Bundesverwaltungsgericht G310 2302658-1

G310 2302658-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024

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Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Gefährdung der Sicherheit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Wiederholungsgefahr

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Bundesverwaltungsgericht G310 2302658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2302658.1.00

Spruch

G310 2302658-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, nachdem dieser im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2024, XXXX , rechtskräftig zu einer bedingten zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Mit dem Schreiben vom 26.08.2024, das dem BF an seine Wohnadresse in Deutschland übermittelt wurde, setzte das BFA ihn von diesem Verfahren in Kenntnis und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzugeben und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.

Eine entsprechende Stellungnahme langte am 24.09.2024 beim BFA ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Dursetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Verhalten aufgrund der Verurteilung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität. Gerade die gewerbsmäßige Begehung um sich eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe in Österreich kein Familienleben und sei nicht integriert; er habe hier keine privaten, beruflichen oder sozialen Bindungen. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids. Begründend wird vorgebracht, dass selbst das Strafgericht davon ausgehe, dass vom BF keine Gefahr mehr ausgehe, da es mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden habe. Die ihm zu Last gelegten Strafhandlungen würden bereits zehn Jahre zurückliegen und habe er seitdem keine weiteren Straftaten begangen. Er lebe seit beinahe zehn Jahren in Deutschland und gehe seit 2015 einer geregelten Beschäftigung nach. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und lebe in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. Sein soziales Umfeld habe sich seit 2014 geändert und gehe vom BF keine konkrete Gefahr aus, dass er wieder straffällig werde.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien und ist Rumänisch seine Muttersprache. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A2- bzw. B1-Niveau.

Der BF ist mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er drei minderjährige Kinder hat, die in Deutschland den Kindergarten bzw. die Pflichtschule besuchen. Die gesamte Familie verfügt über rumänische Reisedokumente.

Seit 2015 befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland. Seine Ehegattin und der BF gehen seit Jahren einer geregelten Beschäftigung nach und sind seit 2016 Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der BF ist bei einer Elektrofirma im Bereich Kabeltiefbau beschäftigt, dies bei einem (wetterbedingten) Nettoverdienst von durchschnittlich EUR 2.000,00. Seine Ehegattin geht einer Teilzeitbeschäftigung in einer Produktionsfirma nach und verdient EUR 1.440,00 netto.

In Rumänien hält er sich mit seiner Familie lediglich zu Urlaubszecken auf.

Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet liegen nicht vor. Eine Anmeldebescheinigung für ihn wurde weder beantragt noch ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 1. und 2. Fall, 15 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Die dem BF zur Last gelegten 34 Tathandlungen erfolgten im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2014, wobei der Wert der gestohlenen Sachen zwar den Betrag von EUR 5.000,00 überschritt, nicht jedoch die Wertgrenze von EUR 50.000,00.

Bei der Strafbemessung wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des BF, dass die Taten längere Zeit (10 Jahre) zurückliegen und der teilweise Versuch mildernd aus; als erschwerend wurden die Begehung der Tat mit Mittätern, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation des Grunddelikts berücksichtigt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Reisepass, der in Kopie vorliegt, hervor. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme. Dieser sind auch seine familiären, finanziellen und beruflichen Verhältnisse zu entnehmen, welche durch die Vorlage von Kopien der Reisepässe, des Arbeitsvertrags, der Lohnbestätigungen, des Kaufvertrags für das Einfamilienhaus und der Meldebestätigungen sowie Geburtsurkunden zweier Kinder untermauert werden.

Die Feststellungen zu den Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat folgen seinen konsistenten und plausiblen Angaben dazu.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den zugrundeliegenden Taten beruhen auf dem Strafurteil.

Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung noch ein entsprechender Antrag dokumentiert. Im Zentralen Melderegister scheinen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, der sich seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).

Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist – wie das BFA richtig erkannt hat - der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Dieser erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).

Das Verhalten des BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, weil er lediglich zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Tathandlungen erfolgten im Jahr 2014 und ist der BF seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat sich sowohl familiär als auch beruflich um stabile Lebensverhältnisse bemüht; selbst das Landesgericht Feldkirch stellte fest, dass die Taten im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zuletzt etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem allfälligen, hier mangels einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommenden Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF seit der letzten Tat und somit nunmehr seit zehn Jahren wohlverhalten hat, ist die von ihm ausgehende Gefahr nicht so groß, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots notwendig wäre.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform und ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2023 ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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