Bundesverwaltungsgericht W185 2295780-1

W185 2295780-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2024

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Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

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Bundesverwaltungsgericht W185 2295780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2295780.1.00

Spruch

W185 2295780-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hüseyin KILIC, Meinhardstraße 5/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. 771058504-240843581, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte erstmals am 14.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 30.04.2008 reiste der Genannte freiwillig in den Herkunftsstaat zurück; das Verfahren wurde in der Folge als gegenstandslos abgelegt.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 20.03.2017 in der Schweiz um Asyl an.

Nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 28.05.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Zwei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder seien in der Türkei, ein weiterer Bruder in Deutschland aufhältig. Seine Ehefrau XXXX und seine beiden Söhne XXXX und XXXX würden sich als Asylwerber in Österreich befinden. Den Herkunftsstaat habe der BF im März 2017 legal verlassen und sei über Serbien und Ungarn in die Schweiz gelangt, wo er sich bis zum 28.05.2024 aufgehalten habe. Die Schweiz sei das Zielland des BF gewesen, zumal sich dort sein (inzwischen verstorbener Bruder) und dessen Familienangehörigen aufgehalten hätten. In der Schweiz sei es für den BF als Asylwerber „schwer“ gewesen. Er habe dort einen negativen Bescheid erhalten und dagegen Einspruch erhoben. Er habe dann das Camp verlassen und alle Unterlagen weggeworfen. In der Schweiz habe der BF manchmal bei Bekannten gearbeitet. In die Schweiz zurückkehren wolle der BF nicht, zumal sich seine Familienangehörigen in Österreich befänden. Die Türkei habe der BF aufgrund Problemen mit den Behörden verlassen (müssen).

Einem Schreiben der Gattin und der beiden Söhne des BF, datiert mit 28.05.2024, ist zu entnehmen, dass der BF die Türkei aufgrund Problemen mit dem türkischen Militärgeheimdienst habe verlassen müssen. Auch sie und ihre Kinder hätten in der Folge „Probleme“ am Arbeitsplatz bzw im Wohnhaus bekommen, weshalb sie „sehr wütend“ auf ihren Mann gewesen sei. Sie habe aufgrund der Aufregungen damals auch einen Herzinfarkt erlitten. In Österreich und in den schwierigen Zeiten zuvor habe der BF sie und die Kinder unterstützt. Man wolle nunmehr die Familie wieder „fortführen“. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Aneurysmen in der Hirnarterie, Höreinschränkungen etc) habe sie schwere psychische Probleme; sie ersuche und „verlange“ eine sofortige Familienzusammenführung mit dem BF.

Am 03.06.2024 langte ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des BF ein, in welchem dieser – offenkundig rechtsfreundlich beraten – auf Art 9 und 17 der Dublin III-VO und auf Art 3 und 8 EMRK hinwies. Er beantrage die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Seine Gattin leide unter schweren gesundheitlichen Problemen und sei in einem schlechten psychischen Zustand. Sie hätten gemeinsam „beschlossen“, die Familieneinheit wiederherzustellen. Beigelegt waren die Ausweiskopien seiner Angehörigen, eine Kopie der Heiratsurkunde und ein Schreiben einer Klinik, Abteilung für Neurochirurgie (hinsichtlich beabsichtigter stationärer Aufnahme zur OP am 28.10.2024) sowie ein Schreiben der Familienangehörigen des BF (AS 51ff).

Am 18.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Dies unter Hinweis auf den vom BF angeführten Reiseweg und den Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz. Es wurde mitgeteilt, dass der BF und seine seit September 2022 in Österreich aufhältigen Familienangehörigen wünschen würden, nicht getrennt zu werden, da die Gattin des BF schwer erkrankt sei. Die Familienangehörigen des BF befänden sich im laufenden Asylverfahren. Seit der Reise des BF in die Schweiz im Jahr 2017 habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden; es sei sogar die Scheidung beabsichtigt gewesen. Nach Ansicht Österreichs liege kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor; es lägen auch keine Gründe nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO vor (AS 73ff).

Die Schweizer Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.06.2024 ausdrücklich zu (AS 81).

Aufgrund Privatverzugs verzichtete der BF ab 20.06.2024 auf Leistungen aus der Grundversorgung.

Im Akt erliegen die Protokolle der Erstbefragung der Gattin sowie der beiden Söhne des BF vom 09.09.2022 (AS 111 bis 197). Die Gattin des BF gab damals (fallgegenständlich relevant) an, standesamtlich mit dem BF verheiratet zu sein, welcher sich in der Schweiz aufhalte. Sie sei mit ihren beiden Söhnen am 01.09.2022 aus der Türkei nach Österreich geflogen, da sich hier zwei ihrer Schwestern und einer ihrer Brüder aufhalten würden. In der Türkei sei sie wegen ihres Gatten in große Probleme mit dem Militär geraten.

XXXX , StA Türkei, gab verfahrenswesentlich an, in der Schweiz geboren worden zu sein. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Er sei mit seiner Mutter und seinem Bruder mitgereist. Er wolle bei seiner Mutter in Österreich bleiben und nicht zu seinem Vater in die Schweiz gehen (AS 159).

