Bundesverwaltungsgericht W265 2299557-1

W265 2299557-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2024

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Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W265 2299557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2299557.1.00

Spruch

W265 2299557-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024 erstatteten Gutachten vom 21.03.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Hüfttotalendoprothese links, Position 02.05.07 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %, Instabilität rechtes Handgelenk, Position 02.06.20 der Anlage der EVO, GdB 10 %, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Enthesiopathien, Position 02.02.01 der Anlage der EVO; GdB 10 %, Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichter Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 würde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 12.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Begutachtung neun Tage nach der TEP OP stattgefunden habe. Sie habe noch Schmerzmedikamente eingenommen und die letzten 9 Tage keine Hausarbeit, Gartenarbeit oder Berufstätigkeit ausgeübt. Doch nun stelle sich der Alltag immer mehr ein und es kämen jene Tage, wo sie zur Vermeidung der Schmerzzunahme in den OE Tätigkeiten einschränken müsse. Dies beeinträchtige sie leider seit mehreren Jahren. Die Reha der PVA im Juni 2022 habe leider keinen Erfolg gebracht. Sie könne daher nicht zustimmen, dass es im Alltag keine Beeinträchtigungen gebe und ersuche um nochmalige Prüfung dieser Punkte. Auch vier Wochen nach der Hüft TEP OP sei kein schmerzhaftes Gehen mit Krücken möglich. Der Oberschenkel schmerze bei Belastung, die schmerzfreie Gehstrecke liege sicher unter 500 Meter.

5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, die befasste medizinische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. Diese führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme am 10.07.2024 zusammengefasst aus, maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft und die Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung korrekt vorgenommen worden. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten werde.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das CT vom 11.6.2024 eine Subtotale Ruptur des TFCC und entzündliches Gewebe zeige, wodurch die seit langem bestehenden Schmerzen an der Seite des kleinen Fingers, die Schmerzhaftigkeit bei einigen Bewegungen im Alltag und die geringe Belastbarkeit in der Arbeit erklärt sei. Aktuell sei ihrer rechte Hand nicht sehr belastbar, mehrstündige Haushaltsarbeiten müsse sie auf mehrere Tage aufteilen. Auch mehrstündige Pausen würden helfen. Die Subtotale Ruptur mit gleichzeitiger Entzündung im ulnocarpalen Gelenk mit mediocarpaler Instabilität erhöhe die Schmerzhaftigkeit und die Einschränkungen. Weiters zeige die REHA Phase nach der Hüft TEP, dass die jahrzehntelangen Handschmerzen zum chronischen Schmerzsyndrom geführt haben. Eine Faszienbehandlung am rechten Unterschenkel würde sofort Schmerzen in der rechten Hand/Unterarm auslösen. Sie habe nach ihrem Urlaub einen Facharzttermin bei einem Handchirurgen im Oktober vereinbart. Daher könne sie aktuell nur den CT Befund vom 11.06.2024 vorlegen, weitere Arztbefunde seien in Ausarbeitung und könnten erst im Oktober nach ihrem Auslandsurlaub vorgelegt werden. Sie beantrage daher die Neubeurteilung des Ausmaßes der Behinderung. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde den CT-Befund vom 11.06.2024 bei.

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.09.2024 vor, wo dieser am 24.09.2024 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 09.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Hüftkopnekrose links, rechts leichte, links mäßige Coxarthrose HTEP links am 11.03.2024

Lateral betonte Femoropatellargelenksarthrose rechts

Mediocarpale Instabilität der Hände

Tendopathie Ellbogen beidseits HLA-B 27 positiv, keine Psoriasisarthritis

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüfte, wurde gestern entlassen nach HTEP links, das linke Bein schwillt immer wieder an, seit einem Radunfall 2008. Probleme habe ich in beiden Handgelenken seit 2002, habe seit Schulzeit Sehnenscheidenentzündungen, es wurde 2002 eine Instabilität diagnostiziert, Tape, Ergotherapie, Fangokneten. Beschwerden habe ich in den Sehnenansätzen der Ellbögen. Rehabilitation hatte ich 2 x, zuletzt in XXXX , 6/2022, dann Phase III in der XXXX . Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Euthyrox, Oleovit D3, Diovan, Safutan AT, Dioscomb, Novalgin, Tramal

