I425 2302800-1•Bundesverwaltungsgericht I425 2302800-1
I425 2302800-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024
Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilerkenntnis
I425 2302800-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 22.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.11.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest.
Er begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen, wobei er auch angeschossen worden sei. Als Beweismittel brachte er u.a. diverse türkischsprachige Gerichtsunterlagen sowie medizinische Befunde in Vorlage.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde die Asylrelevanz versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.
Dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024 wurde im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS zugrunde gelegt (Version 9 vom 18.10.2024), sondern noch die Vorgängerversion (Version 8 vom 07.03.2024).
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister als "authentisch (echt)" hinterlegten – türkischen Personalausweises fest.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie eine etwaigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers vornehmen zu können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat (auch) das BVwG der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).
Bereits in Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024 nicht das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 9 vom 18.10.2024) zugrunde gelegt hat, sondern noch die Vorgängerversion (Version 8 vom 07.03.2024), erweist sich im konkreten Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich, um die Fluchtgründe sowie eine etwaige Rückkehrgefährdung mit dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich aktuellen Länderberichte erörtern zu können.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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