L529 2255048-2•Bundesverwaltungsgericht L529 2255048-2
L529 2255048-2Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024
Beweis über Zustellung Nachweismangel Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellmangel Zustellnachweis Zustellung
L529 2255048-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 03.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.04.2022, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, L531 2255048-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.09.2023 in Rechtskraft.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich nicht verlassen.
I.2. Am 10.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.
Er begründete diesen Antrag damit, dass er keinen Reisepass habe und eine Abschiebung ohne sein Verschulden aus faktischen Gründen nicht möglich sei.
I.3. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des BFA vom 15.11.2023 wurde der Antrag des BF vom 10.10.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Besitz eines gültigen Reisepasses sei und keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass er mit seinem Reisepass vom Staat Irak nicht zurückgenommen werden würde.
Ein Zustellnachweis, der die Zustellung oder Hinterlegung des gegenständlich angefochtenen Bescheides belegen würde, ist im Akt nicht enthalten.
I.4. In seiner Stellungnahme vom 16.11.2023 verwies der BF ergänzend zu seinem Antrag auf seine Integrationsbemühungen, seine psychotherapeutische Behandlung und dass er über keinen Pass oder sonstige Dokumente aus dem Heimatland verfüge.
I.5.1. Am 27.11.2023 verständigte das BFA die Caritas Flüchtlingshilfe, dass die Asylkarte des BF seit 20.09.2023 nicht mehr gültig sei und er diese dem BFA retournieren sollte. Zudem solle er einen Brief bei der Post abholen.
I.5.2. In der Folge ersuchte die Rechtsvertretung des BF am 28.11.2023 um Bekanntgabe, welche Dokumente dem BF übermittelt worden seien und ob der BF eine neue Asylkarte erhalte.
I.5.3. Mit E-Mail vom 29.11.2023 wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Anhang des an den BF gerichteten und als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes zur Kenntnis gebracht und dieser gebeten, den Erhalt des „Bescheides“ zu bestätigen und die Bestätigung via Mail an das BFA zu retournieren.
I.5.4. Am 04.12.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem BFA die vom BF am 01.12.2023 unterfertigte Übernahmebestätigung des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens.
I.6. Gegen dieses als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück des BFA wurde binnen darin angegebener Frist Beschwerde erhoben.
I.7. Der Verwaltungsakt langte am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.
I.8. Das BVwG ersuchte wiederholt das BFA um Übermittlung des Zustellnachweises.
1.8.1. Mit E-Mail vom 06.03.2023 übermittelte das BFA den Ausdruck eines Versandauftrages mit Status 28.11.2023, wonach eine Sendung an den BF am 27.11.2023 zugestellt, aber nicht behoben worden sei.
I.8.2. Nach nochmaliger Aufforderung übermittelte das BFA die Übernahmebestätigung des BF vom 01.12.2023, derzufolge die Ausfolgung des dem Rechtsvertreter des BF mit E-Mail übermittelten und als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes bestätigt worden war (OZ 6), nicht jedoch der ausdrücklich angeforderte (postalische) Zustellnachweis.
I.8.3. Nach weiterer Urgenz teilte das BFA mit, dass der Bescheid am 15.11.2023 per Duale Zustellung an die Partei geschickt und am 27.11.2023 bei der Post hinterlegt worden sei. Der Brief sei jedoch nicht vom BF abgeholt, sondern am 13.12.2023 dem BFA retourniert worden. und müsste sich im Akt befinden. In weiterer Folge sei der Bescheid am 29.11.2023 per Mail an die Rechtsvertretung des BF geschickt worden (OZ 8).
I.8.4. Nach nochmaliger Urgenz teilte das BFA am 16.04.2024 mit, dass ein postalischer Zustellnachweis nicht vorhanden sei und ein solcher auch bei der Post nicht aufliege. Das retournierte Kuvert sei vom BFA im Akt eingelegt worden.
I.8.5. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich weder das retournierte Kuvert noch der - an den BF gerichtete, hinterlegte und nicht behobene und in der Folge an das BFA retournierte - Orginalbescheid.
I.9.1. Mit Schreiben vom 25.04.2024 wurde der Rechtsvertreter des BF aufgefordert, den ihm vom BFA übermittelten „Bescheid“ vorzulegen.
I.9.2. Der Rechtsvertreter des BF teilte dem BVwG mit Schreiben vom 29.04.2024 mit, dass das Vollmachtsverhältnis bereits am 21.02.2024 aufgelöst worden sei.
I.9.3. Dem Ersuchen um Vorlage von Unterlagen bzw. des ihm übermittelten „Bescheides“ kam der - ehemalige - Rechtsvertreter des BF nicht nach.
I.10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
Am 10.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.
Mit Zustellverfügung vom 15.11.2023 veranlasste das BFA die Zustellung des als „Bescheid“ bezeichneten Schreibens des BFA vom 15.11.2023, mit dem der Antrag des BF vom 10.10.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen werden sollte, per RSa an den Beschwerdeführer.
Ob das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben tatsächlich hinterlegt/zugestellt worden ist, konnte nicht festgestellt werden. Ein Zustellnachweis über die Zustellung bzw. Hinterlegung des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes ist im Akt nicht enthalten, ebenso fehlt im Akt das allenfalls von der Post retournierte Kuvert mit dem Originalbescheid.
Der Inhalt des als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt per E-Mail zur Kenntnis gebracht.
