L532 2271630-1•Bundesverwaltungsgericht L532 2271630-1
L532 2271630-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024
befristete Aufenthaltsberechtigung EMRK Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz reale Gefahr Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos subsidiärer Schutz
L532 2271630-1/34E
L532 2271632-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , sowie des 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland), beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. XXXX und XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Palästinensische Autonomiegebiete“ zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF 1“ und „BF 2“ bzw. „die BF“) sind Brüder und stellten am 25.12.2021 Asylanträge. Am nächsten Tag von der Polizei einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen machten sie gleichlautend die Kriegssituation in Palästina und die schlechten Lebensumstände geltend.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) am 05.12.2022 verantworteten sich die BF im Wesentlichen gleichlautend und entsprechend ihren Angaben gegenüber der Polizei.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 27.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Palästina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen die den BF am 05.04.2023 zugestellten Bescheide des Bundesamtes richten sich die am 27.04.2023 von der ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerden.
5. Am 14.11.2023 wurden vor dem BVwG die beantragten mündlichen Verhandlungen im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die BF schilderten gegenüber dem erkennenden Gericht ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe.
6. Im Zeitraum 24.03.2024 bis 19.04.2024 hielt sich der BF aufgrund gravierender gesundheitlicher Schwierigkeiten im XXXX auf. Die entsprechenden Belege wurden dem Sachverständigen Priv. Doz. Dr. XXXX zur Befundinterpretation übermittelt und anschließend eine medCOI-Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, welche in ihrer E-Mail vom 31.10.2024 sinngemäß ausführte, derzeit seien diesbezügliche Anfragebeantwortungen nicht möglich.
7. Den Parteien wurde die Anfragebeantwortung sowie die Kurzinformation „Palästinensische Gebiete – Westjordanland: Sicherheitslage“ vom 24.01.2024 zur Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der BF steht nicht Sicherheit fest. Die BF führen laut eigenen Angaben die Namen XXXX sowie XXXX . Die BF sind staatenlose Palästinenser und beherrschen die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie sind ledig und kinderlos. Dass es sich bei den BF um UNRWA-Flüchtlinge handelt, konnte nicht festgestellt werden.
Die BF verließen ihren Herkunftsstaat vor rund zehn Jahren und hielten sich im Anschluss unrechtmäßig in Jordanien auf. Aus Jordanien reisten sie im Jahr 2021 oder 2022 aus.
1.2. Die BF verfügen über keine Angehörigen in den Palästinensischen Autonomiegebieten.
1.3. Der BF 1 leidet an keinen Erkrankungen geistiger oder körperlicher Natur und bedarf keiner Medikation.
Der BF 2 erlitt am 24.03.2024 einen Herzinfarkt, in dessen Zuge es zu einem Einriss des inneren Herzmuskelstrangs, der eine Herzklappe stabilisiert, kam. Er leidet an folgenden Krankheiten:
Zustand nach akutem Herzinfarkt am 24.3.24 (transmuraler, anterolateraler Myokardinfarkt) - ICD: I21.0
Papillarmuskelruptur (Einriss des inneren Papillarmuskels am Herzen) – ICD: I23.5
Funktionsschwäche der Mitralklappe (Mitralklappeninsuffizienz) - ICD: I34.0
Atherosklerotische Herzkrankheit (KHK) - ICD: I25.1
Herzmuskelschwäche aufgrund akuter Durchblutungsstörung des Herzens (ischämische Kardiomyopathie) – ICD: I25.5
Zustand nach Herzbypass-OP (koronarer 1-fach-Bypass) – ICD: I24.9
Ausgeprägte Erhöhung der Blutfette (familiäre Hyperlipidämie) – ICD: E78.9
Der BF 2 benötigt – vermutlich lebenslang - eine regelmäßige fachärztliche Behandlung durch einen Facharzt für Innere Medizin, Spezialfach Kardiologie, sowie einen Facharzt für Innere Medizin, Spezialfach für Endokrinologie (erhöhte Blutfettwerte). Nur durch die zukünftig regelmäßige Konsultation dieser Fachärzte ist ausreichend gewährleistet, dass der BF 2 aufgrund seines schweren Herzleidens, das er seit dem schweren Myocardinfarkt und der dadurch notwendigen Herz-OP hat, erhebliche bis lebensbedrohliche Folgeerscheinungen vermeiden kann. Die regelmäßige Betreuung durch einen Facharzt für Innere Medizin mit Kenntnissen der Einstellung der Blutfettwerte ermöglicht, dass es nicht zu weiteren Herzinfarkten oder Durchblutungsstörungen anderer Organe kommt.
Aufgrund der Einnahme von Marcoumar ist eine regelmäßige Kontrolle der Blutgerinnung durch eine Blutabnahme erforderlich (ca. alle Monate). Die kann von einem Hausarzt oder einem Facharzt für Innere Medizin vorgenommen werden.
Der BF 2 wird in den nächsten Monaten einen implantierbaren Defibrillator erhalten, damit er nicht mehr ständig die LifeVest tragen muss, welche einen externen Defibrillator beinhaltet. Nur dadurch ist es möglich, akute Herzrhythmusstörungen, die tödlich enden können, zu vermeiden. Dieser Herzschrittmacher muss regelmäßig von einem Spezialisten (Facharzt für Innere Medizin, Spezialfach Kardiologie mit Kenntnissen der Rhythmologie) betreut werden.