Allergie: Penicillin (Quincke Ödem), Biene, Wespe, Gräser, Diclofenac- UV (RR- Entgleisung), Paracetamol UV (Juckreiz), Parkemed (Atemnot)

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 2 Oberarmstützkrücken

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 3. Stwk mit Lift

Berufsanamnese: Pensionist, zeitweise berufstätig, Sachbearbeiter in Steuerberatungskanzlei

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Beckenübersicht 06.11.2023 (Rechts leichte, links mäßige Coxarthrose. Entrundeter Hüftkopf mit Vorliegen einer Hüftkopnekrose vereinbar.)

MRT des rechten Kniegelenkes 31.08.2023 (Verglichen zur Voruntersuchung Befundregredienz: Zeichen der Partialruptur Grad I des medialen Kollateralbandes femoralseitig. Unverändert Bild wie bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes lateral betonte Femoropatellargelenksarthrose mit geringgradigen Aktivierungszeichen an der lateralen Patellafacette. Unverändert mukoide Degenerationen der Meniskushinterhömer (Grad II). Unverändert ggr Gelenkserguss und kleine Bakerzyste.)

Nachgereichte Befunde:

XXXX -Krankenhaus Orthopädie und Traumatologie 11.03.24 (Coxarthrose links OP am 11.03.24: AMIS Hüft-TEP links

AHT Hyperlipidamie Hyperlipidämie Lichen sklerosus St. P EBV mit 30a Z.n. Lungenembolie 2010 Z.n Pyelonephritis 11/2023 St. P.Hallux li St. P.Hallux li p. Ablatio retinae St. p Varizenverödung bds bds, rez Phlebitiden)

2. Med. Ambulanz 20.02.2024 (Lichen sklerosus bekannt im Intimbereich, keine typischen Psoriasisplaques, keine palmoplantare Psoriasis, anamnestisch denkt Pat., dass Psoriasis inversa vorliegt Die Patientin kommt zur tagesklinischen Aufnahme aufgrund von Schmerzen derzeit am linken Daumen und lateralen Ellbogen. Insgesamt seien die Schmerzen verstärkt seit sie aufgrund der Hallux-OP mit Krücken gehen musste. Seit 1 Wochen sind jetzt auch Knieschmerzen links aufgetreten.

HLA-B 27 positiv Enthesiopathien I St.p. multiple Sehnenscheidenentzündungen in den Händen seit Jugend St.p. Daktylitis Zehe 2019 Mediokarpale Instabilität (ED 2022)

Hypermobilität (It. Orthopäden) St.p. Bakerzyste Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Coxarthrose Sweet-Syndrom St.p. Erythema nodosum Lichen sklerosus Katarakt - St.p. OP St.p. Hüftkopfnekrose St.p. Radunfall mit Beckenbruch 2008 St.p.

Hallux OP St.p. Epstein Bar 1994 + St.p. Epstein Bar St.p. Nierenbeckenentzündung November 2023

Die Aufnahme der Pat. erfolgt zur Abklärung in Richtung einer enthesiopathischen Psoriasisarthritis und zur Schmerztherapie. Anamnestisch findet sich Daktylitis der Zehe 2019. Im Status finden sich keine Hinweise auf eine aktive Psoriasis, auch sonst keine Auffälligkeiten bis auf einen Druckschmerz am lateralen Epicondylus links, welcher im Sinne einer Enthesitis interpretierbar wäre. Im Labor zeigen sich negative Entzündungszeichen).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 62a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 163,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Druckschmerzen Ellbogen bds radiale Sehnenansätze

Druckschmerz Handgelenk rechts laterodorsal und lateral Handkante, ggr. Instabilität rechtes Handgelenk

Gänslen rechts schwach positiv

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke frei beweglich, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen derzeit nicht möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand derzeit nicht möglich bei OP der linken Hüfte vor 9 Tagen.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links + 2 cm

