil der Datenschutzbeschwerde übermittelten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX notwendig. Hinsichtlich der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.10.2023 gestellten Anträge sei abschließend auszuführen, dass dieser eine vollständige Auskunft in Papierform erhalten habe. Das Recht auf Aktenkopie im Wege des Auskunftsrechts stehe nicht zu. Das Recht auf Kopie von Unterlagen, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten würden, bestehe ebenso wenig, da die Voraussetzungen entsprechend der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegen würden. Dementsprechend gehe der erste Antrag ins Leere. Die Terminvergabe zur Einsicht iSd § 12 WKJHG könne – wie zuvor erwähnt – nicht Teil des Datenschutzbeschwerdeverfahrens sein und die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich weder anordnungs- noch entscheidungsbefugt. Zum dritten Antrag der mitbeteiligten Partei sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer dem Art. 15 DSGVO entsprechend über seine bestehenden Rechte (zuletzt mit der Antwort der XXXX auf die Anträge des Datenschutzbeschwerdeführers vom 16.10.2023) informiert worden sei. Insgesamt erweise sich daher die Datenschutzbeschwerde als unbegründet.
3. Mit Schreiben vom 16.01.2024 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass ihm weitere Dokumente bekannt seien, welche die mitbeteiligte Partei nicht beauskunftet habe.
4. Mit Bescheid vom 03.07.2024, GZ: D124.1242/23, 2024-0.374.961, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde vom 06.06.2023 als unbegründet ab.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer sei seit März 2013 über mehr als acht Jahre lang Pflegevater des XXXX gewesen. Die mitbeteiligte Partei erbringe als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie verarbeite Daten zum Beschwerdeführer in der XXXX in mehreren elektronisch geführten Akten. Es gebe einen Papierakt zum Beschwerdeführer mit der GZ: XXXX und einen zum ehemaligen Pflegekind, welcher auch Daten betreffend den Beschwerdeführer enthalte.
Aufgrund von Meldungen betreffend das Pflegekind sei von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Überprüfungsverfahren der Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls eingeleitet worden. Infolgedessen sei das Pflegekind am 11.06.2021 woanders untergebracht worden. Das Pflegekind lebe zum gegenständlichen Zeitpunkt (der Entscheidung) nicht beim Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer sei zuvor von der mitbeteiligten Partei als Obsorgeberechtigter des minderjährigen Pflegekindes mit der Pflege und Erziehung betraut worden. Dies sei allerdings in weiterer Folge widerrufen worden. Die Obsorge obliege aktuell der mitbeteiligten Partei.
Der Beschwerdeführer habe am 25.04.2023 an die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt.
Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 23.05.2023 auf den Antrag des Beschwerdeführers geantwortet und dabei auf die Einschränkungen des Auskunftsrechtes nach § 12 WKJHG hingewiesen.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Das Auskunftsrecht beziehe sich auf personenbezogene Daten der betroffenen Person. Dementsprechend gewähre Art. 15 DSGVO nur das Recht, seine eigenen Daten zu erhalten. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Daten seines ehemaligen Pflegekindes nicht auf Art. 15 DSGVO stützen könne. Bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO handle es sich für die betroffene Person um kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten enthalten würden, welches dieser neben Art. 15 Abs. 1 DSGVO eingeräumt sei.
Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass die Übermittlung sämtlicher Inhalte bzw. Kopien aus den Akten für die Verständlichkeit der Auskunft gemäß Abs. 1 und Abs. 2 „erforderlich“ im Sinne der obigen Ausführungen sei. Da die Kopien überdies das ehemalige Pflegekind betreffen würden, stünden der Gewährung des Rechtes auf Auskunft hinsichtlich einer Ausfolgung der Kopie der seitens der mitbeteiligten Partei über den Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten zudem die Schranken des dem Kindeswohl dienenden § 12 Abs. 4 WKJHG entgegen. Die mitbeteiligte Partei habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft innerhalb eines Monates beantwortet, indem er ihm alle über ihn gespeicherten Daten beauskunftet, jedoch keine Kopien zur Verfügung gestellt habe.
