Bundesverwaltungsgericht W166 2293106-1

W166 2293106-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2024

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Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W166 2293106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2293106.1.00

Spruch

W166 2293106-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.01.2024, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.

In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 08.10.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Siehe Vorgutachten Dr. XXXX , Innere Medizin, vom 16.08.2022, wobei eine chronische Polyarthritis, Degenerationen der Wirbelsäule, Raynaud-Syndrom und CTS beidseits insgesamt 30% Grad der Behinderung erreichten. Eine Diabetes-Vorstufe erreichte keinen Behinderungsgrad, eine Colitis ulcerosa ist histologisch nicht belegt und wurde ebenfalls nicht als Behinderung eingestuft.

Anamnestisch besteht die Polyarthritis seit 2018.

Wirbelsäulenbeschwerden schon seit 10 Jahren, rein konservative Therapie ohne Operation. Die Kundin gibt an, dass die Leidenszustände wie im Vorgutachten keine Änderung gezeigt hätten.

Neu aufgetreten sei im Anschluss an eine Coronainfektion im Dezember 2022 ein Long-Covid-Syndrom, ihre Erkrankung sei damals milde verlaufen, weil sie das Medikament Paxlovid erhalten hätte, daher kein Spitalsaufenthalt oder sonstige Komplikation. Derzeit befinde sie sich auf Reha.

Als Kind hätte sie Asthma gehabt.

Vorgelegt werden 2 Befunde des Rehazentrums XXXX vom 20.06.+04.07.2023: es wird ein Post-Covid-Syndrom angeführt. Die wesentlichen Parameter wie Herzecho, CT der Lungen, Spiroergometrie, Blutgasanalyse und klinische Lungenuntersuchung waren unauffällig. Neuerliche wurde eine Vorstufe von Diabetes festgestellt, allerdings ohne Behandlungsbedürftigkeit, siehe Vorgutachten.

In der Liste der Diagnosen des Rehazentrums werden zahlreiche chronische degenerative und rheumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates angeführt, welche neben Hüft- und Kniegelenken, auch die Wirbelsäule betreffen.

Allergie: eine Austestung vom 27.03.2023 ergab eine krankheitswertige Allergie gegen Hausstaubmilbe und Hundehaar sowie Überempfindlichkeit gegen Pollen, das IgE wurde mit 178 leicht erhöht festgestellt

Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Derzeitige Beschwerden:

Allgemeine Müdigkeit, Schwäche, Kraftlosigkeit der Hände, Herzrasen, Kopfschmerzen, Brustkorbschmerzen, sie sei nicht mehr leistungsfähig und sei auch nicht mehr in der Lage, ihrer Berufstätigkeit ohne wiederkehrende Krankenstände nachzugehen. Deshalb hätte sie den Antrag auf Behindertenpass gestellt. Daneben bestehen Beschwerden vonseiten des Bewegungsapparates wie im Vorgutachten Dr. XXXX bereits festgehalten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Implanon, Yuflyma, Dekristolmin, Allegra, Calcium, Nemifemin Plus, Canephron, Armo Lipid, Immun 44, 10% CBD-Öl, bei Bedarf Sultanol

Sozialanamnese:

Die Kundin ist als Angestellte des AMS berufstätig, seit Dezember 2022 immer wieder Krankenstände, verheiratet, 1 Kind, kein Pflegegeldbezug

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

wie oben angeführt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

46 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung

Ernährungszustand:

leicht übergewichtiger Ernährungszustand

Größe: 168,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 110/70

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 72 pro Minute

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen

Leib: weich, auf Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei

Gliedmaßen: geringe Knöchelödeme beidseits, keine Krampfadern, die großen Gelenke grundsätzlich frei beweglich, wegen Schmerzen schon bei Berührung der Finger ist der Faustschluss nicht möglich

Lungenfunktionsprüfung: normale Messwerte, normale Sauerstoffsättigung

Gesamtmobilität – Gangbild:

altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen möglich

Status Psychicus:

unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Raynauld Syndrom

Fixer Rahmensatz

05.03. 01

10

2

Carpaltunnelsyndrom beidseits

Unterer Rahmensatz, da erhaltene Mobilität sämtlicher Finger sowie fehlende Atrophien der Unterarmmuskulatur.