Außerdem wird in Aussicht gestellt, dass nochmals evaluiert werden soll, ob eine Verbesserung der Herzmuskeldurchblutung möglich ist. Dies wird vermutlich im zweiten Halbjahr 2024 erfolgen. Ob sich dadurch weitere Behandlungen, evtl. auch Operationen, ergeben, ist noch nicht abzusehen.
Aufgrund der schweren Herzerkrankung benötigt der BF 2 regelmäßige, zumindest anfänglich in dreimonatigen Abständen durchzuführende Herzuntersuchungen (Herzultraschall, EKG etc.).
Der BF 2 benötigt zukünftig mindestens einmal jährlich einen Rehabaufenthalt wie kürzlich erfolgt.
Der BF 2 benötigt regelmäßige Kontrollen der Blutfettwerte um atherosklerotische Folgeerscheinungen zu verhindern.
Der BF 2 benötigt nachfolgend genannte Medikamente:
Concor (Wirkstoff Bisoprolol)
Entresto (Wirkstoff Valsartan und Sacubitril)
Forxiga (Wirkstoff Dapagliflozin)
Inspra (Wirkstoff Eplerenon)
Nustendi (Wirkstoff Bempedoinsäure und Ezetimib)
Pantoloc (Wirkstoff Pantoprazol)
Plavix (Wirkstoff Clopidogrel)
Sortis (Wirkstoff Atorvastin)
Marcoumar (Wirkstoff Phenprocoumon)
Bis auf Pantoprazol sind diese Medikamente voraussichtlich mehrjährig bis lebenslang einzunehmen. Letzteres trifft besonders für Bisoprolol, Valsartan, Clopidogrel und Phenprocoumon zu.
Ob die Wirkstoffe Bempedoinsäure, Ezetimib und Atorvastin für die Senkung der erhöhten Blutfettwerte ausreichen, steht noch nicht fest. Gegebenenfalls müssten sog. PCSK9-Hemmer – Repatha (Wirkstoff: Evolocumab), Praluent (Wirkstoff: Alirocumab) oder Lequvio (Wirkstoff: Incliseran) eingesetzt werden, die ebenso wie obige Blutfettsenker nicht weltweit erhältlich sind.
Wenn der BF 2 die oben genannten Behandlungen bzw. Medikamente nicht erhält, führt dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre zu einer erheblichen Zunahme der Herzschwäche, sodass er zunehmend weniger belastbar und wahrscheinlich auch bald nicht mehr gehfähig sein wird.
Zudem besteht die Gefahr, dass durch die bekannte Beeinträchtigung des Reizleitungssystems im Herzen nach dem Herzinfarkt jederzeit potentiell lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen auftreten, die nur mit einem entsprechenden Defibrillator akut unterbrochen werden können. Dieser implantierbare Defibrillator muss in regelmäßigen Abständen auf seine Funktion überprüft werden.
Sollte eine weitere vorsorgliche Therapie von Durchblutungsstörungen am Herzen nicht abgeklärt und ggf. durchgeführt werden, sind weitere Herzinfarkte bereits in jungen Jahren zu erwarten.
Sollten die erhöhten Blutfettwerte nicht mit den verfügbaren Medikamenten versorgt werden, besteht ein hohes Risiko für weitere atherosklerotische Gefäßveränderungen mit dadurch bedingten Durchblutungsstörungen verschiedener Organe (weitere Herzinfarkte, Schlaganfälle, etc.).
Zusammenfassend benötigt der BF 2 regelmäßige hochspezialisierte fachärztliche Kontrollen (Facharzt für Innere Medizin, Spezialfach Kardiologie, Endokrinologie) und zahlreiche medikamentöse Therapien und medizinische Leistungen (implantierbarer Defibrillator – Kontrollen) auf höchsten medizinischen Niveau. Werden die eingeleiteten Maßnahmen nicht fortgesetzt, kommt es mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erheblichen lebensbedrohlichen, gesundheitlichen Einschränkungen.
Dass eine Behandlung des BF 2 durch die erforderlichen Ärzte, die Verfügbarkeit der Behandlungen sowie die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Palästinensischen Autonomiegebiet sichergestellt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugungen, ihres religiösen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen.
1.5. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage und der willkürlichen Gewalt kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Bezug auf die BF und eine Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte in den Palästinensischen Autonomiegebieten (insbesondere im Westjordanland) nicht ausgeschlossen werden.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Kurzinformation der Staatendokumentation
PALÄSTINENSISCHE GEBIETE – WESTJORDANLAND
Sicherheitslage
(ohne das von Israel annektierte Ostjerusalem)
Relevant für Länderinformationsblatt:NEIN
Vorbemerkung: Ostjerusalem wird nur dort berücksichtigt, wo keine separaten Daten vorliegen. Ein ausführlicheres Eingehen auf die Lage in Ostjerusalem würde den Rahmen der Kurzinformation sprengen. Daten der UN-Organisation OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) liegen zum Berichtszeitpunkt noch nicht für alle sicherheitsrelevanten Ereignisse und Informationen für den gesamten Zeitraum 1.1.2023 bis 22.1.2024 vor. Aufgrund der Vielfalt und Vielzahl an Sicherheitsvorfällen kann nur auf die wichtigsten Trends sowie einige Beispiele und besondere Brennpunkte eingegangen werden. Der Schwerpunkt wird aufgrund der bisherigen Anfragen bei der Lage der PalästinenserInnen gesetzt und die Lage der israelischen SiedlerInnen nur teilweise beleuchtet.
