G305 2295235-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2295235-1
G305 2295235-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose
G305 2295235-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 1 (in Worten: ein) Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) gegen Luca DE VIVO, geb. 30.01.1983, StA.: Italien (in weiterer Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen, ihm am 23.05.2024 persönlich zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am 18.06.2024 übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in enventu die Entscheidung im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Seine Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“.
Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, der angefochtene Bescheid unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen worden sei und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet sei. Demnach sei die Entscheidung der Behörde ohne Durchführung einer Einvernahme des BF erlassen worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle und ihn in seinen Rechten verletze. Er sei lediglich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Das BFA habe es unterlassen, ihn nach seinen Lebensumständen zu befragen. So habe sich die Behörde kein abschließendes Bild über seine Person machen können. Der BF sei ein Mal in Österreich verurteilt worden. Bei ihm handle es sich nicht um eine kriminelle Persönlichkeit, weil er nicht wegen der Straftat nach Österreich eingereist sei. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er in der Gastronomie legal beschäftigt gewesen. Während seines Aufenthalts hier habe er sich einen breiten Kreis an Freunden und Kollegen aufgebaut. All dies sei wegen der unterlassenen Einvernahme unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus würden entsprechende Erwägungen, von welchem Sachverhalt die Behörde konkret ausgehe, in der Entscheidung fehlen. Mit keinem Wort werde erwähnt, wie und warum der BF ins Bundesgebiet eingereist sei. Er sei wegen der Arbeit nach Österreich gekommen und übe seine Tätigkeit als Kellner durchgehend aus. Er habe immer legal gearbeitet und sei in XXXX , legal gemeldet. Er sei nicht wegen krimineller Neigungen nach Österreich gekommen. Mangelhaft sei auch die Feststellung der Behörde geblieben, wonach er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstelle. Demnach habe die Behörde mehrmals fälschlicherweise festgestellt, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle und sei dabei die Tatsache übersehen worden, dass er ein einziges Mal straffällig geworden sei und nur ein einziges Mal verurteilt worden sei. Er habe sich geständig gezeigt und zeige er mit der pünktlichen und regelmäßigen Zahlung seiner Strafe, dass er das Unrecht seiner Tat erkannt habe. Trotzdem habe die Behörde festgestellt, dass er eine Gefahr für die österreichische Sicherheit darstelle. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben, zumal die Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar seien. Es werde nicht ausgeführt, wie die Behörde zu den entsprechenden Feststellungen gelangt sei. Der bloße Verweis auf den Akteninhalt und das Gerichtsurteil entbehre jeder Nachvollziehbarkeit. Begründungsdefizite, die zur mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung der Behörde führten, stellten einen relevanten Verfahrensmangel dar. Die Entscheidung sei allgemein nicht nachvollziehbar. Auch erweise sich die rechtliche Beurteilung als unrichtig, da die Behörde die ausführliche Erstellung einer Gefährdungsprognose unterlassen habe. Ohne Durchführung näherer Erhebungen habe sie aufgrund der Aktenlage argumentiert, dass der BF eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Dies stelle einen groben Fehler der Behörde dar und belaste die Entscheidung mit einem Mangel. Bei seiner Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe das „Verwaltungsgericht“ keinerlei Feststellungen zu dem den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des Fremden getroffen und habe sich die Behörde mit der strafgerichtlichen Verurteilung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei eher von einer positiven Gefährdungsprognose auszugehen. Abschließend ging der BF noch darauf ein, dass er die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mit der Dauer von 1 Jahre als unverhältnismäßig und rechtswidrig ansehe, weshalb er beantrage, die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen.
3. Am 10.07.2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 18.07.2024 wurde für den 11.11.2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt und der BF sowie die belangte Behörde zu dieser als Parteien ordnungsgemäß geladen. Der mündlichen Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Muttersprache des BF beigezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Italienisch. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und hat er eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 10 oben].