XXXX in der Schweiz, StA Türkei, erklärte, bei seiner Mutter sein und auch bleiben zu wollen (AS 182).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.07.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er nehme ein Medikament zur Blutverdünnung ein und verwende eine Salbe gegen eine Thrombose, die er vor etwa 10 Tagen im Zuge einer Sportausübung erlitten habe. Seine bisherigen Angaben, auch zum Reiseweg, würden der Wahrheit entsprechen. Er gab über Nachfrage an, standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Gattin und die beiden gemeinsamen Söhne würden als Asylwerber in Österreich leben. Das Asylverfahren des BF in der Schweiz sei „bereits abgewickelt; nach Österreich sei er gekommen, da seine Familie hier sei. Nach dem Verlassen Österreichs im Jahr 2008 habe sich der BF bis zum Jahr 2017 wieder in der Türkei aufgehalten. Es sei zutreffend, dass der BF bereits im Jahr 2003 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Er sei in die Schweiz gekommen, da sich sein Bruder dort aufgehalten habe. Der BF habe sich dann 4 Jahre lang mit seiner Gattin und den Söhnen in der Schweiz aufgehalten. Den Lebensunterhalt habe er durch Arbeit verdient. Nach der negativen Entscheidung hätten sie die Schweiz verlassen; seine Frau und die Kinder seien in die Türkei zurückgekehrt, der BF sei nach Österreich gekommen. Es habe aufgrund seiner politischen Tätigkeit auch „Probleme“ in seiner Ehe gegeben. In Österreich würden sich außer seinen Familienangehörigen auch noch Cousins aufhalten; zu diesen bestehe aber kein Kontakt. Dass seine Angehörigen in Österreich aufhältig seien, wisse der BF seit diese hierhergekommen seien. Er sei nicht sofort nach Österreich nachgekommen, da es aufgrund seiner Probleme mit den türkischen Behörden „Probleme“ mit seiner Frau gegeben habe; seine Angehörigen hätten den BF für deren Ungemach verantwortlich gemacht. Diese „Probleme“ seien inzwischen „überwunden“; dies nicht zuletzt aufgrund der schweren Erkrankung seiner Frau. Der BF lebe seit 2017 getrennt von seiner Familie. Er habe seine Familie unterstützt, als diese noch in der Türkei aufhältig gewesen sei. Er habe ihnen aus der Schweiz Geld geschickt. Zurzeit würden sie alle beim Neffen seiner Gattin wohnen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass seine Frau und seine Kinder (noch) nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Der BF erklärte über Nachfrage, im Fall, dass die Verfahren seiner Angehörigen negativ ausgehen sollten, er mit diesen in die Türkei zurückzukehren würde. In der Schweiz habe sich der BF erstmalig von 2003 bis 2007 und dann nochmals von 2017 bis 2024 aufgehalten. Von 2017 bis März 2023 habe sich der BF in der Schweiz in einem „Heim“ aufgehalten; anschließend sei er illegal in der Schweiz aufhältig gewesen. Ein Freund habe ihn dann unterstützt. Gegen die negative Entscheidung habe der BF Berufung erhoben. Wenn sein Einspruch zugelassen worden wäre, wäre die negative Entscheidung aufgehoben worden und er wäre in der Schweiz geblieben. In der Schweiz habe der BF eigentlich keine größeren Probleme gehabt; es habe keine konkreten Vorfälle gegen seine Person gegeben. Als sich der BF in der Schweiz aufgehalten habe, habe er mit seinen Söhnen beinahe täglich, mit seiner Frau ein bis zwei Mal die Woche, telefonischen Kontakt gehabt. Der Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern sei jetzt „gut“. Es gebe regelmäßige Besuche; sie würden auch Zusammenziehen wollen. In Österreich hätten sich vor seiner Einreise die Schwestern seiner Gattin um diese gekümmert. Der BF wolle eine Zusammenführung mit seiner Familie in Österreich. In der Schweiz habe er niemanden.

Mit Bescheid vom 02.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.; Anm: die entsprechende Bestimmung wird nicht angeführt). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:

Länderspezifische Anmerkungen

Die Schweiz gewährt Geflüchteten aus der Ukraine vorübergehenden Schutz. Die betroffenen Personen erhalten in einem schnellen Verfahren den Schutzstatus S. Dafür müssen die betroffenen Personen ein Gesuch für den Schutzstatus S einreichen und sich in einem Bundesasylzentrum registrieren lassen (SEM 17.5.2022).

Der Status S weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration (17.5.2022): Informationen zur Ukraine-Krise, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ukraine.html, Zugriff 19.5.2022

COVID-19

Die Pandemie hat 2021 zu keiner Aussetzung des Asylverfahrens geführt, und die Registrierung blieb während des gesamten Jahres jederzeit möglich. Die Verordnung über Maßnahmen im Asylbereich aufgrund des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Asyl), die seit April 2020 in Kraft ist, sieht Schutzmaßnahmen für das Asylinterview vor (Beschränkung der Anzahl der Personen im Raum, etc.). Die Verordnung, die mindestens bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft ist, hat die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Diese Verlängerung gilt nicht für Unzulässigkeitsentscheidungen, einschließlich Dublin-Entscheidungen, bei denen der Rechtsbehelf weiterhin innerhalb von fünf Arbeitstagen eingereicht werden muss. Darüber hinaus genehmigte das Schweizer Parlament im September 2021 einen obligatorischen Covid-19-Test für ausreisepflichtige Personen, auch gegen den Willen des Betroffenen, für den Fall dass Aufnahmeländer und Fluggesellschaften ein negatives Testergebnis verlangen. Dies soll verhindern, dass abgelehnte Asylwerber ihre Abschiebung durch Verweigerung des Test verunmöglichen (AIDA 4.2022).

Die Kapazität der Zentren für Asylwerber wurde im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19-bezogenen Maßnahmen reduziert (FH 3.3.2021). Es gibt in den 22 Bundesasylzentren, unter Berücksichtigung der COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen, derzeit 54.014 Plätze. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Infizierte Personen werden isoliert untergebracht, und in einigen wenigen Fällen wurden ganze Zentren unter Quarantäne gestellt (AIDA 4.2022).

Asylsuchende und Inhaber eines Schutzstatus haben den gleichen Anspruch auf Impfungen und Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).

Seit dem 17.2.2022 gibt es keine Einschränkungen mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht (WKO 16.5.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022

Allgemeines zum Asylverfahren

Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller:

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(AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).

Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).

Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable

Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit 1. März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022).

Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021).

Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022).

Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022).

Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022).

(Unbegleitete) Minderjährige sind beim Asylinterview besonders kinderfreundlich zu behandeln. Es muss für jeden unbegleiteten minderjährigen Asylwerber (UMA) unverzüglich eine sogenannte Vertrauensperson (in den Bundesasylzentren immer auch gleichzeitig Rechtsvertreter) bestellt werden, die diesen im Asylverfahren und in anderen sozialen Belangen (Schulbesuch, Unterbringung, Gesundheitsfragen) unterstützt. Doch in der Praxis treffen sich Vertrauensperson und UMA oft erst kurz vor dem Interview. Wird der Minderjährige in einen Kanton überstellt, werden die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensperson auf andere Vertreter übertragen (meist Sozialarbeiter der Kantone oder Rechtsvertreter, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist). Es gibt Diskrepanzen bei der Qualität der Betreuung und Unterstützung durch die verschiedenen kantonalen Stellen. Die Vertrauensperson ist eine Übergangsmaßnahme bis die Kinderschutzmaßnahmen nach dem Zivilgesetzbuch (z.B. die Ernennung eines Vormunds) umgesetzt werden. Die Ernennung eines Vormundes erfolgt in der Regel nach der Zuweisung an einen Kanton (AIDA 4.2022).

