W294 2260585-3•Bundesverwaltungsgericht W294 2260585-3
W294 2260585-3Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2024
Abschiebung Anhaltung Asylantragstellung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Unzuständigkeit Verhältnismäßigkeit Verzögerung Zurückweisung
W294 2260585-3/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Festnahme am 16.06.2022, die Anhaltung in Administrativhaft von 16.06.2022, 01:30 Uhr bis 16.06.2022, 11:00 Uhr, und gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2022, 11:00 Uhr bis 28.11.2022, mit Ausnahme der Tage 10.10.2022 und 07.11.2022, basierend auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2022,
A)
den folgenden Beschluss gefasst:
I.a. Die Beschwerde wird betreffend die Festnahme am 16.06.2022 um 01:30 Uhr und die Anhaltung in Administrativhaft bis 16.06.2022 um 02:25 Uhr wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
und wie folgt zu Recht erkannt:
I.b. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 16.06.2022 und die Anhaltung in Administrativhaft von 02:25 Uhr bis 11:00 Uhr richtet, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
I.c. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.06.2022 und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.06.2022 bis 28.11.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 16.06.2022 um 1:20 Uhr am Hauptbahnhof XXXX in einem Reisezug nach Italien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer gemischten Streife mit italienischen Beamten fremdenpolizeilich kontrolliert. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Deshalb wurde er am 16.06.2022 um 01:30 Uhr von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG festgenommen, belehrt und zu einer Polizeiinspektion verbracht. Die dort durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung erbrachte keinen Eurodac -Treffer. Im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Der BF wurde von der Polizei im Anschluss niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, er habe nach Italien reisen wollen, es gehe ihm gesundheitlich gut, er verfüge über keine Verwandten oder Freunde in Österreich und könne auf € 82,92 zurückgreifen.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ das BFA umgehend einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die zuvor bestehende Festnahme gemäß dem FPG wurde aufgehoben und der BF wurde am 16.06.2022 um 02:25 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. Am 16.06.2022 wurde gegen den BF auch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
Am 16.06.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde ihm am selben Tag, gemeinsam mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, um 11:00 Uhr persönlich übergeben, er befand sich in der Folge in Schubhaft.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2022 um 15:35 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk des BFA vom 17.06.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.
Nach einer Erstbefragung am 17.06.2022 und einer Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 04.07.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge erklärte sich der BF für nicht rückkehrwillig.
Am 22.07.2022 wurde vom BFA ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (im Folgenden: HRZ) an die ägyptische Botschaft gestellt, die letzte Urgenz erfolgte am 26.09.2022.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 verkündeten und mit 25.10.2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis, Zl. G307 2260585-1, stellte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erstmals im Rahmen einer nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Am 25.10.2022 erfolgte ein Ersuchen des BFA, den BF am 27.10.2022 bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten - Konsularabteilung zwecks Ausstellung eines HRZ vorzuführen.
Anlässlich der am 27.10.2022 vorgenommenen Aktenvorlage für den nächsten Termin einer Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der unter anderem die aus näher genannten Gründen zeitnah, jedenfalls aber innerhalb der Schubhafthöchstfrist mögliche Realisierbarkeit der Abschiebung des BF betont wurde. Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund der negativen Asylentscheidung und der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung noch zusätzlich aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der zeitlichen Nähe zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Am 28.10.2022 teilte das BFA dem BVwG noch ergänzend mit, dass der BF am 27.10.2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt worden sei, im Rahmen des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe und sich geweigert habe, mit dem zuständigen Botschaftsmitarbeiter zu sprechen. Somit habe der BF nicht identifiziert werden können und es müsse auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2022 verkündeten und dann mit 05.12.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W294 2260585-2, stellte das BVwG neuerlich nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007-13, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 erhob der BF gegen die Festnahme, die Anhaltung in Administrativhaft, die Anordnung der Schubhaft und die seit 16.06.2022 andauernde Anhaltung in Schubhaft (mit Ausnahme des 10.10.2022 und des 07.11.2022) Beschwerde und führte aus, dass er am 16.06.2022 festgenommen worden sei. Grundlage für die Erlassung des bekämpften Bescheides sei die niederschriftliche Einvernahme von fünf Minuten durch die Polizei ohne Heranziehung eines Dolmetschers gewesen. Es sei an diesem Tag zu keiner weiteren Einvernahme gekommen, sondern über den BF sei mittels des bekämpften Bescheides die Schubhaft verhängt worden. Die Einvernahme des BF wäre jedenfalls in den Morgenstunden des 16.06.2022, spätestens ab dem Beginn der Tageszeit möglich gewesen. Im Zuge einer amtswegigen Haftprüfung habe er einen Freund angeführt, der ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde. Darüber hinaus sei er ausreisewillig, kooperativ und betone seine Mitwirkung im Verfahren. Das BFA habe zu keinem Zeitpunkt konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitraum von den ägyptischen Behörden ein HRZ ausgestellt werde. Das Asylverfahren des BF habe bis zum 30.06.2022 gedauert und der BF habe nicht nur wirtschaftliche Gründe angegeben. Der BF habe jedenfalls ein Vorbringen erstattet, welches eine Prüfung verlangt habe, ob er aufgrund existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weshalb das BFA nach Ende des Asylverfahrens weitere vier Monate mit einer Vorführung bei der ägyptischen Botschaft zugewartet habe, sei nicht ersichtlich. Somit könne von einer Verzögerung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ aufgrund der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz nicht ausgegangen werden, da die Verzögerung nicht in der Sphäre des BF liege. Vor Bescheiderlassung sei dem BF keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu einer etwaigen Fluchtgefahr oder der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu äußern. Auch ein gelinderes Mittel sei nicht geprüft worden bzw. sei hierzu nicht ermittelt worden, der BF sei zu einem gelinderen Mittel nicht befragt worden. Darüber hinaus habe er vor der Inschubhaftnahme keine Schritte gesetzt, um sich dem Verfahren oder der Abschiebung zu entziehen. Wenn die Behörde die vermeintlich vorliegende Fluchtgefahr maßgeblich auf die Aussage des BF stütze, dieser wolle nach Italien weiterreisen, sowie auf sein mangelndes soziales Netz in Österreich, so verkenne sie die vorliegende Mitwirkungsbereitschaft des BF. Beantragt wurde, auszusprechen, dass die Festnahme am 16.06.2022 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft ab dem 16.06.2022 (ausgenommen der Tage 10.10.2022 und 07.11.2022) in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von 737,60 Euro, für den Fall einer Verhandlung zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von 922,- Euro.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 22.11.2022 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 22.07.2022 ein HRZ-Antrag an die ägyptische Botschaft gestellt worden sei, die letzte Urgenz sei am 26.09.2022 erfolgt. Am 27.10.2022 sei der BF den ägyptischen Behörden vorgeführt worden, er habe jedoch völlig die Mitwirkung an der Identifizierung verweigert. Weiters habe er einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt, da er keinerlei in der GFK genannten Fluchtgründe angegeben, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe. Da es amtsbekannt sei, dass die ägyptischen Behörden HRZ ausstellen, und der BF am 27.10.2022 den ägyptischen Behörden bereits vorgeführt worden sei, jedoch absolut nicht mitgewirkt habe, allerdings eine Kopie seines Reisepasses vorhanden sei, werde mit einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ durch die ägyptischen Behörden und idF einer zeitnahen Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Ägypten gerechnet, die Abschiebung werde aus derzeitiger Sicht jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. Es sei beabsichtigt, unverzüglich nach Zustimmung zur HRZ-Ausstellung zeitnah einen Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seien seitens der Behörde nicht zu erkennen. Auch werde angemerkt, dass dem BF zeitgleich mit dem Schubhaftbescheid ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sowie er dezidiert darauf hingewiesen worden sei, dass er sich an die BBU Rechtsberatung wenden könne, um seine Stellungnahme abzugeben. Mit der Zustellung des Schubhaftmandatsbescheides sei ihm auch ein Rechtsberater der BBU zur Seite gestellt worden. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, sowie der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40 und der Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80.