1.2. Er ist erstmals vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen, konkret an der Anschrift XXXX . Sodann war er vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 an der Anschrift XXXX , vom XXXX .2022 bis XXXX 2023 an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Seit dem XXXX .2023 bis laufend ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 1].
1.3. Der BF hat nach eigenen Angaben stets in der Gastronomie gearbeitet. Da er in Italien keinen fixen Arbeitsvertrag in der Gastronomie bekommen konnte und wegen der besseren Verdienstchancen in Österreich kam er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet, wo er zunächst in XXXX , im Restaurant „ XXXX “ zu arbeiten begann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 5 oben].
Derzeit geht der BF einer legalen Erwerbstätigkeit in einem italienischen Restaurant in XXXX nach.
Seinen Urlaub verbringt er bei seiner Familie in XXXX in der Provinz XXXX (Italien). Wenn er sich in Österreich aufhält, steht er mit seinen in Italien lebenden Eltern täglich entweder per Telefon oder per WhatsApp in Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 8 oben].
1.4. Er ist ledig und hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 5 Mitte]. Er hat auch keine eigenen Kinder oder an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF, a.a.O., S. 4 unten].
Im Bundesgebiet hat er eine Österreicherin kennengelernt, die er nach eigenen Angaben - wegen der Arbeit - nur sehr wenig sieht und mit der er befreundet ist. Er ist weder verlobt mit ihr, noch hat er konkrete Heiratspläne mit ihr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 7].
Im Bundesgebiet verfügt er über keine nennenswerten sozialen Kontakte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 10 oben].
1.5. Im Bundesgebiet wohnt er in einer Mietwohnung. Die Miete bestreitet er aus seinem Gehalt und dem Trinkgeld, das er aus seiner Erwerbstätigkeit bezieht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 8 unten].
Er ist weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat Italien im Besitz von Immobilien, etwa einem Haus, einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung.
Er ist weder in Österreich noch in Italien im Besitz von Sparvermögen. Der Umstand, dass er selbst über keine Ersparnisse verfügte, bildete für ihn auch den Beweggrund dafür, nach Österreich zu kommen, um hier einer (legalen) Erwerbsarbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 9].
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde er 1.) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB und 2.) wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen verurteilt, wobei das Gericht die Höhe des Tagsatzes gem. § 19 Abs. 2 StGB mit EUR 19,00 bemaß und überdies gem. § 43 Abs. 1 StGB aussprach, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen werde. Darüber hinaus wurde der BF schuldig erkannt, dem Opfer, XXXX , der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Strafgericht legte dem BF bei dessen Verurteilung zur Last, er habe am XXXX .2023 in XXXX
1. dem Opfer, XXXX , durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand und der Faust gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung beim Opfer herbeigeführt (Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit einer operativen Aufrichtung, Bruch des oberen Gelenks des rechten kleinen Fingers durch die Abwehr der Schläge);
2. XXXX durch Versetzen eines Schlages gegen das in Punkt 1. namentlich näher bezeichnete Opfer, der dieses verfehlte, jedoch sie am Kopf traf, wodurch sie stürzte und gegen eine seitlich befindliche Glasvitrine prallte, grob fahrlässig am Körper verletzte (Gehirnerschütterung).
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit des BF, den teilweisen Versuch und die Provokation durch das Opfer als mildernd.
Nachdem der BF und das Opfer, das sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, auf eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung verzichtet hatten und seitens des öffentlichen Anklägers keine Erklärung abgegeben wurde, erwuchs das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 in Rechtskraft.
Dem inkriminierten Vorfall lag eine - im Strafurteil berücksichtigte - Provokation des BF durch das spätere Opfer zu Grunde, da sich der BF aus der Sicht des Opfers dessen Freundin, XXXX , angenähert haben soll. Tatsache ist, dass der BF mit XXXX auf Facebook befreundet war und ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 6 unten]. Der BF hat das spätere Opfer am Tag des Vorfalls in einem Lokal namens „ XXXX “ kennengelernt. Letzterer war in Begleitung von XXXX . Als schon reichlich Alkohol geflossen war, provozierte das spätere Opfer den BF, der infolge der Provokation das Opfer durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand und der Faust gegen das Gesicht am Körper verletzte bzw. zu verletzen versuchte. Dabei erlitt das Opfer einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit der operativen Aufrichtung sowie einen Bruch des oberen Gelenks des rechten kleinen Fingers durch die Abwehr der Schläge [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 6; Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].