Dass der Gazastreifen am 7. Oktober so schlecht gesichert und Israel so schlecht vorbereitet war, war laut Einschätzung von Gudrun Harrer auch eine Folge der wachsenden Spannungen im Westjordanland. Sie wurden verursacht durch die Radikalisierung israelischer SiedlerInnen, die von der israelischen Rechtsregierung gefördert wurde, sowie durch das Aufkommen neuer palästinensischer bewaffneter Gruppen, die sich der Kontrolle der palästinensischen Behörden entziehen. Die Hoffnungen der Hamas, dass sich das Westjordanland zu Beginn des Kriegs in einer offenen Intifada erheben würde, haben sich jedoch bisher nicht erfüllt, obwohl die Hamas momentan im Westjordanland höhere Sympathiewerte als im Gazastreifen hat. Israel greift laut Einschätzung von Gudrun Harrer in der Westbank „mit eiserner Hand“ durch (Der Standard 21.1.2024).
Von Anfang 2023 bis 12.12.2023 töteten israelische Truppen laut United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 464 PalästinenserInnen, darunter 109 Kinder. Das sind doppelt so viele Tote als in jedem anderen Jahr seit Beginn der Erfassung der Zahl der Getöteten durch OCHA im Jahr 2005. Darunter sind nach Einschätzung von Human Rights Watch wiederkehrende Fälle exzessiver Gewalt und einige „extralegale Hinrichtungen“ (HRW 11.1.2024).
OCHA verzeichnete zwischen 7.10.2023 und 22.1.2024 den Tod von 358 PalästinenserInnen, einschließlich von 91 Kindern, im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem. Von diesen wurden 348 von israelischen Truppen getötet, 8 von israelischen SiedlerInnen und in zwei Fällen waren es entweder israelische SoldatInnen oder SiedlerInnen. Mit Stand 22.1.2024 entfielen 49 Todesfälle, darunter von mindestens 10 Kindern, auf den Jänner 2024 (OCHA 22.1.2024). Auf folgender Karte von OCHA sind die Gesamtzahl getöteter PalästinenserInnen von 1.1.2023 bis 7.1.2024 erfasst, aus der hervorgeht, dass sich die meisten Todesfälle im Norden des Westjordanlands im Flüchtlingslager Jenin, gefolgt von den Städten Jenin und Nablus, ereigneten. Die größte betroffene Gruppe waren erwachsene Männer, gefolgt von Buben [Anm.: in der Gesamtzahl sind alle Personen einschließlich ZivilistInnen umfasst]. In der weiteren Auflistung dominieren weitere Flüchtlingslager des Westjordanlands (OCHA Stand 7.1.2024):
Quelle: OCHA Stand 7.1.2024
510 der insgesamt getöteten 514 PalästinenserInnen werden von OCHAals „ZivilistInnen“ klassifiziert (Anm.: Definition in der Datenbankabfragemaske nachlesbar) (OCHA Stand 7.1.2024).
Zwischen 7.10.2023 und 21.1.2024 wurden 4.334 PalästinenserInnen, darunter 654 Kinder, im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem verletzt. Davon wurden 4.200 Personen von israelischen Truppen verletzt und 113 von SiedlerInnen. Im Fall von 21 Menschen waren es entweder israelische Militärs oder SiedlerInnen. In 54 Prozent aller Fälle kam es zu den Verletzungen im Rahmen von Razzien, die Durchsuchungen und Verhaftungen zum Ziel hatten, oder bei anderen Militäraktionen. 35 Prozent der Verletzungen erfolgten im Kontext von Demonstrationen und 8 Prozent bei Angriffen von SiedlerInnen auf PalästinenserInnen. 33 Prozent aller Verletzungen wurden durch scharfe Munition verursacht, im Vergleich zu 9 Prozent in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 (OCHA 22.1.2024).
Der geographische Schwerpunkt bei palästinensischen Verwundeten befand sich im Zeitraum 1.1.2023 bis 6.1.2024 in der Stadt Nablus, gefolgt von Kafr Qaddum, Beita und Huwwara. In deren weiteren Aufzählung sind mit Jenin Camp und Askar Camp zwei Flüchtlingslager zu finden [Anm.: mehr zu Huwwara siehe weiter unten]:
OCHA Stand 6.1.2024
Insgesamt war auch die Zahl der Israelis, die durch PalästinenserInnenaus dem Westjordanland dort oder in Israel im Jahr 2023 getötet wurden, mit 36 Menschen die höchste seit Beginn der OCHA-Datenerfassung im Jahr 2005. Von 7.10.2023 bis 22.1.2024 wurden fünf Israelis getötet, darunter vier Mitglieder von israelischen Truppen, die bei palästinensischen Angriffen im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, umkamen (OCHA 22.1.2024).
