Bundesverwaltungsgericht W161 2298744-1

W161 2298744-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024

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Außerlandesbringung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Rückkehrsituation Unionsrecht Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit

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Bundesverwaltungsgericht W161 2298744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2298744.1.00

Spruch

W161 2298744-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Dr. Christian SCHMAUS Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.05.2024 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, vier Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 10.02.2021, 29.09.2021, 21.11.2023 und 14.07.2022.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.05.2024 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Heimatland am 12.08.2020 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei verlassen (Aufenthalt ca. 1 Monat und 20 Tage) und sei über Griechenland (Aufenthalt über 3 Jahre), am 05.05.2024nach Österreich gelangt. In Griechenland habe er über drei Jahre gelebt, die Bedingungen und die Versorgung dort seien sehr schlecht gewesen. Am 19.02.2024 habe ihm Griechenland Asyl gewährt. Nach fünf Tagen habe er den griechischen Reisepass bekommen, dann sei er aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Für die Betreuer sei es egal gewesen, wo er hinkomme. Seitdem sei er obdachlos gewesen. Er habe nicht zum Arzt gehen können und keine Unterkunft und kein Essen gehabt. Er habe sich dort auch an Hilfsorganisationen gewandt, diese hätten ihm nur Essen gegen Arbeit gegeben. Er habe Lebensmittel in kleinen Mengen verpackt, die an Obdachlose verteilt worden wären. Er habe keine Arbeit gehabt. Es gebe auch keine staatliche Unterstützung für Asylanten. Er habe bis Mai auf der Straße gelebt. Er habe alles Mögliche versucht, aber nicht mehr in das Camp zurückkehren dürfen und habe er dann Griechenland verlassen. Er sei von Oktober 2020 bis Mai 2024 in Griechenland gewesen. Er habe dort nicht zum Arzt gehen dürfen, obwohl er anerkannter Flüchtling gewesen wäre. Er möchte nicht dorthin zurück, da er nicht in Obdachlosigkeit leben möchte. Er könne die Sprache dort nicht und habe auch sonst keine Unterstützung. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die Terrorgruppe AL-Shabaab. Diese hätte ihn bereits mehrmals mit dem Tod bedroht. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er von der Al-Shabaab getötet zu werden. Familienangehörige in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt.

3. Mit Schreiben vom 04.06.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 26.06.2024 langte ein Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde beim BFA ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und ihm am 14.02.2024 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Ihm sei auch ein Residence Permit, gültig bis 13.02.2027 sowie ein Reisedokument, gültig bis 24.02.2029 ausgestellt worden.