04.05. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung10 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Siehe Gesamtbeurteilung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Histologisch nicht gesicherte Colitis ulcerosa, erhöhte Blutfette, Glukose-Toleranzstörung mit normalen Hba1C und fehlender Therapieerfordernis:

Es liegt kein Leidenszustand vor, welche einen Grad der Behinderung erreichen könnte.

Long-Covid-Syndrom: die Symptome werden vorwiegend im nervenärztlichen Fachgebiet beschrieben, es darf auf das diesbezügliche Fachgutachten verwiesen werden

Chronische Polyarthritis, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie zahlreicher großer Gelenke:

unter Berücksichtigung des aktuellen Befundes des Rehazentrums XXXX ist neben der bereits der veranlassten neurologischen Untersuchung mit der Frage "Long-Covid-Syndrom?" auch eine orthopädische Untersuchung unter Berücksichtigung der umfangreichen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates erforderlich, welche vom endgefertigten Sachverständigen bei der klinischen Untersuchung vom Schweregrad her nicht mit den geltend gemachten subjektiven Beschwerden in Einklang gebracht werden können

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten bleiben die damaligen Leiden Nr. 3+4 unverändert. Bzgl. den übrigen Leiden wird auf das Fachgutachten verwiesen

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein“

In einem weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Vorgutachten 16.8.2022

chronische Polyarthritis, 30%

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 30%

Raynauld Syndrom, 10%

Carpaltunnelsyndrom beidseits, 10%

Gesamt GdB 30%

Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Sie hat keine Psychiater und keinen Psychotherapeuten, das sei ein Kostenproblem. Eine psychologische Testung aus 2019 wird vorgezeigt. Hier wird eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung beschrieben. Brückenbefunde keine vorliegend. Weiters klagt sie über ein CTS bds., sie hätte eine Nachtschiene, die sie manchmal verwendet und ein Sulcus-Ulnaris Syndrom rechts, in der Nacht würden ihr die Hände einschlafen, ihr Sohn ist Autist, ist 20 Jahre alt, lebt bei ihr, er hat 2019 3 Selbstmordversuche hinter sich, dieser Faktor belastet die AW deutlich. Weiters hat sie Angst vor Infektionen wegen ihrer Immunsupression aufgrund ihrer rheumatologischen Grunderkrankung.

Derzeitige Beschwerden:

siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation Liste handgeschrieben, ohne Datum, Stempel eines Arztes, diesbezüglich keine neurologisch oder psychiatrische Therapie vermerkt

Sozialanamnese:

verheiratet, 1 Kind (20 Jahre alt), ist beim AMS am Schalter für 22,5 Std./Woche

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT HWS, 21.7.2023

Streckhaltung der HWS, durchgehend osteochondrotische Veränderungen durch die Verschmälerung der Bandscheiben Wurzeltangierung wie beschrieben, insbesonders in Höhe C4/5 wo die linke Wurzel C5 tangiert wird

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HN: stgl. unauffällig

OE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Faustschluss, Fingerspreizen kann aufgrund Schmerzangabe nur vermindert dargeboten werden, MER stgl. mittellebhaft, FNV gering zielunsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt, leicht reizbarer Sulcus-Ulnaris

UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Stand: minimale Unsicherheit bei Parallelstand und Augenschluss

Gang: unauffällig

Status Psychicus:

AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt insgesamt belastet, Stimmung subdepressiv, in beiden Skalenbereichen etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, wirkt etwas unsicher im Umgang, Ein- und Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da radiologische Auffälligkeiten, im Neuro-Status diesbezüglich jedoch keine sensomotorischen Ausfälle erhebbar

02.01. 02

30

2

Vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpaltunnelsyndrom bds.