12 der 30 im Zeitraum 1.1.2023 bis 30.11.2023 von OCHA erfassten getöteten Israelis konnten nicht verortet werden; sechs Menschen starben in Beit Hanina. 25 Menschen werden als ZivilistInnen eingeordnet. Weitere vier Personen verstarben im Ort Huwwara [Anm.: mehr zu diesem Angriff von SiedlerInnen weiter unten] (OCHA 30.11.2023):
Quelle OCHA: Stand 30.11.2023
Von 7.10.2023 bis 22.1.2024 verzeichnete OCHA 444 Angriffe von israelischen Siedlern auf PalästinenserInnen mit 45 palästinensischen Opfern [Anm.: Tote oder Verwundete] und Schäden an palästinensischem Besitz in 344 Fällen. In 55 Vorfällen kamen Personen und Besitz beim selben Anlass zu Schaden. Durchschnittlich ereigneten sich vier Vorfälle pro Tag. In einem Drittel der Angriffe durch Siedler waren Feuerwaffen involviert – entweder durch Schüsse oder als Androhung. In der Hälfte der Vorfälle begleiteten israelische Truppen die Angreifer oder unterstützten diese Berichten zufolge. Im Jahr 2023 ereigneten sich insgesamt 1.229 Vorfälle im Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem), an denen israelische Siedler beteiligt waren – mit oder ohne israelische Truppen. Auch hierbei handelt es sich um die Höchstzahl an Vorfällen seit Beginn der Erfassung von Gewalt durch Siedler durch OCHA im Jahr 2006 (OCHA 22.1.2024).
Im Jahr 2023 führten die israelischen Truppen mehrere große Razzien im Westjordanland durch, besonders in der Stadt Nablus und im Flüchtlingslager Jenin. Die Operation im Lager Jenin von 3. bis 3. Juli war dabei gemäß OCHA die größte und tödlichste in der Westbank seit dem Jahr 2005. Sie endete mit dem Tod von 12 PalästinenserInnen, darunter vier Kindern, und der temporären Vertreibung von 3.500 Menschen sowie Schäden an 460 Wohneinheiten (HRW 11.1.2024).
Die 460 im Jahr 2023 getöteten PalästinenserInnen umfassen sowohl PalästinenserInnen, die Israelis angriffen, Molotow-Cocktails oder Steine auf israelische Truppen warfen, wie auch Unbeteiligte, die Verwundeten helfen wollten, und andere Personen, die nicht an den Auseinandersetzungen beteiligt waren (HRW 11.1.2024).
Die israelischen Behörden ziehen selten Sicherheitskräfte, die exzessive Gewalt eingesetzt haben, oder Siedler, die PalästinenserInnen angegriffen haben, zur Verantwortung: Weniger als 1 Prozent palästinensischer Beschwerden über israelische Truppen in den Jahren 2017 bis 2021 führten zu Anklagen. Im Fall von Gewalt durch SiedlerInnen waren es laut der israelischen NGO Yesh Din im Zeitraum 2005 bis 2022 7 Prozent, die zu Anklagen führten. Im Fall der in Huwwara randalierenden SiedlerInnen wurden die meisten der 17 Verdächtigen innerhalb weniger Tage nach ihrer Verhaftung wieder freigelassen (HRW 11.1.2024).
Ungebremste Gewalt und Einschüchterungen durch SiedlerInnen halten laut Human Rights Watch an: 1.105 PalästinenserInnen – einschließlich der BewohnerInnen vier ganzer Ortschaften – wurden seit Anfang 2022 vertrieben, wobei die Gewalt von SiedlerInnenn und das Blockieren des Zugangs zu Weideland durch SiedlerInnen als Hauptgründe für das Verlassen ihrer Heime angegeben wurden. Im Zeitraum 7.10.2023 bis 13.12.2023 wurden 1.257 Menschen vertrieben (HRW 11.1.2024).
Laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) existierten bereits vor dem 7.10.2023 645 Hindernisse im Westjordanland, welche die Bewegungsfreiheit von PalästinenserInnen beeinträchtigten (OCHA 15.12.2023). Dazu kamen noch andere von Israel errichtete permanente Hindernisse sowie „fliegende Checkpoints“ [Anm.: mobile Kontrollpunkte] im Westjordanland (HRW 11.1.2024). Eine Karte von OCHA zum Westjordanland gibt einen Überblick über die wichtigsten Hindernisse bei der Bewegungsfreiheit in der Westbank (OCHA 15.12.2023):
Quelle: OCHA 15.12.2023
Im Fall der Stadt Hebron kamen seit 7. Oktober auch offizielle sowie de facto-Ausgangssperren in Teilen der Stadt hinzu. So verhängte die israelische Armee nach dem 7.10.2023 eine zweiwöchige totale Ausgangssperre über den Stadtteil al-Sahla (as-Sahleh – siehe auch folgende Karte) nahe dem Grab der Patriarchen [Anm.: eine sowohl für das Judentum wie den Islam sehr wichtige Andachtsstätte; seit dem Anschlag eines israelischen Siedlers auf betende Muslime im Jahr 1994 ist die Stätte in einen jüdischen und einen muslimischen Sektor geteilt] sowie nahe weiterer Stadtteile unter israelischer Kontrolle (des Gebiets H2). Auch im Jänner 2024 berichten palästinensische BewohnerInnen von einer großen Anzahl an Checkpoints (z.B. durch die israelische Grenzpolizei), erheblichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und einer Ausgangssperre in der Nacht und an Wochenenden. Während des totalen Ausgangsverbots konnten die Kinder nicht zur Schule gehen und als die BewohnerInnen nach zwei Wochen einkaufen gehen durften, gab es Knappheiten in den Geschäften (Haaretz 4.1.2024a).