Altersfeststellungen können angeordnet werden, wenn der Nachweis der Identität (z.B. Geburtsdatum) des Asylwerbers nicht ausreichend ist. Als Methode ist zuerst eine Röntgenuntersuchung der Handgelenksknochen vorzunehmen. Wenn diese eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit ergibt, sind keine weiteren Röntgenuntersuchungen mehr vorgesehen. Ist das Ergebnis jedoch unklar, ist ein Röntgen der Zähne und des Schlüsselbeins durchzuführen. Eine körperliche Untersuchung wird nur in bestimmten Fällen durchgeführt, etwa bei Vorliegen einer besonderen Krankengeschichte oder bei Unstimmigkeiten bei der Altersbestimmung, die nicht anders erklärt werden können. Es ist niemand ausdrücklich verpflichtet, dem Altersfeststellungsverfahren zuzustimmen. Dennoch kann die Asylbehörde SEM bei einer Weigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht argumentieren und den Betreffenden als volljährig einstufen. Es ist kein Rechtsmittel gegen eine Altersfeststellung möglich, nur der Asylbescheid selbst kann bekämpft werden. Im Jahr 2021 wurden 528 Altersfeststellungen durchgeführt (bei insgesamt 989 Anträgen von unbegleiteten Minderjährigen). In 245 Fällen (25 %) kam das SEM zu dem Schluss, dass der Asylsuchende nicht minderjährig war (AIDA 4.2021).

Im Jahr 2021 wurden 989 Anträge von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, verglichen mit 535 im Jahr 2020, 441 im Jahr 2019 und 401 im Jahr 2018. Die meisten unbegleiteten Minderjährigen kamen aus Afghanistan (670 von 989, 68 %) (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022

-UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022

Non-Refoulement

Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).

Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Versorgung

Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).

Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).

Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

-USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Unterbringung

Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).

Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Medizinische Versorgung

Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).

Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Schutzberechtigte

Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahmeaus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022).

Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am 11. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).

Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022).

Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022).

Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022).

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022).

Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022).

Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; er nehme Blutverdünner und eine Salbe gegen eine Thrombose. In der Schweiz sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Der BF habe im März 2017 in der Schweiz um Asyl angesucht. Die Schweiz habe der Aufnahme des BF mit Schreiben vom 21.06.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zugestimmt. Seit seiner Einreise in die EU habe der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Gattin und die beiden volljährigen Söhne des BF befänden sich seit dem 08.09.2022 im laufenden Asylverfahren in Österreich. Die Genannten seien nach Österreich gekommen, obwohl der BF zu dieser Zeit in der Schweiz aufhältig gewesen sei, was seiner Frau auch bekannt gewesen sei. Sie hätte es vorgezogen, bei ihren Geschwistern in Österreich zu sein; die Angehörigen des BF hätten somit freiwillig auf ein Zusammenleben mit dem BF verzichtet. So habe auch einer der Söhne des BF angegeben, bei seiner Mutter bleiben und nicht zum Vater in die Schweiz gehen zu wollen. Der BF habe bestätigt, nach einer Trennung im Jahr 2007, dann seit dem Jahr 2017 erneut, getrennt von seiner Frau und seinen Kindern gelebt zu haben. Trotz illegalem Aufenthalt in der Schweiz sei der BF nicht zu seinen Angehörigen nach Österreich gekommen. Auch hier sei der BF nicht zu seinen Angehörigen, sondern zu einem Verwandten seiner Frau gezogen. Bereits von 2003 bis 2008 habe der BF getrennt von seiner Frau gelebt. Die Söhne des BF hätten in ihrer Befragung erklärt, (im Jahr 2005 bzw 2006) in XXXX in der Türkei geboren worden zu sein; daraus sei ersichtlich, dass die Angaben des BF, von 2003 bis 2007 mit seiner Frau und seinen Söhnen in der Schweiz gelebt zu haben, unrichtig seien. Dies, zumal die angeführten Söhne ja offenkundig in der Türkei geboren worden seien. Auch habe der BF erklärt, er wäre in der Schweiz geblieben, falls sein dortiges Verfahren nicht bereits abgeschlossen gewesen wäre. Ein enges Familienleben sei nicht zu erkennen. Der BF hätte versuchen können, legal zu seiner Familie nach Österreich zu kommen. Die Frau und die Söhne des BF befänden sich zurzeit im laufenden Verfahren und seien somit nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sowohl die Söhne als auch die Geschwister der Gattin des BF könnten sich um die Genannte, welche krank sei, kümmern. Wechselseitige Abhängigkeiten könnten nicht erkannt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des BF in die Schweiz eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in der Schweiz nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Der BF wäre in der Schweiz keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt und hätte eine solche auch nicht zu erwarten. Eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in der Schweiz sei nicht zu erkennen. In der Schweiz sei die Grundversorgung für Asylwerber gewährleistet. Es bestünden auch keine Zweifel an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Schweizer Behörden. Es stehe einem Asylwerber auch nicht frei, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen; er könne sich nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könne. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser tatsächlich Gefahr laufen würde, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In der Schweiz werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der EMRK nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und dem sonstigem Amtswissen lasse sich systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Schweiz nicht erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu, ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 12.07.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid den BF in seinen Rechten nach Art 3 und Art 8 EMRK verletze. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden. Der BF habe im Verfahren angegeben, dass sich seine Ehefrau und seine beiden Söhne in Österreich aufhalten würden und er mit seinen Angehörigen hier leben wolle. Dies treffe vive versa auch auf die Angehörigen des BF zu, die diesen Wunsch schriftlich kundgetan hätten (Schreiben vom 28.05.2024). Eine Familieneinheit in Österreich sei ausdrücklich gewünscht. Die Gattin des BF habe aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme (Aneurysmen) auch psychische Probleme. Der vorgelegten Heiratsurkunde sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass der BF und seine Frau seit XXXX 2001 standesamtlich verheiratet seien. Es sei aktenkundig, dass der BF (zwangsläufig aus asylrelevanten Gründen) von seiner Familie getrennt gelebt habe. Die Familiengemeinschaft, welche nie aufgegeben worden sei, sei aus asylrechtlichen Gründen für eine bestimmte Zeit unterbrochen worden; der BF habe vorübergehend von seine Angehörigen getrennt leben müssen. Die Behörde hätte die Einvernahme der Familienangehörigen des BF veranlassen müssen, was jedoch unterblieben sei, was das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belasten würde. Nach der Dublin-Verordnung genieße die Achtung des Familienlebens vorrangige Bedeutung. Die Identität des BF stehe, entgegen den Feststellungen der Behörde, fest (vgl Führerschein; Heiratsurkunde). Ebenso unzutreffend seien die Ausführungen der Behörde, wonach die Söhne des BF nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei geboren worden seien und der BF in der Zeit von 2003 bis 2007 nicht mit seinen Angehörigen in der Schweiz aufhältig gewesen sei; das Gegenteil sei der Fall. Die (geringe bzw fehlende finanzielle) Unterstützung der Familie durch den BF und die Angaben der Söhne, nicht in die Schweiz zum Vater gehen zu wollen, könnten nicht dazu herangezogen werden, auf das Nichtvorliegen eines engen Familienlebens zu schließen, wie dies die Behörde getan habe. Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft fordere nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Die Gattin des BF leide nach den vorliegenden Befunden an folgenden Erkrankungen:

-Akute Belastungsreaktion/depressive Angststörung F.4

-Posttraumatische Belastungsstörung F43.1

-Aneurysmen

-Sensoneuronale Hörstörung bds

-Arterielle Hypertonie

-Z.n. Myokardinfarkt vor 5 Jahren mit koronarer PTCA

Operationstermine an einer Neurochirurgie seien für den 23.08.2024 und den 28.10.2024 terminisiert worden. Die Unterstützung des BF sei demnach erforderlich; die ganze Familie leide derzeit unter psychischen Belastungen. Entsprechende Atteste würden unter einem vorgelegt. Es würden humanitäre Gründe für eine Zusammenführung der Familie jedenfalls vorliegen. Die humanitären Gründe würden sich jedenfalls aus dem familiären und kulturellen Kontext ergeben (Art 17 Abs 2 Dublin III-VO). Der ausdrückliche schriftliche Wunsch aller Beteiligten, die sich alle in Österreich aufhalten würden, liege vor. Der BF lebe mit seinen seit langer Zeit in Österreich aufhältigen Gattin und den Söhnen. Auch wenn aus melderechtlichen Gründen eine Meldung in derselben Wohnung nicht möglich sei bzw von der Asylbehörde nicht zugelassen worden sei, sei dennoch vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen. Der BF sei beim Neffen seiner Gattin polizeilich gemeldet; die Familie treffe sich dort ständig. Hingewiesen wurde weiter auf die Bestimmungen der Art 9 und 10 Dublin III-VO, welche zu beachten wären. Es liege ein schutzwürdiges Familienleben des BF vor. Da die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen mit der Türkei habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF von der Schweiz in die Türkei abgeschoben werden würde, was eine Art 3 EMRK-Verletzung bedeuten würde. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in der Schweiz eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Der BF verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Das Selbsteintrittsrecht wäre zwingend auszuüben gewesen.

Am 20.08.2024 konnte ein Festnahmeauftrag nicht exekutiert werden, da der BF an diesem Tag (mehrmals) nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.

Mit Schreiben des Bundesamtes an die Schweizer Behörde vom 17.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, suchte eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 in der Schweiz um Asyl an. Er hielt sich dort mit seiner Gattin, XXXX , StA Türkei, und den während des do. Aufenthalts in der Schweiz geborenen Söhnen XXXX und XXXX , bis zur negativen Entscheidung durchgehend auf. Der BF, seine Gattin und die gemeinsamen Söhne des BF wurden im März 2007 in die Türkei abgeschoben. Im November 2007 begab sich der BF schlepperunterstützt nach Österreich und suchte hier am 14.11.2007 um Asyl an (AT „1“). Am 30.04.2008 reiste der BF dann freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

Anfang 2017 verließ der BF die Türkei und reiste (erneut) in die Schweiz, wo er am 20.03.2017 um Asyl ansuchte (CH“1“). Bis zur negativen Entscheidung 2023 hielt er sich in einer Unterkunft (einem „Heim“) - und anschließend bis 28.05.2024 illegal - in der Schweiz auf.

Anfang September 2022 verließen die Gattin und die Söhne des BF die Türkei und suchten am 08.09.2022 in Österreich um internationalen Schutz an. Die Asylverfahren der Gattin des BF und der gemeinsamen – inzwischen volljährigen – Söhne des BF in Österreich sind noch nicht abgeschlossen.

Am 18.06.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Dies unter Hinweis auf den vom BF angeführten Reiseweg und den Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz. Es wurde mitgeteilt, dass der BF und seine seit September 2022 in Österreich aufhältigen Familienangehörigen wünschen würden, nicht getrennt zu werden, da die Gattin des BF schwer erkrankt sei. Die Familienangehörigen des BF befänden sich in Österreich im laufenden Asylverfahren. Seit der Reise des BF in die Schweiz im Jahr 2017 habe kein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten mehr bestanden; die Scheidung sei beabsichtigt gewesen. Nach Ansicht Österreichs liege kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor; es lägen auch keine Gründe nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO vor (AS 73ff).

Die Schweizer Behörden stimmten (in Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände) der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO mit Schreiben vom 21.06.2024 ausdrücklich zu (AS 81).

Aufgrund Privatverzugs verzichtete der BF ab 20.06.2024 auf Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist zu XXXX , einem Verwandten seiner Frau, gezogen und dort nach wie vor aufrecht gemeldet. Die Frau und die Söhne des BF leben in derselben Stadt in einer Unterkunft des Landes.

Ein Festnahmeauftrag am 20.08.2024 verlief ergebnislos, da der BF nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden konnte. Weitere Versuche, des BF habhaft zu werden, sind nicht dokumentiert. Eine amtliche Abmeldung des BF wurde nicht veranlasst.

Der BF hat nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweiz an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht substantiiert dargetan.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Aufgrund einer in Österreich erlittenen Thrombose nimmt er Blutverdünner ein und verwendet eine Salbe. In der Schweiz sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich; es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber.

In Österreich befinden sich seit Anfang September 2022 die Gattin und die beiden Söhne des BF als Asylwerber; deren Verfahren sind noch offen.

Bei XXXX handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne von Art 2 lit g Dublin III-VO; dass die standesamtliche Eheschließung mit dem BF bereits im Herkunftsstaat erfolgte ( XXXX 2001) wurde durch entsprechende Dokumente nachgewiesen und auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Ein unzulässiger Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben des BF und seiner Angehörigen ist nicht ersichtlich (siehe hiezu weiter unten).