4. Am 07.08.2024 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, bei der der Beschwerdeführer angab, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe XXXX und nehme diesbezüglich Medikamente. Das habe mit dem Stress in Griechenland zu tun. Außer XXXX sei er gesund. Er sei an XXXX erkrankt seit er im Ausland sei, vor allem in Griechenland sei es schlimm geworden. In Griechenland habe er keinen Arzt gehabt. Er habe versucht, dort zum Art zu gehen und die Ärzte hätten eine Bestätigung darüber gewollt, dass er versichert sei und hätten diese auch Papiere sehen wollen. Er habe aber nicht gewusst, wie er zu solchen Papieren komme. Er sei vor seiner Einreise nach Österreich bezüglich XXXX nicht in Behandlung gewesen. Er könne keine Befunde vorlegen, er habe nur zwei Rezepte. Er habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Er lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er XXXX und besuche im Camp einen Deutschkurs. Andere Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Es sei korrekt, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Jahre lang in Griechenland im Camp gelebt. Nachdem ihn der Asylstatus gewährt worden wäre, sei er vom Camp weggeschickt worden und habe sich selbst versorgen müssen. Obwohl die Versorgung im Camp sehr schlecht gewesen wäre, er dort in einem Zelt gelebt habe, das Essen Mangelware gewesen wäre und die Verpflegung sehr schlecht gewesen wäre, die Duschen und Toiletten sehr verschmutzt gewesen wären, hätte er dennoch keine andere Möglichkeit gehabt, woanders zu leben. Nachdem ihm aber Asyl gewährt worden wäre, sei er mehrmals aufgefordert worden, das Camp sofort zu verlassen. Man habe sogar ein Ticket für ihn gekauft. Er sei dann obdachlos geworden. Er sei bei mehreren Camps gewesen, aber sie hätten ihn alle weggeschickt und ihm gesagt, er solle selbst sehen, wo er unterkomme. Sie hätten auch die Polizei geholt, um ihn aus den Camp zu werfen. Eines Tages habe er einen Asylreisepass bekommen, sei gewaltsam aus dem Camp nach draußen begleitet worden und habe dann gehen müsse. Er habe nichts zu Essen und keine Unterkunft gehabt und nicht gewusst, wohin. Nach zwei Tagen sei er zu einer Hilfsorganisation gegangen und habe dort um Hilfe gebeten. Er sei von einer Organisation zur nächsten geschickt, aber überall weggeschickt worden. Eine Organisation habe ihn dann angeboten vorübergehend in ihrer Einrichtung zu leben und für sie zu arbeiten. Er hätte so schnell wie möglich selbst eine Unterkunft und Arbeit finden sollen. Nach zwei Monaten sei ihm gesagt worden, dass er aus der Unterkunft gehen müsse. In diesen zwei Monaten habe er vergeblich versucht, eine Arbeit zu finden. Es sei schwer dort, eine Arbeit zu finden. Auch die Landsleute hätten dort keine Arbeit. Eine Unterkunft habe er nicht mieten können, weil er kein Geld gehabt hätte, Sprachkurse habe es dort auch nicht gegeben. Einmal habe ihm eine Frau versprochen, für ihn eine Arbeit zu suchen und ihn eine Telefonnummer gegeben. Sie habe sich erst nach 20 Tagen gemeldet und ihm gesagt, dass sie eine Arbeit für ihn gefunden habe. Er habe Stress gehabt und viel nachdenken müssen. Er habe immer Hunger gehabt und deshalb XXXX bekommen. Man bekomme keine Arbeit, keine Unterkunft und keine Unterstützung, deshalb habe er das Land verlassen. Egal ob man auf einer Insel oder in einer Stadt sei, man sei dort immer obdachlos. Er habe an manchen Tagen unter Bäumen geschlafen. Deshalb habe er sich entschlossen, Griechenland zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland wäre er obdachlos, würde keine Unterkunft, keine Unterstützung und keine Arbeit bekommen. In Griechenland sei es wirklich schwer gewesen. Er sei dort ca. 3,5 Jahre aufhältig gewesen. Er habe in Griechenland nie Arbeit gefunden, es habe dort keine Arbeit gegeben. Auch im Camp gebe es mittlerweile kein Essen mehr, zum Schluss habe er gebettelt. Die Situation im Camp sei sehr schlecht, einmal sei es sehr heiß und im Winter sei es zu kalt. Befragt was er unternommen habe, um Arbeit zu finden gab der Beschwerdeführer an, er habe viele Menschen nach Arbeit gefragt. Die Einheimischen hassen die Flüchtlinge und würden diese ignorieren. Wenn er gefragt werde, ob er sich in Griechenland an Hilfsorganisationen gewandt habe gäbe er an, er habe den Namen dieser Organisationen nicht im Kopf, die Organisation die ihm vorübergehend Unterkunft und Essen gegeben habe, habe XXXX geheißen und sich in XXXX befunden. Er habe dort das Essen für die anderen hilfsbedürftigen Flüchtlinge portioniert, jedoch kein Geld bekommen. Er sei auch bei anderen Organisationen gewesen, von diesen habe er aber keine Hilfe und keine Unterkunft bekommen. Er sei nie auf dem griechischen Festland, sondern immer nur XXXX gewesen. In größeren Städten sei es noch schlimmer, er wisse von anderen Somaliern, dass diese in der Stadt auf der Straße schlafen. So etwas wie ein Obdachlosenheim habe es nicht gegeben. Er habe dort nur Hilfsorganisationen gesehen. Konkret ihn betreffende Vorfälle in Griechenland habe es nicht gegeben. Er möchte zur Lage in Griechenland keine Stellungnahme abgeben. Es hätte keine Auswirkungen auf sein Privat- oder Familienleben, wenn er Österreich verlassen müsste. Er möchte nicht nach Griechenland zurück, um dort auf der Straße zu leben. Es sei hart, nichts zu essen zu bekommen und keine Unterkunft zu haben und habe er nicht gewusst, wohin er noch gehen könnte. Es gebe auch keine Community dort. Er habe alles gesagt. Über Befragen seiner Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer noch an, bei einer Rückkehr nach Griechenland könnte er sich dort medizinisch nicht versorgen lassen bzw. XXXX nicht weiterhin behandeln lassen. Nur weil man einen Reisepass habe, heiße das nicht, dass man versichert sei. Man bräuchte dort noch mehr Papiere, die er nicht habe. Man müsse dafür einen Wohnsitz gemeldet und gearbeitet haben.

5. Am 19.08.2024 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland ein und führte darin im Wesentlichen aus, der Grundsatz, dass internationale Schutzberechtigte in Griechenland in der Theorie mit griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sein sollten erweise sich als reine Theorie und spiegle in keiner Weise die realen Gegebenheiten in Griechenland wieder. Schutzberechtigte befänden sich in einem bürokratischen Teufelskreis. Es sei dem Antragsteller schon aus formalen Gründen faktisch nicht möglich, in Griechenland zu arbeiten, eine Wohnung anzumieten, Gesundheitsversorgung zu erhalten, ein Konto zu eröffnen oder Sozialhilfe beantragen zu können, weil er die dafür erforderlichen Dokumente nicht erhalten könne. Es sei davon auszugehen, dass Schutzberechtigte ohne finanzielle Mittel oder Netzwerke in aller Regel, wie es auch beim Antragsteller der Fall gewesen wäre – nach Statuserkennung Obdachlos werden. Doch seien auch die Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose unzureichend. Vor diesem Hintergrund sei mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut obdachlos werden würde. Es sei davon auszugehen, dass der Antragssteller bei einer Rückkehr nach Griechenland einerseits keinen Arbeitgeber finden würde und andererseits nicht die für eine Arbeitsaufnahme notwendigen Dokumente beschaffen könnte. Es stünde ihm somit keine Möglichkeit offen, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und wäre er auf Sozialleistungen angewiesen. Es sei maßgeblich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Sozialleistungen erhalten würde. Auch sei festzuhalten, dass die Versorgung von Schutzberechtigten in Hinblick auf deren grundlegenden Bedürfnisse in Griechenland faktisch nicht vorhanden sei. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland erweise sich für den Antragsteller sohin jedenfalls als rechtswidrig, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner von Art 3 EMRK geschützten Rechte zur Folge hätte. Dieser hätte in Griechenland – weder für die erste Zeit nach einer Rückkehr noch langfristig – keinen Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, ausreichender Versorgung mit Nahrungsmittel oder medizinscher Grundleistungen. Er würde folglich in eine existentielle Notlage geraten und wäre nicht im Stande, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Zur Lage in Griechenland wurden folgende Feststellungen (Stand 13.06.2024) getroffen:

Zu Griechenland werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 13.06.2024).

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Letzte Änderung 2024-01-30 15:56

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Aufenthaltserlaubnis

Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber

Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).

Vereinfachtes Asylverfahren

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023).

(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).

Quellen:

IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024

IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024

TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024

ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-01-16 16:29

Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022).

Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022).

Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022).

Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/, Zugriff 10.1.2023

IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugeesin the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf, Zugriff 12.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:44

Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022).

Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).

Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022).

Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).

Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022).

In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022).

NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022).

Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022

ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/, Zugriff 12.1.2023

IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits, Zugriff 12.1.2023

IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf

NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/, Zugriff 4.4.2022

REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 8.1.2023

UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.01.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-06-21 15:45

Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022).

Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).

Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt)

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021).

Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022).

Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).

Reisedokument

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022).

Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:

Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).

Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).

Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Steueridentifikationsnummer (AFM)

Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).

Wohnmöglichkeiten

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022, AIDA 5.2022, CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).

Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022).

Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022, SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).

Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, ProAsyl 4.2021, EUAA 2022).

Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022).

In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).

Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben.

ESTIA-II-Programm

Das ESTIA-II-Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).

Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA-II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG 16.12.2022, RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022, IRC 9.2022).

Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022).

Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.).

HELIOS

Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 30. Juni 2024. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D., IOM 30.1.2024).

Betreffend Verlängerung des HELIOS-Programms wurde dem Migrationsminister ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde um eine Verlängerung für drei Monate ersucht. Aufgrund der Umbesetzung des Ministerpostens vergangene Woche, kann es bei der Unterzeichnung zu einer Verzögerung kommen. Auch bei der letzten Verlängerung wurde der Vertrag am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Vertrages unterzeichnet (VB 21.6.2024). Bei HELIOS wurde in der Vergangenheit die Finanzierung immer sehr kurzfristig verlängert, manchmal sogar nachträglich (SEM 20.6.2024).

Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023).

Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023).

Die o. g. Informationen bezüglich Zugang zu HELIOS sind nach wie vor aufrecht. Um profitieren zu können, müssen die folgenden Berechtigungskriterien erfüllt sein: aufrechter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland, gewährt nach dem 1.1.2018; Registrierung in einem der Unterbringungsprogramme des griechischen Aufnahmesystems oder in offiziellen Unterkünften oder verfügbaren Schutzunterbringungsprogrammen, die von Behörden oder NGOs unterstützt werden. In Bezug auf die Frist zur Anmeldung für das Projekt können sich Begünstigte innerhalb von 12 Monaten ab der Statuszuerkennung für das Projekt anmelden. Die Förderfähigkeit von Fällen, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, wird ad hoc geprüft (VB 14.6.2024).

Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022).

Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b, IOM 12.1.2023).

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

NGOs/Gemeinden

Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; vgl. MDM o.D.).

Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022).

Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, EKKA o.D.).

Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022).

Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).

Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).

Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; vgl. TM 16.5.2022).

Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022).

Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.).

Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022).

Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen

Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023).

Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112intPageId=4560langId=de (IOM 12.1.2023).

Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).

Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, UNHCR o.D.b).

Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).

Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022).

Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).

Bildung

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Duschmöglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).

Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c).

Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c).

Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022).

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Die Gesetzesänderungen vom Dezember 2023 betreffen ausdrücklich nur Asylwerber bzw. illegal aufhältige Migranten in Griechenland, auf Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland haben diese keine Auswirkungen (VB 21.6.2024; vgl. SA 3.1.2024, Law 5078 20.12.2023).

Quellen:

AI - Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 12.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentatio (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023

CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023

CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf Zugriff 12.1.2023

EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023

EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

Fenix (6.12.2022): Closure of ESTIA II: a political choice behind its closure, https://www.fenixaid.org/articles/closure-of-estia-ii-a-political-choice-behind-its-closure, Zugriff 12.1.2023

HR - Ministry of Migration and Asylum Griechenland [Griechenland] (o.D.): Helpdesk,https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.1.2024): Bericht von IOM, https://www.facebook.com/photo/?fbid=787026160124673set=ecnf.100064518893330, Zugriff 3.6.2024

IOM - International Organization for Migration (o.D.a.): Harmonizing protection practices in Greece, https://greece.iom.int/harmonizing-protection-practices-greece, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (o.D.b.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 12.1.2023, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 12.1.2023