Am 28.11.2022 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie des bevollmächtigten Vertreters des BF und eines Behördenvertreters des BFA eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Zuge dessen führte der BF aus, dass er einen Zeugen in Bezug auf eine gesicherte Unterkunft habe. Befragt, ob er auf Barmittel zurückgreifen könne, entgegnete der BF, dass er aktuell keine Barmittel vorweisen könne, er jedoch auf finanzielle Unterstützung in Form seines Vaters zurückgreifen könnte. Die Fragen, ob er im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte habe oder ob er zwischenzeitig bei der Botschaft vorstellig geworden sei, wurden vom BF verneint. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, warum er im Zuge der Vorführung beim ägyptischen Konsulat verweigert habe, mit den zuständigen Mitarbeitern zu sprechen, erwiderte der BF, dass niemand mit ihm sprechen habe wollen, er sich im Hungerstreik befunden habe und aufgrund der Anhaltung psychisch belastet gewesen sei. Auf Vorhalt, weshalb er die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen habe, erklärte der BF, dass es zwischen seiner tatsächlichen Rückkehrpflicht und der freiwilligen Rückkehr einen Unterschied gebe.
In weiterer Folge wurde im Rahmen der Verhandlung am 28.11.2022 ein Zeuge einvernommen, der vorbrachte, dass er den BF seit ca. einem Monat kenne und ihn ein Bekannter gebeten habe, diesem zu helfen. Er sei geschieden und wohne in seiner Wohnung mit zwei Kindern. Dem BF wäre es möglich, bei ihm unterzukommen. Der Zeuge habe den BF bislang jedoch nicht persönlich gesehen, sondern nur einmal in der Haft besucht. Der Zeuge gab ferner an, ca. 600,- Euro netto zu verdienen und zusätzlich staatliche Unterstützung zu erhalten. Er sei für sich und seine beiden Kinder unterhaltspflichtig und seine Kinder würden bei ihm leben. Überdies sei er für ein drittes Kind unterhaltspflichtig, für welches er einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.000 oder 4.000 Euro aufweise.
Die bevollmächtigte Vertretung des BF verwies ausdrücklich auf die Beschwerde sowie die Festnahmen und die Abfolge bis zur Inschubhaftnahme. Es habe keine Rechtsberatung gegeben und der BF sei bei der Inschubhaftnahme auch nicht dahingehend angeleitet worden, dass es Alternativen zur Schubhaft gebe. Die Grundlage bei der Abwägung habe nur die Ziff. 9 des § 76 Abs. 3 FPG betroffen. Mit der Asylantragstellung am selben Tag hätte das Interesse des BF an seinem Asylverfahren und der Anspruch auf die Grundversorgung jedenfalls höher wiegen müssen, als der Entzug der persönlichen Freiheit.
Der Vertreter der belangten Behörde führte an, dass dem BF zuzuschreiben sei, dass seit der Vorführung zum Konsulat am 27.10.2022 bis dato kein HRZ ausgestellt worden sei, da er jegliche Kommunikation mit den Botschaftsmitarbeitern verweigert habe. Zum seitens der RV dargebotenen Zeugen sei festzuhalten, dass sich der Zeuge und der BF grundsätzlich gar nicht kennen würden, sondern der Kontakt primär fernmündlich durch den BF im Stande der Schubhaft durch einen gemeinsamen Bekannten initiiert worden sei. Der Zeuge sei offensichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage, auch jetzt schon seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen; eine elementare Daseinsvorsorge für den BF sei denkunmöglich. Ebenso sei es als erwiesen anzusehen, dass zwischen dem Zeugen und dem BF keine tragfähige Beziehung bestehe, sodass bei objektiver Wertung nicht davon ausgegangen werden könnte, dass das gelindere Mittel einer Unterkunftnahme beim Zeugen in der Lage wäre, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Im Falle des Obsiegens begehre die belangte Behörde den Zuspruch des Verhandlungsaufwandsersatzes.
Die Beschwerde vom 21.11.2022 wurde vom BVwG mit am Ende der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zl. W294 2260585-3/8Z gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt II.), und verpflichtete den BF gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20 an den Bund (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde vom BF eine Revision erhoben.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 beantragte der BF fristgerecht die Ausfertigung des am 28.11.2022 verkündeten Erkenntnisses.
Mit Erkenntnis vom 12.12.2022, Zl. W294 2260585-3/10E, stellte das BVwG „in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft“ mit Spruchpunkt A. fest, „dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist“. Auch dagegen wurde vom BF Revision erhoben.
Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, Zl. W171 2260585-4/12E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen, dem BF Kostenersatz in Höhe von € 426,20 auferlegt und sein Antrag auf Aufwandersatz abgewiesen.
Mit Beschluss vom 26.09.2023, Zl. W294 2260585-3/19Z, sprach das BVwG aus, dass die „ergangene Langausfertigung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.12.2022, Zl. W294 2260585-3/10E“, gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt werde, dass Spruchteil A.I. zu lauten habe, die Beschwerde werde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, und dass Spruchteil A.III. zu lauten habe, der BF werde gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20 an den Bund verpflichtet. Auch gegen diesen Beschluss wurde vom BF Revision erhoben.
Der VwGH hob nach den zwei vom BF erhobenen Revisionen mit Erkenntnis vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0008, 0176-13, das Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2022, Zl. W294 2260585-3/10E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG auf. Der diesbezügliche Berichtigungsbeschluss des BVwG vom 26.09.2023, Zl. W294 2260585-3/19Z, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, bei dem Erkenntnis vom 12.12.2022 könne es sich nach dessen Inhalt nicht um die Ausfertigung des in der Verhandlung vom 28.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses handeln. Im Erkenntnis vom 12.12.2022 werde nicht über die den Gegenstand der mündlichen Verkündung vom 28.11.2022 bildende Beschwerde vom 21.11.2022 abgesprochen, sondern nach dem Spruch und dem Inhalt der Entscheidungsgründe bestehe kein Zweifel daran, dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgt sei. Für eine solche amtswegige Feststellung sei das BVwG jedoch im Entscheidungszeitpunkt am 12.12.2022 (noch) nicht zuständig gewesen. Der Berichtigungsbeschluss vom 26.09.2023 sei erkennbar darauf gerichtet gewesen, die „Langausfertigung“ vom 12.12.2022 des am 28.11.2022 verkündeten Erkenntnisses zu berichtigen. Da allerdings von vornherein keine „Langausfertigung“ vorgelegen sei, sondern eine amtswegige Feststellung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgt sei, beziehe sich der Berichtigungsbeschluss auf eine objektiv nicht existierende Ausfertigung und dem Beschluss habe daher eine Grundlage gefehlt.
Zudem hob der VwGH nach der weiteren Revision des BF mit Erkenntnis vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0008-14, das am 28.11.2022 mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, Zl. W294 2260585-3/8Z, im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Revision mit Beschluss zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Begründung des Erkenntnisses beziehe sich inhaltlich fast zur Gänze auf die Frage der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.). Mit dem Beschwerdevorbringen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Schubhaftbescheides und zur Annahme einer missbräuchlichen Stellung des Antrages auf internationalen Schutz setze sich das BVwG nicht auseinander. Zudem werde außer Acht gelassen, dass mit der Beschwerde auch die Festnahme am 16.06.2022 und die gesamte Anhaltung in Administrativhaft angefochten werde. In diesem Zusammenhang wäre im Übrigen darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die auf § 39 FPG gestützte Festnahme und Anhaltung richte, gemäß § 82 Abs. 1 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig wäre. Soweit sich die Revision gegen den vom BVwG getätigten (positiven) Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richte, erweise sie sich jedoch mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage als unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Verfahrensgang, zur Festnahme und Anhaltung und zur Person des BF:
Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er war gesund und haftfähig.
