Bundesverwaltungsgericht W602 2281814-1

W602 2281814-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2024

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W602 2281814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2281814.1.00

Spruch

W602 2281814-1/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 und am 25.10.2024, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab seiner Haftentlassung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu diesem Antrag statt. Er brachte vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und deshalb Somalia verlassen zu haben.

Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2023 niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er wiederholt aus, psychisch krank zu sein und legte unter anderem Entlassungsbriefe des Klinikums XXXX sowie Rezepte und einen Therapieausweis vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund – Verfolgung aufgrund einer psychischen Erkrankung – nicht glaubhaft sei. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK, da es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich wieder in Mogadischu bei seiner Familie anzusiedeln und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Bescheid wurde am 22.08.2023 rechtswirksam zugestellt.

Mit dem am 19.09.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Diese wurde mit dem Bezug habende Verwaltungsakt vom Bundesamt vorgelegt und langte am 24.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Zeitraum von November 2022 bis Mai 2023 langten beim Bundesamt insgesamt sechs polizeiliche Berichte bzw. Anzeigen zu strafgerichtlichen Delikten und Verwaltungsübertretungen ein. Beim Bundesverwaltungsgericht langten ab Vorlage der Beschwerde in der Folge zwei Polizeiberichte sowie eine Vollzugsinformation und Haftauskunft der Justizanstalt XXXX ein. Im Zeitraum von Juli bis November 2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere elf Polizeiberichte zum Beschwerdeführer ein. Er wurde schließlich am XXXX 10.2024 erneut festgenommen und befindet sich seit XXXX 10.2024 in Untersuchungshaft.

Am 05.07.2024 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte die im Verwaltungsakt noch fehlende Seite eines Entlassungsbriefes und ein Rezept vor. Die Rechtsvertretung beantragte am Ende der Verhandlung die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2024, XXXX , wurde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin – Psychiatrie bestellt. Das Gutachten des Sachverständigen langte am 06.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gemeinsam mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung zum rechtlichen Gehör übermittelt.

Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 25.10.2024 die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mittels Zuschaltung über Videokonferenz aus der Justizanstalt, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung wurden das Gutachten des Sachverständigen und ergänzende, in das Verfahren eingebrachte Länderinformationen erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Am 28.10.2024 langte eine angeforderte Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt ein, die dem Bundesamt und dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung noch am selben Tag im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die ungenutzt verstrich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer spricht gut Englisch, die deutsche Sprache beherrscht er nicht.

Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu im Bezirk XXXX (Somalia) geboren und aufgewachsen, er hat bis zur Ausreise dort gelebt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Die Mutter und sein Stiefvater leben mit den vier Halbbrüdern und der Halbschwester unverändert in Mogadischu, der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder.

In Somalia besuchte er drei Jahre die Grundschule, er hat Somalisch und Englisch gelernt. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung, er war nicht erwerbstätig. Seinem Stiefvater gehört ein kleines Geschäft, in dem auch die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet, der Familie geht es wirtschaftlich gut.

Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye, Sub-Clan XXXX , Sub-Sub Clan XXXX an.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.1.4. verwiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in Europa über familiäre Beziehungen. Er lebt von der Grundversorgung, er ist nicht erwerbstätig und übt auch keine gemeinnützige Tätigkeit aus. Er führt keine Liebesbeziehung in Österreich und verfügt über keine engen sozialen Kontakte. Er hat drei Monate lang einen Deutschkurs besucht, aber keinen weiteren Kurs oder eine Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet nicht über ein schützenswertes Familien- oder Privatleben.

1.2. Zum Beschwerdeführer vorliegende Polizeiberichte und Verwaltungsübertretungen:

Der Beschwerdeführer beging im Bundesgebiet zahlreiche Verwaltungsübertretungen, die jeweils mit einer – zumeist erheblichen – Alkoholisierung verbunden waren. So wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Lenkens eines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand angezeigt, beim ersten Mal entsprach die Ausstattung des Fahrrades zudem einigen gesetzlichen Vorgaben (Beleuchtung) nicht. Der Beschwerdeführer wurde auch wegen Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz (FPG), nämlich des Nichtmitführens des Ausweisdokumentes, angezeigt. Hinzu traten zahlreiche Anzeigen nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wegen aggressiven Verhaltens gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, die auch mehrmals zu einer vorübergehenden Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) führten, um die Amtshandlung durchführen zu können, sowie wiederholte Ordnungsstörung, Lärmerregung und Anstandsverletzungen.

Der Beschwerdeführer verbüßte aufgrund der Uneinbringlichkeit verhängter Geldstrafen bereits Ersatzfreiheitsstrafen, zuletzt von XXXX 07.2024 bis XXXX 09.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX .

1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 01.2023, rechtskräftig am XXXX 06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 Euro, sohin zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 600,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von XXXX 2024 bis XXXX 2024 vollzogen, der Beschwerdeführer war in der Haft erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer wurde seit der Entlassung aus der Haft wegen des Verdachts weiterer begangener gerichtlicher Strafdelikte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt; es ergingen zumindest sechs Anzeigen wegen Sachbeschädigung, davon zwei Mal schwere Sachbeschädigung, eine Anzeige wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung und zumindest fünf Anzeigen wegen (teilweise versuchten) Diebstahls.

Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der (teilweisen schweren) Sachbeschädigung und des Diebstahls nach §§ 125, 126 Abs. 1, 126 Abs. 1 Z 7 und 127 StGB in Untersuchungshaft.

1.4. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:

1.4.1. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Dezember 2021 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er sich etwa einen Monat lang aufhielt. Danach hielt er sich etwa einen Monat in Griechenland auf, bevor er über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.4.2. Der Beschwerdeführer konsumierte in Somalia ungefähr seit seinem XXXX Lebensjahr Khat (dt. Schreibweise: Kath) und entwickelte die dafür typischen Symptome wie etwa Verwirrtheitszustände. Ein regelmäßiger Konsum von Alkohol in Somalia konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde von seiner Familie, seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Behandlung der Auswirkungen des Khat-Konsums unterstützt. Er wurde in Mogadischu mehrmals stationär behandelt, er war dabei Behandlungsmethoden, die Folter einschließen, ausgesetzt und es wurden ihm zur symptomatischen Behandlung auch Schlaftabletten verschrieben.

Die Familie finanzierte seine Ausreise mit Unterstützung von Nachbarn und des Clans, während der Ausreise ging es ihm psychisch besser.

Beim Beschwerdeführer besteht keine psychiatrische oder neurologische Erkrankung und keine Substanzabhängigkeit. Der schädliche Gebrauch von Alkohol erreicht nicht die Schwelle einer Alkoholabhängigkeit, es ist keine permanente Behandlung in Hinsicht auf Medikation oder Therapie indiziert. Die fallweise auftretenden akustischen Halluzinationen sind als Nachhallzustände (Flashbacks) auf die frühere Vergiftung durch den Khat-Konsum zurückzuführen und als solche keiner Behandlung zugänglich. Darüber hinaus bestehen beim Beschwerdeführer auch keine anderen Substanzabhängigkeiten, ein neuerlicher zwanghafter Konsum von Khat oder Alkohol kann daher nicht angenommen werden.

Im Verhalten des Beschwerdeführers wurde eine psychomotorische Unruhe festgestellt, eine Verfolgung aus diesem Grund ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen einer psychischen Erkrankung verfolgt wird, er gehört nicht der sozialen Gruppe der psychischen Kranken an.

1.4.3. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Somalia keiner persönlichen Bedrohung durch Al Shabaab in Form einer (Zwangs-)Rekrutierung ausgesetzt, auch die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung als Soldat in die Armee der Regierung besteht nicht.

Andere Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurden nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4.4. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Mogadischu, ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Dennoch hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2014 zunehmend verbessert, die Stadt steht unter der Kontrolle der Regierung und von ATMIS. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, zusätzlich befindet sich seit April 2022 eine paramilitärische Einheit (Militärpolizei), die eine Einheit der Bundesarmee ist und mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt wurde. Die Sicherheitskräfte können nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen Al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir.

Gleichzeitig bietet die Stadt für Al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert, Al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Es gilt jedoch als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt; auch wenn der Einfluss in den Außenbezirken größer ist, besteht kein Risiko, in Mogadischu von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, da die Polizei nunmehr in der ganzen Stadt vertreten ist.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Mogadischu, sein familiäres Netz besteht daher unverändert, er hat zu seiner Familie auch regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, er verfügt über eine grundlegende Schuldbildung in Somalia, er hat neben der somalischen auch die englische Sprache gelernt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und zumindest eine Stelle als Hilfsarbeiter annehmen können. Seine Familie kann ihn zumindest am Beginn auch finanziell unterstützen. Zudem gehört der Beschwerdeführer einem angesehenen Clan an, der in Mogadischu über eine herausragende Machtposition verfügt.

Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu ist ausreichend stabil. Es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia Somalia:

Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 08.01.2024 (LI):

1.5.1. Zur politischen Lage (LI, 4f und 17f)

„4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023).

Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023).

Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a).

Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). […]

Quellen: […]

[…]

4.1. 3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).

De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023).

In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023).

Quellen: […]“

1.5.2. Zur Sicherheitslage (LI 65ff)

„5.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (Landinfo 8.9.2022). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clan-Milizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023).

Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).

Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut UN leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023).

Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vgl. JOWH 10.4.2023). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi 24.8.2023). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi 18.4.2023). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 1.12.2023). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und zudem überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o.g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z.B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 1.12.2023).

Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 1.12.2023).

Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vgl. Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber haben zwei Quellen der FFM Somalia 2023 angegeben, dass sie diese Gefahr nicht (mehr) sehen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle geht nicht davon aus. Demnach ist nunmehr ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023).

Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete (AQ21 11.2023), ist aber im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 1.12.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 1.12.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).

Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor. Ein Stadtviertel nach dem anderen wurde gesichert, Häuserblock für Häuserblock durchsucht (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Arbeit der Regierung ist laut einer Quelle beeindruckend. Demnach antworten Menschen in der Stadt teilweise nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023).

Die Zahl an Angriffen der al Shabaab ist Anfang des Jahres 2023 gefallen, Mogadischu hat eine relative ruhige Periode durchlebt. Die Stationierung neuer Sicherheitskräfte an Checkpoints am Stadtrand hat zur Abschreckung von al Shabaab beigetragen. Die Gruppe analysiert ihre neue Situation und reorganisiert sich. Die niedrige Zahl an Gewaltvorfällen in den Monaten März-Mai 2023 darf aber nicht zur Annahme verleiten, dass die Kapazitäten von al Shabaab signifikant geschädigt worden wären (AQ20 5.2023). Die relative Flaute bei Angriffen der al Shabaab in Mogadischu im ersten Halbjahr 2023 endete mit der Wiederaufnahme der Regierungsoffensive in Zentralsomalia. Die Gruppe hat ihre gezielten Angriffe auf staatsnahe Personen und Sicherheitskräfte wieder aufgenommen (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit Mitte des Jahres 2023 kommt es wieder vermehrt zu Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, v.a. aus Dayniile heraus. Damit möchte al Shabaab Präsenz zeigen. Die Gruppe ist nicht aus der Stadt verschwunden. Aber es gibt weniger Anschläge, al Shabaab spürt den Druck in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Trotzdem verbreitet die Gruppe auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch den Sitz des Präsidenten mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab war zumindest 2022 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan/SWT 7.11.2022).

Zivilisten: Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan/SWT 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 1.12.2023). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 1.12.2023; vgl. Landinfo 8.9.2022). Denn al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022a; vgl. Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 1.12.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt. Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022).

Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 1.12.2023; vgl. FIS 7.8.2020).

Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko („wrong place, wrong time“). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 9.2.2023). Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).

Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z.B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und Ausfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "ciyaal weero" oder "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl.Sahan/SWT 29.8.2022). Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen (Sahan/SWT 29.8.2022). Diesen Gangs werden mittlerweile aber auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Denn mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber - vermutlich durch Bestechung - immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist (Sahan/SWT 27.7.2022). Manche Sicherheitskräfte beteiligen sich an den Gangs, manche sind in den Drogenhandel involviert (Sahan/SWT 29.8.2022).

In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z.B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo 7.8.2023).

Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen. Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023).

Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben (Landinfo 8.9.2022). Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen (Landinfo 8.9.2022; vgl. Sahan/SWT 17.8.2022). Die Gruppe hatte zuvor jeden Händler, der kein Schutzgeld abführt, mit dem Tod bedroht (Sahan/SWT 17.8.2022).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 85 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 79 dieser 85 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 105 derartige Vorfälle (davon 94 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,7.

2022 waren besonders die Bezirke Dayniile (74 Vorfälle), Hodan (39), Dharkenley (36), Yaqshiid (35), Wadajir/Medina (33) und Karaan (30), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag (18), Heliwaa (14), Wardhiigleey (11) und Xamar Jabjab (10) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2022 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Dharkenley (12), Wadajir/Medina (12), Hodan (10) und Karaan (10) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2023).

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [Skizze nicht abgebildet].

Quellen: […]“

1.5.3. Zur wirtschaftlichen und Versorgungslage und zur Situation von Rückkehrern (LI, 259ff)

„23 Grundversorgung/Wirtschaft

23. 1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

23.1. 1 Wirtschaft und Arbeit

Mehrere Schocks haben die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes unterminiert, darunter Überschwemmungen, eine Heuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie (AFDB 25.5.2022). Die somalische Wirtschaft hat sich allerdings als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 17), tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 17), nach anderen Angaben sogar nur 0,1 %. Für 2021 war ein Wachstum von 2,4 % prognostiziert, geworden sind es dann 2,9 % (FTL 29.11.2022). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 % (WB 6.2021, S. 20).

Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen (UNSC 17.2.2021, Abs. 19). Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben Grundlage für Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung, sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit (AB 22.6.2022). Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 % (AFDB 25.5.2022). Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB 11.2022, S. 21). Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 %, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre 9,4 % prognostiziert (AFDB 25.5.2022).

Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können (UNSC 21.12.2018, S. 4). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2022, S. 30). Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar (BS 2022, S. 3). Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB 11.2022, S. 15). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60 % des BIP (BS 2022, S. 31) und 80 % der Exporte aus (BS 2022, S. 25). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022, Abs. 64). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 11.2022, S. 2/15) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2022, S. 30).

Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 12.4.2022, S. 25).

Staatshaushalt: Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (ACCORD 31.5.2021, S. 29; vgl. BS 2022, S. 40). Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar – 40 % des BIP (BS 2022, S. 40). Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen (BS 2022, S. 36). Von den Bundesstaaten gelingt es neben Puntland nur Jubaland, ein relevantes Maß an Einnahmen selbst zu generieren (WB 6.2021, S. 16).

Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben: [Skizze nicht abgebildet].

38 % der Staatsausgaben entfallen auf Verteidigung und Sicherheit (BS 2022, S. 28), in den Jahren 2017 bis 2021 waren es durchschnittlich 31 % (AI 18.8.2021, S. 19). Das Budget für das Jahr 2023 sieht mehr Geld für öffentliche Dienste wie Gesundheitszentren, Bildungseinrichtungen und Sicherheitskräfte vor (RD 28.12.2022).

Im Jahr 2020 hatte Somalia mit der Normalisierung der Beziehungen zu internationalen Finanzinstitutionen (Weltbank, Währungsfonds, Afrikanische Entwicklungsbank) einen Meilenstein erreicht. Das Land kann wieder partizipieren (HIPS 2021, S. 4/23).

Arbeitsmarkt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor (USDOS 12.4.2022, S. 48). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2022, S. 30).

Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Überhaupt sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige (WB 13.7.2022)

Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 12.4.2022, S. 27). Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse (FIS 7.8.2020, S. 33f). Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle (USDOS 12.4.2022, S. 48). Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde (FIS 7.8.2020, S. 33f). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S. 22f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S. 10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S. 22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S. 10).

Ende Mai 2022 hat die Regierung die National Youth Development Initiative gestartet. Mit dieser sollen Arbeitsplätze für Jugendliche geschaffen werden (WB 13.7.2022). Die von der EU finanzierte Dalbile Youth Initiative wurde im August 2020 gestartet und läuft weiter fort. Mit diesem Programm wird das Leben von ca. 5.000 jungen Menschen verändert werden, durch Unternehmertum, soziale Unternehmungen, Management Training, Mentorship, Ausbildung und Geldern für Start-ups (RD 23.9.2022). Im Rahmen dieses und anderer Programme hat UNFPA diverse Maßnahmen umgesetzt, um Jugendliche auf dem Arbeitsmarkt besserzustellen. Im ersten Jahr der Dalbile Youth Initiative wurden mehr als 1.500 Jugendliche (davon ca. die Hälfte weiblich) mit Kapazitätsbildungsmaßnahmen erreicht. 68 Start-ups wurden mit Krediten versorgt (UNFPA 27.7.2022). Ein Programm von IOM unterstützt Jugendliche dabei, neue Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sind – etwa als Schneider, Installateur oder Elektriker. In Baidoa und Kismayo wurden 300 Jugendliche finanziell unterstützt, um bei lokalen Firmen Berufspraktika absolvieren zu können. Die meisten der Absolventen des Programms können danach ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen finanzieren (IOM 27.12.2022).

Einkommen, Tätigkeiten: An Arbeitstätigkeiten genannt werden: Träger am Bau; Arbeiten am Hafen (FIS 7.8.2020, S. 33f) Köhler; Hilfsarbeiter am Bau; Koranlehrer; Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre; Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S. 30). Arzt; Krankenschwester (FIS 5.10.2018, S. 36); Universitätslektor (TG 8.6.2022); angestellte und selbstständige Überlandfahrer; Fleischverkäufer (RE 18.2.2021); Magd; Hausangestellte; Wäscherin; Marktverkäuferin. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z. B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten (FIS 7.8.2020, S. 33f). Durch den Niedergang der Landwirtschaft, der maßgeblich durch die Dürre verursacht worden ist, ist auch die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft gesunken bzw. haben sich die Löhne dort verringert (IPC 4.6.2022).

IOM berichtet aus Mogadischu, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen - etwa als Reinigungskraft, Träger oder im Zustelldienst, als Ziegelmacher, Wäscherin oder auch als Buchhalter. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Zu finden sind Jobs meist über die eigene Verwandtschaft oder persönliche Netzwerke. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung: Shaqodoon.net und Qaranjobs.com. Frauen mit Ausbildung können sich um einen Job umsehen. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt oder aber sie finden eine Anstellung über Familienkontakte, oder indem sie von Tür zu Tür gehen. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023)

Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin (Ärzte, Krankenpfleger), Hotellerie, Wirtschaft und IT (IOM 2.3.2023).

Hier einige Beispiele zu Einkommen [Skizze nicht abgebildet].

IOM berichtet im Feber 2023 von folgenden durchschnittlichen Einkommen in Mogadischu [Skizze nicht abgebildet].

Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 12.4.2022, S. 27), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt: Laut einer Quelle lag die Erwerbsquote (labour force participation) 2018 bei Männern bei 58 %, bei Frauen bei 37 % (UNSC 21.12.2018, S. 4). Die Zahl für Frauen wird auch von einer Quelle im Jahr 2021 erwähnt (SLS 6.4.2021). Zwei Quellen nennen 2022 eine Jugendarbeitslosigkeit (15-29 Jahre) von 67-68 % (RD 10.6.2022; vgl. UNFPA 27.7.2022). Allerdings suchen laut einem Bericht der ILO nur 40 % der Jugendlichen tatsächlich nach einer Arbeit (UNFPA 27.7.2022). Eine weitere Quelle erklärte 2016, dass 58 % der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv waren, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos waren (UNFPA 8.2016, S. 4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2020 mit 13,1 % angeführt (BS 2022, S. 23); die Weltbank nennt für das Jahr 2021 für ganz Somalia eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung von 19,9 % (WB 2022). Eine weitere Quelle nannte 2018 bei 15-24-Jährigen eine Quote von 48 % (OXFAM 6.2018, S. 22, FN8) und die österreichische Botschaft in Nairobi erklärt, dass unterschiedliche Quellen unterschiedliche Kriterien verwenden und die Schätzungen zwischen 19,9 % und 47,4 % schwanken (ÖB 11.2022, S. 15). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

Nach Angaben einer Quelle hat sich die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - infolge der Covid-19-Pandemie verstärkt. 21 % mussten ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnehmen. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).

[Zur Arbeitsmarktlage in Somalia gibt es kaum aktuelle, v. a. kaum detaillierte Informationen.] In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):

Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen

Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen

IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen

Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29): [Skizze nicht abgebildet].

In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich waren zum damaligen Zeitpunkt in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8 % der Männer und 9 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 55,8 % der Männer und 32,9 % der Frauen einer Arbeit nachgingen (UNFPA 2016, S. 31): [Skizze nicht abgebildet].

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5 %) (UNFPA 2016, S. 36f): [Skizze nicht abgebildet].

Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S. 10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S. 22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43 % der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S. 10). Frauen spielen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Mogadischu und Bossaso sind ca. 45 % der formellen Unternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022).

Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i. d. R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z. B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80-90 % des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S. 24f), oder sie verkaufen Kleidung und Essen (RE 19.2.2021). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Viele der hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022). All die zuvor genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S. 10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z. B. können sie nicht Taxifahrerin werden (FIS 5.10.2018, S. 24f). Sie haben hinsichtlich Einkommensmöglichkeiten eine eingeschränkte Auswahl. Von Frauen abgehaltene Workshops (z. B. Schneiderei-, Henna- und Kochkurse) in Mogadischu tragen zur Verbesserung der Situation bei (DW 11.3.2021). Allerdings ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SLS 6.4.2021).

Lebensunterhalt: Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2022, S. 25f). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (OXFAM 6.2018, S. 4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (UNFPA 2016, S. 22).

Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).

In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S. 42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (BS 2022, S. 29).

Aufgrund des Fehlens eines formellen Bankensystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clanverbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greißler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S. 4). Zusätzlich ist es 2019 gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Gargaara spielt auch beim Abfedern von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie eine Rolle (WB 6.2021, S. 7).

Die Lebenshaltungskosten in Mogadischu liegen bei mindestens 200 US-Dollar im Monat, für mittlere Standards jedenfalls bei 300 US-Dollar (IOM 2.3.2023). Die Inflation zeigt Auswirkungen auf die Bewertung von Einkommen. Ein Universitätslektor in Mogadischu erörtert, dass vorher 130 US-Dollar ausgereicht haben, um für die Kinder Milch und Nahrung zu besorgen. Nun aber reichen nicht einmal 250 US-Dollar. Er verdient 800 US-Dollar und damit konnte er mit seiner Frau und sieben Kindern ein komfortables Leben führen. Jetzt erklärt er, kaum alle lebenswichtigen Kosten abdecken zu können (TG 8.6.2022).

Beispiele für Lebenshaltungskosten:

Ein Bauarbeiter in Middle Shabelle gibt an, 9 US-Dollar am Tag verdient zu haben. Dies reicht für den Unterhalt der Familie und das Schulgeld für zwei Kinder aus. Zudem konnte eine Tochter auf eine Krankenschwesternschule in Mogadischu geschickt werden, und für die Familie wurde ein dreiräumiges Haus gekauft (RE 6.12.2022).

Ein anderer Bauarbeiter in Jowhar erklärt, dass er 4,5 US-Dollar am Tag verdient hat und damit seiner Familie zwei tägliche Mahlzeiten garantieren konnte. Zudem wurde damit die Miete für ein zweiräumiges Haus (40 US Dollar) bezahlt (RE 6.12.2022).

Ein Lehrer an einer Privatschule in Mogadischu berichtet, dass er dort 120 US-Dollar im Monat verdient. Die Hälfte davon gibt er für die Miete eines kleinen Hauses aus, den Rest für die Erhaltung seiner Familie. Pro Tag geht sich demnach nur eine Mahlzeit aus (RE 29.11.2022).

Ein Lehrer für Arabisch und Islam an einer Volksschule im Bezirk Hodan, Mogadischu, erklärt, dass er 100 US-Dollar im Monat verdient. Damit fällt es ihm schwer, seine vier Kinder ernähren zu können (RE 29.11.2022).

Ein Bauarbeiter in Cadaado berichtet, dass er 12-14 US-Dollar pro Tag und rund 350 US-Dollar im Monat verdient. Die Preise sind derart gestiegen, dass er damit seine Familie nicht mehr erhalten kann. Zuvor reichten dafür 250 US-Dollar im Monat (RE 3.8.2022).

Ein 36-jähriger Bauarbeiter aus Bakool berichtet, dass sein Einkommen ca. 7,5 US-Dollar pro Tag betragen hat. Damit konnten er und seine Familie leben und drei Mahlzeit am Tag konsumieren. Mit den Preisanstiegen von teils 70 % ist dies nicht mehr möglich (RE 16.8.2022).

An Privatschulen in Mogadischu zahlen Schüler 10-15 US-Dollar im Monat (RE 29.11.2022), die Schulgebühren in Kismayo betragen 10-18 US-Dollar (RE 24.8.2022). Ein Vater von vier Kindern in Galkacyo berichtet, dass er für vier Kinder insgesamt 30 US-Dollar Schulgeld bezahlt (RE 18.12.2022).

Eine Viehmaklerin an einem Markt in Luuq, Gedo, gibt an, 4-5 US-Dollar pro Tag zu verdienen. Damit kann sie vier ihrer acht Kinder in die Schule schicken – Kostenpunkt 51 US-Dollar – und ihrer Familie zwei Mahlzeiten pro Tag garantieren. Zudem konnte sie 3.000 US-Dollar ansparen und mit weiteren 1.800 geborgten US-Dollar ein Stück Land erwerben und darauf ein Haus bauen (RE 30.11.2022).

Eine andere Viehmaklerin aus Luuq – ebenfalls IDP – berichtet, dass sie pro verkaufter Ziege 30-70 US-Cent erhält. Sie Verkauft am Tag 5-10 Ziegen. Die Frau gibt an, ihrer Familie zwei Mahlzeiten am Tag garantieren zu können. Zuvor hat sie bei Lebensmittelhändlern Schulden gemacht (RE 30.11.2022).

Ein IDP aus Bay, der in Luuq Bauarbeiter ist, kann mit seinem Einkommen sich und seinen neun Geschwistern zwei Mahlzeiten am Tag gewähren. Anfangs wohnten sie im IDP-Lager bei Verwandten, mit verdientem Geld konnte der Mann sich und seinen Geschwistern eine eigene Hütte bauen. Sich selbst hat er in einer Abendschule eingeschrieben und zahlt dort 10 US-Dollar Schulgeld (RE 26.10.2022).

Ein 29-jähriger Mann aus Bakool, der nach Luuq in Gedo geflüchtet ist, erklärt, dass er als Bauarbeiter 6 8 US Dollar am Tag verdient. Jede Woche schickt er 24 US-Dollar an seine in Bakool verbliebene Familie. Damit kann sich diese zwei Mahlzeiten pro Tag leisten (RE 26.10.2022).

Eine Teeverkäuferin in Cadaado berichtet, dass die Miete für ein Haus dort bei rund 25 US-Dollar / Monat liegt (RE 3.8.2022). Eine IDP-Frau in Galkacyo gibt an, für eine kleine Hütte im Lager in Buulo Jawan 10 US-Dollar Miete pro Monat bezahlt zu haben (RE 1.12.2022).

Ein Taxifahrer in Cadaado berichtet, dass er und seine fünfköpfige Familie zuvor von 4 US-Dollar am Tag gelebt haben, die Lebenshaltungskosten aber nun auf 7 US-Dollar gestiegen sind (RE 3.8.2022).

Eine Schneiderin in Galkacyo berichtet, dass sie 2-3 US-Dollar am Tag verdient. Sie bezahlt 15 US-Dollar Miete für ein Haus und insgesamt 35 US-Dollar Schulgeld pro Monat für ihre vier Kinder (RE 18.12.2022).

Remissen: Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden) nach Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden) (WB 6.2021, S. 11f). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 7.8.2020, S. 34) bzw. ermöglichen sie es vielen somalischen Staatsbürgern, den Lebensunterhalt zu bestreiten (BS 2022, S. 26). Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2022, S. 29) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S. 5). Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S. 1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S. 28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S. 2).

Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise - etwa jener von 2017 - wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S. 2f).

Quellen: […]

23.1. 2 Grundversorgung und humanitäre Lage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem (AA 15.5.2023). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022a). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022).

Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖBN 11.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 20.3.2023). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖBN 11.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (Guardian 8.7.2019). Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (SOYDA 4.9.2023).

Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC 16.11.2023; vgl. IPC 28.2.2023). Die Dürre hat zum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte haben eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC 1.9.2022a).

Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU 18.9.2023b; vgl. SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO 10.9.2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU 21.11.2022). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023).

Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vgl. UN OCHA 23.11.2023). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF 31.10.2023). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vgl. IRC 20.11.2023). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA 14.11.2023). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten fliehen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA 20.11.2023). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHA 17.11.2023). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vgl. UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). Die folgenden Bezirke waren von den Überschwemmungen im Herbst 2023 maßgeblich betroffen: [Skizze nicht abgebildet].

Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt (UN OCHA 17.11.2023). Bis Ende November 2023 konnten bereits 820.000 Betroffene erreicht werden (UN News 30.11.2023). Auch z.B. CARE hat auf die Katastrophe reagiert und ein Programm zur finanziellen Unterstützung von 198.000 Personen ausgerollt (CARE 29.11.2023).

Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels das am zweitstärksten vulnerable Land der Welt (TRT 10.8.2023) und ist dementsprechend als Frontstaat zu bezeichnen. Das Land hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022; vgl. DW 17.6.2022). Seit 1990 war das Land mehr als 30 klimabedingten Gefahren ausgesetzt, darunter Dürren und Überschwemmungen. Das ist eine Verdreifachung gegenüber dem Zeitraum zwischen 1970 und 1990 (UN OCHA 23.11.2023).

Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2023 lag in Südsomalia um 34 % unter dem langjährigen Durchschnitt, im Nordwesten sogar um 60 %. Das niedrige Produktionsniveau ist das Ergebnis einer Kombination von Faktoren, darunter unterdurchschnittliche Niederschläge, Unsicherheit, Überschwemmungen, Schädlinge und ein Mangel an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (FSNAU 18.9.2023b).

Der Somalische Shilling ist im Allgemeinen stabil. Die Inflation liegt im Jahr 2023 bei 4,2 %, 2024 bei 4,0 % (FSNAU 18.9.2023a). Seit Juli 2023 sind die Preise für Mais und Sorghum aufgrund des gestiegenen Angebots aus der Gu-Ernte 2023 auf ein Niveau unter dem Vorjahresniveau gesunken und liegen derzeit nahezu im Durchschnitt. Die Preise für importierte Lebensmittel haben sich im vergangenen Jahr auf den meisten Märkten aufgrund des ausreichenden Angebots stabilisiert oder sind gesunken, sie bleiben über dem Fünfjahresdurchschnitt (FSNAU 18.9.2023b).

Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). Laut anderen Angaben sind 3,9 Millionen Menschen von Wasserunsicherheit betroffen (ÖBN 11.2022). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023).

Bereits mit Stand Feber 2023 hatten die Pegelstände in den Flüssen Juba und Shabelle wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023). Mit der Gu-Regenzeit 2023 hat sich der Zustand des Weidelandes deutlich verbessert. Spätestens für Ende 2023 wird sich das Weideland in ganz Somalia erholt haben (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hat mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia vernichtet (UN OCHA 1.3.2023). Seit Mitte 2021 sind rund 3,8 Millionen Stück Vieh umgekommen (UNSC 15.6.2023). Die Viehwirtschaft hat bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UN OCHA 1.3.2023). Die Dürre hatte also akute Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Haushalten. In den meisten Fällen kam es zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust der Viehbestände und zu erheblichen Unterbrechungen landwirtschaftlicher Aktivitäten. 40 % der im Rahmen einer Studie befragten Haushalte verfügten vor der Dürre über ein landwirtschaftliches Einkommen. Danach waren es 12 %. Auch der Verkauf von Produktionsgütern wie Vieh ist überall deutlich zurückgegangen, von 16 % auf 3 % (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023).

Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre (Überschwemmungen siehe weiter oben): Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023).

Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2023 befanden sich ca. 2,8 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (17 % der Bevölkerung); ca. 920.000 in Stufe 4 (5 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 5,6 Millionen in IPC 2 ist (FSNAU 9.2023) die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 17 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Knapp 1,8 Millionen Kinder leiden an Unterernährung (IR 30.8.2023). Humanitäre Hilfe verhindert in vielen Bereichen eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit und der Ernährungslage. Im Zeitraum August-September 2023 besonders betroffen war das Küstengebiet von Zentralsomalia sowie Laascaanood (IPC 4). Die meisten pastoralen und agropastoralen Lebensräume [livelihoods] in den nördlichen und zentralen Regionen; die agro-pastoralen in ganz Somalia; sowie die Flusslebensräume in Hiiraan, Middle Shabelle, Lower Shabelle und Gedo werden auf Krisenniveau eingestuft (IPC 3); dies gilt auch für die meisten der wichtigsten IDP-Lager im Land. Die meisten städtischen Bevölkerungsgruppen stehen demnach unter Stress (IPC 2) (FSNAU 18.9.2023b).

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2023 sowie eine Prognose bis Dezember 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung oft von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten: [Skizze nicht abgebildet].

Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 20.3.2023).

IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022 sowie September 2023: [Skizze nicht abgebildet].

Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten): [Skizze nicht abgebildet].

Eine Quelle gibt die Zahl der Hungertoten alleine für das Jahr 2022 mit ca. 43.000 an - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023, IR 30.8.2023). V.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland (AQ21 11.2023). Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023), eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag (UNiSOM 20.3.2023).

Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen - namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (FSNAU 18.9.2023b). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2023 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]: [Skizze nicht abgebildet].

Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2023): [Skizze nicht abgebildet].

Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist auch der am besten finanzierte sog. Humanitarian Plan weltweit; um eine Hungersnot zu vermeiden, umfasste das Engagement im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar, für das Jahr 2023 sind 2,6 Milliarden vorgesehen (AQ21 11.2023). Davon waren aber laut Angaben der UN bis November 2023 erst 42 % finanziert (UN News 30.11.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren in Somalia in 71 von 74 Bezirken 248 humanitäre Organisationen aktiv, 115 davon befassten sich in 69 Bezirken mit Ernährungssicherheit (UN OCHA 16.11.2023). In Zusammenarbeit mit Partnern konnte UNICEF in den ersten zehn Monaten des Jahres 2023 in 70 von 74 Bezirken 517.090 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung mit lebensrettender Behandlung versorgen (UNICEF 31.10.2023). Humanitäre Hilfe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Lage hinsichtlich Ernährungsunsicherheit und in vielen anderen Bereichen. Nahrungsmittel- und Bargeldhilfe erreichten im Zeitraum Jänner-März 2023 durchschnittlich 4,4 Millionen Menschen pro Monat. Diese Zahl ging im Zeitraum April-Juni 2023 auf 3,6 Millionen Menschen pro Monat zurück. Aufgrund von Finanzierungsengpässen musste die humanitäre Hilfe eingeschränkt werden (FSNAU 18.9.2023b).

Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht (IMF 31.7.2023). Humanitäre Hilfe erfolgt z.B. durch den Danish Refugee Council (DRC). Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu. In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut (DRC 15.11.2022). Ein anderes Beispiel ist jenes Projekt von der FAO und von USAID, mit welchem von der Dürre betroffene Menschen mit Bargeld und Beiträgen zum Lebensunterhalt unterstützt werden, um einen besseren Zugang zu Nahrung und anderen Grundbedürfnissen gewährleisten zu können. In Bossaso stellte die FAO z.B. 400 gefährdeten Fischerfamilien sechs Monate lang Bargeld und Fischverarbeitungsausrüstung zur Verfügung, damit sie ihre dringendsten Bedürfnisse erfüllen und sich besser im Fischereisektor engagieren können. Diese Art der Unterstützung geht mit Schulungen zum effizienten Umgang mit begrenzten Ressourcen einher. Zusätzlich zu den Ausrüstungen erhielten die Teilnehmer sechs Monate lang Geldtransfers in Höhe von 75 US-Dollar pro Monat (FAO 1.8.2023). Andere Hilfe leistete wiederum UNHCR in Galkacyo, wo 40 Betreiber kleiner Geschäfte, die einem Straßenbau weichen mussten, von UNHCR mit je 1.000 US-Dollar kompensiert worden sind. So konnten sie sich an einem neuen Ort ihr Geschäft wieder aufbauen (RE 18.12.2022).

Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen (UNSC 1.9.2022b).

Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben (IR 30.8.2023). Aber auch die humanitären Organisationen stoßen auf Grenzen und haben nicht genügend Ressourcen, um allen zu helfen (IR 30.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Selbst in Mogadischu haben - anekdotischen Berichten zufolge - nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vgl. NPR 23.12.20222). Anfang 2023 konnten fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UN OCHA 1.3.2023). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zu Diebstahl und Fehlleitung humanitärer Güter sowie zur Besteuerung humanitärer Hilfe (AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022).

Gesellschaftliche Unterstützung: [Bis auf das o.g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022a), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 15.5.2023). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022a). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 15.5.2023). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Eine Frau in Baidoa berichtet etwa, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).

In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 1.6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der aktuellen Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z.B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten Horseed-1-IDP-Lager in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).

Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 1.6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2022a). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM/Fanning 6.2018).

In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 1.6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Eine Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 1.6.2019). Oft borgen Haushalte also Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).

Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022a). Nach Somalia fließen jährlich mehr als 1,7 Milliarden US-Dollar (KNOMAD 2023; vgl. UNCDF 4.2023, ÖBN 11.2022). Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖBN 11.2022). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 27,3 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 1.3.2021). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v.a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 1.6.2021). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vgl. OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z.B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022). In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).

Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung allerdings deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023). Diese Überlastung zeigt sich auch an der hohen Anzahl an IDPs (IPC 4.6.2022). Auch generell sind manche Clans nicht mehr in der Lage, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 1.6.2019). Bei einer Studie haben 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023). […]

Quellen: […]

23.1. 3 Rückkehrspezifische Grundversorgung

Einkommen: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 59 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird zu 43 % auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (UNHCR 22.3.2022).

Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird (ÖB 11.2022, S. 14). Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden (IOM 3.12.2020). Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).

Andererseits werden in Kismayo Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37).

Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021a).

Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 11.2022, S. 14). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023).

Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S. 39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S. 5).