IRC - International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

Law 5078 - Griechisches Parlament [Griechenland] (20.12.2023): Αναμόρφωση επαγγελματικής ασφάλισης, εξορ-θολογισμός ασφαλιστικής νομοθεσίας, συντα-ξιοδοτικές ρυθμίσεις, σύστημα διορισμού και προσλήψεων των εκπαιδευτικών της Δημόσιας Υπηρεσίας Απασχόλησης και λοιπές διατάξεις [Reform of occupational insurance, the reform of insurance legislation, pension arrangements, the system of appointment and recruitment of teachers of the Public Employment Service and other provisions], https://www.et.gr/api/DownloadFeksApiNomoiSmall/?fek_pdf=20230100211 [maschinelle englische Übersetzung liegt bei der Staatendokumentation auf], Zugriff 21.6.2024

MDM - Médecins du Monde (o.D.): Night Shelter, https://mdmgreece.gr/en/missions/in-greece/implemented-programs/night-shelter/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (4.1.2023): Ολοκληρώθηκε το πρόγραμμα φιλοξενίας αιτούντων άσυλο σε αστικά διαμερίσματα «ΕΣΤΙΑ», https://migration.gov.gr/en/oloklirothike-to-programma-filoxenias-aitoynton-asylo-se-astika-diamerismata-estia/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (16.12.2022): Μηταράκης: Η δουλειά μας στο μεταναστευτικό, βοηθά στα εθνικά θέματα, https://migration.gov.gr/mitarakis-i-doyleia-mas-sto-metanasteytiko-voitha-sta-ethnika-themata/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.): Migration Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023

OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development (28.11.2019): Greece: Country Health Profile 2019, https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/greece-country-health-profile-2019_d87da56a-en, Zugriff 12.1.2023

OKANA – Organisation Against Drugs (o.D.): About us, https://www.okana.gr/el/about-us, Zugriff 12.1.2023

ProAsyl/RSA – Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von

international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

refugee.info (11.4.2022): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA) – About PAMKA for COVID-19?, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (22.12.2022): On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 12.1.2023

RSA/Pro Asyl – Refugee Support Aegean / Pro Asyl (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland – Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), Bericht der SEM per E-Mail

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, Bericht der SEM per E-Mail

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.6.2024): Auskunft des SEM, per E-Mail

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220803_Juristische_Analyse_GR_DE.pdf, Zugriff 12.1.2023

Sioufas Assicoates Law Firm (3.1.2024): Law 5078/2023: Granting residence permits for employment to individuals from third countries, https://www.sioufaslaw.gr/en/law-5078-2023-granting-residence-permits-for-employment-to-individuals-from-third-countries/, Zugriff 21.6.2024

Statista (10.2022): EU-weite Erwerbslosigkeit liegt im November 2022 bei 6,0%, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, Zugriff 12.1.2023

TM – The mayor (16.5.2022): Melina Daskalaki: Our mission is to promote the social reintegration of homeless individuals, https://www.themayor.eu/en/a/view/melina-daskalaki-our-mission-is-to-promote-the-social-reintegration-of-homeless-individuals-10438, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.a): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 12.21.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.b): Access to healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.c): Access to employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (6.4.2021): Greece launches national tracing and protection mechanism for unaccompanied children in precarious conditions, https://www.unhcr.org/gr/en/18899-greece-launches-national-tracing-and-protection-mechanism-for-unaccompanied-children-in-precarious-conditions.html, Zugriff 12.1.2023

VB des BMI Griechenland [Österreich] (21.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (14.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (12.5.2022): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail

WHO – World Health Organization (2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

WHO – World Health Organization (2018): Medicines Reimbursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2024-06-13 09:13

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (30.5.2024) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Helios

Letzte Änderung 2024-06-13 09:14

Hellenic Integration Learning Centers (HELIOS) – Athen

Adresse in Athen:

Alkminis 36-38, Kato Petralona, AthenAristotelous 11-15, 10432, Athen25th Martiou 4, Tavros, Athen

Adressen landesweit:

Nikolaou Germanou 1, ThessalonikiPtolemaion 29A, ThessalonikiOlympiados 24, Kardamitsia, IoanninaAndrea Papandreou 107, Amoudara, Heraklion, CreteNikolaou Plastira 4, Chania, Crete

WhatsApp/Telegram:

  • 306909868980 – Englisch, Französisch, Ukrainisch, Griechisch

  • 306906656134 – Arabisch

  • 306906956107 – Sorani-Kurmanji-Türkisch

  • 306906656125 – Farsi-Pashto-Urdu-Hindi-Panjabi

E-Mail: iom_helios_info@iom.int

Website:

https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios

Facebook:

https://www.facebook.com/IOMGreece/

Dienstleistungen:

Integrationskurse,

Unterbringung,

Unterstützung bei Beschäftigung,

Integrationsbegleitung,

Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft

Hotlines

Letzte Änderung 2024-06-13 09:22

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

materielle Unterstützung,

psychosoziale Unterstützung,

Nahrungsmittelhilfe,

Hilfe bei Unterbringung,

Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos

+306944585694

Hellenic Red Cross

Allgemeine Hotline von Montag bis Freitag 08.30-14.30

Tel: +30 210 523 0043

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen,

Übersetzungs- und Dolmetscherdienste,

Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden,

Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Letzte Änderung 2024-06-13 09:37