Der BF wurde am 16.06.2022 um 1:20 Uhr am Bahnhof in einem Reisezug nach Italien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer gemischten Streife mit italienischen Beamten fremdenpolizeilich kontrolliert. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Deshalb wurde er am 16.06.2022 um 01:30 Uhr von Polizeibeamten der LPD XXXX zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG festgenommen, belehrt und zu einer Polizeiinspektion verbracht. Der BF wurde von der Polizei im Anschluss niederschriftlich einvernommen. Er befand sich in der Folge in Administrativhaft gemäß dem FPG.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA erließ das BFA am 16.06.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die zuvor bestehende Festnahme gemäß dem FPG wurde aufgehoben und der BF wurde am 16.06.2022 um 02:25 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Er befand sich in der Folge in Administrativhaft gemäß dem BFA-VG. Am 16.06.2022 wurde gegen den BF auch ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
Am 16.06.2022 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde ihm am selben Tag um 11:00 Uhr persönlich übergeben, er befand sich in der Folge in Schubhaft.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2022 um 15:35 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk des BFA vom 17.06.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt.
Am 04.07.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt, dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge erklärte sich der BF für nicht rückkehrwillig.
Am 22.07.2022 wurde vom BFA ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die ägyptische Botschaft gestellt, die letzte Urgenz erfolgte am 26.09.2022.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2022 verkündeten und mit 25.10.2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis, Zl. G307 2260585-1, stellte das BVwG erstmals im Rahmen einer nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Am 25.10.2022 erfolgte ein Ersuchen des BFA, den BF am 27.10.2022 bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten - Konsularabteilung zwecks Ausstellung eines HRZ vorzuführen.
Am 28.10.2022 teilte das BFA nach der am Vortag vorgenommenen Aktenvorlage für den nächsten Termin einer Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG mit, dass der BF am 27.10.2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt worden sei, im Rahmen des Vorführtermins jedoch keine Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe und sich geweigert habe, mit dem zuständigen Botschaftsmitarbeiter zu sprechen. Somit habe der BF nicht identifiziert werden können und es müsse auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2022 verkündeten und dann mit 05.12.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, Zl. W294 2260585-2, stellte das BVwG neuerlich nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007-13, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, Zl. W171 2260585-4/12E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
1.2. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
Am 16.06.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde ihm am selben Tag, gemeinsam mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, um 11:00 Uhr persönlich übergeben, er befand sich in der Folge in Schubhaft.
Gegen den BF wurde am Tag der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2022 hielt das BFA fest, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 17.06.2022 um 16:35 Uhr persönlich übergeben.
Nach einer Erstbefragung am 17.06.2022 und einer Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Gegen den BF bestand ab diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten stand fest.
Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft am 16.06.2022 in Missbrauchsabsicht stellte. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der BF wurde ab 16.06.2022 in Schubhaft angehalten. Die letzte gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft erging am 07.11.2022. Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.
Der BF verfügte über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hatte keinen Wohnsitz und war in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Er hatte kaum Barmittel, keine Vermögenswerte oder Ersparnisse und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es existierten keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine Unterkunft bei einem von ihm namentlich genannten Bekannten beziehen konnte bzw. dass ihn dieser in ausreichendem Maß unterstützen könnte.
Der BF befand sich in der Schubhaft mehrfach im Hungerstreik, in den Zeiträumen 22.10.2022 bis 31.10.2022, 13.11.2022 bis 24.11.2022 und 10.12.2022 bis 12.12.2022.
Der BF war nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen und ist nicht vor der Botschaft zum Zwecke der Erstellung eines Heimreisezertifikates vorstellig geworden.
Der BF war nicht im Besitz eines Reisepasses oder anderen validen Identitätsdokuments. Er konnte lediglich die Kopie bzw. ein Handyfoto eines Reisepasses vorlegen. Daher war die Beantragung eines HRZ notwendig. Er war nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein. Das Erfordernis der HRZ- Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer waren dem BF zuzurechnen. Die Nichtausstellung des HRZ war in unmittelbarem Konnex mit der fehlenden Bereitschaft des BF zur Kooperation bzw. Kommunikation mit der ägyptischen Vertretungsbehörde.
Für den BF wurde am 22.07.2022 ein HRZ bei der ägyptischen Botschaft beantragt. Am 27.10.2022 wurde der BF zur Identifizierung und Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt, er weigerte sich jedoch, mit dem zuständigen Botschaftsmitarbeiter zu sprechen und Angaben zu seiner Herkunft zu machen. Aufgrund der durch die Behörde erfolgten Interventionen durfte die Behörde davon ausgehen, dass für den BF ein HRZ ausgestellt werden würde. Die Abschiebung des BF war zeitnah möglich, die Einreise nach Ägypten war möglich.
2.1. Zum Verfahrensgang, zur Festnahme und Anhaltung und zur Person des BF:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des BFA, sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG und Auszügen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Einsicht genommen wurde insbesondere in die Entscheidungen des BVwG zu den Zl. G307 2260585-1, W294 2260585-2 und W171 2260585-4 und in die diesbezüglichen Gerichtsakten.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, nach der Aktenlage ist er ägyptischer Staatsangehöriger. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF gab bei der Befragung durch die Polizei nach seiner Festnahme am 16.06.2022 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Aus der Anhaltedatei sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF nicht haftfähig gewesen sein könnte, vielmehr wurde er am 16.06.2022 ärztlich untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde vom BF auch nicht erstattet.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 16.06.2022 und zu den weiteren von den Behörden gesetzten Verfahrensschritten an diesem Tag ergeben sich aus der Aktenlage. Relevant ist dabei insbesondere die Berichterstattung der Polizei vom 16.06.2022 anlässlich der Festnahme, wonach der BF nach seiner Festnahme sogleich belehrt wurde. Der BF wurde von der Polizei an diesem Tag auch auf Englisch niederschriftlich einvernommen, ein Dolmetscher war nicht anwesend. Die Niederschrift befindet sich im Akt. Der BF wurde gefragt, wo er hinreisen wolle, und gab an, er habe nach Italien gewollt. Die Fragen, ob er irgendwelche Probleme mit seiner Gesundheit habe oder Medikamente nehme, verneinte der BF und sagte, es gehe ihm gut. Auf die Frage, ob er Verwandte oder Freunde in Österreich habe, sagte der BF, nein, das habe er nicht. Die Frage, wie viel Geld er habe, beantwortete der BF dahingehend, dass er € 82,92 habe.
Aus der Berichterstattung der Polizei und dem Festnahmeauftrag des BFA vom 16.06.2022 in Zusammenschau mit einem Auszug aus der Anhaltedatei ergibt sich Folgendes: Der BF wurde am 16.06.2022 nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle um 01:30 Uhr von Polizeibeamten der LPD XXXX zunächst wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG festgenommen und zu einer Polizeiinspektion verbracht. Er befand sich in der Folge von 01:30 Uhr bis 02:25 Uhr in Administrativhaft gemäß § 39 FPG. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA erließ das BFA am 16.06.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die zuvor bestehende Festnahme gemäß dem FPG wurde aufgehoben und der BF wurde am 16.06.2022 um 02:25 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Er befand sich in der Folge von 02:25 Uhr bis 11:00 Uhr in Administrativhaft gemäß § 40 BFA-VG.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 16.06.2022 ergibt sich aus dem Akt.
Die Anordnung der Schubhaft am selben Tag ergibt sich aus dem gegenständlichen Schubhaftbescheid, der dem BF laut dem Zustellnachweis am 16.06.2022 um 11:00 Uhr persönlich übergeben wurde. Damit war die Anhaltung in Administrativhaft beendet, ab diesem Zeitpunkt befand sich der BF in Schubhaft.
Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Aktenlage, die festgestellte Uhrzeit aus einem E-Mail des PAZ an das BFA vom 16.06.2022 bzw. aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 17.06.2022. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk des BFA vom 17.06.2022.
Die Feststellungen zur Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid des BFA vom 30.06.2022.
Das stattgefundene Rückkehrberatungsgespräch ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückkehrberatungsprotokoll.
Der Antrag auf Ausstellung eines HRZ und die diesbezügliche Urgenz sowie das Vorführungsersuchen des BFA zur Botschaft ergibt sich aus dem Akt. Die Mitteilung des BFA über die Ereignisse anlässlich der Vorführung des BF vor die ägyptische Botschaft ergibt sich aus dem entsprechenden E-Mail des BFA an das BVwG vom 28.10.2022.