1.7. In seinem Herkunftsstaat Italien gab es ein Verfahren gegen den BF, weil er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen mit Schokolade befüllten Automaten aufgebrochen hatte, weil er seiner damaligen Freundin eine Süßigkeit schenken wollte und kein Kleingeld dabei hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 9 unten].
1.8. In seinem Herkunftsstaat gab es noch ein weiteres Verfahren gegen den BF, nachdem er von seiner damaligen Freundin angezeigt worden war, weil er sie beleidigt haben soll. Das Verfahren sei nach seinen Angaben eingestellt worden, nachdem sie die gegen ihn erhobene Anzeige wieder zurückgezogen hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 9f].
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und darauf, dass er angegeben hatte, deshalb nach Österreich eingereist zu sein, um hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass der BF stets in der Gastronomie gearbeitet hat und er einerseits wegen der besseren Verdienstchancen und weil er in der Gastronomie in Italien keinen fixen Arbeitsvertrag bekommen konnte, ins Bundesgebiet kam. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, wo in Österreich er zuerst zu arbeiten begann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.11.2024, S. 5 oben].
Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen gewesen.
Die Konstatierungen dazu, dass der BF ledig ist und weder eigene noch an kindesstatt angenommene Kinder hat sowie dazu, dass er in Österreich eine Freundin hat, die er - wegen der Arbeit - nur sehr wenig sieht und mit der er weder verlobt ist, noch konkrete Heiratspläne hat, beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass seine Verwandten bzw. nahen Angehörigen im Herkunftsstaat aufhältig sind, zu denen er im Urlaub zurückkehrt, und die Feststellung, dass er in Österreich keine Verwandten und/oder nahen Angehörigen hat.
Die Konstatierungen zu seiner Vermögenssituation (Nichtvorhandensein von Immobilienvermögen in Italien und Österreich; Nichtvorhandensein von Ersparnissen in Italien und Österreich) beruhen ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beruhen auch die Feststellungen dazu, dass es in seinem Herkunftsstaat ein Verfahren gegen den BF gegeben hatte, weil er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen mit Schokolade befüllten Automaten aufgebrochen hatte, da er seiner damaligen Freundin eine Süßigkeit schenken wollte und kein Kleingeld dabei hatte und weiter dazu, dass es ein - in der Folge eingestelltes - Verfahren gegen ihn gab, weil er von seiner damaligen Freundin angezeigt wurde, nachdem er sie beleidigt haben soll. Seine diesbezüglichen Angaben waren, weil sie dem Gericht glaubwürdig erschienen sind, zu Feststellungen zu erheben.
Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf dem vom Landesgericht XXXX im Urteil vom XXXX 2024, Zl. XXXX , getroffenen Feststellungen und auf den Angaben des BF, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX beruhen auch die Feststellungen zu den vom Strafgericht für die Strafzumessung getroffenen Gründen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen á EUR 19,00 verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe gem. § 43 Abs. 1 StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Sein Verhalten weist auf eine hohe kriminelle Energie und eine Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durch die Probezeit von drei Jahren bestimmte Wohlverhaltenszeitraum, ausgehend vom Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Verurteilung am XXXX .2024, noch nicht abgelaufen ist. Weiter kommt hinzu, dass der BF sich erst seit dem XXXX 2021 im Bundesgebiet aufhält und die Dauer seines – unterbrochenen – Aufenthalts die Zeitdauer von drei Jahren nicht überschritten hat, sodass der BF noch kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie erworben hat.
Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals hervorgehoben hat, ein „anständiger“ Mensch zu sein, wird diese Angabe einerseits dadurch relativiert, dass er das Vergehen, XXXX durch Versetzen eines Schlages gegen XXXX , der diesen verfehlte, jedoch sie am Kopf traf, wodurch diese stürzte und sie gegen eine Glasvitrine prallte und dadurch grob fahrlässig am Körper verletzt wurde, verharmloste und herunterzuspielen versuchte.
Hinzu kommt der Umstand, dass er außerhalb von Österreich, nämlich in Italien, schon einmal strafgerichtlich verurteilt worden war, nachdem er einen mit Schokolade befüllten Automaten aufbrach, um seiner damaligen Freundin eine Süßigkeit zukommen zu lassen. Dass es sich dabei um einen – keinesfalls harmlosen – Einbruchsdiebstahl handelte, wie es der BF in der mündlichen Verhandlung glauben machen suchte, liegt auf der Hand und zeigt der Umgang des BF mit diesem Delikt eine weitere, zur Verharmlosung neigende Facette seiner Persönlichkeitsstruktur auf, was auf eine gewisse Gefährlichkeit seiner Person schließen lässt.Zu berücksichtigen ist weiter, dass er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Dieses Delikt ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt. Das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot könnte gem. § 67 Abs. 2 FPG bis zu einer Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Berücksichtigt man, dass sich die verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich des höchstmöglichen Strafmaßes bewegt, so ist auch zu berücksichtigen, dass sich das mit einem Jahr verhängte Aufenthaltsverbot im untersten Bereich des nach § 67 Abs. 2 FPG möglichen Ausmaßes bewegt.
Insgesamt erscheint dem erkennenden Gericht daher das über den BF verhängte Aufenthaltsverbot nachvollziehbar und angemessen. Der Beschwerdeeinwand, dass er die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mit der Dauer von 1 Jahre als unverhältnismäßig und rechtswidrig ansehe, weshalb er beantrage, die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen, erscheint dem erkennenden Gericht weder nachvollziehbar noch angemessen und geht daher ins Leere. Wie er in der Beschwerde dazu kommt, dass in seinem Fall von einer „positiven Gefärdungsprognose“ auszugehen sei, verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig.
In Anbetracht der laufenden Probezeit ist im Fall des BF eine Zeit des Wohlverhaltens als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, da der ledige BF in Österreich weder Verwandte noch nahe Angehörige hat. Er hat auch keine hier lebenden Kinder. Dabei wird nicht übersehen, dass er mit einer Österreicherin befreundet ist. Diese Freundschaft ist allerdings lose geknüpft und hat nicht den Status einer Lebensgemeinschaft erreicht, zumal er sie wegen der Arbeit nur selten sieht und mit ihr weder verlobt ist, noch konkrete Heiratspläne mit ihr hat. Abgesehen davon konnte bei ihm eine tiefergehende soziale Verknüpfung in Österreich nicht erkannt werden. Seine Familienangehörigen leben im Herkunftsstaat und nützt er seine Urlaube dafür, diese im Herkunftsstaat zu besuchen.
Dem BF ist es in der Zeit seiner Abwesenheit auf Grund des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots, das sich lediglich auf Österreich bezieht, möglich und zumutbar, den Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Freundin über das Telefon und das Internet aufrechterhalten. Es ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es ihm freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Abgesehen davon hätte ihm bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener zum Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen insbesondere im Bereich von Delikten wider die körperliche Integrität (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von einem Jahr betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses im unteren Rahmen angesiedelt ist und im Vergleich zu seinem Gesamtfehlverhalten und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) […]
[…]
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
[…]“
3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines Persönlichkeitsbildes ein Rückfall in die Delinquenz zu befürchten. Auch ist zu berücksichtigen, dass er de facto dazu neigt, seine Straftat zu verharmlosen. Das zeigte sich insbesondere daran, dass er in der mündlichen Verhandlung insbesondere die gegenüber XXXX begangene Straftat herunterzuspielen versuchte.
Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht Gesamtbildes keinen Bedenken.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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