Bundesverwaltungsgericht W179 2299454-1

W179 2299454-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024

Abrir fonte

Regest

angemessene Frist belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdegründe Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W179 2299454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2299454.1.00

Spruch

W179 2299454-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX GZ XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.

3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem am selben Tag von ihm übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.