Unterer Rahmensatz, da diesbezüglich keine neurologischen Ausfälle, nächtliche Schienenversorgung

04.05. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, wegen Geringfügigkeit

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

ein psychiatrisches Leiden kann aufgrund fehlender aktueller Diagnostik bzw. Behandlungsbestätigungen nicht eingeschätzt werden

siehe Gutachten Orthopädie und Lungenheilkunde

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Mein Fach betreffend:

Leiden 1 und 2 idem

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

sieh Gesamtgutachten

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? --

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? –“

In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 11.11.2023 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Nachstehendes ausgeführt:

„Anamnese:

Letzte Begutachtung am 16.08.2022

1 chronische Polyarthritis 30%

2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%

3 Raynaud Syndrom 10%

4 Carpaltunnelsyndrom beidseits 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Zwischenanamnese seit 8/2022:

Keine OP, kein stat. Therapie

FA für Rheumatologie alle 3 Monate, Dr. XXXX

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich in den Fingergelenken, Zehen, Kniegelenken, HWS und LWS, Morgensteifigkeit von ½ bis ¾ Stunde. Habe keine Kraft in den Händen. Derzeit mache ich Lungenreha, habe derzeit vermehrt Probleme in den Händen. Der linke Arm schläft immer wieder ein, Schmerzen L3/L4 seit 10 Jahren, Füße schwellen an, auch die Finger. Ich komme in keine Schuhe hinein. Rheuma ist seit 2018 diagnostiziert, Raynaud habe ich im Winter, in den Fingern und Zehen, werden blau und weiß. Reha hatte ich ambulant 2021, 2 x XXXX , derzeit ambulante Reha III in XXXX .

Corona hatte ich am 10.12.2022, seither bin ich nicht mehr gesund, bin kurzatmig. Geimpft wurde ich 6x.“

Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Implanon, Yuflyma, Dekristolmin, Victoza, Allegra, Concor Cor, Oxis, Canephron, Duofiber, Remifemin, Armolipid, Vit C, Olevital Eisen, CBD Öl, Immun 44 (zum Teil nicht ärztlich bestätigt)

Allergie: Gräser, Pollen, Pilz

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1210

Sozialanamnese:

Verheiratet, 1 Sohn, 20 a, lebt in RH, 38 Stufen, kein Lift

Berufsanamnese: XXXX , Teilzeit, berufstätig, 22,5 Wochenstunden

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX 20.4.2023 (Long Covid mit ausgeprägter Belastungsintoleranz, mgr. Rezidiv. Dysautonomie, Hypermobilität (?), rheum. Arthritis, Colitis ulcerosa, Prädiabetes)

Nachgereichte Befunde:

XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin 06.11.2023 (Rheuma, Osteoporose Niereninsuff, Obstruktive Bronchitis, RA, larv. Depressio, Histaminintoleranz, Pharyngitis

Bemerkung: Patientin hat starke rheumatische Schmerzen, und Atemnot. EHG Massage und Sono jetzt.

Lungen Reha Tages Reha Phase III jetzt.)

Röntgen HWS BWS beide Knie beide Hände beide Füße 27.10.2023 (Deutliche, nach kaudal zunehmende Osteochondrosen mit Spondylarthrosen auf Höhe C3 bis C6 mit Retrospondylose.

Inzipiente muldenförmige Endplattenimpressionen an einzelnen unteren BWK, jedoch ohne wesentliche Höhenreduktion. Keine rezente ossäre Läsion.

Geringgradige, medial betonte Gonarthrose links etwas ausgeprägter als rechts. Inzipiente Femoropatellararthrose, links mehr als rechts.

Geringgradige Heberden- und Bouchardarthrosen bds.

Inzipiente MCP-Gelenkarthrose am 1. Strahl bds.

Im Os scaphoideum bds., in der Nähe des STT-Gelenkes, je eine knapp 5 mm benigne Zyste. Im Os ilium links ulnarseitig eine subkortikale, knapp 3 mm Zyste. Ansonsten sind die knöchernen Strukturen unauffällig.

Das Fußgewölbe bds. erhalten. Geringer Spreizfuß. Geringgradiger Hallux valgus bds Verschmelzung DIP V bds. Als Variante. Bds kein Hinweis auf einen gröberen Fersensporn.)

Röntgen LWS 02.11.2023 (Sinistroskoliose am thorakolumbalen Übergang sowie Dextroskoliose im Bereich der unteren LWS. Die WK sind normal hoch. Chondrose L2 bis L4 sowie L5/S1 mit Verschmälerung der Zwischenwirbelräume. Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS. Bus Baastrup L3 bis L5.)

Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 21.07.2023 (Streckhaltung der HWS. Durchgehend osteochondrotische Veränderungen durch die Verschmälerung der Bandscheiben

Wurzeltangierung wie beschrieben, besonders in Höhe C4/5 wo die linke Wurzel C5 tangiert wird.)

Knochendichtemessung 02.11.2023 (Osteopenie sowohl an der LWS als auch am Femur bds. T-Wert: -1,3)

Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin Rheumatologie 31.10.2023 (bei bekannter seropositiver rheumatoider Arthritis in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung. Unter der derzeit etablierten Basistherapie mit Yuflyma besteht prinzipiell eine zufriedenstellende Kontrolle der Krankheitsaktivität – dies allerdings erst seit der erhöhten Dosierung (10tägige Applikation) der o.g Therapie weshalb dieses Applikationsintervall unbedingt beibehalten werden sollte. Von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates bestehen bereits deutliche Einschränkungen hinsichtlich der Mobilität mit Schmerzen und degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke, Zehengelenke und Fingergelenke mit ausgeprägter Kraftlosigkeit ebendort (Wasserflasche kann z.B. ohne Hilfsmitteln nicht mehr geöffnet werden).

Zusammengefasst besteht somit eine deutliche Einschränkung aufgrund der Grunderkrankung weshalb diesbezüglich eine Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber dringend erbeten wird!

Eine Erhöhung des Behindertengrads auf 50% kann aus internistisch-rheumatologischer Sicht jedenfalls befürwortet werden.

Diagnosen: Seropositive rheumatoide Arthritis, Raynaud Syndrom, Geringgradige Heberden- und Bouchard Arthrosen bds., Incipiente Sl- und Hüftgelenksarthrose bds., Inzipiente Spondylose mit p.m. L3/L4, Diskopathie, Gonarthrose bds., Long Covid, Colitis Ulcerosa (ED 03/21), St. p. Colitis

YUFLYMA INJ FPEN 40MG DEKRISTOLMIN 20.0001E WKPS CONCOR COR FTBL 2,5MG ALLEGRA FTBL 120MG VICTOZA 6MG/ML FPEN 3ML)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 46a

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 168,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Trägt Coronamaske

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Hände: äußerlich unauffällig, Bemuskelung unauffällig, Gänslen bds positiv, sonst keine entzündliche Aktivität der MCP äußerlich feststellbar, Faustschluss passiv komplett, aktiv nicht durchgeführt, unter Schmerzangabe.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist (passiv) komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

allseits Druckschmerzen in den Füßen, Gänslen bds positiv

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Unauffällig

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis

Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit mäßigen funktionellen Einschränkungen

02.02. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Colitis ulcerosa (ED 03/21), St. p. Colitis: keine belegenden Befunde, daher nicht behinderungsrelevant

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, siehe auch die weiteren Facharztgutachten.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Hände und Füße vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein“

Von der belangten Behörde wurde sodann eine ergänzende fachärztliche Gesamtbeurteilung von der bereits befassten sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin eingeholt. In der eingeholten sachverständigen Gesamtbeurteilung vom 14.11.2023 wurden das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023, das Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten vom 08.10.2023 sowie das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 11.11.2023 zusammengefasst und wurde darin Nachfolgendes ausgeführt:

„Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis

Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit mäßigen funktionellen Einschränkungen.

02.02. 02

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

unterer Rahmensatz, da radiologische Auffälligkeiten, im Neuro-Status diesbezüglich jedoch keine sensomotorischen Ausfälle erhebbar

02.01. 02

30

3

Vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpaltunnelsyndrom bds.

unterer Rahmensatz, da diesbezüglich keine neurologischen Ausfälle, nächtliche Schienenversorgung

04.05. 05

10

4

Carpaltunnelsyndrom beidseits

Unterer Rahmensatz, da erhaltene Mobilität sämtlicher Finger sowie fehlende Atrophien der Unterarmmuskulatur.