Im Jänner 1997 war Hebron im Zuge eines Abkommens zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde (PNA) als Teil des Oslo-Abkommens zweigeteilt worden: Das Gebiet H1 Befindet sich unter Kontrolle der PNA, während das Grab der Patriarchen sowie die Stadtteile mit israelischen SiedlerInnenn unter voller israelischer Kontrolle stehen. Dort leben auch Tausende PalästinenserInnen, und sind bereits zu normalen Zeiten schweren Einschränkungen ausgesetzt – so dürfen sie bestimmte Straßen nicht benutzen und müssen Checkpoints in den Teil Hebron H1 passieren. Im Stadtteil al-Jabari gibt es nur mehr wenige palästinensische Geschäfte, denn die israelische Armee hatte vielen Geschäften schon während der Zweiten Intifada [Anm.: von 2000 bis 2005] die Schließung befohlen. Den so verbliebenen Geschäften wurden auch zur Zeit der Haaretz-Recherchen das Aufsperren verboten. Auch verloren BewohnerInnen des Stadtteils ihre Arbeitsplätze, weil sie wegen der Ausgangssperren nicht dorthin gelangen können, sei es in Hebron H1 oder in Israel. Als Beispiel werden auch Kinder genannt, die seit dem 7. Oktober nicht mehr zur Schule gehen können, oder Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können (Haaretz 4.1.2024a).
Offiziell gibt es laut israelischer Armee keine Ausgangssperren, aber auch ohne öffentliche Verlautbarung werden diese durchgesetzt und auch neue Barrieren und andere Bewegungseinschränkungen in vielen Teilen der Stadt errichtet (Haaretz 4.1.2024a).
Anm. zur Karte: Givat Ha’avot und Kiryat Arba sind israelische Siedlungen, aber die Präsenz der als besonders militant geltenden israelischen SiedlerInnen näher am Grab der Patriarchen ist nicht ausdrücklich vermerkt:
Quelle: Haaretz 4.1.2024
In der ersten Hälfte des Jahres 2023 genehmigte die israelische Regierung den Bau von 12.855 neuen Wohneinheiten in Siedlungen – die höchste Zahl seit 2012. HRW weist darauf hin, dass der Transfer von ZivilistInnen in besetztes Territorium ein Kriegsverbrechen darstellt (HRW 11.1.2024). Zivile Sicherheitspatrouillen in abgelegenen Siedlungen in der Westbank sowie in israelischen Orten nahe bei palästinensischen Gemeinden haben seit dem 7.10.2023 tausende Waffen vom israelischen Militär erhalten, darunter Pistolen, halbautomatische M-16-Gewehre und Maschinengewehre. Aktuell wird erwogen, Panzerabwehrwaffen auszugeben (Haaretz 24.1.2024). Der Anteil an legalen Waffen war in den israelischen Siedlungen bereits vor dem Massaker hoch – in manchen Siedlungen besaß bereits bis zu ca. ein Drittel der Erwachsenen eine Waffe (Haaretz 30.1.2023). [Anm.: Der fehlende Zugang zu legalen Waffen in arabischen Gemeinden in Israel an der libanesischen Grenze sorgte Haaretz-Berichten zufolge bereits für Unmut, denn deren BewohnerInnen fühlen sich ebenfalls von der Hizbollah bedroht, und die Hamas ermordete und entführte am 7. Oktober auch israelische Beduinen].
Seit 7.10.2023 wurden mit Stand 22.1.2024 mindestens 198 palästinensische Haushalte mit insgesamt 1.208 Personen, darunter 586 Kinder durch Gewalt von SiedlerInnenn und Zugangsbeschränkungen vertrieben. Die Betroffenen stammen aus mindestens 15 Gemeinschaften von Beduinen und Hirten. Diese Vertriebenen stellen 78 Prozent aller im Jahr 2023 Betroffenen dar (OCHA 22.1.2024).
Seit 7.10.2023 wurden 115 Heime von insgesamt 739 PalästinenserInnen, darunter 309 Kindern, während verschiedener Operationen des israelischen Militärs zerstört, 95 Prozent davon betrafen Unterkünfte in den Flüchtlingslagern Jenin, Nur Shams und Tulkarm. Insgesamt repräsentieren Vertreibungen durch diese Art von Zerstörungen 81 Prozent aller Vertreibungen (von insgesamt 908 Betroffenen) durch zerstörte Unterkünfte aufgrund von israelischen Militäreinsätzen seit Jänner 2023 (OCHA 22.1.2024). Im Fall des Flüchtlingslagers Jenin mussten 3.000 Menschen vor der israelischen Militäroperation [Anm.: das Lager gilt als Hochburg militanter bewaffneter Gruppen] am 5.7.2023 flüchten. UNRWA berichtete über einen massiven Schaden an der Infrastruktur, besonders auch am UNRWA-Gesundheitszentrum und der Straße zur UNRWA-Schule, als sie wieder Zugang zum Lager erhielt (UNRWA 6.7.2023).