Die Feststellungen zu den zwei stattgefundenen periodischen Schubhaftprüfungen ergeben sich aus den entsprechenden Entscheidungen des BVwG zu den Zl. G307 2260585-1 und W294 2260585-2. Die Zurückweisung der Revision betreffend die letztere Entscheidung des BVwG ergibt sich aus dem Beschluss des VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007-13.
Die Entlassung des BF aus der Schubhaft ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einem Entlassungsschein des BFA vom 15.12.2022 und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 sowie zur diesbezüglichen Entscheidung des BVwG ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, Zl. W171 2260585-4/12E. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und somit liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG über die Anhaltung des BF in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 vor.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
Die Feststellungen zur verhängten Schubhaft ergeben sich aus dem bereits erwähnten gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 16.06.2022. Der Bescheid wurde dem BF um 11:00 Uhr gemeinsam mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung persönlich übergeben.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 16.06.2022 ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Akt.
Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, aus der Aktenlage. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk des BFA vom 17.06.2022, der dem BF am 17.06.2022 um 16:35 Uhr persönlich übergeben wurde.
Die Feststellungen zur Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid des BFA vom 30.06.2022. Dieser Bescheid wurde dem BF laut Übernahmebestätigung am 04.07.2022 persönlich übergeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen, damit war die Entscheidung durchsetzbar. Mangels Anfechtung erwuchs dieser Bescheid am 02.08.2022 in Rechtskraft erster Instanz. Gegen den BF bestand somit ab diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten stand fest.
Die Feststellung, dass der BF seinen erst im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2022 ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, und in weiterer Folge seine Abschiebung nach Ägypten zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich aus dem Verhalten und aus den Angaben des BF. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF nicht sogleich bei seinem Aufgriff einen Antrag stellte, sondern erst nach seiner Festnahme aus dem Stande der Schubhaft um internationalen Schutz in Österreich ansuchte, bereits für die Annahme, dass der BF den Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. Er gab bei seinem Aufgriff nur an, er wolle nach Italien weiterreisen. Zudem brachte der BF im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2022 vor, dass er „24 Jahre studiert und keine Arbeit erhalten habe“. Überdies gab der BF an, dass sein Heimatland korrupt sei und man keine Arbeit erhalte, wenn man keine guten Beziehungen habe. Er gab lediglich vage an, er fühle sich in Ägypten nicht sicher. Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF lediglich an, er habe keine Zukunft in Ägypten. Auch wenn man privat gearbeitet habe, habe man nicht mehr als 150 $ pro Monat, dies reiche nicht für die Miete und das Essen. Demnach äußerte der BF bei der Erstbefragung lediglich die Angst, im Falle einer Rückkehr sich den Lebensunterhalt möglicherweise nicht erwirtschaften zu können, weshalb für das erkennende Gericht feststeht, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Rahmen seiner Asylantragstellung ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe und auf keine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr aus in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltenen Motiven stützte. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF erfahren hätte, dass er für die Prüfung seines Schutzbedarfes einen Asylantrag stellen hätte müssen, wenn er im Rahmen seiner Einreise rechtlich belehrt worden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seinen eigenen Angaben nach sehr wohl von vorneherein wusste, dass die Stellung eines Asylantrages möglich ist, da er in der Erstbefragung angab, er habe nach Italien reisen wollen, weil dort viele Ägypter leben würden, auch Bekannte aus seinem Dorf, und er habe gehört, dass dort die Ägypter Asyl erhalten würden. Der Hergang der Ereignisse stellt sich so dar, dass der BF mit dem Zug nach Italien weiterreisen wollte und zunächst keinen Asylantrag stellte, obwohl ihm bewusst war, dass dies möglich ist. Erst nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2022 wurde der BF erneut zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an, er habe 24 Jahre in Ägypten gelebt und gelernt und habe bis jetzt keine Arbeit bekommen, weil dort alles korrupt sei. Er habe Jura studiert und einige Stellenangebote bekommen, aber weil sein Vater ein einfacher Arbeiter sei und der BF keine Verbindungen in die Regierung habe, habe er diese Stellen nicht bekommen. Damit gab der BF auch bei der Einvernahme erneut primär wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise an. Er gab zudem an, er habe 2020 im Import/ Export gearbeitet und habe Kleidung in der Türkei angekauft und in Ägypten weiterverkauft. Sein Geschäftspartner habe Geld in das Geschäft investiert und die Ware sei bei der ersten Warenlieferung durch die Zollbeamten in Ägypten beschlagnahmt worden. Der Partner habe das Geld zurückhaben wollen und der BF habe es nicht zahlen können, und so habe ihn diese Person bedroht. Die Frage, ob der BF diese Vorfälle gemeldet habe, verneinte er, er sei in der Türkei gewesen und habe die Person nicht angezeigt. Dieser habe ihn ja nicht direkt bedroht, sondern am Anfang nur sein Geld verlangt und erst im letzten Jahr habe er den BF am Telefon bedroht. Bei einer Bedrohung durch einen ehemaligen Geschäftspartner, weil der Partner sein investiertes Geld zurückhaben möchte, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Vorbringen im Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen nach der GFK, sondern um eine Handlung des Geschäftspartners aus rein kriminellen bzw. monetären Motiven. Dass der Geschäftspartner den BF aus Gründen der GFK bedroht hätte, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, ebenso wenig wurde konkret vorgebracht, dass der ägyptische Staat in diesem Zusammenhang nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Der BF wurde in der Einvernahme weiter befragt, ob er einer politischen Partei angehört habe oder politisch aktiv gewesen sei, und er verneinte beides. Er gab an, man habe in Ägypten einfach generell keine Freiheiten. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er sei nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auf die Frage, ob er in Österreich, Ägypten oder woanders an Demonstrationen teilgenommen habe, gab er an, als er studiert habe, habe er sich an den Aufständen beteiligt. Diese Angaben konkretisierte der BF jedoch nicht, nähere Aussagen dazu machte er nicht. Dass für den BF in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr gegeben gewesen wäre, vermag das BVwG nicht zu erkennen, da der BF seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung nach Ägypten im Juni 2022 legal mit dem Flugzeug verlassen hat. Der BF hat entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde vorwiegend wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Ägypten angegeben, weitere von ihm vorgebrachte Gründe erweisen sich nicht als asylrelevant bzw. kann im Rahmen einer im Schubhaftverfahren durchzuführenden Grobprüfung nicht erkannt werden, dass der BF aus den von ihm angegebenen Gründen einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre.
Der BF verneinte in der Erstbefragung auch, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit der Kultur von Ägypten vertraut ist, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF jedenfalls ein Vorbringen erstattet habe, das eine Prüfung verlangt habe, ob er aufgrund existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation gemäß Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es dem BF in Ägypten nach seinen eigenen Angaben möglich war, zu studieren und zumindest zeitweise einer Beschäftigung nachzugehen. Zudem hat er selbst in der Erstbefragung und in der Einvernahme angegeben, dass seine gesamte Familie in Ägypten lebt, nämlich seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und seine Tochter. Dass es der Familie unmöglich wäre, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, oder diese sonst irgendeiner Gefahr ausgesetzt wären, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund war betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz auszugehen und gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer im Schubhaftverfahren vorzunehmenden Grobprüfung zur selben Auffassung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde, eine Beschwerde wurde nicht erhoben und die Entscheidung wurde, wie bereits ausgeführt, rechtskräftig.
Das Gericht gelangt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Ägypten, stellte.
