Bundesverwaltungsgericht W257 2297576-1

W257 2297576-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024

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Regest

Asylverfahren Aussetzung EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren

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Bundesverwaltungsgericht W257 2297576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2297576.1.01

Spruch

W257 2297576-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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