W272 2301023-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2301023-1
W272 2301023-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024
Antragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gewährung der Strafverfolgung Rechtswidrigkeit Strafverfahren Voraussetzungen Zurückweisung
W272 2301023-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Zl. XXXX vom 24.07.2024, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis, Zl. XXXX vom 26.08.2024, als unbegründet ab.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Die BF stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG.
2.2. Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) XXXX um die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 2 AsylG.
2.3. Mit Schreiben der LPD XXXX vom 06.09.2024 an das BFA, wurde zu diesem Ersuchen eine Stellungnahme abgegeben. Unter einem wurde ein Abschlussbericht der LPD Vorarlberg Zl. XXXX , vom 28.08.2024 an das BFA übermittelt. Diesem ist zu entnehmen, dass die BF am 26.06.2024 bei der Fremdenpolizei XXXX Anzeige wegen mehrfachen Vergewaltigungen, die sich im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX in einem Haus in Deutschland ereignet hätten, erstattete. Am 26.06.2024 wurde die BF als Opfer einvernommen.
2.4. Mit Schriftsatz vom 09.09.2024, zugestellt am 13.09.2024, übermittelte das BFA an die BF einen Fragebogen mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Von der BF langte keine Stellungnahme ein.
2.5. Mit Bescheid vom 02.10.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der BF gemäß § 57 Abs. 3 AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Österreich nicht begonnen worden sei.
Der BF wurde amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
2.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 15.10.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
2.7. Die Beschwerdevorlage vom 15.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 18.10.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG
1.2. Mit Bescheid vom 02.10.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der BF gemäß § 57 Abs. 3 AsylG als unzulässig zurück.
1.3. Die BF erstattete am 26.06.2024 bei der Fremdenpolizei XXXX Anzeige wegen mehrfachen Vergewaltigungen. In der Folge wurde ein Strafverfahren begonnen.
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu II. 1.1. und II. 1.2. ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zur Anzeige und zum Strafverfahren, darf auf die rechtliche Beurteilung verwiesen werden.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG gilt Abs. 1 für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 der Geschäftsverteilung 2024 des Bundesverwaltungsgerichts in der geltenden Fassung ist eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist.
Im Verfahren betreffend einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 ist § 20 AsylG 2005 jedoch nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 13.01.2022, Ra 2018/22/0020).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Gemäß § 57 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
„Abs. 3 hat keine inhaltliche Änderung erfahren und normiert daher wie bisher ein bereits begonnenes Strafverfahren oder die bereits erfolgte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als objektive Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 Z 2. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist damit lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten.“ (ErläutRV 1803 BlgNR XXIV. GP).
Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
Gemäß § 91 Abs. 2 StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.
§ 100 StPO lautet:
„(1) Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
1. sie vom Anfangsverdacht eines schwer wiegenden Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens nach den §§ 278b bis 278e und 278g StGB, oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (§ 101 Abs. 2 zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
2. eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
3. in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
4. Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
(3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
3. eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.
(4) Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.“
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Dem im Akt befindlichen, unbedenklichen Abschlussbericht der LPD XXXX (AS 19 ff) ist zu entnehmen, dass die BF am 26.06.2024 Anzeige wegen mehrfachen Vergewaltigungen erstattet hat. Am 26.06.2024 wurde sie zudem als Zeugin einvernommen. Eine gynäkologische Untersuchung der BF vom 27.06.2024, ergab, dass sich die BF im Untersuchungszeitpunkt in der XXXX Schwangerschaftswoche befand. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Kriminalpolizei gegen eine unbekannte Person ermittelt hat. Dem Deckblatt des Abschlussberichtes ist sogar folgende Wendung zu entnehmen: „Nach Abschluss der Ermittlungen gegen den/die angeführten Beschuldigten/Verdächtigen wird gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO folgender Abschlussbericht übermittelt.“ (AS 19).
Sofern dass BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass ein Strafverfahren in Österreich durch die Staatsanwaltschaft nicht begonnen worden sei und der Antrag der BF deshalb zurückzuweisen gewesen sei (AS 35 f) verkennt es offensichtlich den § 1 Abs. 2 StPO und die Bedeutung der Kriminalpolizei innerhalb der Strafprozessordnung.
Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 57 Abs. 3 AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen (vgl. oben).
Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass ein Strafverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AsylG nicht begonnen wurde. Die Voraussetzung für eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF lag sohin nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwN) (VwGH vom 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).
Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erfolgte nicht zu Recht, da die Voraussetzung des § 57 Abs. 3 AsylG nicht vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Das BFA wird sohin im fortgesetzten Verfahren den Antrag der BF gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG inhaltlich zu prüfen haben und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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