Unterstützung extern: Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S. 63) und Kenia gibt es seitens des UNHCR Rückkehrpakete (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR unterstützt ausgewählte Haushalte in unterschiedlichen Teilen Somalias mit Ausbildungs-, Schulungs- und finanziellen Maßnahmen (UNHCR 27.6.2021, S. 9).

Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart III um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vgl. IOM o.D.).

Die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer unterstützt und vom Programm abgedeckt. Einerseits bietet IRARA Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe). Zum anderen bietet die Organisation auch sogenannte post-return assistance (Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 2022).

Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART III wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021).

Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). Ein Appartementzimmer in einer sichereren Wohngegend Mogadischus kostet rund 200 US-Dollar im Monat, in Gegenden mit niedrigerem Lebensstandard zahlt eine Einzelperson für ein Zimmer in einem Mietshaus 80-100 US-Dollar. Mieten für Wellblechhäuser beginnen bei 45 US-Dollar. Nach Angaben von IOM-Mitarbeitern in Mogadischu spielt die Clanmitgliedschaft bei der Anmietung einer Unterkunft keine Rolle (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i. d. R. ein Mann (FIS 7.8.2020, S. 31f). Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich (IOM 2.3.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f) und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S. 31f). In Hargeysa kann es vorkommen, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen ein Objekt anmieten. In Mogadischu verfügen viele Haushalte über Fließwasser. Es gibt auch kollektive Wasserstellen. Im Feber 2023 kostete ein Kubikmeter Wasser 1,5 US-Dollar (IOM 2.3.2023).

Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vgl. AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann (IOM 2.3.2023). Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022).

Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 28.6.2022, S. 24f).

[…]

Quellen: […]“

1.5.4. Zur medizinischen Versorgungslage (LI, 303ff)

„24 Medizinische Versorgung

24. 1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24) und nicht durchgängig gesichert (AA 17.5.2022). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38). 2021 betrug das Budget des Gesundheitsministeriums 33,6 Millionen US-Dollar (AI 18.8.2021, S. 19). Allerdings zeigt sich in Aufwärtstrend: 2020 wurden 1,3 % des Budgets für den Gesundheitsbereich ausgegeben, 2021 wurden dafür 5 % veranschlagt (WB 6.2021, S. 19). Nach anderen Angaben wurden für den Gesundheitsbereich in den Jahren 2017-2021 jährlich durchschnittlich 2 % des Budgets ausgegeben (AI 29.3.2022).

Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB 11.2022, S. 16). Die durchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute 57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig (WB 6.2021, S. 29). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 28.6.2022, S. 24); daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern (Äthiopien: 44) (HIPS 5.2020, S. 24). Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit (AA 28.6.2022, S. 24). Eine von zwölf Frauen stirbt während der Schwangerschaft, eines von sieben Kindern vor dem fünften Geburtstag (Äthiopien: 17). Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei einem Drittel der Todesfälle als Faktor mit (ÖB 11.2022, S. 16; vgl. HIPS 5.2020, S. 21ff). Selbst in Somaliland und Puntland werden nur 44 % bzw. 38 % der Mütter von qualifizierten Geburtshelfern betreut (ÖB 11.2022, S. 16). Insgesamt haben nur ca. 15 % der Menschen in ländlichen Gebieten Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 18.8.2021, S. 5). Die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder liegt bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 31). Zudem gibt es für medizinische Leistungen und pharmazeutische Produkte keinerlei Qualitäts- oder Sicherheitsstandards (WB 6.2021, S. 27).

Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 42). Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gibt es 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25 (HIPS 5.2020, S. 27/44ff). Die Weltbank hat das mit 100 Millionen US-Dollar dotierte "Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad" genehmigt. Damit soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessert werden (WB 22.7.2021).

Die Gesundheitsdirektion der Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab (SPA 31.8.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Benadir 61 Gesundheitseinrichtungen, in HirShabelle 81. In anderen Bundesstaaten stehen folgende Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung (HIPS 5.2020, S. 39ff): [nicht abgebildet]

Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren (FIS 7.8.2020, S. 31). Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen (HIPS 5.2020, S. 39). In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S. 36). Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (HIPS 5.2020, S. 39). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo (SRCS 2021, S. 8). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 15.2.2022). Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten) (WB 6.2021, S. 34). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen (UNSC 10.10.2022, Abs. 30).

Zudem sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet (AA 28.6.2022, S. 24; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 28.6.2022, S. 24). Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu (SPA 31.8.2022). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Die Mehrheit der Krankenhäuser bietet außerdem nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38). Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt (FIS 5.10.2018, S. 35). Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (FIS 7.8.2020, S. 31). Immerhin stellt der private Sektor 60 % aller Gesundheitsleistungen und 70 % aller Medikamente. Und auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht (WB 6.2021, S. 27f). Qatar Charity hat in Bossaso ein Gesundheitszentrum eröffnet. Dieses soll 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte Qatar Charity bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet. Fünf weitere Zentren sowie neun Geburts- und Mütterzentren sind in Bau (Gulf 5.6.2022).

Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir-Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S. 35f). Am türkischen Spital in Mogadischu, das als öffentliche Einrichtung wahrgenommen wird, werden nur geringe Kosten verrechnet, arme Menschen werden gratis behandelt (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73). Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen (FIS 7.8.2020, S. 31/37). Es gibt keine Krankenversicherung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73); nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert (WB 6.2021, S. 34).

Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlte werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. In privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel, wie am GGH (EASO 9.2021a, S. 64f).

Es gibt auch mobile Gesundheitseinrichtungen, etwa durch die Organisation Somali Aid in Lower Juba. Damit wird der Zugang für die Menschen, die ansonsten weite, teure und manchmal gefährliche Reisen zum nächstgelegenen Spital auf sich nehmen müssen, verbessert (RE 16.12.2022). Die SRCS betreibt 53 stationäre und zwölf mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung. Im Jahr 2020 wurden dort mehr als 1,2 Millionen Patienten behandelt. Davon waren 45 % Kinder und 40 % Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (24 %), Durchfallerkrankungen (12,4 %), Anämie (15,6 %), Hautkrankheiten (6,2 %), Harnwegs- (10 %) und Augeninfektionen (5,2 %) (SRCS 2021, S. 9f). Die am öftesten diagnostizierten chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck (WB 6.2021, S. 30). Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig (EASO 9.2021a, S. 40). Gesundheitspartner der UN haben von Jänner bis November in Somalia 2,6 Millionen präventive und heilkundliche Konsultationen durchgeführt, u. a. 12.000 Konsultationen zur psychischen Gesundheit (UNOCHA 11.2021).

Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden (AA 28.6.2022, S. 24). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten. So gibt es selbst in Mogadischu bei einer Bevölkerung von ca. drei Millionen Menschen nur zwei Krankenwagen, die kostenfrei Covid-19-Patienten transportieren (AI 29.3.2022).

Psychiatrie: Für 16,8 Millionen Einwohner gibt es in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur 82 professionelle Kräfte im Bereich psychischer Gesundheit, nur vier davon sind Psychiater (UNSOM 24.8.2022). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. Folgende psychiatrische Einrichtungen sind bekannt (WHO Rizwan 8.10.2020): [nicht abgebildet]

An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen (WHO Rizwan 8.10.2020). Nach Angaben einer Quelle gibt es in Bossaso, Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern (Ibrahim 2022). Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie, dort fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an (EASO 9.2021a, S. 64f).

Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (WHO Rizwan 8.10.2020). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vgl. ÖB 11.2022, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine psychische Erkrankung diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31).

Im Falle psychischer Erkrankung sind die meisten Somali von der Unterstützung durch Familie und Gemeinde abhängig. Oft werden die Dienste traditioneller und spiritueller Heiler in Anspruch genommen; andere Patienten greifen zu Selbstmedikation oder Drogen (Ibrahim 2022). Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (Ibrahim 2022; vgl. Sahan 2.6.2022; WHO Rizwan 8.10.2020), es kommt zu dadurch verursachter Diskriminierung (Ibrahim 2022). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weitverbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe (WHO Rizwan 8.10.2020). Die WHO schätzt, dass 90 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen bereits einmal in ihrem Leben angekettet worden sind (Ibrahim 2022). Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (USDOS 12.4.2022, S. 44). Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben (ACCORD 31.5.2021, S. 38). Spirituelle Heilungsanstalten bzw. -Programme heißen Ilaaj (Ibrahim 2022). Es gibt ein Netzwerk an diesen Ilaaj. Jedermann kann eine solche Anstalt eröffnen – ohne Qualifikation; viele werden von pseudo-religiösen Heilern betrieben, die "traditionelle" Mittel anwenden. Selbst aus der Diaspora werden Jugendliche, die an psychischen Krankheiten leiden oder drogensüchtig sind, nach Somalia zur Heilung geschickt. Dort werden sie manchmal gegen ihren Willen festgehalten und mitunter angekettet (Sahan 2.6.2022).

Verfügbarkeit:

[…]

Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geografischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult (WHO Rizwan 8.10.2020). Oft werden Patienten während psychotischer Phasen angekettet (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84).

[…]

Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar (FIS 5.10.2018, S. 37; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31), darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S. 37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.5.2022).

Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert. Im Jahr 2014 gelangten 30 % der verfügbaren Medikamente durch Spenden der internationalen Gemeinschaft ins Land. Der Rest wird v.a. aus Indien, der Türkei, auch Ägypten und der VR China importiert (Sahan 12.9.2022). Es kommt mitunter auch zu Großspenden, etwa Anfang November 2022, als die WHO 39 Tonnen medizinische Versorgungsgüter an Somalia übergeben hat (FTL 5.11.2022). Es gibt keine Regulierung des Imports von Medikamenten (DIS 11.2020, S. 73). Nach anderen Angaben ist im Jahr 2015 zwar ein Regulatorium für Medikamente eingeführt worden, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren. Aber es gibt diesbezüglich keine Rechtsdurchsetzung. Jeder kann sich ein Zertifikat holen, um eine Apotheke zu eröffnen (Sahan 3.6.2022), es gibt für Apotheken keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S. 37). Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten (Sahan 12.9.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden (FIS 5.10.2018, S. 37). Die zuständige österreichische Botschaft kann zur Medikamentenversorgung in Mogadischu keine Angaben machen (ÖB 11.2022, S. 16).