II. 2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem hg. Gerichtsakt.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides
II.3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids:
II.3.1.1. Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
§ 5: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.II.3.1.2. Einschlägige Auslegung/Rechtsprechung:
Im Verfahren der Zustellung können Mängel unterschiedlicher Art auftreten:
a) Mängel, welche die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen. Dazu zählen insbesondere Fehler bei der Bezeichnung des Empfängers, die keine Zweifel an dessen Identität aufkommen lassen (zB falsche Schreibweise des Vornamens; Außerachtlassung des § 15 Abs. 2). Diese Mängel sind von § 7 nicht erfasst; sie bedürfen keiner Heilung.
b) Mängel, welche die Wirksamkeit der (ursprünglichen) Zustellung zunächst verhindern, aber durch tatsächliches Zukommen geheilt werden können. Heilbar sind grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen (siehe Pkt c). Heilbar ist die Zustellung an eine Person, die nicht Empfänger des Dokuments (im Sinn der Zustellverfügung) ist. Heilbar sind auch Mängel, die eine Unwirksamkeit der Ersatzzustellung (§ 16) und der Hinterlegung (§ 17) bewirken.
c) Mängel, die auch durch tatsächliches Zukommen nicht heilbar sind. Wichtigster Fall ist die Fehlbezeichnung des Empfängers. Diese ist nach § 7 nicht heilbar. Eine Heilung kann nur in den Fällen des § 9 Abs. 3 eintreten (Bumberger/Schmid, Kommentar zum ZustG, K3 zu § 7).
In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht. (ebenda, E 43 zu § 7 mHa VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 27.06.1995, 94/04/0206; vgl. auch E 42 zu § 7 ZustG mHa VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049, wonach Empfänger“ iSd § 7 ZustG nicht die Person ist, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen).
Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. VwGH 26.05.1997, 96/17/0063, und VwGH 27.02.2001, 2000/13/0077, mwN).
Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. VwGH 25.04.2002, 2002/07/0009; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004 mHa VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014; VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004 mHa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).
Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden und kommt auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen." (VwGH 18.06.1990, 90/10/0035)
II.3.1.2. Im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall fehlt im Akt der Zustellnachweis. Auch nach mehrmaligen Urgenzen durch das BVwG konnte die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachweisen. Der vom BFA wiederholt übermittelte „Versandauftrag“ (OZ 4, 8, 10) ersetzt den (postalischen) Zustellnachweis nicht.
Dem vom BFA übermittelten Versandauftrag ist zwar zu entnehmen, dass dem BF eine Sendung mit den Dokumentennamen „ XXXX “ und „ XXXX “ übermittelt worden sei und den Protokolleinträgen, dass der RSa-Bescheid zur Verfahrenszahl XXXX am 13.12.2023 als unbekannt retour gegangen sei (OZ 8 und 10), doch befindet sich der Originalbescheid, der an das BFA retourniert und in den Akt eingelegt worden sein sollte (OZ 8 und 10) nicht im Akt. Auch eine telefonische Rückfrage beim BFA ergab dazu keine Klärung. Der Original-Bescheid ist demnach unauffindbar, dessen Verbleib ist ungeklärt.
Da jedoch die belangte Behörde weder die Zustellung/Hinterlegung nachweisen noch den Originalbescheid, der - lt. ihren eigenen Aufzeichnungen - nach Hinterlegung der Behörde retourniert und in der Folge dem Akt beigeschlossen worden sei, vorlegen konnte, ist es der Behörde - der Rechtsprechung zufolge - nicht gelungen, die Tatsache der Zustellung (Hinterlegung) nachzuweisen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004), weshalb auch nicht von einer rechtswirksamen Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustG ausgegangen werden kann.
Zu prüfen bleibt noch, ob durch die nachfolgende Übermittlung des Bescheides per E-Mail an den Rechtsvertreter des BF und dessen Ausfolgung an den BF eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sein könnte.
Dem Akteninhalt ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF nicht das Original des Bescheides erhalten hat, sondern ein Ausdruck des dem Beschwerdeführervertreter per E-Mail übermittelten und als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstückes des BFA. Somit ist ihm aber nicht der angefochtene Bescheid im Sinne der Judikatur tatsächlich zugekommen, weshalb auch keine Heilung des Zustellmangels eingetreten sein kann, auch wenn der BF mit Übernahmebestätigung vom 29.11.2023 die Übernahme des Bescheides vom 15.11.2023 bestätigte (AS 39), zumal er damit nicht die Übernahme des Original-Bescheides bestätigen konnte.
Wenngleich der BF Kenntnis vom Inhalt des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes des BFA hatte, genügt jedoch die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - nicht (VwGH 17.10.219, Ra 2018/08/0004).
Da somit gegenständlich ein Zustellnachweis fehlt, die Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachweisen konnte und der Verbleib des Original-Bescheides ungeklärt blieb, kann nicht von einer rechtswirksamen Zustellung (Hinterlegung) des Bescheides an den BF ausgegangen werden. Die Erledigung weist somit nicht den Charakter eines Bescheides auf, weshalb das BVwG auch nicht auf Grund der Beschwerde des BF zu einem meritorischen Abspruch über dieses Rechtsmittel befugt ist, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0061 mHa VwGH 18.06.1990, 90/10/0035 mwN).
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA ist daher mangels einer für den Beschwerdeführer rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent - und damit auch nicht anfechtbar - geworden.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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