G305 2299070-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2299070-1
G305 2299070-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024
gekürzte Ausfertigung verspätete Vorlage Vorlageantrag
G305 2299070-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph RADLINGMAYR und KommR DI Heinz MICHALITSCH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, GZ: XXXX , mit dem die Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 04.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 04.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
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