Zum Gesundheitszustand der Söhne des BF liegen keine Berichte vor. Die Gattin des BF leidet an folgenden gesundheitlichen Problemen:

-Akute Belastungsreaktion/depressive Angststörung F.4

-Posttraumatische Belastungsstörung F43.1

-Aneurysmen

-Sensoneuronale Hörstörung bds

-Arterielle Hypertonie

-Z.n. Myokardinfarkt vor 5 Jahren mit koronarer PTCA

Operationstermine an einer Neurochirurgie waren für den 23.08.2024 und für den 28.10.2024 fixiert und wurden die Eingriffe demnach bereits durchgeführt. Über das Ergebnis der Operationen wurde bis dato nicht berichtet.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.10.2024 wurde der Schweizer Behörde mitgeteilt, dass der BF unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. Eine Recherche des BVwG hat ergeben, dass nur am 20.08.2024 (im Endeffekt vergeblich) versucht wurde, den BF an der angegebenen Meldeadresse anzutreffen. Über weitere Versuche der Behörde(n), des BF habhaft zu werden liegen keine Berichte vor (vgl AV einer LPD vom 19.8.2024 (!) sowie E-Mail der Fremdenpolizei vom 18.11.2024; Abfrage des Zentralen Melderegisters). Eine behördliche Abmeldung des BF ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Die Feststellungen zu den Voraufenthalten des BF in der Schweiz (2003 bis 2007 und 2017 bis 2024) beruhen auf dessen insofern glaubhaften, im Verfahren gleichbleibenden Angaben und den dies bestätigenden Ausführungen der Gattin des BF in deren Asylverfahren. Deckung finden diese Ausführungen überdies in den vorgelegten Geburtsurkunden, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass die ehelichen Söhne des BF am XXXX bzw am XXXX in XXXX zur Welt gekommen sind. XXXX befindet sich im Kanton XXXX in der Schweiz. Dies ist mit den zeitlichen Angaben des BF zu seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz in Einklang zu bringen. Dass der BF und seine Familie nach der negativen Entscheidung im März 2007 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurden ist plausibel.

Nach seinen Angaben ist der BF dann im November 2007 schlepperunterstützt nach Österreich gelangt; Deckung findet diese (erste) Asylantragstellung in Österreich in einem vom Gericht veranlassten IZR-Auszug (Asylantrag 14.11.2007). Die freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat im April 2008 schlug sich in der Einstellung des Verfahrens am 30.04.2008 nieder (vgl IZR-Ausdruck).

Die (zweite) Asylantragstellung des BF in der Schweiz am 20.03.2017 ist einem Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zur Schweiz zu entnehmen. Der Aufenthalt des BF in der Schweiz ab 2017 wurde auch von der Gattin des BF in deren Asylverfahren bestätigt.

Die Feststellungen zu den Umständen des (zweiten) Aufenthalts des BF in der Schweiz (2017 bis 2024) - etwa Unterbringung in einem Heim bis zur negativen Entscheidung 2013 und anschließendem illegalen Verbleib in der Schweiz bis Mai 2024 - beruhen auf dessen diesbezüglichen, durchaus glaubhaften Angaben. Dass der BF nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 28.05.2024 hier um Asyl ansuchte, ist im Eurodac-System dokumentiert (AT „1“ am 28.05.2024).

Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich; es wurden den Schweizer Behörden vom Bundesamt insbesondere auch alle relevanten Informationen mitgeteilt.

Dafür, dass der BF seit seiner Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor; die Schweiz hätte der Übernahme des BF ansonsten auch nicht ausdrücklich zugestimmt.

Die Feststellungen zur Antragstellung der Gattin und den Söhnen des BF im September 2022 in Österreich und zu deren persönlichen Daten beruhen auf deren plausiblen Angaben in deren Asylverfahren in Österreich, den entsprechenden Angaben des BF zu seinen Angehörigen sowie den im Verfahren vorgelegten Schreiben bzw Dokumenten. Dass die Verfahren der Angehörigen des BF noch anhängig sind, ist den vom Gericht veranlassten Abfragen zweifelsfrei zu entnehmen.

Dass der BF am 20.06.2024 durch Privatverzug (zu einem Neffen seiner Gattin) freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat, ist einem AV des Bundesamtes vom selben Tag zu entnehmen; es liegt an der entsprechenden Adresse auch eine polizeiliche Meldung vor (ZMR). Aus den Abfragen zur Wohnadresse der Gattin und der Söhne des BF ist ersichtlich, dass diese in einer Unterkunft des Landes leben und in Österreich kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF begründet wurde.

Einmalig – am 20.08.2024 – kam es zu einem Festnahmeversuch den BF bestreffend. Einem Bericht einer LPD ist zu entnehmen, dass dieser Versuch negativ verlaufen ist. Zu weiteren Versuchen seitens der Behörde bzw einer amtlichen Abmeldung des BF ist es einer entsprechenden Beantwortung einer Anfrage seitens des Gerichts nicht gekommen; dass der BF nach wie vor aufrecht gemeldet ist, ist in einer Abfrage des ZMR ersichtlich.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Schweiz nicht maßgeblich geändert hat.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Schweizer Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Schweiz, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen im Verfahren gleichbleibenden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht vorgelegt. Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Söhne des BF haben im Zuge ihrer Erstbefragung vor einer LPD am 08.09.2022 jeweils explizit angegeben, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen; Gegenteiliges ist im Verfahren bis dato nicht hervorgekommen.

Der Gesundheitszustand der Gattin des BF ist den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem Schreiben eines Universitätsklinikums und eines Ärztlichen Attests eines Allgemeinmediziners vom 08.07.2024 (AS 351) zu entnehmen. Über den Erfolg der bereits durchgeführten Operationen wurde bis dato nicht berichtet.

Dass es sich bei XXXX um die Gattin des BF handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde aus der Türkei vom XXXX 2001, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Dass die o.a. Söhne die gemeinsamen ehelichen Kinder des BF und seiner Gattin sind, und diese im Rahmen des Aufenthalts des BF und seiner Gattin in der Schweiz zur Welt gekommen sind, ist insbesondere den im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden der Söhne zu entnehmen.

