Bundesverwaltungsgericht G304 2302739-1

G304 2302739-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024

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Regest

Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mitgliedstaat Mord öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft

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Bundesverwaltungsgericht G304 2302739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2302739.1.00

Spruch

G304 2302739-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 20.11.2024 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.

Er hält sich seit mehr als zwanzig Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot“ – Karte plus.

Der BF ist in Österreich massiv straffällig geworden und wurde zuletzt im Jänner 2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Er hat die seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von Jänner 2024 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen gemeinsam mit seinem Bruder begangen. Der Bruder des BF wurde wie der BF zu einer langjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und verbüßt derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt.

Berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Die Eltern und zwei Schwestern des BF leben in Albanien. Der BF ist geschieden und hat keine Kinder.

Er gab vor dem BFA an, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben. Der BF war mit dieser noch nie in demselben Haushalt gemeldet und wurde von ihr seit seiner Inhaftierung am 17.12.2022 insgesamt fünfmal in verschiedenen Justizanstalten besucht, zuletzt am 30.03.2024.

Er gab vor dem BFA an, in Österreich viele Freunde zu haben, ohne einen davon namentlich genannt zu haben, und wurde in Haft von einigen Bekannten besucht.

1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend den jahrzehntelangen Aufenthalt und die vollständige Integration des BF im Bundesgebiet berücksichtigt und hätte bei korrekter Würdigung und Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens zu dem Entschluss kommen müssen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides

3.1.1. Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. (…) oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatte doch aufgrund der vom BF in Österreich zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder nach dem Strafgesetzbuch und dem Suchtmittelgesetz begangenen Verbrechen und Vergehen das vom BF in der Beschwerde angeführte demgegenüber nicht für schützenswürdig zu haltende Privatleben zur Verhinderung weiterer derart schwerwiegender Straftaten und zum Schutz der Gesundheit anderer Personen im Land in den Hintergrund zu treten, zumal sich der BF bei Begehung seiner Straftaten über die daraus für sein Privatleben folgenden negativen Konsequenzen bewusst sein musste.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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