Anfang Jänner 2024 kam es auch zu einem großen Militäreinsatz im Flüchtlingslager Nur al-Shams nahe Tulkarm, im Rahmen derer Hunderte Männer verhört wurden, und niemand während der 40 Stunden das Lager verlassen oder betreten durfte. Laut israelischer Militärquelle wurden auch zwei Laboratorien zum Bombenbau zerstört und Waffen gefunden (Haaretz 4.1.2024b).
OCHA weist (allgemein auf die palästinensischen Gebiete bezogen) darauf hin, dass der anhaltende Konflikt, die Kampfhandlungen zwischen israelischen Truppen, der Hamas, dem Palästinensischen Islamischen Jihad und anderen bewaffneten Gruppen, Fragen der unterschiedslosen, disproportionalen oder eine auf andere Art ungesetzlichen Gewalt aufwerfen sowie eine Reihe von Praktiken im Zuge der Besatzung, wie exzessive Gewalt, Demolierungen, Delogierungen, Ausbau der Siedlungen und damit verbundene Gewalt, Unsicherheit hervorbringt. So wird sozioökonomischer Fortschritt verhindert oder diesen umkehrt. Insgesamt herrscht ein Klima des Misstrauens und der Spannungen zwischen der palästinensischen und israelischen Bevölkerung und untergräbt laut OCHA eine politische Lösung (OCHA o.D.)
Die Spaltung zwischen Hamas in Gaza und der von der Fatah angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde in Teilen des Westjordanlands seit 2007 hat laut OCHA auch die territoriale Spaltung vertieft. Politische Gräben und ein Gefühl der Machtlosigkeit werden in der Westbank durch die fehlenden Wahlen seit 2006 und die Entlassung des Palästinensischen Legislativ-Rats im Jahr 2018 und durch die Präsidialdekrete [Anm.: von Präsident Mahmoud Abbas] verstärkt (OCHA o.D.).
Die israelische Armee hat zwischenzeitlich die Eliteeinheit Duvdevan wieder von Gaza ins Westjordanland zurückbeordert. Nach ihrer Einschätzung steht die Westbank „am Rand einer Implosion“, weil die israelische Regierung keine Entscheidungen zur Verbesserung der dortigen finanziellen Lage trifft. Darunter fallen z.B. die Verweigerung der Erlaubnis, dass PalästinenserInnen aus der Westbank wieder in Israel arbeiten dürfen und der Zurückhaltung palästinensischer Steuern durch Israel, welche der Autonomiebehörde gebühren würden (Haaretz 15.1.2024).
Bisher gab es noch keine Massendemonstrationen oder -zusammenstöße mit israelischen SoldatInnen. Die Hamas versucht jedoch nach israelischer Einschätzung, den Tempelberg/Haram al-Sharif [Anm.: das Gelände mit dem Felsendom und der al-Aqsa-Moschee sowie mit der Klagemauer als Teil der Mauer – die wichtigste religiöse Stätte des Judentums und die drittwichtigste religiöse Stätte des Islam] zur Eskalation zu nutzen. Eine starke Palästinensische Autonomiebehörde wäre der israelischen Armee zufolge im Interesse der israelischen Sicherheit (Haaretz 15.1.2024).
Kommentar:
Die Schließung von Checkpoints oder die Einrichtung von „fliegenden Checkpoints“ kann unangekündigt und kurzfristig erfolgen. Israelische SiedlerInnen haben eigene Straßen zur Verfügung.
Wie aus dem Beispiel des Flüchtlingslagers Jenin hervorgeht, sind auch unter PalästinenserInnen Waffen im Umlauf – aber nicht nur bei bewaffneten Gruppen, sondern auch bei anderen PalästinenserInnen auch angesichts der Gewalt durch SiedlerInnen. Die steigende Zahl an legalen Waffen auf Seiten der SiedlerInnen birgt die Gefahr, dass das Eskalationspotential zwischen Siedlern und Palästinensern – auch solchen ohne Affinität zu einer bestimmten bewaffneten Gruppe – weiter steigt.
Öffentlich ersichtliche Divergenzen zwischen der Lageeinschätzung durch den israelischen Sicherheitsapparat und Aussagen und Maßnahmen der israelischen Regierung kommen immer wieder vor. Dass das Massaker vom 7.10.2023 durch die Hamas stattfinden und ein derartiges Ausmaß erreichen konnte, wird in israelischen Kommentaren sowohl der Politik wie auch dem Sicherheitsapparat angelastet, wobei manche auch darauf hinweisen, dass es sowohl aus dem Militär wie auch der Politik Warnungen gegeben hatte, die aber nicht ernst genug genommen wurden.
Die Palästinensische Autonomiebehörde gilt in den Augen vieler PalästinenserInnen als delegitimiert, nicht nur wegen der Überfälligkeit von Wahlen und dem Regierungsstil von Präsident Mahmoud Abbas, sondern auch aufgrund der Korruption, ihrer politischen Schwäche gegenüber Israel sowie aufgrund der Wahrnehmung als Handlangerin für israelische Interessen, einhergehend mit der fehlenden Perspektive auf eine reale Umsetzung eines palästinensischen Staates durch die Autonomiebehörde (die durch die Oslo Verträge von Haus aus nur über begrenzten Handlungsspielraum verfügt, denn die Verträge waren nur als Grundlage für weitere Verhandlungen intendiert, die aber scheiterten). Dies hat aktuell auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Hamas.