Dennoch kann das Vorliegen eines nach Art 8 EMRK geschützten Familienlebens mit dem BF gegenständlich nicht erkannt werden:

Bereits in der Türkei (ab dem Jahr 2007) kam es zu massiven Spannungen in der Beziehung des BF und seiner Gattin, welche in einer (zumindest vorübergehenden) Trennung der Genannten führte. Die Gattin des BF zog mit den Kindern wieder zu ihren Eltern; eine Scheidung stand im Raum (übereinstimmende Angaben des BF und seiner Gattin). Der BF verließ die Türkei und suchte 14.11.2007 in Österreich (erstmals) um Asyl an. Im April 2008 kehrte er freiwillig in die Türkei zurück. Ob es in der Zeit bis zur erneuten Ausreise des BF aus der Türkei im März 2017 ein gemeinsames Familienleben gegeben hat bzw zur Intensität des Familienlebens liegen hiergerichtlich keine näheren Informationen vor. Jedenfalls seit März 2017 besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mehr mit seinen Angehörigen. Die Gattin und die Söhne des BF blieben nach der Ausreise des BF im Herkunftsstaat zurück und reisten (erst) im September 2022 nach Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt wurde auch nach der irregulären Einreise des BF in Österreich im Mai 2024 nicht begründet, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der BF verzog privat zu einem Verwandten seiner Gattin; er hat sohin aus eigenem auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Die Gattin und die beiden Söhne des BF leben nach wie vor in einer Unterkunft des Landes (Anm: in derselben Stadt wie der BF). Eine finanzielle Abhängigkeit oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten sind nicht erkennbar. Während des anhängigen Asylverfahrens in Österreich - bzw nach einer Rückkehr auch in die Schweiz – hat der BF Anspruch auf Leistungen der jeweiligen Grundversorgung, im Rahmen derer sämtliche existenziellen Bedürfnisse abgedeckt werden. Durch den Privatverzug hat der BF, wie gesagt, aus eigenem auf die ihm zustehenden Leistungen verzichtet. Auch die Gattin des BF und deren Söhne haben während des (nach wie vor) anhängigen Asylverfahrens in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Die Gattin des BF und XXXX nehmen zurzeit (aufgrund Beschäftigung) jedoch keine Leistungen in Anspruch. Es ist nicht vom Vorliegen einer existenziellen Abhängigkeit des BF von oben Genannten bzw vice versa auszugehen. So war es sowohl dem BF vor der irregulären Einreise nach Österreich als auch den Angehörigen des BF seit vielen Jahren möglich, ohne eine (relevante) Unterstützung des jeweils anderen „zurechtzukommen“. Auch war es der Gattin des BF über Jahre hinweg möglich, ohne die moralische Unterstützung und Pflege ihres Mannes auszukommen. Dies sowohl nach dem Herzinfarkt in der Türkei als auch seit ihrer Einreise nach Österreich im Herbst 2022. Die Betreuung erfolgte offenbar durch ihre Söhne, welche im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter leben, als auch durch die Schwestern der XXXX . Dass sich der BF seit seiner Einreise nach Österreich hier intensiv und „hilfreich“ um seine Frau gekümmert hätte, ist nicht ersichtlich. Über den Verlauf der im August und im Oktober dJ durchgeführten Operationen ist nichts bekannt. Offenbar dürften diese zumindest insoweit erfolgreich gewesen sein, als kein (aktueller) Pflegebedarf in den Raum gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art 2 lit g „Familienangehörige“

die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

-der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

[….]

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20 Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

[…]

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 29 Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der BF ist aus einem Drittstaat, der Türkei, in die Schweiz eingereist und hat dort auch um Asyl angesucht. Im vorliegenden Fall stimmte die Schweizer Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der BF nach der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens des BF wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit der Schweiz in Zweifel ziehen würde, wurde nicht substantiiert erstattet (siehe hierzu auch weiter unten). Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in der Schweiz im März 2017 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.

Wenn in der Beschwerde die Art 9 und 10 Dublin III-VO angesprochen werden, ist hierzu Folgendes zu sagen: Eine Anwendung von Art 9 Dublin III-VO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Angehörigen des BF in Österreich (zumindest bis dato) nicht Begünstigte internationalen Schutzes und somit aufenthaltsberechtigt sind. Nach dem maßgeblichen Versteinerungsprinzip (Art 7 Abs 2 Dublin III-VO) wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des III. Kapitels der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates – und somit auch im Sinne der Bestimmung einer Zuständigkeit nach Art 10 Dublin III-VO - von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Der erste (relevante) Asylantrag eines „Familienangehörigen“ war jener des BF in der Schweiz am 20.03.2017 und somit wäre die Zuständigkeit der Schweiz auch für die Familienangehörigen des BF gegeben (siehe K.1. zu Art 10, Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung).

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe hiezu weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [...] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [...] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.

Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des Schweizer Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel. Demgemäß werden die Überstellungen von Dublin-Rückkehren in die Schweiz vom EuGH auch bestätigt.

Es ist nicht erkennbar, dass die Schweiz gegenüber Asylwerbern aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des Schweizer Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum Schweizer Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Es können keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer festgestellt werden. Rückkehrer, die – wie der BF – bereits in der Vergangenheit in der Schweiz um Asyl angesucht haben, müssen sich unabhängig vom Stand des Verfahrens bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wiederaufgenommen.

Nach den Länderberichten umfasst die Unterstützung für Asylwerber umfasst die Abdeckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge. Das nationale Recht sieht u.a. die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum und Sozialleistungen in Form von Bargeld, Gutscheinen oder Sachleistungen vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Für das Gericht besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass der BF nach seiner Rückkehr die vorgesehene Unterbringung und Versorgung erhalten wird. So hat auch der BF selbst angegeben, in der Schweiz von 2017 bis 2023 in einem „Heim“ untergebracht (und wohl auch versorgt) worden zu sein. Über Obdachlosigkeit hat der BF nicht berichtet. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Versorgung. In einer solchen dürfte sich auch der BF nach negativer Entscheidung im Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2024 aufgehalten haben. Dass er sich in dieser Zeit in existenzieller Not befunden hätte, wurde nicht dargelegt. Personen, die innerhalb von 5 Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen, erhalten nur mehr Nothilfe; darin ist jedenfalls kein systemischer Mangel des Asylsystems in der Schweiz erkennbar.

Die Einholung einer individuellen Unterbringungszusicherung, war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen, allein reisenden Mann, bei dem keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte ersichtlich sind.

Asylsuchende, die sich (zu Beginn des Verfahrens) in einem Bundesasylzentrum aufhalten, dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; nach der Zuweisung in einen Kanton können sie dann eine Arbeitsbewilligung beantragen. So hat auch der BF angegeben, in der Schweiz (zumindest zeitweise) gearbeitet zu haben und so auch den Unterhalt für sich und seine Frau (und Kinder) erwirtschaftet zu haben (Zeitraum 2003 bis 2007). Auch im Rahmen seines zweiten Aufenthalts in der Schweiz konnte er seine (sich damals in der Türkei aufhältige) Familie geringfügig unterstützen.

Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Schweiz das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Die Schweiz führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. SEM lehnt ein Asylgesuch idR ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann; dh, wenn er bereits internationalen Schutz in einem EU-Staat; war die Person dort jedoch nur als Asylwerber (wie der BF in Österreich) oder ist dort nur durchgereist, so gilt die Dublin-Verordnung - und nicht die Regel des sicheren Drittstaates. Die Schweiz hält sich an die Dublin III-VO. Demnach ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach einer Rückkehr Opfer einer Kettenabschiebung werden könnte. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Der BF hat nicht über allfällige Übergriffe gegen seine Person in der Schweiz berichtet. Er hat explizit angegeben, in der Schweiz „keine Probleme“ gehabt zu haben. Allgemein bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass in der Schweiz, einem Rechtsstaat, der Rechtsweg beschritten werden kann und Asylwerber keinen Übergriffen (von welcher Seite auch immer) schutzlos ausgesetzt sind. Es ist grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Schweizer Sicherheitsbehörden auszugehen. Beider Schweiz ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten. Voraussetzung einer Verfolgung von Übergriffen staatlicher Organe oder durch Private ist aber naturgemäß die Erstattung einer entsprechenden Anzeige.

Entscheidend ist in Hinblick darauf eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Zuge seiner Rückkehr in die Schweiz keine unmenschliche Behandlung droht.

Eine Schutzverweigerung seitens der Schweiz ist nicht zu erwarten. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.

Es obliegt nicht dem Fremden, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass das Schweizer Asylwesen, die diesbezügliche Gesetzgebung sowie die Unterbringungssituation, den Länderberichten zufolge sämtliche Mindeststandards der EU erfüllen. Die einschlägigen Standards in den Mitgliedstaaten weichen zwar voneinander ab, wie auch der Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.

Es bleibt auch wesentlich festzuhalten, dass sich der BF in der Vergangenheit bereits viele Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (2203 bis 2007; 2017 bis 2024) und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist, die Sprache (zumindest auf ausreichendem Niveau) beherrscht und wohl auch (noch) Bekannte bzw Freunde hat, die ihn (zumindest zu Beginn) unterstützen und ihm behilflich sein können. Zumal der BF in der Schweiz auch bereits erwerbstätig war, wird ihm dieser (nach der Übergangszeit) wieder möglich sein. Nach dem Gesagten ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF nach Rückkehr in eine existenziell aussichtslose Lage geraten wird.

Nach den Länderberichten zur Schweiz kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in der Schweiz nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind, wie gesagt, die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist davon auszugehen, dass der BF als Dublin-Rückkehrer in der Schweiz nicht quasi sich selbst überlassen wird und in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK geraten könnte.

Insgesamt gesehen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili vs. Belgium hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Wie der BF selbst glaubhaft und im Verfahren gleichbleibend vorbrachte, leidet er weder an lebensbedrohlichen noch sonstigen schweren Krankheiten. Eigenen Angaben zufolge erlitt er vor kurzer Zeit im Rahmen einer sportlichen Betätigung eine Thrombose und nimmt Blutverdünner ein. Befunde oder Arztschreiben wurden nicht vorgelegt; über einen allfälligen stationären Aufenthalt des BF in Österreich wurde nicht berichtet. Die gesundheitliche Situation des BF steht einer Überstellung in die Schweiz nach dem Gesagten somit nicht entgegen. An dessen Transportfähigkeit bestehen keine Zweifel. Eine behördlich organisierte Überstellung auf dem Luftweg oder auf dem Landweg in die Schweiz ist dem BF jedenfalls zumutbar und wird letztlich vom Amtsarzt vor Ort die Letztentscheidung getroffen.

In der Schweiz sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Alle Bundesasylzentren verfügen über einen medizinischen Dienst. Asylwerber habe eine eingeschränkte Krankenversicherung. Nach nationalem Recht ist der Zugang von Asylwerbern zu medizinischer Versorgung während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus auch noch nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet. Auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, sind einer Krankenkasse angeschlossen. Psychologische und psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall hat die getroffene Entscheidung die Trennung des BF von seiner in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehefrau und seinen beiden Söhnen zur Folge. Es könnte somit – grundsätzlich – ein (unzulässiger) Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben der genannten Personen vorliegen.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Söhne des BF inzwischen volljährig sind. Demnach ist die obenstehende Judikatur als Maßstab heranzuziehen. Diese setzt über die üblichen Bindungen hinausgehende zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit voraus, um ein schützenswertes Familienleben zu begründen.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einer LPD am 08.09.2022 erklärte XXXX explizit, bei seiner Mutter bleiben und nicht zu seinem Vater in die Schweiz gehen zu wollen. Sein Bruder XXXX gab ebenfalls an, bei der Mutter bleiben zu wollen. Mit Schreiben vom 28.05.2024 ersuchten die Gattin und die Söhne des BF dann um Wiederherstellung der Familieneinheit mit dem BF in Österreich.

Festzuhalten bleibt, dass zumindest seit März 2017 kein gemeinsamer Haushalt der Söhne des BF mit diesem mehr bestand und auch in Österreich ein solcher nicht begründet wurde. Die Söhne des BF leben somit bereits etwa siebeneinhalb Jahre getrennt von ihrem Vater. Da ihre Mutter in der Türkei gearbeitet hat und so ein Einkommen erwirtschaftet hat, bestand niemals eine finanzielle Abhängigkeit von ihrem Vater. Dies stellt sich auch jetzt nicht anders dar. Ein Sohn und Frau XXXX gehen in Österreich einer Beschäftigung nach und erwirtschaften somit ein Einkommen; ein Sohn nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Auch der BF ist nicht von finanziellen Zuwendungen seiner Söhne abhängig. Er hätte während des Asylverfahrens in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung, welche alle existenziellen Bedürfnisse abdeckt. Dass er durch den Privatverzug (Anm: zu einem Verwandten seiner Frau) auf diese Leistungen verzichtet, ist allein seiner Sphäre zuzurechnen. Auch nach einer Rückkehr in die Schweiz würde der BF, wie weiter oben dargelegt, die für Dublin-Rückkehrer vorgesehene Unterstützung erhalten. Weder der BF noch seine Söhne sind schwer erkrankt; ein Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Wie auch die Ausführungen der Söhne in deren Asylverfahren in Österreich klar darlegen, ist die Beziehung zu ihrer Mutter wesentlich enger als zu ihrem Vater, ohne dessen Anwesenheit die Genannten den Großteil ihres Lebens verbracht haben. So hat einer der Söhne explizit angegeben, nicht zu seinem Vater in die Schweiz gehen zu wollen; beide Söhne erklärten, bei ihrer Mutter bleiben zu wollen. Diese ist ihre Bezugsperson; eine besondere Beziehungsintensität zu ihrem Vater besteht nicht. Nach dem Gesagten sind über die üblichen Bindungen hinausgehende zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit gegenständlich nicht ersichtlich, ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben zwischen dem BF und seinen erwachsenen Söhnen liegt nicht vor.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw Lebensgemeinschaft sind ua die Dauer der Ehe (Partnerschaft) und andere Faktoren, die die Effektivität eines Familienlebens eines Paares belegen, zu berücksichtigen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in jenem Land, in das die Beschwerdeführer auszuweisen sind, unter Umständen begegnet, zu berücksichtigen (VfGH 22.6.2009, U1031/09; 1.7.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als den betroffenen Personen bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00).

