Bundesverwaltungsgericht W271 2266491-1

W271 2266491-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2024

Abrir fonte

Regest

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Leitungsrecht Mitbenützung Telekommunikation Unzuständigkeit BVwG Vereinbarung verfahrensleitender Antrag Vertragsverhältnis Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung Antrag

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W271 2266491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W271.2266491.1.00

Spruch

W271 2266491-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek über die Beschwerde XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der XXXX ( XXXX , in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2022, GZ. XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2021 beantragte die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Entscheidung und Anordnung einer Vereinbarung gemäß § 67 Abs. 4 TKG 2021. Sie gab an, sie wolle zwei bestehende Leitungstrassen mitbenutzen. Dazu habe sie im XXXX 2020 erste Gespräche mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Trotz mehrerer Bemühungen der mitbeteiligten Partei sei jedoch bisher keine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zustande gekommen.

2. Die belangte Behörde erließ am XXXX 2022 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie gemäß §§ 61,65, 67, 78, 194 Abs. 1 TKG 2021 eine vertragsersetzende Regelung anordnete. Sie räumte der mitbeteiligten Partei ein Leitungsrecht für die zwei Leitungstrassen ein. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde dazu verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die Leerrohrstrecken „ XXXX “ und „ XXXX “ zu überlassen. Die mitbeteiligte Partei wurde dazu berechtigt, in diesen Leerrohren auf eigene Kosten Glasfasern einzubringen.

3. Am XXXX 2022 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

4. Am XXXX 2022 legte die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem erkennenden Gericht vor. Am XXXX 2022 wurde über diesen entschieden und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt ( XXXX ).

5. Die belangte Behörde beschloss am XXXX von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und legte die gegenständliche Beschwerde dem erkennenden Gericht vor.

6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsstellenausschusses vom XXXX 2023 wurde die gegenständliche Rechtssache neu der Abteilung W271 zugewiesen.

7. In der Folge gab das erkennende Gericht den Verfahrensparteien am XXXX 2024 Gelegenheit, zur Beschwerde binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

8. Am XXXX 2024 gab die belangte Behörde an, unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen keine Stellungnahme abzugeben.

9. Mit Eingabe vom XXXX 2024, eingelangt beim erkennenden Gericht am XXXX zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag an die belangte Behörde vom XXXX 2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX 2021 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß § 67 Abs. 4 TKG 2021.

Die belangte Behörde erließ am XXXX 2022 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie gemäß §§ 61,65, 67, 78, 194 Abs. 1 TKG 2021 eine vertragsersetzende Regelung anordnete.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am XXXX 2022 Beschwerde. Dieser wurde am XXXX 2022 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit Eingabe vom XXXX 2024, eingelangt beim erkennenden Gericht am XXXX zog die mitbeteiligte Partei ausdrücklich ihren verfahrenseinleitenden Antrag an die belangte Behörde vom XXXX 2021 zurück, nachdem sie vom erkennenden Gericht zur Stellungnahme zur Beschwerde aufgefordert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts sowie den erwähnten Dokumenten und Eingaben der Verfahrensparteien.

Die ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags der mitbeteiligten Partei ergibt sich unzweifelhaft aus der Eingabe vom XXXX 2024, eingelangt beim erkennenden Gericht am XXXX 2024. Begründend führt sie aus, dass die Frist für die Erlangung der ursprünglich angestrebten öffentlichen Förderung bereits ausgelaufen sei (vgl. OZ 7, S. 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids

Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98).

Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 42; etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die hier erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Das Bundesverwaltungsgericht war somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Eine derartige ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids infolge Unzuständigkeit stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Alle hier zu klärenden Rechtsfragen wurden bereits durch die oben in Klammern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.