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Hüftgelenk links: Narbe bei HTEP, derzeit keine Bewegungsüberprüfung durchgeführt Kniegelenk links: Druckschmerzen Ansatz der Patellarsehne Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts frei, links nicht überprüft, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5 möglich, links nicht möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: derzeit nicht prüfbar Lasegue rechts negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Oberarmstützkrücken, das Gangbild ist links hinkend.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen verlangsamt und eingeschränkt, das linke Bein wird mit Unterstützung auf die Liege gehoben. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Hüfttotalendoprothese links

2. Instabilität rechtes Handgelenk

3. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Enthesiopathien

4. Hypothyreose

5. Leichte Hypertonie

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.

Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024 (vidiert am 21.03.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 10.07.2024.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Sowohl die Hüftoperation mit den noch verbliebenen Funktionseinschränkungen als auch die Instabilität des rechten Handgelenks wurde von der medizinischen Sachverständigen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - entsprechend berücksichtigt. Es mag sein, dass die Einschränkungen, welche von diesen Leiden für die Beschwerdeführerin ausgehen, subjektiv sehr schwerwiegend sind. Die medizinische Sachverständige hat diese Einschränkungen jedoch nicht nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, sondern nach den objektiven Kriterien der Einschätzungsverordnung zu qualifizieren. Die Untersuchung am 20.03.2023 ergab, dass ein Druckschmerz im Handgelenk rechts laterodorsal und lateral Handkante besteht und eine ggr. Instabilität des rechten Handgelenks vorliegt. Die aktive Beweglichkeit der Schultern und Ellbogengelenke ist frei beweglich, Unteramdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.

Hinsichtlich der Gangfähigkeit führt die medizinische Sachverständige in ihrem medizinischen Gutachten beim Gangbild aus, dass das Gangbild links hinkend ist. Die Beschwerdeführerin kommt selbständig gehend mit Halbschuhen und 2 Oberarmstückkrücken. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden. Eine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gehleistung besteht demnach nicht, bzw. ist diese durch medizinische Befunde nicht objektivierbar.

Aus keinem einzigen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten lässt sich eine Diagnose für das von ihr behauptete chronische Schmerzsyndrom entnehmen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet bedeutet noch nicht, dass eine Diagnose für ein chronisches Schmerzsyndrom vorliegt. Weder die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie noch die von der Beschwerdeführerin selbst besuchten (Fach-)Ärzte kamen anhand des von diesen erhobenen klinischen Satus der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter einer derartigen Erkrankung leiden würde. Die Beschwerdeführerin legte insbesondere auch keinen Befund einer Schmerzambulanz vor, woraus hervorgeht, dass bei dieser einerseits eine entsprechende Diagnose erstellt wurde und diese auch diesbezüglich in Behandlung ist. Sohin führt dieses Argument ins Leere.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie nach wie vor unter Schmerzen leide, so ist ihr entgegen zu halten, dass es ihr möglich und zumutbar ist, verträgliche Schmerzmittel einzunehmen.

Der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ergänzend vorgelegte CT-Befund vom 11.06.2024 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse und steht nicht im Widerspruch zum genannten Gutachten.

Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 20.03.2024 (vidiert am 21.03.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 10.07.2024 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.03.2024 (vidiert am 21.03.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 10.07.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Hüfttotalendoprothese links, welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein unkomplizierter Verlauf vorliegt und die Beinlängendifferenz von 2 cm inkludiert ist.

Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, die Instabilität rechtes Handgelenk, schätzte die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Position 02.06.20 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da rezidivierende Beschwerden bei freier Beweglichkeit vorliegen.

Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, Enthesiopathien, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da Beschwerden im Bereich der Ellbogengelenke und des linken Kniegelenks im Ansatzbereich der Sehnen bei freier Beweglichkeit vorliegen.

Das Leiden 4, die Hypothyreose, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da medikamentös einstellbar.

Das Leiden 5, die leichte Hypertonie, schätze die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024 (vidiert am 21.03.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024 zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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