Die Anhaltung des BF in der Schubhaft, die zuletzt ergangene Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft und die Entlassung des BF aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022, da er die Frage nach Familienangehörigen verneinte und auch keine Unterlagen bezüglich integrativer Schritte in Vorlage brachte. Das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde, diese fehlenden Anknüpfungspunkte wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Aus seinen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2022 geht explizit hervor, dass seine Eltern, seine Tochter sowie seine Ehefrau nach wie vor in Ägypten leben. Der vom BF in der Beschwerde angegebene und auch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 als Zeuge einvernommene Mann kann nicht als maßgeblich relevanter sozialer Kontakt des BF in Österreich betrachtet werden, da der BF diesen nach den Angaben des Zeugen damals erst seit ca. einem Monat kannte, der BF erst aus der Schubhaft den Kontakt herstellte und lediglich ein Bekannter des BF ein Freund der Familie des Zeugen ist. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war dazu auch nicht berechtigt. Er hatte nach seinen Angaben bei seinem Aufgriff € 82,92 zur Verfügung bzw. hatte er laut Anhaltedatei bis zum Ende seiner Schubhaft insgesamt € 142,92. Dass er über Ersparnisse verfügt hätte, hat er nicht vorgebracht. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Möglichkeit, sich von seinem Vater Geld überweisen zu lassen, wurde nicht näher substantiiert und blieb unbelegt. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Der BF war jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügte, da der in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 einvernommene Zeuge aufgrund seiner in der mündlichen Verhandlung dargelegten familiären Umstände, wonach dieser nur über begrenzte Raumkapazitäten in einem Gemeindebau verfügte und mit seinem nur geringfügigen monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 600 Euro netto zuzüglich staatlicher Unterstützung für drei Kinder aufzukommen hatte, tatsächlich nicht einmal ansatzweise in der Lage war, dem BF während seines Aufenthalts in Österreich Unterkunft sowie Essen und Kleidung, geschweige denn finanzielle Unterstützung zu gewähren, dies auch angesichts der in der Verhandlung erörterten Unterhaltsrückstände von ca. € 3.000 bis 4.000 Euro bzw. der von der Behörde vorgelegten Anklageerhebung gegen den Zeugen wegen Nichtleistung von Unterhaltszahlungen.
Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus der Aktenlage und aus der Anhaltedatei.
Die Feststellung, dass der BF nicht ausreisewillig war, ergab sich aus seinen eigenen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht („VR: Wären Sie freiwillig bereit, nach Ägypten zurückzukehren? BF: Das ist eine schwierige Frage. Ich glaube nicht, wenn ich Ägypten verlassen habe, wie könnte ich dann freiwillig zurückkehren. Ich bin mir sehr sicher, dass ich nicht aus Österreich in ein anderes Land fliehen werde. Wenn sie mir außerhalb der Schubhaft eine Wohnsitzmöglichkeit geben, um mit meiner Ehefrau und Tochter Kontakt aufzunehmen, dann verspreche ich dort zu bleiben.“ Verhandlung vom 10.10.2022; „BehV: Wenn Sie rückkehrwillig sind, warum haben Sie bis dato die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen? BF: Es gibt einen Unterschied zwischen: Ich muss zurückkehren, und es gibt einen Unterschied zwischen: Ich kehre von mir aus zurück. Ich habe hier Asyl beantragt und ich habe zuvor genau erwähnt, weshalb ich geflüchtet bin.“ Verhandlung vom 28.11.2022). Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergab sich klar, trotz teilweise gegenteiliger Beteuerungen in ebendiesen Verhandlungen, dass der BF nicht bereit war, freiwillig nach Ägypten auszureisen, und dass eine Aufenthaltsbeendigung des BF nur mittels Abschiebung erreicht werden konnte. Ferner untermauerte der BF seine fehlende Rückkehrwilligkeit auch durch seine Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022, indem er auf Vorhalt, dass er einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht nachgekommen sei, ausdrücklich den Unterschied zwischen einer freiwilligen Rückkehr und einer ihn treffenden Rückkehrpflicht hervorhob, jedoch keine verständliche Erklärung abgab, weshalb er eine freiwillige Rückkehr noch nicht in die Tat umsetzte.
Aus einer E-Mail-Korrespondenz des BFA geht hervor, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BF aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF – er verweigerte die Kommunikation mit einem Botschaftsmitarbeiter – vereitelt wurde und steht dieser Umstand auch im Einklang mit den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022, da er die Frage, ob er in der Zwischenzeit bei der Botschaft vorstellig geworden sei, explizit verneinte und auf die weitere Frage, wieso er im Zuge der Vorführung beim ägyptischen Konsulat verweigert habe, mit den zuständigen Mitarbeitern zu sprechen, kein nachvollziehbares Vorbringen für die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anführte und nur ausweichend vorgab, dass keine Kommunikation zustande gekommen sei, da niemand mit ihm sprechen habe wollen, er sich im Hungerstreik befunden habe und aufgrund der Anhaltung psychisch belastet gewesen sei. Dass die Behörde ein überwiegendes Verschulden für das Nichtzustandekommen der Kommunikation treffen könnte, lässt sich aus diesen Angaben jedenfalls nicht ableiten.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe und dadurch identifiziert habe werden können, so ist dazu auszuführen, dass sich aus einer Kopie des Reisepasses die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststellen lässt, da es sich eben nur um eine Kopie handelt, die Echtheit des kopierten Reisepasses somit nicht überprüft werden kann. Die ägyptische Botschaft hat demnach, trotz Vorlage einer Reisepasskopie, die Vorführung des BF vor die Botschaft offenbar für notwendig erachtet, um den BF identifizieren zu können. Indem der BF bei dieser Vorführung keine Angaben machte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht, da die Vorlage einer Reisepasskopie alleine eben gerade nicht ausreichend zur Identifizierung und Ausstellung eines HRZ war. Die Ausführungen zur Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft des BF im Beschwerdeschriftsatz gehen daher ins Leere. Das Erfordernis einer HRZ-Ausstellung und dadurch bedingte Verzögerungen waren daher dem BF zuzurechnen. Festzuhalten ist demzufolge auch, dass die fehlende Bereitschaft des BF zur Kooperation mit der Vertretungsbehörde dazu führte, dass zunächst kein HRZ ausgestellt werden konnte.
Die von der belangten Behörde gesetzten Schritte zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das BFA hat einen Vorführungstermin organisiert und der BF wurde auch der Botschaft vorgeführt, weshalb die Behörde davon ausgehen durfte, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der 18-Monatsgrenze möglich sein würde. Es stand dem BF jedenfalls frei, seine Abschiebung durch seine Mitwirkung, ein Identitätsdokument zu erlangen, zu unterstützen und die Schubhaft sohin umgehend zu beenden. Im gerichtlichen Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte zutage getreten, dass es nicht möglich gewesen wäre, den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen.
Zu Spruchteil A)
§ 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:
Festnahme und Anhaltung
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten, 2. er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt oder 3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.
§§ 82 und 83 FPG lauten auszugsweise:
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
[...]
Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht
§ 83. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1.Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder2.sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und1.der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder2.der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder4.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 40 BFA-VG lautet wie folgt:
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1.gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2.wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder3.der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn1.dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,2.gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,3.gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,4.gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder5.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
§§ 76, 77 und 80 FPG lauten:
Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 22a BFA-VG lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Gegenständlich ist über die Beschwerde vom 21.11.2022 gegen die Festnahme des BF, die Anhaltung in Administrativhaft, die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 16.06.2022 und die ab 16.06.2022 andauernde Anhaltung in Schubhaft (die Beschwerde nimmt dabei die Tage 10.10.2022 und 07.11.2022 aus, diesbezüglich bestehen rechtskräftige Fortsetzungsaussprüche des BVwG zu den Zl. G307 2260585-1 und W294 2260585-2) zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall (Verfahren zur Zl. W294 2260585-3) fand am 28.11.2022 eine mündliche Verhandlung statt. Die in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidungen des BVwG wurde vom VwGH mit den oben zitierten Entscheidungen aufgehoben. Der BF wurde am 15.12.2022 aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 29.11.2022 bis 15.12.2022 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2024, Zl. W171 2260585-4/12E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Somit wurde über die Anhaltung des BF in Schubhaft von 29.11.2022 bis 15.12.2022 bereits rechtskräftig entschieden und die gegenständliche Entscheidung hat den Zeitraum der Anhaltung in Administrativhaft und darauf folgend Schubhaft bis zum 28.11.2022 zu umfassen.