04.05. 05

10

5

Raynauld Syndrom

Fixer Rahmensatz

05.03. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leidensüberschneidung

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

ein psychiatrisches Leiden kann aufgrund fehlender aktueller Diagnostik bzw. Behandlungsbestätigungen nicht eingeschätzt werden

Histologisch nicht gesicherte Colitis ulcerosa, erhöhte Blutfette, Glukose-Toleranzstörung mit normalen Hba1C und fehlender Therapieerfordernis:

Es liegt kein Leidenszustand vor, welcher einen Grad der Behinderung erreichen könnte.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Erweiterung der Leidensbezeichnung

keine Änderung der weiteren Leiden

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Hände und Füße vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.11.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben hätten. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen habe können.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung am 16.02.2024 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso das mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1 durch das mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzte Leiden 2 nicht durch eine negative wechselseitige Beeinflussung erhöht werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege eine solche negative Beeinflussung vor und sei von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Auch sei die bei der Beschwerdeführerin bestehende manifeste Osteoporose mit muldenförmigen Endplattenimpressionen an einzelnen BWK neu hinzugekommen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung, die Einstufung der Osteoporose habe bisher nicht stattgefunden.

Mit der Beschwerde wurden ein Patientenbrief vom 01.02.2024 sowie eine Ambulanzkartei vom 16.11.2023 übermittelt und wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Rheumatologie beantragt.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 03.04.2024 wurde Nachstehendes ausgeführt:

„AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden.

Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Leiden sich nicht gegenseitig ungünstig beeinflussten, da die Leiden den Bewegungsapparat und auch unterschiedliche Teile des Bewegungsapparates betreffen würden.

Außerdem sei neu festgestellt worden, dass die BF an einer manifesten Osteoporose mit muldenförmigen Endplattenimpressionen an einzelnen BWK leide. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung. Die Einstufung der Osteoporose habe bisher nicht stattgefunden.

Vorgelegte Befunde:

Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin Rheumatologie 01.02.2024 (Seropositive rheumatoide Arthritis, Osteoporose, Long Covid, Incipiente Sl- und Hüftgelenksarthrose bds., Geringgradige Heberden- und Bouchard Arthrosen bds., Gonarthrose bds., Inzipiente Spondylose mit p.m. L3/L4, Coxarthrose bds., Raynaud Syndrom, Colitis Ulcerosa (ED 03/21), St. p. Colitis, Diskopathie YUFLYMA INJ FPEN 40MG CONCOR COR FTBL 2,5MG VICTOZA 6MG/ML FPEN 3ML IMPLANON NXT IMPLANT 68MG ACLASTA ILSG FL 5MG 100ML 1 0 0 0 1/2 0 1/2 0 1.2 mg/Tag s.c. 1 0 0 0 1 x/Jahr Rezeplzusatz: IND DEKRISTOLMIN 20.000IE WKPS ALLEGRA FTBL 120MG OXIS TURBOHALER 12MCG)

Rheumatologische Ambulanz 16.11.2023 (Manifeste Osteoporose - incip. muldenförmige Endplattenimpressionen an einzelnen unteren BWK Seropos RA Raynaud Syndrom Heberden und Bouchard Arthrose Colitis ulcerosa (ED 03/21) Arthrosen)

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.

Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Insbesondere stellt Osteoporose per se kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Geringgradige radiologische Veränderungen mit Endplattenimpressionen der unteren Brustwirbelsäule sind in der getroffenen Beurteilung, entsprechend den funktionellen Einschränkungen, in vollem Umfang erfasst. Colitis ulcerosa ist nicht durch entsprechende histologische Befunde belegt. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der einzelnen Leiden ist nicht gegeben, da Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung mit Leiden 1 nicht erhöht und die weiteren Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz sind, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“

In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten sachverständigen Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 29.05.2024 wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Begutachtung 16.08.2022 Dr. XXXX

1 chronische Polyarthritis 30%

2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%

3 Raynauld Syndrom 10%

4 Carpaltunnelsyndrom beidseits 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Colitis ulcerosa: histologisch nicht befundbelegt, daher kein GdB Adipositas, Hyperlipdämie: kein GdB, da gut behandelbar Prädiabetes: laborchemisch nicht befundbelegt: kein GdB

Begutachtung 19.07.2023 Dr. XXXX

1 Raynauld Syndrom 10%

2 Carpaltunnelsyndrom beidseits 10%

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Begutachtung 13.10.2023 Dr.Piatti

1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%

2 vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpaltunnelsyndrom bds. 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begutachtung 08.11.2023

1 Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und

Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis 40%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Letzte Begutachtung am 14.11.2023 Gesamtbeurteilung

1 Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und

Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis 40%

2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%

3 vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpaltunnelsyndrom bds. 10%

4 Carpaltunnelsyndrom beidseits 10%

5 Raynauld Syndrom 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Zwischenanamnese seit 11/2023:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert.