Quellen:
Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024
Haaretz (24.1.2024): Israeli Army Weighs Plan to Arm West Bank Settlements With Anti-tank Missiles, https://www.haaretz.com/israel-news/2024-01-24/ty-article/.premium/israeli-army-weighs-plan-to-arm-west-bank-settlements-with-anti-tank-missiles/0000018d-3b7e-d32b-adcf-ff7e83330000, Zugriff 25.1.2024
Haaretz (15.1.2024): 'On the Brink of Implosion': Israeli Army Transfers Elite Unit Out of Gaza to West Bank, https://www.haaretz.com/israel-news/2024-01-15/ty-article/.premium/on-the-brink-of-implosion-israeli-army-transfers-elite-unit-out-of-gaza-to-west-bank/0000018d-0e2b-de9c-a3df-6ffbf7c90000, Zugriff 23.1.2024
Haaretz (4.1.2024a): Stay Inside: Hebron Residents Face Restrictions Like Never Before, Unable to Leave Their Homes or Neighborhood, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/2024-01-04/ty-article-magazine/.premium/hebron-residents-face-restrictions-like-never-before-unable-to-even-leave-their-homes/0000018c-d3db-daf6-a5df-d7ff8aab0000, Zugriff 24.1.2024
Haaretz (4.1.2024b): Israeli Army Raids West Bank Refugee Camp, Interrogates Hundreds of Palestinians, https://www.haaretz.com/israel-news/2024-01-04/ty-article/.premium/israeli-army-raids-west-bank-refugee-camp-interrogates-hundreds-of-palestinians/0000018c-d583-ddba-abad-d7a3b2a70000, Zugriff 23.1.2024
Haaretz (30.1.2023): West Bank Settlements Have Highest Percentage of Gun Owners, New Data Shows, https://www.haaretz.com/israel-news/2023-01-30/ty-article/.premium/west-bank-settlements-have-highest-percentage-of-gun-owners-new-data-shows/00000186-020f-d39a-adb6-26bf2b7a0000, Zugriff 25.1.2024
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103159.html, Zugriff 23.1.2024
OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (22.1.2024): Hostilities in the Gaza Strip and Israel | Flash Update #99. https://www.ochaopt.org/content/hostilities-gaza-strip-and-israel-flash-update-99, Zugriff 23.1.2024
OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.12.2023): West Bank access and movement | December 2023, https://www.ochaopt.org/content/west-bank-access-and-movement-december-2023, Zugriff 23.1.2024
OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Crisis Context and Impact, https://www.ochaopt.org/country/opt, Zugriff 23.1.2024
OCHA – United Nations Officee for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D. - Stand je nach Art der Datenabfrage siehe Quellenangaben oben), Data on casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 24.1.2024
UNRWA (6.7.2023): Jenin Emergency, https://www.unrwa.org/newsroom/photos/jenin-emergency, Zugriff 23.1.2024
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Die Kurzinformationen der Staatendokumentation beinhalten anlassbezogene Informationen zu relevanten Themenbereichen in Herkunftsländern bzw. EU-Mitgliedsstaaten. Die KI kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen beinhalten.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
E-Mail der Staatendokumentation vom 31.10.2024:
„Sehr geehrter Herr Mag. Nahodil-Wild,
hier ist leider die Antwort an Sie in Verstoß geraten.
Aktuell können zu den Palästinensischen Gebieten keine Informationen gegeben werden, auch nicht von IOM (full suspension) oder EUAA-MedCOI (not possible to obtain information about availability in the area of Palestine Authority, both West Bank and Gaza).
Mit freundlichen Grüßen“
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen, Einsichtnahme in die Kurzinformation der Staatendokumentation „Palästinensische Gebiete – Westjordanland: Sicherheitslage“ vom 24.01.2024 und die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den BF 2, die Befundinterpretation des Priv. Doz. Dr. XXXX sowie das E-Mail der Staatendokumentation vom 31.10.2024.
2.2. Die bB erachtete die Identitäten der BF als nicht gesichert, da diese keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht hätten. Dieser Beweiswürdigung schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an.
Hinsichtlich ihrer Herkunft erwiesen sich die BF als glaubwürdig und liegen keine gegenteiligen Indizien vor.
Die Feststellungen zur Abstammung der BF sowie zur Absenz von Angehörigen in den Palästinensischen Autonomiegebieten unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der BF im Verfahren erster Instanz und vor dem BVwG. Substantielle Zweifel an deren diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
Eine Registrierung bei UNRWA wurde im Gesamtverfahren – trotz diesbezüglicher Fragestellungen – von den BF nicht behauptet. Dementsprechende Anfragen verliefen ergebnislos. Das Treffen positiver Feststellungen war dem BVwG sohin nicht möglich.