Die Ehe des BF mit XXXX wurde im Jahr 2001 in der Türkei standesamtlich geschlossen und bestand somit bereits im Herkunftsstaat. Sie ist mit dem BF in die Schweiz gegangen, wo die beiden Söhne (2005 bzw 2006) zur Welt gekommen sind. Nach ihrer Rückkehr 2007/2008 hielt sich auch der BF bis März 2017 wieder in der Türkei auf. Ob und wie sich ein allfälliges Familienleben in dieser Zeit gestaltet hat, ist nicht genau feststellbar. Aus den Angaben der Gattin des BF ergibt sich aber, dass das Verhältnis zu ihrem Mann nicht ungetrübt war. So hat die Genannte ihren Mann für ihre Probleme im Beruf und im Alltag verantwortlich gemacht und ist mit den Söhnen (zumindest vorübergehend) wieder zu ihren Eltern gezogen; es stand auch die Scheidung im Raum. Im März 2017 ist der BF ohne seine Familie in die Schweiz gereist, wo er sich bis Mai 2024 aufgehalten hat. Trotz des Wissens um den Aufenthaltsort ihres Gatten zog es XXXX im Jahr 2022 vor, nach Österreich (zu ihren Geschwistern) zu kommen und nicht zu ihrem Mann und Vater der Söhne in die Schweiz (Sie hat erstbefragt angegeben, dass ihr Zielland Österreich gewesen sei, zumal sich hier ihre Geschwister aufhalten würden). Allein darin zeigt sich, die Fortsetzung bzw die Wiederaufnahme eines Familienlebens mit dem BF nicht prioritär war. Dies findet auch Bestätigung darin, dass der BF nach Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz noch etwa ein Jahr (illegal) dort verbleiben ist, anstatt gleich zu seinen Angehörigen nach Österreich zu kommen. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF ausdrücklich erklärt hat, dass er, wäre sein Rechtsmittel gegen die negative Entscheidung erfolgreich gewesen, er in der Schweiz geblieben und nicht nach Österreich gekommen wäre. Wenn nun schriftlich der Wunsch nach Familieneinheit dargelegt wird, so passt dies nicht in das Bild. Diesem „Wunsch“ wurde auch nicht etwa durch Begründung eines gemeinsamen Haushalts in Österreich untermauert, obwohl dies – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – rechtlich möglich wäre. Vielmehr hat es der BF vorgezogen, zu einem Verwandten seiner Frau zu ziehen. Frau XXXX war es, trotz schwerer Erkrankungen, bisher offenkundig möglich, die letzten siebeneinhalb ohne die Unterstützung des BF auszukommen. Die Betreuung erfolgte offenkundig durch ihre Söhne bzw nach Einreise nach Österreich auch durch ihre hier rechtmäßig aufhältigen Geschwister. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die operativen Eingriffe bereits durchgeführt sein müssten; über den Erfolg oder Misserfolg der Eingriffe wurde nicht berichtet. Es wurde auch nicht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand von Frau XXXX verschlechtert hätte und allfällig ein Pflegebedarf bestünde. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass sich der BF seit seiner Einreise nach Österreich um seine Frau „gekümmert“ hätte. Da Frau XXXX in Österreich (zumindest zeitweise) einer Beschäftigung nachging, besteht auch keine finanzielle Abhängigkeit vom BF. Im Übrigen könnte sie wieder Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Auch erscheint der nunmehr geäußerte Wunsch der Gattin des BF nach einer Neubegründung des Familienlebens mit dem BF hauptsächlich auf der Befürchtung zu beruhen, dass im Falle ihres Ablebens ihre Söhne „alleine dastehen“ würden. Ein verinnerlichter Wunsch einer Neubegründung einer Geschlechts- und Wertegemeinschaft iS einer Ehe ist dem bisherigen Verhalten der Beteiligten sowie den schriftlichen Ausführungen der Genannten per se nicht zu entnehmen. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in Allgemeinplätzen. Dass auch der BF in Wahrheit letztlich nur eine Rückkehr in die Türkei verhindern möchte, indem er in Österreich (erneut) um internationalen Schutz ansuchte, und es ihm nicht vordergründig um eine Wiederherstellung des Familienlebens geht, zeigt sich, wie gesagt, bereits in der Wohnsitznahme bei einem Verwandten seiner Frau und nicht bei seinen Angehörigen. Es kann letztlich auch dahinstehen, ob der BF inzwischen untergetaucht ist (wovon offenbar die Behörde ausgeht) oder sich der Genannte nach wie vor an der angeführten Meldeadresse aufhält - ein unzulässiger Eingriff in das iSd Art 8 EMRK schützenswerte Familienleben des BF mit seiner Gattin ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem BF und seinen Angehörigen derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung des BF in die Schweiz dazu führen würden, dass der BF bzw vice versa seine Angehörigen nicht zurechtkommen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

Sowohl der BF als auch Frau XXXX und die Söhne mussten sich seit ihrer Einreise nach Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, zumal die Genannten in Österreich weder über ein Visum noch über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügten, sodass sie mit der Begründung oder Fortführung eines schützenswerten Familienlebens nicht ohne weiters rechnen durften. Der Aufenthalt der Genannten wurde zudem nur durch den zeitweiligen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen Asylanträge ermöglicht. Die Beteiligten konnten daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Aufenthalt in Österreich dauerhaft wäre.

Wenn es auch auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt in Österreich - und somit in größerer Nähe – subjektiv wünschenswert wäre, so überwiegen bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der „Wunsch“ des BF, von den in Österreich aufhältigen Angehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Ein humanitärer Sonderfall ist darin zweifellos nicht zu erblicken.

Es bestehen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich. Die Überstellung in die Schweiz würde folglich auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF, wie bereits gesagt, nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand, da das Verfahren nicht zugelassen war, lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den BF.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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