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

medizinische Hilfe,

soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/

Dienstleistungen:

Unterkunft,

Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

Halbpension,

Beratung und psychosoziale Unterstützung,

Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

Sozialdienste,

Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

Verpflegung,

Waschmöglichkeit,

Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-Athen.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-Athen.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia

Tel:

+30 2130298396

+30 2168001357

+30 2168001358

+30 6951798199

Nach Terminvereinbarung

E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104224193

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

E-Mail:

unescop.domipirea@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

E-Mail: s.bouga@praksis.gr

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

Warme Mahlzeiten,

Informationen,

Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

Hygienekits,

Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

Montag bis Freitag von 11.00-17.00

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthAthen/

Dienstleistungen:

Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),

Rechtsberatung,

Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

Wohnintegrationsprogramm,

Kulturelle Mediation,

Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

The Orange House

Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht.

Tel: +30 6940671666

E-Mail: contact@zaatarngo.org

Webseite:

http://zaatarngo.org/

The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert.

Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung.

Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden.

Society for the Care of Minors

Adresse:

48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen

E-Mail: info@sma-Athen

Webseite:

https://www.sma-Athen.org/en/about.html

Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg 1922. Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: www.perichoresis.ngo

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

Kleiderausgabe,

Wasch- und Duschmöglichkeiten,

Sozialdienste,

kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

+30 210 8250986

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse: 29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

http://www.solidaritynow.org//index_en.html

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Tel: +302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/

Dienstleistungen:

Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel: +30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Kontakt:

Facebook – Genesis Hellas

https://genesishellas.com/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1. ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6985899691

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 210 52 00 894

+30 210 52 00 895

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Goodwill Caravan

Adresse:

Knidou 10, 10440, Athen

Tel:

Arabisch, Französisch, Englisch

+30 6907394069

+30 6908585798 (WhatsApp)

Farsi, Urdu, Englisch

+30 6908555238

+30 6996289041 (WhatsApp)

Von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00

E-Mail: info@asgharh26.sg-host.com

Webseite: https://goodwillcaravan.com/greece/

Sprachen: Arabisch, Französisch, Englisch, Urdu

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene, Hygiene- und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse: 49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

Guilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti str., 31100, Lefkada

Tel: +30 2645 022578

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=articleid=106catid=46

Dienstleistungen:

Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

psychosoziale Betreuung und Empowerment,

Arbeitsorientierung,

Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs, Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

Buchvorstellungen,

Leihbibliothek,

Gleichstellungskino,

Workshop für kreative Arbeit

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel: +30 210 362 6186

Webseite:

https://caritasAthen.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags, mittwochs und freitags um 13:00

E-Mail:

khora.Athen@gmail.com

Webseite:

https://www.khora-Athen.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

Sapphou 12, 10553 Αthen,

Τel.

+30 210 3213150

+30 210 3213485

Webseite:

http://mdmgreece.gr/epikinonia/

Nur nach Terminvereinbarung

Wöchentlicher Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-Athen-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Gynäkologe,

Kardiologe,

Neurologe,

Orthopäde,

Kinderarzt,

Zahnarzt,

Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Montag-Freitag 08.00-16.00

Nur nach Terminvereinbarung

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-thessaloniki-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Pathologe,

Kardiologe,

Dermatologe,

Gynäkologe,

Psychologe/Psychiater,

Augenarzt,

Urologe,

Orthopäde,

Facharzt für Diabetes,

Endokrinologe,

Pneumologe,

Gastroenterologe,

Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30-210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

WhatsApp:

Farsi + Urdu: +306956609762

Französisch, Lingala, Suaheli + Kirundi: +306951936455

Arabisch, Kurdisch, Englisch und andere Sprachen: +306956609760

Ukrainisch + Somali: +306952350920

Montag-Donnerstag 09.00-15.30;

Freitag 09.00.-12.00

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

Kirchliche Hilfsorganisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 09:41

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen,

Tel:

  • 30 2130 184 446

  • 30 2130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +30 210 52 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationalis und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasAthen@caritasAthen.gr

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 639

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasAthen.gr

socialservices@caritasAthen.gr

Webseite:

www.caritasAthen.gr

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthen/

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Terminvereinbarung mit einem Sozialarbeiter unter +30 210 5246637

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

Soziale Unterstützung,

Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Caritas Hellas Social Spot Kipseli

Adresse:

42 Fokionos Negri str. 11361, Athen

Tel: +30 210 5225659

E-Mail: kipselicenter@caritas.gr

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos

Adresse:

Rene Pio 2A, Neos Kosmos, Athen

Tel: +30 213 0909940

E-Mail: neoskosmoscenter@caritas.gr

Webseite:

www.caritas.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

soziale Unterstützung,

Ausbildung und Aktivitäten,

Sprachkurse,

Jobberatung

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:http://refugeeshub.org/places/athina/accommodation/ecumenical-refugee-program-erp/

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Churches Commission for Migrants in Europe (CCME)

Adresse:

Iasiou 1, 11521 Athen

Tel: +302107272257.