Am 15.02.2024 wird, vertreten durch den KOBV, vorgebracht, dass degenerative entzündliche Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis mit Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit funktionellen Einschränkungen und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit radiologischen Auffälligkeiten vorlägen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die beiden Leiden sich nicht gegenseitig ungünstig beeinflussten, da beide Leiden den Bewegungsapparat und auch unterschiedliche Teile des Bewegungsapparates betreffen würden. Sie leide an einer manifesten Osteoporose mit muldenförmigen Endplattenimpressionen an einzelnen BWK. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin auch schon in Behandlung

Die Einstufung der Osteoporose habe bisher nicht stattgefunden.

Vorgelegte Befunde:

Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin Rheumatologie 01.02.2024 (Seropositive rheumatoide Arthritis, Osteoporose, Long Covid, Incipiente Sl- und Hüftgelenksarthrose bds., Geringgradige Heberden- und Bouchard Arthrosen bds., Gonarthrose bds., Inzipiente Spondylose mit p.m. L3/L4, Coxarthrose bds., Raynaud Syndrom, Colitis Ulcerosa (ED 03/21), St. p. Colitis, Diskopathie) – bekannter Befund

Rheumatologische Ambulanz 16.11.2023 (Manifeste Osteoporose - incip. muldenförmige Endplattenimpressionen an einzelnen unteren BWK Seropos RA Raynaud Syndrom Heberden und Bouchard Arthrose Colitis ulcerosa (ED 03/21) Arthrosen) – bekannter Befund

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Implanon, Yuflyma, Dekristolmin, Victoza, Allegra, Concor Cor, Oxis, Canephron, Duofiber, Remifemin, Armolipid, Vit C, Olevital Eisen, CBD Öl, Immun 44 Hilfsmittel: 0

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb%

1

Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis

Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit mäßigen funktionellen Einschränkungen.

02.02. 02

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

unterer Rahmensatz, da radiologische Auffälligkeiten, im Neuro-Status diesbezüglich jedoch keine sensomotorischen Ausfälle erhebbar, inkludiert Osteoporose

02.01. 02

30

3

Sulcus-Ulnaris Syndrom bds.

unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle

04.05. 05

10

4

Carpaltunnelsyndrom beidseits

Unterer Rahmensatz, da erhaltene Mobilität sämtlicher Finger

04.05. 06

10

5

Raynauld Syndrom

Fixer Rahmensatz

05.03. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leidensüberschneidung.

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

ein psychiatrisches Leiden kann aufgrund fehlender aktueller Diagnostik bzw. Behandlungsbestätigungen nicht eingeschätzt werden.

Histologisch nicht gesicherte Colitis ulcerosa, erhöhte Blutfette, Glukose-Toleranzstörung mit normalem HbA1c und fehlender Therapieerfordernis: Es liegt kein Leidenszustand vor, welcher einen Grad der Behinderung erreichen könnte.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Sämtliche vorgelegten Befunde sind bereits bekannt.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung vorliegt.

Osteoporose ohne höhergradige morphologische Veränderungen wird in Leiden 2 berücksichtigt.

Die vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Hände und Füße vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m könnenjedoch allein zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein“

Mit Eingabe vom 30.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei COVID-19 PCR-Test Befunde vom 10.12.2022 und vom 15.12.2022 und brachte dazu ergänzend vor, dass der mit Antrag vorgelegte Befund vom 20.01.2023 hinsichtlich der Diagnosen dahingehend zu berichtigen sei, dass die bronchiale Hyperreagibilität nach COVID-19 im Dezember 2022 und nicht im Januar 2022 aufgetreten sei.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.06.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Am 24.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis

02.02. 02

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01. 02

30

3

Sulcus-Ulnaris Syndrom beidseits

04.05. 05

10

4

Carpaltunnelsyndrom beidseits

04.05. 06

10

Raynauld Syndrom

05.03. 01

10

Eine vorliegende Osteoporose ohne höhergradige morphologische Veränderungen ist in Leiden 2 berücksichtigt.