Quellen: […]“

1.5.5. Zur Situation in Bezug auf Rekrutierungen (LI, 152ff)

„12 Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)

12. 1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16).

Quellen: […]

12.1. 1 (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

[…]

(Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022).

Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).

Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18).

Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019).

Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).

Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023).

Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).

Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).

Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Abs. 29). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021).

Quellen: […]

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. d und der Geldwäscherei stelltnde geltend.ntragun und keine ederm er angab, den gegenständlichen Antrag wegen Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2024 (VHS 1) und am 25.10.2024 (VHS 2), sowie die Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister, Melderegister, die Grundversorgungsdatenbank, die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und das Strafregister (OZ 2). Weiters wurden das Gutachten des medizinischen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 23.08.2024 (OZ 21), der gesamte verwaltungsbehördliche und gerichtliche Akt, die darin enthaltenen weiteren medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen sowie sämtliche Polizeiberichte und Anzeigen zugrunde gelegt. Berücksichtigt wurden auch folgende ins Verfahren eingeführte Länderberichte: Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, Version 6, 08.01.2024 (LI); EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023; EUAA, Somalia: Security Situation, Februar 2023; Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017; DIS, Somalia – Health care services in Mogadishu, März 2024 (DIS, März 2024); ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 19.04.2021: Umgang mit psychisch kranken Personen; Zugang zu Behandlung von psychischen Erkrankungen; Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung; Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus [a-11559] (AB ACCORD, a-11559); International Journal of Mental Health Systems (2022): Mental health crisis in Somalia: a review and a way forward.

2.2. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. EB, AS 1; EV, AS 132; VHS 1, 5). Der Beschwerdeführer hat kein Identitätsdokument vorgelegt. Diese Feststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen stützen sich auf seine Angaben im Verfahren (vgl. EB, AS 1 f; EV, AS 128 und 132; VHS 1, 6, 8 und 19) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Somali.

Der Beschwerdeführer hat gleichbleibend angegeben, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein, er hat bis zur Ausreise im Bezirks XXXX gelebt (vgl. EV, AS 135; VHS 1, 7). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er „manchmal zu Verwandten gegangen“ sei, diese hätten in einem anderen Bezirk gewohnt (vgl. VHS 1, 7). Da er auch hierbei aber angab, in XXXX gewohnt zu haben, ist davon auszugehen, dass er seinen Wohnort nicht auf Dauer gewechselt hat, sondern um die Verwandten zu besuchen. Auch sein Aufenthalt an anderen Orten innerhalb Mogadischus während der medizinischen Behandlung ändert nichts daran, dass die Stadt Mogadischu als seine Herkunftsregion festzustellen war.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. EV, AS 135 f; VHS 1, 8), ebenso jene zu seinem Familienstand (vgl. EV, AS 135; VHS 1, 8). Dass er zuletzt angab, sein Telefon verloren zu haben (vgl. VHS 2, 9), ändert nichts daran, dass der Kontakt zu seiner Familie grundsätzlich besteht und auch wieder aufgenommen werden kann, die Familie hat den Kontakt zu ihm nicht abgebrochen.

Die Feststellung zum Schulbesuch des Beschwerdeführers beruht auf seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Verfahren, ebenso, dass er in Somalia vor seiner Ausreise nicht erwerbstätig war (vgl. EV, AS 134; VHS 1, 8).

Die Feststellung zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS 1, 9). Zuletzt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wie es der Familie wirtschaftlich gehe „Gott sei Dank“ (VHS 2, 9), woraus abgeleitet werden kann, dass es der Familie finanziell gut geht. Schon zuvor hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Lebensunterhalt seiner Familie durch die Einnahmen aus dem Geschäft des Stiefvaters finanziert würde (vgl. EV, AS 136; VHS 1, 9) und ist seiner Einschätzung, dass es der Familie sehr schlecht gehe, nicht zu folgen, da sich die Familie über mehrere Monate hinweg die Behandlung des Beschwerdeführers leisten konnte (siehe dazu weitere Ausführungen unter Pkt. II.2.5.2.).

Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit beruht auf seinen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren (vgl. EV, AS 133; VHS 1, 7).

Die Feststellung, dass keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet oder in anderen Ländern der Europäischen Union leben, beruht auf seinen Angaben im Verfahren, ebenso, dass er keine Liebesbeziehung in Österreich führt (vgl. EB, AS 3; EV, AS 136; VHS 1, 19 f). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Auszügen aus den entsprechenden Registern (vgl. Auszüge GVS und AJ-Web, jeweils vom 23.10.2024 in OZ 2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von der Grundversorgung lebt und bislang auch keine gemeinnützige Tätigkeit ausübte. Der Beschwerdeführer ging lediglich während der Strafhaft einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. EV, AS 144 f; VHS 1, 19; Haftauskunft vom 04.07.2024, OZ 13). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, in Österreich andere enge soziale Kontakte zu haben (vgl. EV, AS 144 f; VHS 1, 19 f). Er hat in Österreich drei Monate lang einen Deutschkurs (DaZ A1 Grundversorgung) besucht (Teilnahmebestätigung, AS 175), einen weiteren Kurs hat er nicht besucht und auch keine Prüfung absolviert (vgl. VHS 1, 19), es wurden auch keine weiteren Integrationsnachweise vorgelegt.

2.3. Zu den vorliegenden Polizeiberichten und Verwaltungsübertretungen:

Die Feststellungen zu den zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers, insbesondere dem mehrfach aggressiven Verhalten gegenüber Polizeibeamten und dass seine Taten jeweils mit einer – zumeist erheblichen – Alkoholisierung verbunden waren, ergeben sich aus den im Verfahrensakt enthaltenen Polizeiberichten und Anzeigen. Der Beschwerdeführer wurde im November 2022 und im September 2024 wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) angezeigt, weil er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad gelenkt hat, der festgestellte Grad der Alkoholisierung betrug 0,94 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft (dies entspricht 1,88 ‰) und 0,89 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft (dies entspricht 1,78 ‰). Bei der ersten Betretung wurde zudem festgestellt, dass das Fahrrad in Hinblick auf die Beleuchtung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Der Beschwerdeführer wurde damals auch wegen ungehaltenen Verhaltens gegenüber den Einsatzkräften vorübergehend nach § 35 Abs. 3 VStG festgenommen. Im September 2024 führte er zudem sein Ausweisdokument für Fremde nicht mit, wodurch er gegen die Vorschriften des FPG verstieß (vgl. zum Vorfall im November 2022, Anzeige AS 35 ff; zum Vorfall im September 2024, Anzeige in OZ 27). Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2024 ohne Identitätsdokument aufgegriffen (vgl. Bericht vom 17.10.2024 in OZ 35).

Aktenkundig sind auch mehrere Anzeigen nach § 82 Abs. 1 SPG (Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) über den gesamten Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet hinweg (vgl. Anzeige vom 29.06.2024 in OZ 12; Tagesdokumentation vom 23.07.2024 in OZ 18; Anzeige vom 23.09.2024 in OZ 27; Tagesdokumentation vom 02.10.2024 und vom 07.10.2024 in OZ 34; Tagesdokumentation vom 08.10.2024 in OZ 30 und OZ 31; Anzeige vom 10.10.2024 in OZ 32) bzw. wurde im Zuge weiterer Berichte aufgrund strafgerichtlicher Delikte von aggressivem Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten berichtet (vgl. Bericht vom 28.02.2023, AS 65; Anlassbericht vom 12.10.2024, OZ 33). In all diesen angeführten Berichten wird auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers hingewiesen, die teilweise auch durch Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft mittels Alkomat festgestellt wurde; dies gilt auch für die weiteren aktenkundigen Berichte zu strafgerichtlichen Delikten (vgl. Abschlussbericht vom 26.04.2023, AS 71 ff; Abschlussbericht vom 11.02.2023, AS 77 ff; Abschlussbericht vom 02.11.2023 in OZ 3; Abschlussbericht vom 20.06.2024 in OZ 11; Bericht vom 07.09.2024 in OZ 22; Anlassbericht vom 23.09.2024 in OZ 23; Tagesdokumentation vom 10.10.2024 in OZ 32; Bericht vom 17.10.2024 in OZ 35; Abschlussbericht vom 29.10.2024 in OZ 43), wobei er zwei Mal eine Testung verweigert hat (vgl. Anzeige vom 23.09.2024 in OZ 24; Abschlussbericht vom 29.10.2024 in OZ 43 in Bezug auf den Alkomattest nach positivem Vortest). Die festgestellten Ordnungsstörungen, die Lärmerregung und die Anstandsverletzungen ergeben sich aus den soeben aufgezählten Berichten und Anzeigen.

Der Beschwerdeführer verbüßte von 22.07.2024 bis 03.09.2024 die Ersatzfreiheitsstrafen, da die Geldstrafen, die über ihn aufgrund der Verwaltungsübertretungen verhängt wurden, uneinbringlich waren (vgl. Anmerkung in OZ 33, Berichtseite 2; Abfrage Anhaltedatei vom 06.08.2024 in OZ 2).

2.4. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Gz. XXXX vom XXXX 01.2023, rechtskräftig am XXXX 06.2023, wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 4,00, sohin zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen verurteilt (vgl. Auszug Strafregister vom 23.10.2024, OZ 2). Der Vollzugsinformation der Justizanstalt vom 17.04.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX 04.2024 bis XXXX 06.2024 verbüßt hat (OZ 4).

Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus wegen weiterer strafrechtlicher Delikte angezeigt und geht aus dem Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 12.10.2024 (OZ 33) Folgendes hervor: Verdacht auf Sachbeschädigung am 20.07.2024 (Einschlagen der Glasscheibe einer Laterne), Verdacht auf Sachbeschädigung am 22.07.2024 (Tritt gegen den Kotflügel eines PKW, Hüpfen auf der Motorhaube), Verdacht auf schwere Sachbeschädigung am 04.09.2024 (Eintreten der Glastür einer Moschee), Verdacht auf Sachbeschädigung am 06.09.2024 (Abreißen eines Tankdeckels von einem Moped), Verdacht auf schwere Sachbeschädigung am 13.09.2024 (Zerstörung mehrerer kirchlicher bzw. religiöser Statuen), Verdacht auf Körperverletzung und sexuelle Belästigung am 14.09.2024 (zunächst verbale Auseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin eines Laufhauses, dann im Gesicht gekratzt, bespuckt und auf die Brust gegriffen), Verdacht auf Ladendiebstahl am 25.09.2024, Verdacht auf Diebstahl am 02.10.2024, am 10.10.2024 und am 11.10.2024 (jeweils im Lebensmittelhandel). Aus dem Abschlussbericht vom 29.10.2024 (OZ 43) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls von Lebensmitteln in zwei Fällen und des Diebstahls eines Fahrrades angezeigt wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits am XXXX 10.2024 eine Festnahmeanordnung erlassen (vgl. OZ 33) und wurde er zunächst auch in Untersuchungshaft genommen, aus der er jedoch am XXXX 10.2024 mit der Auflage, eine strikte Alkoholkarenz einzuhalten und diese ab XXXX 10.2024 alle zwei Tage auf einer konkret benannten Polizeiinspektion mittels Alkovortest überprüfen zu lassen, entlassen wurde (vgl. Seite 2 des Berichts vom 17.10.2024 in OZ 35). Im Zuge der Amtshandlung am XXXX 10.2024 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erneut festgenommen und wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr (§§ 173 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. b StPO) in Untersuchungshaft genommen, diese wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX bestätigt (vgl. Seite 6 des Abschlussberichtes vom 29.10.2024, OZ 43; Verständigung vom 24.10.2024 in OZ 41). Mit Schreiben vom 21.11.2024 bestätigte die Justizanstalt XXXX , dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft befindet (OZ 46).

2.5. Zur Flucht und dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers sowie seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:

Das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (EB, AS 2). Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Somalia beruhen auf seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. EB, AS 5) und stimmt dies mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung überein (vgl. VHS 1, 6 f).

2.5.1. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Länderfeststellungen, vor deren Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sein muss und dem eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Somalia wegen seiner psychischen Erkrankung verlassen habe, er leide unter Depressionen. In Somalia habe er nicht die richtige Behandlung bekommen. Seine Mutter habe sich die medizinische Behandlung nicht leisten können. Seine Angehörigen seien mit der Erkrankung nicht zurecht gekommen, deshalb sei er nach Europa gereist, um eine medizinische Behandlung zu bekommen. Er fürchte, in Somalia keine Behandlung zu bekommen und wegen der Erkrankung diskriminiert und ausgeschlossen zu werden (vgl. AS 6).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass er im Rahmen eines „Erziehungsmodells“ gefesselt und geschlagen worden sei, er habe keinen Alkohol mehr trinken dürfen. Er habe aber keine richtige, sondern nur eine traditionelle Behandlung bekommen, es gebe keine richtigen Psychologen in Somalia. Die Nachbarn und die anderen Jugendlichen hätten seine Krankheit nicht akzeptiert, er habe Hass gegen ihn erlebt (vgl. AS 138 f).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dort wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen (vgl. VHS 1, 12 bis 18). Der Beschwerdeführer verneinte, vor der Ausreise von Al Shabaab bedroht worden zu sein, er befürchte aber, dass er im Falle einer Rückkehr Soldat werden und kämpfen müsse, weil es dort keine andere Zukunft gebe (vgl. VHS 1, 18).

Das Bundesamt begründete das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Gefährdung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder von seinem Stiefvater noch von anderen Angehörigen bedroht oder verfolgt werde, es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er einer drakonischen Erziehungsmaßnahme unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Abschiebung entgegenstehen würde (vgl. angefochtener Bescheid, S 25 f).

Der Konsum von Alkohol und die sich daraus ergebende, zeitlich begrenzte Verhaltens- und Wesensveränderung würden nicht unter die taxativ aufgelisteten Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung in Krankenhäusern in Mogadischu verfügbar, allfällige Zwangsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen seien auch in psychiatrischen Einrichtungen in Österreich möglich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierungen seien nicht nachvollziehbar, da seine Mutter von den Nachbarn und Clanangehörigen Geld für seine Ausreise sammeln habe können (vgl. angefochtener Bescheid, S 181 ff).

Das Bundesamt führte in Hinblick auf eine mögliche Rückkehr aus, dass der Beschwerdeführer sich wieder in Mogadischu niederlassen könne, er sei dort sozialisiert worden und verfüge über ein familiäres und soziales Netz. Die Sicherheitslage sei ausreichend stabil, sodass kein Grund für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus vorliege, auch die Versorgungslage sei grundlegend gesichert, zudem bestünde die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Es sei daher nicht zu befürchten, dass er im Falle einer Rückkehr in eine, die Existenz bedrohende Notlage, geraten würde. Im Vergleich zu den starken Bindungen zu seiner Herkunftsregion verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben, noch liege ein besonderes Maß an Integration vor (vgl. angefochtener Bescheid, S 184 ff).

2.5.2. Im Ergebnis ist der Entscheidung des Bundesamtes aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:

Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen darauf, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, ein konkrete Beschreibung der Problematik ist ihm jedoch auch auf Nachfragen nicht gelungen (vgl. VHS 1, 12 bis 18). In der mündlichen Verhandlung brachte er ergänzend vor, dass er im Alter von XXXX Jahren begonnen habe, Khat zu kauen; dies habe er auch bereits vor dem Bundesamt gesagt, Alkohol habe er nur zwei oder drei Mal getrunken (vgl. VHS 1, 11 f).

2.5.2.1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes wurde, wie auch von der Rechtsvertretung beantragt, ein Sachverständiger aus den medizinischen Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen beauftragt (vgl. Beschluss XXXX vom 06.08.2024):

„Leidet der BF aktuell an einer psychiatrischen Erkrankung?

a) Wenn ja,

oan welcher? Bitte mit Angabe des ICD-Codes!

oWie erfolgt die Behandlung?

oWelche Therapie (Medikamente mit Angabe des Wirkstoffes, Gesprächstherapie) benötigt der BF zur Stabilisierung oder Heilung der Erkrankung?

oWie hoch sind die Kosten?

oWelche Symptome sind mit dieser Erkrankung verbunden?

oMit welchen Einschränkungen ist der BF durch diese Erkrankung konfrontiert?

oSeit wann leidet der BF an dieser Erkrankung?

b) Wenn nein,

oist feststellbar, ob der BF früher an einer psychiatrischen Erkrankung litt?

oWenn ja, ist ein Wiederauftreten der Erkrankung möglich?

oWenn ja, unter welchen Umständen kann die Erkrankung wieder auftreten?“

Dem Sachverständigen wurden mit dem Bestellungsbeschluss die relevanten Schriftstücke aus dem Verfahrensakt übermittelt (Entlassungsbriefe des Klinikums, die Auswertung der Österreichischen Gesundheitskasse (OZ 6 und 7), die Stellungnahme der Justizanstalt vom 04.07.2024 zur Führung des Beschwerdeführers während der Haft (OZ 13) und das Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung).

Die Befundaufnahme fand unter Beiziehung eines Dolmetschers am 23.08.2024 statt, der Beschwerdeführer wurde aus dem Polizeianhaltezentrum, wo er zu diesem Zeitpunkt Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund der Verwaltungsstrafen verbüßte, vorgeführt, sodass sichergestellt war, dass er zum Untersuchungszeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluss stand. Nach einem ausführlichen Anamnesegespräch und den allgemeinen sowie neurologischen und psychischen Untersuchungen, gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass ein unauffälliger neurologischer Befund, jedoch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) vorliegt, ebenso ein berichteter schädlicher Konsum von Stimulantien (Khat) in der Vorgeschichte (ICD-10: F15.1) und berichtete wiederholte akustische Halluzinationen, die am ehesten durch den früheren Konsum von Khat ausgelöst werden (ICD-10: F15.70). Eine spezifische medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung des schädlichen Gebrauchs von Alkohol ist nicht erforderlich (vgl. SV-GA, S 20). Die Begründung wird im Folgenden wiedergegeben, da sich das erkennende Gericht bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen stützt (vgl. SV-GA, S 21 bis 23):

„Beim Untersuchten zeigt sich aktuell ein weitgehend unauffälliger psychischer Befund. Er imponiert psychomotorisch unruhig, wie dies auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2024 beschrieben ist. Mithilfe des Dolmetschers kann der Kontakt gut hergestellt werden, auch einzelne kurze Wortwechsel in deutscher und englischer Sprache sind möglich. Es besteht keine Stimmungsstörung, der Untersuchte zeigt sich zugewandt und kooperativ. Nur beim Befragen über seinen Alkoholkonsum wird er kurz etwas ungehalten.