Ansprechpartnerin ist Frau Efthalia Pappas,

E-Mail: efthla.pappa@gmail.com

Ebenfalls zur Hl. Synode der griechisch-orthodoxen Kirche gehört die griechische Sektion der Churches Commission for Migrants in Europe (CCME) angesiedelt, das Syndocial Committee of Inter-Orthodox and Inter-Church Relations.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos 174 56, Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

Webseite: https://greece.iom.int/

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

technische Assistenz für die griechischen Behörden,

Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen,

Tel: +30 210 672 6462,Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

E-Mail: great@unhcr.org

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Dreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

Montag-Freitag 9:00-15:00

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich

Dienstleistungen:

Sozialdienst,

Weiterleitung an andere Organisationen,

Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

Sozialraum,

Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi 34, 54002 Thessaloniki

Tel: +30 210 5126300

Whatsapp / Viber: +306955563471

Montag-Freitag 9:00-15:00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Dienstleistungen:

Informationsvermittlung,

Weiterleitung an andere Organisationen,

psychosoziale Unterstützung,

Einzelfallberatung,

Sprachkurs: Griechisch,

Orientierungsveranstaltungen,

Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Ecke Andr. Dimitriou 8 John Kennedy 37, 16121 Athen-Kaisariani

Tel: +30-210 72 55 555

E-Mail: info@unicef.gr

Webseite: https://www.unicef.gr

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Adresse:

12-14, Kar. Servias Str., 10562, Athen

Tel.: +30 2103313661

E-Mail: sosAthen@sos-villages.gr

Webseite: www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Griechische NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

Falirou 52, GR-117 41 Αthen

Tel.: +30210 9212321

Adresse:

Petras 93, 10444 Athen

Tel. +30 2155557345

Montag-Freitag 09.00-17.00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakt (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29 A, GR-546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30 2310 285 688,

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

43 Mauromateon Street, 10434 Athen,

Tel./Fax: +30-210 8259880,

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

35 Ptolemeon street, 546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos,

Τel./Fax: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

4 Aminta Street, 50100 Kozani

Tel./Fax: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

2nd km Alexandroupolis-Makris Road, 68100 ALexandroupoli,

Tel.: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Webseite: http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

Adresse:

Veranzerou 15, Athen, Attika, GR-10677

Tel: +30 210 38 25 506

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Webseite: http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 106 81 Athen

Tel. +30 210 3803067

E-Mail: Athen@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

Rechtsberatung zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

9, Danaidon str., Thessaloniki

Tel: +30 231 0250045, +30 2311 821677

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Webseite: http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

Adresse: Patision 81, 10434, Athen

Tel.: +30 210 8831620

E-Mail: info@migrant.gr

Webseite: http://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/indexv2.pl?arlang=Greektype=index#

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: http://refugeegr.blogspot.de/

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

2-8, Aisopou Street, 54627 Thessaloniki

Tel. +30 2314 07 04 33

E-Mail:

info@metadrasi.org epapadopoulou.metadrasi@gmail.com

Webseite: http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Paidia tis Gis (Kinder der Welt)

Adresse:

Korai 4,14561 Athen-Kifisia,

Tel: +30-210 7214094

E-Mail: fspaidiatisgis@gmail.com

Webseite:

http://www.paidiatisgis.gr/

Die Organisation Paidia tis Gis (Kinder der Welt) kümmert sich um Kinder aller Nationalitäten, arbeitet mit Jugendgefängnissen und Waisenhäusern zusammen und hilft Straßenkindern.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

Website: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

Street-work,

Essensverteilung,

Rechtsberatung,

Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2024-06-13 12:31

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation).

Afrika

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

African Network in Greece

Tel: +30 694 407 9998

E-Mail: Samidrisu@hotmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/africannetworkingreece/

Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.

ANASA Cultural Center

Adresse:

Sfaktirias 24 Plateon, Keramikos, 10435, Athen

Tel: +30 694 799 3750

E-Mail: info@anasa.org.gr

Webseite:

www.anasa.org.gr

Facebook:

www.facebook.com/anasaculturalcenter

Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.

Burundian Community in Greece

Tel: +30 694 979 9948

E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece

Congolese Community of Greece (DRC)

Tel: +30 6951546742

Vizepräsidentin: Gloria Mugalu

Facebook page: www.facebook.com/congolesecommunityofgreece

Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.

Ghanaian Community in Greece

Adresse:

19 Messinias Street, 11526, Athen

E-Mail: amsaves@yahoo.co.uk

Facebook:

https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/

Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.

Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)

(Union des ressortissants guinéens en grèce)

Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen

Tel:

+306940864706

+306946690027

+302130039791

E-Mail:

urggathenes@gmail.com

capi39@hotmail.com

Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece

Instagram: www.instagram.com/urgg_Athen/

Ivorian Community of Greece

(Communauté ivoirienne de la Grèce)

Adresse:

Patmou 3-5, 11253, Athen

Phone/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347

E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com

Website: www.ivoirogrec.eu

Facebook Page: www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece

Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/

Twitter: twitter.com/communaute_de

YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267

Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.

Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.

Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.

Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.