Eine Ausfolgung der Kopien betreffend das Pflegekind sei nicht im Sinne des Kindeswohles und die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 4 WKJHG daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen folgendes vor:
Die mitbeteiligte Partei sei als Obsorgeberechtigte seines ehemaligen Pflegekindes und Gegnerin in diversen Verfahren bei Gericht gegen den Beschwerdeführer befangen und stelle ihre eigenen Interessen über die Auskunftsverpflichtung und Interessen des Pflegekindes. Auch die Entscheidung über das Kindeswohl könne nicht von der mitbeteiligten Partei getroffen werden, weil sie in mehreren Gerichtsverfahren die gegnerische Partei sei. Aus diesem Grunde sei sie befangen und nicht entscheidungsfähig, ob die Interessen des Pflegekindes betroffen seien, weil ihre eigenen Interessen dem entgegenstehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beauskunftung abgelehnt werde, da bei der Wiedergabe der Inhalte die Passagen mit schützenswerten Inhalten einfach ausgelassen werden könnten.
6. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 05.08.2024, hg. eingelangt am 07.08.2024, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war seit März 2013 mehr als acht Jahre Pflegevater des minderjährigen XXXX . Aufgrund von Meldungen betreffend das Pflegekind wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Überprüfungsverfahren der Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls eingeleitet. Infolgedessen wurde das Pflegekind am 11.06.2021 woanders untergebracht und lebt zum jetzigen Zeitpunkt nicht beim Beschwerdeführer. Die Obsorge hat derzeit die mitbeteiligte Partei.
1.2. Die mitbeteiligte Partei erbringt als Bezirksverwaltungsbehörde Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie verarbeitet demnach in mehreren elektronisch geführten Akten Daten zum Beschwerdeführer. Neben dem Papierakt zum Beschwerdeführer mit der GZ. XXXX gibt es einen Papierakt zum ehemaligen Pflegekind des Beschwerdeführers, der personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer enthält.
1.3. Am 25.04.2023 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich seiner gespeicherten personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei.
Mit Schriftsätzen vom 15.07.2023, 25.07.2023 und 18.10.2023 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf Herausgabe seiner personenbezogenen Angaben gemäß Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei und forderte sie auf, die beantragten Informationen ungekürzt samt Unterlagen in Papierform zu übermitteln.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 06.06.2023 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden, weil ihm von der mitbeteiligten Partei eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.
1.5. Das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 23.05.2023 (insgesamt 17 den Beschwerdeführer betreffende Dokumente) beantwortet.
Diese Auskunft erweist sich als vollständig.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.
2.1. Dass der Beschwerdeführer einst Pflegevater des minderjährigen XXXX war, gründet sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Ebenso unstrittig sind die Feststellungen zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens der Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls sowie die Tatsache, dass das Pflegekind seit dem 11.06.2021 woanders untergebracht ist und der mitbeteiligten Partei die Obsorge zukommt.
2.2. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und zur Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers durch diese in elektronischen sowie Papierakten folgen aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.3. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Auskunftsersuchen vom 25.04.2023, 15.07.2023, 25.07.2023 und 18.10.2023.
2.4. Die vom Beschwerdeführer als unvollständig erachteten und konkret von der mitbeteiligten Partei geforderten Angaben sind aus dem Schreiben vom 16.01.2024 ersichtlich.
2.5. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine vollständige Auskunft erteilt hat, ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.05.2023, insbesondere aber auch aus der Tatsache, dass sich die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer gegenüber durchwegs kooperativ zeigt hat und bemüht war, eine möglichst ausführliche und den Anforderungen der DSGVO gerechte Auskunft zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, dass ihm Auskünfte zu anderen Schriftstücken verweigert worden seien, liegen lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers ohne konkrete Hinweise vor, dass diese Schriftstücke tatsächlich existieren würden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Artikel 23
Beschränkungen
(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013
Auskunftsrechte
§ 12. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
3.3.4. Wie sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Art. 15 Abs. 1 lit. a - h bzw. Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen.
Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vgl. auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 33).
Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes begründet Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH 04.05.2023, C-487/21 sowie des VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).
Gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO soll die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software schützen. Es ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden. Müsste der Verantwortliche eine E-Mail beauskunften, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind, so können diese Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht ausgenommen sein.
Art. 15 Abs. 4 DSVG legt fest, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Dieser explizite Verweis auf das Recht auf Kopie in Abs. 3 scheint auf dem ersten Blick der bisher erarbeiteten Systematik zu widersprechen, weil er sich nach dem Wortlaut nur auf das Recht auf Kopie und nicht auf das inhaltliche Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 bezieht. Dieser Widerspruch löst sich aber auf, wenn man das Recht auf Kopie als nähere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise betrachtet, wie eine Auskunft über personenbezogene Daten der betroffenen Person nach Art. 15 Abs.1 zu erteilen ist. Dann bezieht sich nämlich die Verpflichtung zu einer Interessenabwägung auf die gesamte inhaltliche Auskunftserteilung (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 42).