Ein psychiatrisches Leiden kann aufgrund fehlender aktueller Diagnostik und fehlender fachärztlicher Behandlungsdokumentation nicht objektiviert werden.

Eine histologisch nicht gesicherte Colitis ulcerosa, erhöhte Blutfette, eine Glukose-Toleranzstörung mit normalem HbA1c und fehlender Therapieerfordernis sind keine Leidenszustände, die einen Grad der Behinderung erreichen.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 3 bis 5 auch nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 08.10.2023, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023, einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 11.11.2023 - jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - sowie auf der fachärztlichen Gesamtbeurteilung vom 14.11.2023, der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2024 sowie einem Aktengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 29.05.2024.

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten und der fachärztlichen Stellungnahme wurde jeweils unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß eingegangen.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 08.10.2023 wurde das Leiden „Raynauld Syndrom“ unter der Positionsnummer 05.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Das Leiden „Carpaltunnelsyndrom beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „erhaltene Mobilität sämtlicher Finger sowie fehlende Atrophien der Unterarmmuskulatur“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Im ärztlichen Gutachten vom 08.10.2023 wurde weiters ausgeführt, dass mit einer histologisch nicht gesicherten Colitis Ulcerosa, erhöhten Blutfetten und einer Glukose-Toleranzstörung mit normalen Hba1C bei fehlender Therapieerfodernis bei der Beschwerdeführerin keine Leiden vorliegen, welche einen Grad der Behinderung erreichen könnten.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023 wurde das Leiden „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „radiologische Auffälligkeiten, im Neuro-Status diesbezüglich jedoch keine sensomotorischen Ausfälle erhebbar“, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Das Leiden „vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpatunnelsyndrom beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „diesbezüglich keine neurologischen Ausfälle, nächtliche Schienenversorgung“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Im fachärztlichen Gutachten vom 24.10.2023 wurde weiters ausgeführt, dass ein psychiatrisches Leiden aufgrund fehlender aktueller Diagnostik und fehlender fachärztlicher Behandlungsdokumentation nicht objektivierbar sei.

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 11.11.2023 wurde das Leiden „Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis“ unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit mittelmäßigen funktionellen Einschränkungen“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.

Im fachärztlichen Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass betreffend eine Colitis ulcerosa (ED 03/21), St. P. Colitis keine belegenden Befunde vorliegen, weshalb dieser keine Behinderungsrelevanz zukomme.

In der zusammenfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.11.2023 wurden die aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen als Leiden 1 „Degenerative und entzündliche Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Polyarthritis“ unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „Dauerschmerzen vor allem im Bereich der Hände und Füße mit mäßigen funktionellen Einschränkungen“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „radiologische Auffälligkeiten, im Neuro-Status diesbezüglich jedoch keine sensomotorischen Ausfälle erhebbar“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., Leiden 3 „vordiagnostiziertes Sulcus-Ulnaris Syndrom, Karpaltunnelsyndrom beidseits“ unter der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „diesbezüglich keine neurologischen Ausfälle, nächtliche Schienenversorgung“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., Leiden 4 „Carpaltunnelsyndrom beidseits“ unter der Positionsnummer 04.05.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „erhaltene Mobilität sämtlicher Finger sowie fehlende Atrophien der Unterarmmuskulatur“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. und Leiden 5 „Raynauld Syndrom“ unter der Positionsnummer 05.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der Leidensüberschneidung nicht erhöht werde. Die weiteren Leiden 3 bis 5 würden das führende Leiden 1 ebenfalls nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Wie oben bereits ausgeführt wurde zusammenfassend in der fachärztlichen Gesamtbeurteilung dargelegt, dass ein psychiatrisches Leiden aufgrund fehlender aktueller Diagnostik und fehlender fachärztlicher Behandlungsdokumentation nicht objektivierbar sei, und mit einer histologisch nicht gesicherten Colitis Ulcerosa, erhöhten Blutfetten und einer Glukose-Toleranzstörung mit normalen Hba1C bei fehlendem Therapieerfordernis bei der Beschwerdeführerin keine Leiden vorliegen, welche einen Grad der Behinderung erreichen könnten.