Nigerian Community Greece

E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com

Webseite:

https://nigeriancommunitygreece.org/

Nigerian Women Organisation, Athen-Greece

Adresse:

Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen

Tel: +30 698 825 7446

E-Mail:

nigerianwomenorg@yahoo.com

Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/

Association des Senegalais d'Athenes -Grece

Adresse:

Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen

Facebook:

https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/

Sudanese Refugees Association – Greece

Adresse:

Patision 224, Athen, Greece

Tel: +30 699 551 7930

E-Mail: sudanese.ras@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/Sudanese.rag/

Vana Ba Afrika - African Cultural Community

Tel: +30 694 317 2869

E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/

Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.

Muslimische Organisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Ahmadiyya Muslim Community Greece

Tel: +30 2110137104

Präsident: Imam Atta-UI Naseer

E-Mail: amjgreece@gmail.com

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

Tel: +30 697 200 8214

E-Mail: info@equalsociety.com

Webseite: www.equalsociety.com

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

Begründend führte das BFA aus, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Er habe lediglich angegeben bezüglich XXXX derzeit in medikamentöser Behandlung zu stehen. Der Antragsteller verfüge über keinerlei familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Somalia. Er sei am 24.05.2024 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei seit 14.02.2024 in Griechenland anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischer Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder dieser dort zu erwarten hätte.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätte sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzung des § 57 AsylG ergeben.

7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, es sei evident, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angesichts der katastrophalen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland den Behörden und Gerichten eine sorgfältigste Prüfung im Einzelfall abverlangen, die die realen Gegebenheiten berücksichtige und sich nicht auf bloß pauschale Verweise auf Hilfsangebote oder die vermeintliche Gleichstellung mit griechischen Staatsbürger: innen beschränke. Der angefochtene Bescheid erweise sich vor diesem Hintergrund als evident rechtswidrig, weil die Behörde sich in ihren Ausführungen auf völlig allgemeine Ausführungen und Pauschale verweise auf vermeintlichen existierende Hilfsangebote beschränke und sich in keiner Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetze. In der Folge wird im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.08.2024 wiederholt und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden würde und nicht in der Lage wäre, sich aus eigenem eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er wäre auf Sozialleistungen angewiesen, die er aber nicht erhalten würde. Er würde in eine Situation extremer materieller Not geraten, die einer Verletzung seiner von Art 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Folglich hätte das Bundesamt zu dem Entschluss kommen müssen, dass seine Abschiebung nach Griechenland nicht zulässig sei und ihn zum inhaltlichen Verfahren zulassen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort zwischen 10.02.2021 und 21.11.2024 vier Mal einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.02.2024 wurde ihm in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm eine Residence Permit Card sowie ein Reisedokument ausgestellt.

Am 24.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Griechenland an.

Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschewerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland kann nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung. Er nimmt nach eigenen Angaben zur Folge lediglich Medikamente zur Behandlung XXXX .

Ausgeprägte private oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Auch eine im Sinne des Art 8 EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und die Asylantragstellungen in Griechenland ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen.

Die Festellungen hinsichtlich des geführten Konsultationsverfahren mit Griechenland ergeben sich aus dem hierzu geführten Schriftwechsel, der im Verwaltungsakt enthalten ist.

Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus in Griechenland beruht auf der diesbezüglichen Information der griechischen Behörden.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des BFA in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse vom Mai 2024 zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen vom Juni 2024 zum HELIOS-Programm einfließen lassen. Den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen wurde nicht entgegengetreten. Insofern in der Beschwerde auf Berichte von RSA / Pro Asyl und AIDA verwiesen wird, ist festzuhalten, dass Berichte dieser Organisationen bereits in die vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeflossen sind.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.

Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in keine extreme materielle Notsituation geraten würde, ergeben sich aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden, die bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Asylstatus hat in Zusammenhang mit den Länderberichten zu Griechenland.

Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland kann aus nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

Zunächst widersprechen diese in vielen Punkten den getroffenen, aktuellsten Länderfeststellungen zu Griechenland. Daraus ist ersichtlich, dass die finanzielle Unterstützung für Asylwerber erst ein Monat nach der Statuszuerkennung endet, für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden. Der Beschwerdeführer gab dazu widersprüchlich einmal an, er habe nach Erhalt des Reisepasses sofort das Camp verlassen müssen, um an andrer Stelle anzugeben, es sei ihm nach 2 Monaten gesagt worden, er solle das Camp verlassen.

Der Beschwerdeführer hat als Schutzberechtigter in Griechenland auch das Recht auf freien Zugang zu primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass es zwischenzeitig zahlreiche Hilfsorganisationen in Griechenland gibt. Es gibt auch Obdachlosenunterkünfte und Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen.

Da der Beschwerdeführer nicht nur einen positiven Asylbescheid, sondern auch bereits eine Residence Permit Card, welche zu beschaffen für Asylwerber früher mit Schwierigkeiten verbunden war sowie ein Reisedokument erhalten hat, sollte es ihm bei einiger Anstrengung doch möglich sein, Wohnung und Arbeit zu finden und bis dahin die vorhandenen Hilfsangebote in Griechenland zu nützen.

Bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland entsteht allerdings der Eindruck, dass dieser offenbar mit der Erwartung nach Europa gekommen ist, hier ohne weitere eigenen Anstrengungen dauerhaft versorgt zu werden. Dies folgt aus Äußerungen von ihm wie: „Ich habe mich dort auch an Hilfsorganisationen gewandt, diese gaben mir nur Essen gegen Arbeit“(AS 15),sowie:“ Ich habe dort das Essen für die anderen hilfsbedürftigen Flüchtlinge portioniert, aber Geld habe ich keines bekommen“ (AS 75).

Auch seine Antwort auf die Frage, was er unternommen habe, um Arbeit zu finden: „Ich habe viele Menschen nach Arbeit gefragt. Die Einheimischen hassen die Flüchtlinge“. kann nicht überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer gezielt und mit größeren Anstrengungen tatsächlich versucht hätte, eine Wohn- oder Arbeitsmöglichkeit zu finden.

Wenn er vermeint, die Situation im Camp sei schlecht, es sei einmal sehr heiß und im Winter zu kalt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Asylsystem in Griechenland an systemimmanenten Mängeln leiden würde. Der Beschwerdeführer konnte für seine Behauptungen über die angeblich so schlechten Zustände in Griechenland keinerlei Beweismittel vorlegen und sind seine im Verfahren dazu aufgestellten Behauptungen wenig glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hat sich immerhin 3,5 Jahr bereits in Griechenland aufgehalten und ist es ihm offenbar doch gelungen, für seine existentiellen Bedürfnisse zu sorgen.

Das bloße Behaupten von angeblichen Zuständen in Griechenland, die eklatant von den in den aktuellsten Länderberichten zu Griechenland beschriebenen Zuständen abweichen, reicht jedenfalls nicht aus, um eine tatsächlich nicht vorhandene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Österreich zu bewirken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status des Asylberechtigten genießt und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweist.

Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

3.1.2.1. Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).

Insoweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf fehlende Angebote für Sprachkurse verweist, ist zu entgegnen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen.

Dass er in Griechenland keine Arbeit bekommen würde, wie von ihm im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet wurde, und er keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch könnte der Beschwerdeführer zum Beispiel als Hilfsarbeiter, Erntehelfer oder im Tourismus Arbeit finden (siehe ergänzend zu den festgestellten Länderinformationen auch etwa folgende Medienberichte: Handelsblatt vom 27.03.2024 „Griechenland sucht ,Gastarbeiter‘ für sein Wirtschaftswunder“, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; Salzburger Nachrichten vom 26.04.2024 „Griechenland heißt Gastarbeiter willkommen“, abrufbar unter: https://www.sn.at/wirtschaft/welt/griechenland-gastarbeiter-157433860). Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde ihn nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen einfacher Hilfsarbeiten bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nicht nur – wie bereits erwähnt – über die angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation (siehe https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/mini-lexicon-for-basic-communication/, zuletzt eingesehen am 26.07.2024), das etwa auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Arabisch) und Griechisch zur Verfügung steht, erworben werden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt Kritik an der seinerzeitigen Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußert, ist zum einen festzuhalten, dass er selbst vorbrachte, in einem „Lager“ mit Essen verpflegt und von Duschmöglichkeiten Gebrauch gemacht zu haben. Die von ihm behaupteten Mängel vermögen jedoch – selbst bei deren Wahrunterstellung – nicht aufzuzeigen, dass ihm eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßende Behandlung widerfahren wäre. Zudem würde der nun in Griechenland schutzberechtigte Beschwerdeführer nicht mehr wie damals untergebracht und verpflegt werden, sodass er von solchen Mängeln im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht betroffen wäre.

Es kann zudem nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnte, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Residence Pernit Card) sowie über einen Reisepass und aus den Länderinformationen geht hervor, dass neue Asylwerber laut einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, sodass dies auch auf den Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland im September 2023 gestellt hat, zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS, wofür sich auch Personen, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, bewerben können. Die in den Länderinformationen in Aussicht gestellte Verlängerung dieses Programms ist mittlerweile erfolgt, zuletzt wurde es bis 30.09.2024 verlängert und seitens IOM wurde auf eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zwecks rechtzeitiger Initiierung eines Nachfolgeprojekts verwiesen (siehe https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, zuletzt eingesehen am 26.07.2024). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, der bereits mehr als 3 Jahre in Griechenland verbracht hat. Dass ihm auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Griechenland, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Auch aus den Hinweisen in der Beschwerde auf behebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, und vom 29.09.2021, E 1377-1380/2021 sowie vom Verwaltungsgerichtshof vom 25.01.2022 zu Ra 2021/18/0085) lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es kann nicht erkannt werden, dass er nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Jedenfalls hätte er auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schweren Krankheiten. Er gab lediglich an, an XXXX zu leiden, welche er medikamentös behandle. Er legte dafür allerdings keinerlei ärztliche Bestätigungen vor. Es liegt jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Griechenland letztlich auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, lebensbedrohlich an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Gegen einen schweren Verlauf besteht für den Beschwerdeführer zudem auch in Griechenland die Möglichkeit einer (Auffrischungs- Impfung).

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK dar.

Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich daher zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht:

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als sieben Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Während seines nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte er Integrationsnachweise in Vorlage.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

3.1.4. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insofern die Länderfeststellungen zu ergänzen waren, wurde Parteiengehör gewährt, von dem kein Gebrauch gemacht wurde. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen waren hierfür zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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