Der VwGH hat das am 28.11.2022 mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, Zl. W294 2260585-3/8Z, im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen (positiver Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.II.) wurde die Revision mit Beschluss zurückgewiesen, sodass dieser Spruchpunkt rechtskräftig ist. Die ursprüngliche Unterteilung der Spruchpunkte wurde beibehalten, sodass sich die gegenständliche Entscheidung in die Spruchpunkte I.a. und I.b. betreffend die Festnahme und Anhaltung des BF in Administrativhaft gliedert, aufgeteilt aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten bzw. Entscheidungsformen, sowie Spruchpunkt I.c. betreffend die Schubhaft. Spruchpunkt II. wurde in der Nummerierung ausgelassen, da dieser rechtskräftig ist. Spruchpunkt III. und IV. betreffen die Kostenaussprüche.
3.2. Zu Spruchpunkt I.a. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 16.06.2022 um 01:30 Uhr und die darauf folgende Anhaltung bis 02:25 Uhr:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG ist im 5. Hauptstück des FPG geregelt.
Die zeitlich als erstes erfolgte Festnahme und die darauf folgende Anhaltung fällt weder gemäß § 22a BFA-VG noch gemäß § 7 BFA-VG in die Zuständigkeit des BVwG, sondern gemäß § 82 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: LVwG). Dies deshalb, weil der BF von den zuständigen Beamten der LPD XXXX aus Eigenem sowie unter Berufung auf § 39 FPG am 16.06.2022 um 01:30 Uhr festgenommen, belehrt und in weiterer Folge angehalten wurde. Somit wurden diese Festnahme und die darauffolgende Anhaltung des BF nicht wie in § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vorgesehen unter Berufung auf das BFA-VG vorgenommen, sondern entsprechend § 39 FPG, konkret gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG. Dies steht auch im Einklang damit, dass der Zweck dieser Festnahme und Anhaltung die Feststellung der Identität und des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF war und nicht eine mögliche Außerlandesbringung. Die ursprüngliche Festnahme und Anhaltung ist dem BFA im gegenständlichen Fall daher nicht zuzurechnen.
Erst in weiterer Folge, nach erfolgter Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA, erließ das BFA am 16.06.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Zuvor wurde das BFA von der LPD noch nicht befasst. Die bestehende Festnahme gemäß dem FPG wurde dann aufgehoben und der BF wurde am 16.06.2022 um 02:25 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 39 FPG dauerte damit bis 02:25 Uhr, wie sich aus der Anhaltedatei ergibt.
Der BF wurde am 16.06.2022 um 1:20 Uhr am Hauptbahnhof XXXX in einem Reisezug nach Italien durch Beamte der LPD XXXX im Zuge einer gemischten Streife mit italienischen Beamten fremdenpolizeilich kontrolliert. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist gemäß § 6 Abs. 6 FPG die Landespolizeidirektion zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.
Dementsprechend war die LPD XXXX für die Festnahme und Anhaltung nach § 39 FPG zuständig und fällt die dagegen erhobene Beschwerde in weiterer Folge gemäß § 82 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit des LVwG XXXX .
Die Beschwerde ist daher betreffend die Festnahme am 16.06.2022 um 01:30 Uhr und die Anhaltung in Administrativhaft bis 16.06.2022 um 02:25 Uhr gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt I.b. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme vom 16.06.2022 und die Anhaltung in Administrativhaft von 02:25 Uhr bis 11:00 Uhr
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2).
Nach erfolgter Rücksprache der Polizei mit dem Journaldienst des BFA erließ das BFA am 16.06.2022, wie bereits ausgeführt, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die zuvor bestehende Festnahme gemäß § 39 FPG wurde aufgehoben und der BF wurde am 16.06.2022 um 02:25 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ verbracht. Er befand sich in der Folge in Administrativhaft gemäß dem BFA-VG.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 16.06.2022 um 02:25 Uhr und der darauf folgenden Anhaltung am selben Tag bis 11:00 Uhr (bis zum Beginn der Schubhaft); das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist dabei die belangte Behörde.
Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Das BFA erließ am 16.06.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, da es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging; der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme sei Folgendes maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, er habe keinen Wohnsitz in Österreich, nur geringe Barmittel, keine Dokumente und habe einen Ausreiseversuch nach Italien getätigt. Die Begründung des BFA im Festnahmeauftrag (betreffend, wie soeben ausgeführt, unrechtmäßigen Aufenthalt, fehlenden Wohnsitz und Dokumente, geringe Barmittel und Ausreiseversuch ins Ausland) traf nach der Lage des Falles zu. Der BF konnte bei seinem Aufgriff am Bahnhof keine für seinen rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen, er hatte lediglich ein Foto eines Reisepasses am Handy, verfügte nicht über einen Wohnsitz und nur über wenig Geld und wollte nach seinen eigenen Angaben nach Italien weiterreisen.
Für einen Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 363, RV 1803 BlgNR XXIV. GP zu § 34 BFA-VG), weshalb zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen müssen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein – was sich in der Praxis ad absurdum führen würde. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht gesichert vorliegen, da eben diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG abgeklärt werden können.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dementsprechend die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme (etwa) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Wie bereits dargelegt, hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf, hatte keine Dokumente, keinen Wohnsitz, nur wenig Geld und wollte nach seinen eigenen Angaben nach Italien weiterreisen. All dies stand bereits nach den durch die LPD durchgeführten Ermittlungen und Verfahrenshandlungen fest. Hinweise auf eine relevante Verankerung im Inland oder eine Aufenthaltsberechtigung waren nach der Aktenlage nicht gegeben.
Es kann sohin der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Überprüfung von Sicherungsmaßnahmen für angezeigt erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer (hier relevanten) ex-ante-Betrachtung konnte das BFA daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft gemäß § 76 FPG oder ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) realistisch möglich, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft oder gelindere Mittel erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde.
Nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Wie bereits ausgeführt, lag ein ordnungsgemäß erlassener Festnahmeauftrag vor. Auch die Festnahme erfolgte zu Recht, da das BFA zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, über den BF die Schubhaft anzuordnen bzw. die Voraussetzungen eben dafür zu überprüfen.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Der BF wurde am 16.06.2022 von 02:25 Uhr bis 11:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft nach dem BFA-VG angehalten, bis zum Beginn der Schubhaft. Dabei handelte es sich demnach um eine Anhaltung in der Dauer von etwa achteinhalb Stunden. Die Anhaltung war grundsätzlich notwendig, um die Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs vornehmen zu können. Nach der Auffassung des BVwG hat das BFA auch nicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten. Der Behörde ist eine gewisse Zeit zuzugestehen, die vorliegenden Aktenteile zu überprüfen, Registerabfragen vorzunehmen und sich vom Sachverhalt ein Bild zu machen. Ein guter Teil der Anhaltung des BF in Administrativhaft fiel auch in die Nachtstunden. Das BFA hat somit durch seine Vorgehensweise die Zielsetzung des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, die Überprüfung einer weiteren Sicherungsmaßnahme, erfüllt und nachdem sich aufgrund der Aktenlage eine Sicherungsmaßnahme als notwendig erwiesen hat, wurde über den BF umgehend mit Bescheid die Schubhaft verhängt, wodurch die Anhaltung in Administrativhaft um 11:00 Uhr, mit der Zustellung des Schubhaftbescheides, geendet hat. Auch kann der Anhaltedatei nicht entnommen werden, dass der BF haftunfähig gewesen wäre oder eine medizinische Versorgung benötigt hätte. Im Übrigen wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann somit in der Anhaltung des BF keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des § 5 EMRK feststellen.
In der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 wurde wiederholt geltend gemacht, gegenständlich habe vor der Schubhaftverhängung bzw. auch im Zuge der Festnahme und Anhaltung des BF lediglich eine Einvernahme durch die Polizei in der Dauer von fünf Minuten stattgefunden. Eine weitere Einvernahme sei nicht erfolgt, es sei dann die Schubhaft angeordnet worden.