Im Vergleich zu einem Vorgutachten vom 11.09.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. liege eine Verschlimmerung und Erweiterung der Leidensbezeichnung von Leiden 1 vor und betrage daher der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr auch 40 v.H.

Hinsichtlich der nachgereichten Befunde und des Beschwerdevorbringens, wonach aus Sicht der Beschwerdeführerin eine negative Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 vorliege, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergeben müsste, und die bei der Beschwerdeführerin bestehende manifeste Osteoporose mit muldenförmigen Endplattenimpressionen an einzelnen BWK neu hinzugekommen aber nicht berücksichtigt worden sei, wird in der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2024 und im fachärztlichen Aktengutachten vom 29.05.2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden jedoch keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Beurteilungsergebnis entkräften könnten. Auch eine Erweiterung der Beurteilung sei nicht erforderlich. Insbesondere stelle Osteoporose per se kein behinderungsrelevantes Leiden dar, es sei aber eine vorliegende Osteoporose ohne höhergradige morphologische Veränderungen in der Einschätzung von Leiden 2 berücksichtigt worden. Auch geringgradige radiologische Veränderungen mit Endplattenimpressionen der unteren Brustwirbelsäule seien in der getroffenen Beurteilung entsprechend den funktionellen Einschränkungen in vollem Umfang erfasst.

Zur gegenseitigen Leidensbeeinflussung wurde von den fachärztlichen Sachverständigen - wie oben bereits ausgeführt - mehrfach dargelegt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der Leidensüberschneidung nicht erhöht werde. Die weiteren Leiden 3 bis 5 würden das führende Leiden 1 ebenfalls nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Insgesamt liege daher ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. vor.

Betreffend die nachgereichten Befunde wurde in der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2024 ausgeführt, dass sich aus diesen – ebenso wie aus den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen – keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Hinsichtlich der nachgereichten COVID-19 Test-Befunde vom 10.12.2022 und vom 15.12.2022 ist auszuführen, dass die nach der COVID-19 Infektion aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits im eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lungenheilkunde vom 08.10.2023 in der Anamnese erfasst und in der Beurteilung berücksichtigt wurden. Im lungenfachärztlichen Befund vom 08.10.2023 wird unter „Klinischer Status – Fachstatus“ eine freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche und ein klinischer Normalbefund an den Lungen festgehalten und weiters ausgeführt, dass die Symptome eines Long-Covid-Syndroms vorwiegend im nervenfachärztlichen Fachgebiet beschrieben werden und auf das diesbezügliche Fachgutachten verwiesen werde.

Im diesbezüglichen ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023 wurde gutachterlich - wie ebenfalls oben bereits dargelegt – ausgeführt, dass ein psychiatrisches Leiden aufgrund fehlender aktueller Diagnostik und fehlender fachärztlicher Behandlungsdokumentation nicht objektivierbar sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. keine medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2023, vom 24.10.2023, vom 11.11.2023, vom 14.11.2023 und vom 29.05.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.04.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Rheumatologie wird auf die Ausführungen in der Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der Leidensüberschneidung nicht erhöht wird. Die weiteren Leiden 3 bis 5 erhöhen das führende Leiden 1 ebenfalls nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

02 Muskel- Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02. 02

Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

30-40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,

geringe Krankheitsaktivität

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.01. 02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30-40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag

04 Nervensystem

04. 05 Lähmung der peripheren Nerven

04.05. 05

Nervus ulnaris

10-40 %

Leitfunktion ist die Opposition des Kleinfingers

04.05. 06

Nervus medianus

10-40 %

Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben

05 Herz und Kreislauf

05. 03 Arterielles Gefäßsystem

05.03. 01

Funktionseinschränkungen leichten Grades

10 %

Arterielle Verschlusskrankheit I

Basierend auf den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2023, vom 24.10.2023, vom 11.11.2023, vom 14.11.2023, vom 03.04.2024 und vom 29.05.2024, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Rheumatologie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden die Gesundheitsschädigungen von einem Facharzt für Lungenkrankheiten, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin, welche kompetent sind die vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen, korrekt entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft, weshalb die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens unterbleiben konnte.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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