Nach der (auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO erlassenen) Bestimmung des § 4 Abs. 6 DSG besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen „in der Regel“ dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. Aus dem Einschub „in der Regel“ ist wohl zu schließen, dass hier kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen wurde, sondern sorgfältig abzuwägen sein wird, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.07.2024, rdb.at] Rz 51).
Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO können durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12-22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12-22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit (lit. e) oder den Schutz der betroffenen Person oder Rechte und Freiheiten anderer Personen (lit. i) sicherstellt.
Bei Art. 23 handelt es sich um eine fakultative Öffnungsklausel (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 23 DSGVO [Stand 1.12.2022, rdb.at] Rz 3).
In Ausnahmefällen kann eine Beschränkung der Betroffenenrechte zum Schutz der betroffenen Person notwendig sein, wie insbesondere beim Auskunftsrecht von Patienten sowie bei nicht geschäftsfähigen oder nicht einsichtsfähigen Personen. Hier sind Abwägungen im Einzelfall geboten, ob den Patienten zum Schutz vor Selbstschädigung gar keine oder nur eine partielle Auskunft, z.B. nur durch einen Arzt, erteilt wird. Der Anwendungsbereich ist aber eher schmal, da die betroffene Person im Regelfall am besten beurteilen wird können, ob die Geltendmachung von Betroffenenrechten in ihrem Interesse liegt (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 23 DSGVO [Stand 1.12.2022, rdb.at] Rz 21).
Gemäß Art. 90 DSGVO können die Mitgliedsstaaten die Befugnisse der Aufsichtsbehörden iSd Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder den Recht der Mitgliedsstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig oder verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Art. 90 Abs. 1 DSGVO enthält eine fakultative Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf deren in Art. 58 Abs. 1 lit. e und f DSGVO normierte Befugnisse, nämlich vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind […] spezielle Regelungen vorzusehen. Normadressaten können nur jene Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sein, die nach dem Unionsrecht, dem Recht der Mitgliedsstaaten oder einer von einer zuständigen nationalen Stelle erlassenen Verpflichtung, einem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. Pollirer in Knyrim, Datkomm, Art. 90 DSGVO [Stand 1.12.2023, rdb.at] Rz 1).
3.3.5. Gemäß § 11 Abs. 1 WKJHG sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und diesen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
Gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. haben Kinder und Jugendliche das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. steht die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. haben Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
§ 15 WKJHG enthält Bestimmungen betreffend die Dokumentation durch Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
Gemäß Abs. 6a leg.cit. obliegt die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 12 gewährt werden.
3.3.6. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Datenschutzbeschwerde vom 06.06.2023 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte er sich insgesamt auf die Bestimmung des Art. 15 DSGVO und verlangte konkret nach einer Terminvergabe, um Kopien vom Papierakt seines ehemaligen Pflegekindes anzufertigen und die Beauskunftung dieses Papieraktes.
Die mitbeteiligte Partei führte diesbezüglich allerdings aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Schreiben vom 16.10.2023 gestellten Anträge eine vollständige Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten in Papierform erhalten habe. Hingegen stützte sie die Verweigerung der Zurverfügungstellung von Inhalten bzw. Kopien des Papieraktes seines ehemaligen Pflegekindes im Wesentlichen darauf, dass die DSGVO kein Recht auf Kopie von Unterlagen verleihe sowie dass kein Recht auf Kopie von Unterlagen bestehe, die auch personenbezogene Daten Dritter enthalten würden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten weiteren Dokumente im Papierakt seines ehemaligen Pflegekindes im Schreiben vom 16.01.2024 geht das Bundesverwaltungsgericht – wie oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – davon aus, dass diese gar nicht existieren. Hierzu hatte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer erklärt, dass diese Dokumente nicht vorhanden seien und somit eine diesbezügliche (Negativ-)Auskunft erteilt. Konkrete Ausführungen, die dem entgegenstehen würden, erfolgten seitens des Beschwerdeführers weder im Verfahren noch sind solche der Beschwerde zu entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, ihm stehe das Recht auf Auskunft hinsichtlich der im Papierakt seines ehemaligen Pflegekindes enthaltenen Daten zu, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Daten der betroffenen Person bezieht, die der Verantwortliche verarbeitet. Dementsprechend gewährt Art. 15 DSGVO nur das Recht, die eigenen Daten zu erhalten. Daraus ergibt sich – wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt –, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Daten seines ehemaligen Pflegekindes nicht auf Art. 15 DSGVO stützen kann.
Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – in der Annahme, er wäre vertretungsbefugt – sein ehemaliges Pflegekind im Verfahren betreffend eine mangelhaft erteilte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nur dann vertreten könnte, wenn dies dessen Interesse im Rahmen des Kindeswohls entspricht, denn es handelt sich bei der Kinder- und Jugendhilfe um einen höchst sensiblen Bereich, sodass unter Umständen – im Sinne des § 12 Abs. 4 WKJHG – einzelne Informationen in Berücksichtigung des Kindeswohles nicht erteilt werden (können) bzw. in Bezug auf die Kopien diese allenfalls eingeschränkt zu übermitteln sind.
Wie dargestellt enthalten die nach der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO zulässigen Bestimmungen u.a. des WKJHG Beschränkungen des Auskunftsrechts aufgrund von Kindeswohlerwägungen gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsregime ähnlich der Regelung des § 4 Abs. 6 DSG in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehobene besondere Bedeutung des Kindeswohls sei der Vollständigkeit halber nochmals verwiesen.
Im vorliegenden Fall fand durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Überprüfungsverfahren der Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls (Gefährdungsabklärung) statt, in Folge dessen dem Beschwerdeführer die Obsorge über sein ehemaliges Pflegekind entzogen und dieses woanders untergebracht wurde. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauskunftung des Papieraktes seines ehemaligen Pflegekindes – wenn auch nur hinsichtlich seiner Daten – im Interesse des Kindeswohls liegt, weshalb die Zurverfügungstellung der noch nicht beauskunfteten Papieraktes bzw. Aktenteile vor dem Hintergrund des Kindeswohls bzw. der sonstigen Einschränkungen des Auskunftsrechts nach dem WKJHG nicht geboten ist.
Vollständigkeitshalber ist schließlich noch zu erwähnen, dass es sich bei dem durch den Beschwerdeführer geforderten Papierakt ausschließlich um einen physischen Akt handelt, der sich im Büro der mitbeteiligten Partei befindet. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, nach dem im Hinblick auf in Papierakten aufbewahrten Daten der Oberste Gerichtshof sowie die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts davon ausgehen würden, dass Papierakten zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 zu qualifizieren seien (vgl. VfGH B 1187/2013 mwN; VwSlg 16.477 A/2004; vgl. auch Jahnel, Datenschutzrecht [2010] Rz 3/101), zu folgen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Vorwurf der Befangenheit der mitbeteiligten Partei (des Auskunftsgebers) erhebt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde richtet, bezüglich der eine Befangenheit nie behauptet worden ist. Bereits diese sah eine vollständige Beauskunftung gegeben und hat auch deutlich zum Umfang von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der DSGVO Stellung genommen (Bescheid, Seite 32).
Darüber hinaus ist der bloße Umstand, dass sich eine Person, die das Recht auf Auskunft gegenüber einer (juristischen) Person geltend macht, mit dieser in einem Rechtsstreit befindet, kein Indiz und jedenfalls kein Beleg für die Annahme einer „Befangenheit“ im Sinne einer (allenfalls widerlegbaren) Vermutung der unvollständigen Auskunftserteilung. Im Übrigen kann eine Auskunft auch nicht durch einen Dritten erteilt werden.
Vielmehr stellt sich diese Behauptung des Beschwerdeführers letztlich nur als Grundlage für die Forderung eines durch Art. 15 DSGVO nicht gedeckten Mehrbegehrens dar. Der Beschwerdeführer will nämlich tatsächlich keine Daten ausgefolgt erhalten, sondern Wertungen und Einschätzungen. Soweit im Verfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgericht XXXX vom Juli 2023 vorgelegt wurde, ist diese nicht geeignet, die Entscheidung der Datenschutzbehörde vom Juli 2024 in Frage zu ziehen.
Noch einmal ist zu betonen, dass Rechte nach dem Auskunftsrecht der DSGVO – insbesondere, wenn sie die Rechte Dritter berühren – einen anderen Inhalt aufweisen als solche einer Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsstreits (hinsichtlich Akteneinsicht). Sie sind jedenfalls nicht dazu gedacht, allfällige Ausnahmen von einer Akteneinsicht (die ohnehin in einem Rechtsmittel aufgegriffen werden können) auszuhebeln.
3.5. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine – im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen - vollständige Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei erteilt worden ist. Somit wurde der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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