Richtig ist, dass im vorliegenden Fall durch Beamte der LPD eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt wurde, die von 02:20 Uhr bis 02:25 Uhr, also tatsächlich fünf Minuten dauerte. Richtig ist auch, dass die Einvernahme ohne Zuziehung eines Dolmetschers erfolgt ist. Die Einvernahme fand in einer Polizeiinspektion nach der Festnahme gemäß dem FPG und vor der Festnahme nach dem BFA-VG statt. Als Betreff der Einvernahme ist in der im Akt befindlichen Niederschrift angeführt: „BFA – Befragung, Illegaler Aufenthalt § 120/1a FPG“. Der BF wurde von der Polizei auf Englisch einvernommen. Der BF wurde gefragt, wo er hinreisen wolle, und gab an, er habe nach Italien gewollt. Die Fragen, ob er irgendwelche Probleme mit seiner Gesundheit habe oder Medikamente nehme, verneinte der BF und sagte, es gehe ihm gut. Auf die Frage, ob er Verwandte oder Freunde in Österreich habe, sagte der BF, nein, das habe er nicht. Die Frage, wie viel Geld er habe, beantwortete der BF dahingehend, dass er € 82,92 habe. Dass der BF die an ihn (auf Englisch) gestellten Fragen nicht verstanden hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und geht auch aus der Niederschrift nicht hervor. Der BF antwortete auf die Fragen zwar kurz, aber inhaltlich adäquat und seinerseits auf Englisch. Die Beschwerde bringt vor, es hätte eine weitere Einvernahme stattfinden müssen, legt aber nicht dar, welche Fragen dem BF konkret noch gestellt werden hätten sollen. Dem Vorbringen, die von der Polizei gestellten Fragen hätten nicht ausgereicht, um die Schubhaft im Mandatsverfahren zu erlassen, hält das BFA in der gegenständlichen Stellungnahme vom 22.11.2022 anlässlich der Aktenvorlage entgegen, für die Behörde hätten die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen festgestanden, um einen Schubhaftmandatsbescheid zu erlassen. Der BF sei illegal aufhältig gewesen und habe ganz offensichtlich ebenso illegal nach Italien ausreisen wollen, weshalb ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. In der Folge seien die Register überprüft worden und erst danach sei der Schubhaftbescheid erlassen worden. Mit der Zustellung des Schubhaftbescheides sei dem BF auch ein Rechtsberater der BBU zur Seite gestellt worden. Nachdem die Polizei den BF bereits erkennungsdienstlich behandelt hatte und sich dabei keine Eurodac-Treffermeldung ergeben hatte, und auch diverse andere Register wie AFIS abgefragt wurden, hat auch das BFA vor Erlassung des Schubhaftbescheides, wie aus dem Akt hervorgeht, umfassende Registerabfragen getätigt (etwa Personenfahndung, Strafregister, Kriminalpolizeilicher Aktenindex, Zentrales Fremdenregister, EKIS, ZMR). In Zusammenschau mit den bereits von der Polizei ermittelten, feststehenden Tatsachen, die nicht einmal vom BF selbst bestritten wurden, wie etwa unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt, fehlende Dokumente, Absicht nach Italien weiterzureisen, keine Anknüpfungspunkte in Österreich und nur wenig Barmittel, fand die Behörde im gegenständlichen Fall ausreichend Entscheidungsgrundlagen, um über den BF die Schubhaft zu verhängen. Dass davor, wie vorgebracht, zwingend (noch) eine Einvernahme des BF stattfinden hätte müssen, vermag das BVwG nicht zu erkennen. Bei einem Schubhaftbescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein Schubhaftbescheid darf demnach lediglich in schriftlicher Form erlassen werden und ist dafür kein bzw. bloß ein auf die notwendigen Erhebungen beschränktes Ermittlungsverfahren nötig (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 76 FPG K28). Die Verhängung einer Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheids ist bei fehlender, aktueller Gefahr des Untertauchens unzulässig, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall (insbesondere bei Strafhaft und Anschlussschubhaft) ist ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör durchzuführen. Daher sind die entsprechenden Schritte (Einvernahme, Parteiengehör, etc.) dementsprechend rechtzeitig zu setzen (RV 582 BlgNR 25. GP zu § 76 Abs. 4 FPG). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eben nicht zwingend ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Einvernahme durchzuführen ist, wenn sich der Fremde noch nicht in Haft, etwa einer Strafhaft, befindet und daher eben eine aktuelle Gefahr des Untertauchens besteht, der in Form der Anordnung der Schubhaft begegnet werden muss. Der in der Beschwerde zitierte Rechtssatz des VwGH (Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist, so etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0204) kann im gegenständlichen Fall auch zu keinem anderen Ergebnis führen. In den betreffenden Verfahren vor dem VwGH ging es (unter anderem) jeweils darum, ob das BVwG von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen durfte und im Hinblick darauf von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung absehen durfte. Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verwendung des Wortes „dennoch“ im zitierten Rechtssatz weist ebenfalls darauf hin, dass das BFA, wie dies auch aus den Materialien hervorgeht, bei Erlassung eines Schubhaftbescheides (Mandatsbescheides) eben nicht zwingend ein Ermittlungsverfahren samt Parteiengehör bzw. Einvernahme durchführen muss. Dem BF wurde im Rahmen der durchgeführten Schubhaftprüfungen in den mündlichen Verhandlungen am 10.10.2022 und 07.11.2022 sowie in der gegenständlich durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 umfassend Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit gegeben, zu allen relevanten, die Schubhaft betreffenden Themen Stellung zu nehmen.
Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 16.06.2022 um 02:25 Uhr und die darauf folgende Anhaltung in Administrativhaft bis 11:00 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt I.c. – Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.06.2022 und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 16.06.2022 bis 28.11.2022
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“.
Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Zum konkreten Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gegenständlich hat die Behörde im Schubhaftbescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung des Tatbestandes der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Fall des BF lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies trifft im Fall des BF nicht zu.
Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte hatte und seine gesamte Familie in Ägypten lebte. Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht in Besitz maßgeblicher Vermögenswerte. Er deutete zwar in der mündlichen Verhandlung an, sich Geld zukommen lassen zu können, dass er mit einzelnen Unterstützungsleistungen seinen gesamten Aufenthalt in Österreich decken könnte, erscheint jedoch fragwürdig. Der BF verfügte in Österreich auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Von einem gesicherten Wohnsitz kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegebenen Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass der Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände lag gegenständlich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG bestand. Der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022 einvernommene Zeuge konnte aufgrund seiner eigenen prekären finanziellen Situation jedenfalls nicht belegen, dass er in der Lage gewesen wäre, dem BF eine gesicherte Unterkunft bzw. Essen und Kleidung, geschweige denn finanzielle Mittel, zur Verfügung zu stellen.
Aus den genannten Gründen lag daher Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.
Der Schubhaftbescheid kann dahingehend nicht beanstandet werden, darin wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF weder beruflich noch sozial verankert sei, keine legale Erwerbstätigkeit ausübe bzw. ausüben dürfe, nicht über ausreichend Existenzmittel für den Aufenthalt und die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfüge und keinen gesicherten Wohnsitz aufweise. Er sei unrechtmäßig eingereist und habe ohne die notwendigen Dokumente nach Italien weiterreisen wollen. Da er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, mittellos sei und die Absicht hege, nach Italien weiterreisen zu wollen, könne begründet davon ausgegangen werden, dass der BF untertauchen werde, um sein Zielland zu erreichen und nicht in Österreich verweilen zu müssen.
Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keinerlei familiäre oder soziale Kontakte im Inland hatte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. In einer Gesamtschau konnte aus dem bisherigen Verhalten des BF erkannt werden, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich die Absicht gehabt hätte, sich dem Zugriff der Behörde dauerhaft zu entziehen. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA den BF tatsächlich abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei ist auch die fehlende Mitwirkungsbereitschaft zu Ungunsten des BF in Anschlag zu bringen, die sich später im Verfahren deutlich gezeigt hat. Dass der BF, wie in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, „äußerst kooperativ“ gewesen wäre, vermag das BVwG im Hinblick auf sein Verhalten bei der ägyptischen Botschaft nicht zu erkennen.