2.3. Der Gesundheitszustand des BF 1 war unstrittig.
Die den BF 2 betreffenden Feststellungen waren aus den ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln und die Befundinterpretation des Priv. Doz. Dr. XXXX zweifelsfrei abzuleiten. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass eine Behandlung des BF 2 durch die erforderlichen Ärzte, die Verfügbarkeit der Behandlungen sowie die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Palästinensischen Autonomiegebiet sichergestellt ist, lag daran, dass laut Staatendokumentation diesbezügliche Informationen aktuell nicht eingeholt werden können. Positivfeststellungen waren sohin keinesfalls möglich. Angemerkt wird, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF 2 erst geraume Zeit nach Bescheiderlassung eintrat und dem Bundesamt die Nichtberücksichtigung sohin nicht vorgeworfen werden kann.
2.4. Die BF brachten im erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren keine Verfolgungsgründe iSd GFK dar, sondern verneinten gegenüber dem Bundesamt diesbezügliche Fragen ausdrücklich und machten – sowohl gegenüber der bB als auch gegenüber dem BVwG – die allgemeine Sicherheitslage und ein fehlendes soziales Netzwerk als Rückkehrhindernis geltend. Auch im amtswegigen Verfahren konnten keine den BF drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund in der GFK genannter Merkmale festgestellt werden.
Die bB ging sohin zu Recht davon aus, die BF nicht aus in der GFK angeführten Gründen in der Vergangenheit verfolgt wurden oder im Rückkehrfall verfolgt werden würden.
2.5. Laut Länderinformationen hat sich die Sicherheitslage seit den Ereignissen, die sich im Gazastreifen seit dem 07.10.2023 zugetragen haben, erheblich verschlechtert bzw. ist äußerst volatil. So kam es seit dem 07.10.2023 bis etwa Jänner 2024 zu zahlreichen Tötungen von Palästinensern im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem durch israelische Truppen und israelische Siedler. Die meisten Todesfälle ereigneten sich im Norden des Westjordanlands im Flüchtlingslager Jenin, gefolgt von den Städten Jenin und Nablus. Die größte betroffene Gruppe waren erwachsene Männer, gefolgt von Buben. Die steigende Gewalt ging mit Verhaftungen und Bewegungseinschränkungen für Palästinensern im Westjordanland einher.
Die Sicherheitslage ist im Westjordanland als volatil zu beurteilen. Seit den Geschehnissen vom 07.10.2023 kommt es dort zunehmend zu schwerwiegenden Vorfällen und steigen die Zahlen von Todesopfern und Verletzten konstant. Die „Kurzinformation der Staatendokumentation Palästinensische Gebiete – Westjordanland: Sicherheitslage“ vom 24.01.2024 zeigt hierzu ein klares Bild über die volatile Sicherheitslage, starke Gewalt und vielen Toten im Westjordanland.
Aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen ergibt sich, dass es sich bei der Anzahl an Vorfällen mit einer Involvierung israelischer Soldaten im Jahr um die Höchstzahl seit Beginn der Aufzeichnungen handelt, dass immer wieder gänzlich Unbeteiligte getötet werden und auch exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte sowie Angriffe auf Palästinenser durch israelische Siedler ungestraft bleiben.
Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen darf aufgrund der intensiven medialen Berichterstattung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und bedarf daher keiner näheren Begründung. Eine diesbezügliche innerstaatliche Fluchtalternative ist sohin nicht denkbar.
Festzuhalten ist, dass die angefochtenen Entscheidungen vor den Vorfällen vom 07.10.2023 und der danach eintretenden Sicherheitslage erlassen wurden. Der bB war es sohin nicht möglich, die derzeitige Situation bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
2.6. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vom BVwG zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation sowie einer E-Mail der Staatendokumentation betreffend aktuelle Ermittlungsschranken in Bezug auf medCOI.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.1.2. Die BF vermochten die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer GFK-relevanten Verfolgung in den Palästinensischen Autonomiegebieten nicht glaubhaft zu machen, sondern beriefen sich ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage und das Fehlen eines sozialen Netzwerks. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch eine UNRWA-Registrierung von den BF weder geltend gemacht noch konnte eine solche im gegenständlichen Fall ermittelt werden.
3.1.3. Den Anträgen auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und waren die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der BF in die Palästinensischen Autonomiegebiete Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung der BF gegeben:
Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).
Gemäß Art. 15 StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88).
3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
3.2.4. Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu z.B. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Art. 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert („high threshold“) dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen – aber dafür absoluten und unverbrüchlichen – Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert (AsylGH 24.07.2008, E2 310892-1/2008).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).
3.2.5. Beide BF sind von der unter Punkt 2.5. dargestellten allgemeinen Sicherheitslage im Westjordanland betroffen, welche Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich macht. Der BF 2 ist darüberhinaus schwer erkrankt und bedarf der unter Punkt 1.3. dargestellten Behandlungen und Medikation, deren Erhalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten nicht sichergestellt ist. Im Falle der insuffizienten Behandlung drohen Verletzungen seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.
3.2.6. Es war den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs 1 AsylG daher spruchgemäß stattzugeben.
3.3. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Nach § 8 Abs 4 erster und zweiter Satz AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, wobei die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird.
3.3.2. Es war den subsidiär schutzberechtigten BF folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.4. Ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. (Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltsrechts an die BF waren die Spruchpunkte III. bis VI. mit Rechtswidrigkeit behaftet und demzufolge ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zum Refoulementschutz, abgeht. Das Schwergewicht der Entscheidung lag zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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