Der BF hat demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.
Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0090).
Das Verhalten des BF in der Vergangenheit und dessen private Verhältnisse in Österreich, insbesondere das Fehlen eines Wohnsitzes und familiärer, sozialer bzw. beruflicher Bindungen, schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. In weiterer Folge ist aber auch sein nicht kooperatives Verhalten im Verfahren zu berücksichtigen, da er nicht gewillt war, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und auch den Dialog mit Mitarbeitern der Botschaft unbegründet verweigerte. Hinzu kommt, dass sich der BF auch deshalb als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat, da er bis 24.11.2022 in der Schubhaft bereits zweimal in Hungerstreik getreten war. Auch war nicht davon auszugehen, dass der Zeuge, der Bekannte des BF, den BF von einem Untertauchen abzuhalten in der Lage gewesen wäre. Es war daher davon auszugehen, dass die Schubhaft im gegenständlichen Fall die ultima ratio in Bezug auf die Sicherung der Abschiebung des BF darstellte.
Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass der BF während der Anhaltung zu keinem Zeitpunkt konkret zum gelinderen Mittel befragt worden sei, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass der VwGH in zwei Entscheidungen (bezogen auf den Fortsetzungsausspruch, 04.07.2024, Ra 2023/21/0007-13 und 04.07.2024, Ra 2023/21/0008-14) nicht beanstandet hat, dass das BVwG davon ausgegangen ist, ein gelinderes Mittel käme beim BF nicht in Betracht.
Der BF stellte am 16.06.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde dazu am 17.06.2022 erstbefragt. Das BFA hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 17.06.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht und begründete die Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der VwGH sprach aus, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG zumindest einer Grobprüfung der Motive des BF für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011).
Im vorliegenden Fall spricht, wie oben ausgeführt, bereits der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF nicht sogleich bei seinem Aufgriff am Bahnhof einen Asylantrag stellte, sondern erst nach seiner Festnahme aus dem Stande der Schubhaft um internationalen Schutz in Österreich ansuchte, für die Annahme, dass der BF den Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. Er gab bei seinem Aufgriff nur an, er wolle nach Italien weiterreisen. Zudem brachte der BF im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2022 vor, dass er keine Arbeit erhalten habe. Sein Heimatland sei korrupt und man erhalte keine Arbeit, wenn man keine guten Beziehungen habe. Er gab lediglich vage an, er fühle sich in Ägypten nicht sicher. Befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF nur an, er habe keine Zukunft in Ägypten und das Geld. reiche nicht für Miete und Essen. Demnach äußerte der BF bei der Erstbefragung lediglich die Angst, sich im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt möglicherweise nicht erwirtschaften zu können, weshalb für das erkennende Gericht feststeht, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Rahmen seiner Asylantragstellung ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe und auf keine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr aus in der GFK enthaltenen Motiven stützte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2022 wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab erneut primär wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise an. Bei seinem Vorbringen zu einer Bedrohung durch einen ehemaligen Geschäftspartner, weil der Partner sein investiertes Geld zurückhaben möchte, handelt es sich, wie ebenfalls oben ausgeführt, jedenfalls nicht um ein Vorbringen im Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen nach der GFK, sondern um eine Handlung des Geschäftspartners aus rein kriminellen Motiven. Die Angabe, er habe sich, als er studiert habe, an den Aufständen beteiligt, konkretisierte der BF nicht, zudem ist darauf hinzuweisen, dass der nach seinen eigenen Angaben Ägypten im Juni 2022 legal verlassen hat. Der BF hat somit vorwiegend wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Ägypten angegeben, weitere von ihm vorgebrachte Gründe erweisen sich nicht als asylrelevant bzw. kann im Rahmen einer im Schubhaftverfahren durchzuführenden Grobprüfung nicht erkannt werden, dass der BF aus den von ihm angegebenen Gründen einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Weiters ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat annehmen ließen.
Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter Grobprüfung des Fluchtvorbringens die Ansicht, dass im damals parallel laufenden Asylverfahren nicht von einem Erfolg des BF auszugehen gewesen sein dürfte, zumal der in Rede stehende Antrag auf internationalen Schutz nur zur Verzögerung oder Verhinderung der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung seiner Person gestellt wurde. Die Fortsetzung der Schubhaft war daher trotz der Asylantragstellung rechtmäßig.
Vor dem Hintergrund der Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz auszugehen. Wie oben ausgeführt, wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 gänzlich negativ über den Asylantrag entschieden, der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Gericht kam aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestanden, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Die Schubhaft konnte daher gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom BFA in einem Aktenvermerk festgehalten. Dieser Aktenvermerk ist auch ausreichend und nachvollziehbar begründet.
Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des „Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ im Vordergrund und ist – mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein – ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Betreffend die grundsätzlich vorliegende Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegengestanden hätten, erschien die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 RückführungsRL) für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des § 76 FPG (582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Die gegenständliche Beschwerde stützt sich darauf, dass das BFA zu keinem Zeitpunkt konkretisiert habe, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitraum ein HRZ von den ägyptischen Behörden aufgrund ihrer Erfahrungswerte ausgestellt werde. Dem ist, wie oben ausgeführt, entgegenzuhalten, dass sich der BF die Dauer der Anhaltung durch seine Weigerung, vor der ägyptischen Botschaft Angaben zu seiner Identität zu machen, selbst zuzuschreiben hat. Die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses wurde von der ägyptischen Botschaft (nachvollziehbar) als nicht ausreichend erachtet, um den BF eindeutig identifizieren und ein HRZ ausstellen zu können. Die Vorführung des BF war daher notwendig, wobei der BF nachweislich seine Mitwirkung verweigerte, was er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2022 auch selbst bekräftigte. Die Daten des BF mussten daher zur Überprüfung nach Ägypten geschickt werden. Das BFA hat im späteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Überprüfung der Daten im Heimatland erfahrungsgemäß mehrere Monate dauern kann. Dieser Prozess hätte durch Angaben des BF zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen etc. vor der Botschaft beschleunigt werden können, was der BF jedoch verweigerte.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde im gegenständlichen Fall nicht überschritten. Es kommt jedoch auch § 80 Abs. 4 FPG zur Anwendung, sodass die Dauer der Schubhaft auf 18 Monate ausgedehnt hätte werden können. Der BF legte kein authentisches Dokument (im Original) zum Nachweis seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit vor und verweigerte darüber hinaus die Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ, weshalb die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG erfüllt sind. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nicht innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte auch weiterhin von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ ausgehen. Für eine Untätigkeit der Behörde bestehen im Verfahren keine Hinweise, unnötige Handlungen sind auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich.
Wenn ferner auch in der Beschwerde gerügt wurde, dass insbesondere keine rechtliche Manuduktion über die Anwendung der Dublin III-Verordnung bzw. eine Manuduktion über etwaige gelindere Mittel erfolgt sei bzw. der BF keinen Zugang zur Rechtsberatung gehabt habe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG jedenfalls keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht verlangt. Selbst unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0013; 27.03.2018, Ra 2018/06/0007).
Aus den dargelegten Gründen war die Schubhaftbeschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.06.2022 bis 28.11.2022 gesamthaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen.
Den vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.11.2022 in Spruchpunkt A.II. ebenfalls getroffenen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat der VwGH nicht beanstandet, die Revision wurde diesbezüglich zurückgewiesen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme, Anhaltung in Administrativhaft, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2022 bis 28.11.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
Die Beschwerde des BF wurde in einem Teil zurückgewiesen und in den anderen Teilen als unbegründet abgewiesen. Dem BF gebührt als gänzlich unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte – gegenständlich wurden Festnahme, Anhaltung sowie auch der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft angefochten –, so steht grundsätzlich für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Die Behörde hat allerdings in der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage lediglich (einmalig) den Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 sowie den Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 beantragt, und in der mündlichen Verhandlung noch ergänzend den Verhandlungsaufwand (€ 461,00). Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand, in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, daher insgesamt € 887,20.
Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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