Hinweise auf eine aktuelle psychotische Störung (eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) finden sich nicht. Wahnideen oder aktuelle Halluzinationen lassen sich nicht eruieren, es zeigen sich keine bizarren Verhaltensweisen, kein vermehrtes Misstrauen, und es findet sich auch keine Negativsymptomatik einer allfälligen schizophrenen Erkrankung mit vermindertem Antrieb, verminderter Konzentrationsfähigkeit und eingeschränkter Fähigkeit zur Handlungsplanung. Im Gespräch zeigt er sich geordnet und beantwortet Fragen meist adäquat.

Gleichzeitig zeigt sich der Untersuchte aber immer wieder vage und teilweise auch widersprüchlich in seinen Angaben.

Auch nicht wahrheitsgemäße Angaben des Untersuchten sind in den vorliegenden Unterlagen protokolliert. Im Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Klinikum XXXX vom 5.2.2023 ist protokolliert, dass der Untersuchte berichtet, das Medikament XXXX regelmäßig eingenommen zu haben. Nach den Aufzeichnungen der ÖGK wurden ihm von diesem Medikament am XXXX 12.2022 10 Tabletten in der Apotheke abgegeben. Eine regelmäßige Einnahme geht sich damit nicht aus.

Im Protokoll der Verhandlung vom 5.7.2024 berichtet der Untersuchte ausführlich über seinen früheren Konsum von Kath.

Kath ist im Jemen, in Äthiopien, in Somalia und im Norden von Kenia eine Alltagsdroge. Insbesondere im Jemen gehen durch den Anbau von Kath (der sehr viel Wasser benötigt) wertvolle landwirtschaftliche Ressourcen für den Anbau von Gemüse und Kaffee verloren.

Die Blätter des Kath-Strauch werden gepflückt und gekaut.

Der Gebrauch dieser Stimulantien kann Schlafstörungen, aber auch Angst, Verwirrtheitszustände und Halluzinationen auslösen, im Entzug auch depressionsähnliche Zustände.

Vom Untersuchten wurden Verhaltensauffälligkeiten in Somalia beschrieben, aber auch das Hören von Stimmen.

Er hat auch berichtet, dass es ihm während der Rehabilitationen in Somalia trotz der dort widrigen Umstände letztlich besser gegangen sei. Auch auf seiner Flucht, bei der er sicherlich kein Kath zur Verfügung hatte, sei es ihm besser gegangen.

Die jetzt noch berichteten fallweisen akustischen Halluzinationen, die nach ihrer Art und ihren Inhalten nicht auf eine schizophrene Erkrankung hinweisen, sind am ehesten als Nachhallzustände (Flashbacks) nach früheren Vergiftungen mit Kath aufzufassen. Eine Behandlung dafür gibt es nicht.

Auch der schädliche Gebrauch von Alkohol bedarf keiner spezifischen Behandlung. Für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit spezifischem Behandlungsbedarf findet sich keine Evidenz.

In der aktuellen Untersuchungssituation zeigen sich wieder eine Intoxikation noch Entzugssymptome.

Im Bericht der Justizanstalt XXXX sind keinerlei Auffälligkeiten beschrieben, sondern ein Verhalten entsprechend der Hausordnung und eine gute Arbeitsleistung. Medikamente (etwa zur Behandlung eines allfälligen Alkoholentzuges) wurden nicht benötigt, eine Therapie wurde nicht in Anspruch genommen. Diese Umstände sprechen jedenfalls gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung, etwa einer schizophrenen Erkrankung, aber auch gegen das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit.

Der Untersuchte zeigt ein gewisses Problembewusstsein in Bezug auf seinen Alkoholkonsum, ist aber überzeugt, seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle zu haben und betont, er sei nicht verrückt („Ma waalni“).

Zur Beurteilung, ob allenfalls eine neurologische Erkrankung besteht, die von Bedeutung für den Gesundheitszustand des Untersuchten sein könnte, wird eine neurologische Befundung durchgeführt. Es werden dabei die Funktion der Hirnnerven, der Nerven im Stammbereich und der Nerven an den Extremitäten erhoben, es werden sprachliche Fertigkeiten, Feinmotorik und Koordination sowie die Sensibilität beurteilt. Die Untersuchung ergibt einen unauffälligen Befund.

Beim Untersuchten kann also keine psychische Störung mit Behandlungsbedarf festgestellt werden.

Die Feststellung eines schädlichen Gebrauch von Alkohol ergibt sich sowohl aus den Akteninhalten als auch aus den Angaben des Untersuchten.

Der frühere Gebrauch von Kath ergibt sich aus den Angaben des Untersuchten in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2024 und ist sowohl mit dem kulturellen Hintergrund des Untersuchten als auch mit den von ihm beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in Somalia vereinbar.

Die noch berichteten wiederholten akustischen Halluzinationen (offenbar vor allem in Stresszuständen) entsprechen am ehesten Nachhallzuständen nach dem Gebrauch von Kath, wie dies nach dem Gebrauch von Stimulantien, Halluzinogenen oder anderen psychotropen Substanzen vorkommen kann.“

Aufgrund des in sich schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen, dass auch vom Beschwerdeführer (VHS 2, 6 ff) und seiner rechtlichen Vertretung (VHS 2, 5) nicht bestritten wurde, war festzustellen, dass beim Beschwerdeführer weder eine psychiatrische noch eine neurologische Erkrankung und auch keine Substanzabhängigkeit besteht.

Die vom Beschwerdeführer berichteten fallweise auftretenden akustischen Halluzinationen sind demnach als Flashbacks auf die frühere Vergiftung durch den Khat-Konsum zurückzuführen, eine Behandlungsmöglichkeit besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Der Beschwerdeführer wird weiterhin mit diesen Folgeerscheinungen seines früheren Substanzmissbrauchs leben müssen. Zum Khat-Konsum ist auch auszuführen, dass dieser in Somalia weit verbreitet ist und Personen, die Khat kauen, einen großen Anteil jener Personen ausmachen, die einer psychischen Behandlung in Somalia bedürfen. Zudem wurde in den letzten Jahren ein Anstieg des Drogenkonsums verzeichnet (vgl. DIS, März 2024, S 29; Bericht International Journal of Mental Health System, Mental health crisis in Somalia, 2022, S 7 f). Auch wenn diese Substanz im somalischen Alltag weit verbreitet ist, kann aufgrund dessen, dass beim Beschwerdeführer keine Substanzabhängigkeit festgestellt werden konnte, davon ausgegangen werden, dass kein zwanghafter Bedarf nach dem Konsum von Khat besteht. Der Beschwerdeführer wurde dazu auch in der mündlichen Verhandlung befragt und gab er an, dass er im Falle einer Rückkehr sicher wieder Khat „essen“ werde. Auf Vorhalt, dass er damit selbst die Halluzinationen verursache, antwortete er ausweichend: „Es kann sein, wenn jemand keine Beschäftigung hat, jemand im Stress ist und deshalb halluziniert. […]“ (VHS 2, 7). Auf Vorhalt, dass der Gutachter keine Substanzabhängigkeit festgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an: „Das stimmt. Ich kann auf Alkohol und jegliche Suchtmittel verzichten. Ich kann Ihnen Beispiele geben. Ich bin jetzt in Haft und ich brauche es nicht. Ich war mal 72 Tage in Haft. Ich habe kein Alkohol getrunken und es auch nicht gebraucht. Ich war auch 42 Tage in Haft und genauso habe ich es nicht gebraucht.“ Und weiter: „Das ist für mich nur „Just for fun“. Falls ich eine Beschäftigung hätte, müsste ich nicht viel trinken. Ich habe keinen geregelten Tag und ich weiß nicht, was ich machen soll. Es ist für mich zu langweilig. Aber wenn ich jetzt eine Beschäftigung habe und fünf Tage die Woche arbeite, dann kann ich für mich selbst sorgen und weniger Alkohol trinken.“ (VHS 2, 8). Es ist daher festzuhalten, dass es mangels Abhängigkeit in der freien Entscheidung des Beschwerdeführers liegt, ob er nach einer Rückkehr erneut Khat konsumiert.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum stehen auch im Einklang mit den im Akt befindlichen Stellungnahmen betreffend seine Haftzeiten (vgl. Haftauskunft in OZ 13 und Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 28.10.2024 in OZ 40). Auch der Sachverständige kam nach der Befundaufnahme zum Schluss, dass zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol zweifelsohne vorliegt, dieser aber nicht die Schwelle einer Alkoholabhängigkeit erreicht und keine permanente Behandlung in Hinsicht auf Medikation oder Therapie indiziert ist (vgl. SV-GA, S 20). Die Anstaltsärztin der Justizanstalt, in der sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Untersuchungshaft befindet, führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer am Tag nach seiner Einlieferung von ihrem Kollegen als „wach, orientiert, klar und nicht entzugig“ beschrieben worden sei, es habe auch keine Suizidalität vorgelegen, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei gewesen (OZ 40). Zumal auch der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er „aus Langeweile“ trinke und er jederzeit darauf verzichten kann, besteht trotz der aktenkundigen, teilweise erheblichen Alkoholisierungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, kein Grund, an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen zu zweifeln, wenn dieser attestiert, dass beim Beschwerdeführer keine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf Alkohol kein zwanghafter Konsum des Beschwerdeführers angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, vor seiner Ausreise in Somalia nur zwei oder drei Mal Alkohol getrunken zu haben (vgl. VHS 1, 12) und erscheint er diesbezüglich auch glaubwürdig, obwohl vor dem Bundesamt durchgehend Alkoholkonsum protokolliert wurde (vgl. EV, AS 127 bis 149). Diese Annahme beruht auch darauf, dass sowohl staatliches als auch islamisches Recht den Konsum von Alkohol verbieten und Alkoholkonsum auch moralisch als extrem verwerflich gilt. Personen, die Alkohol konsumieren und deren Konsum auch bekannt sei, werden von der somalischen Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. AB ACCORD, a-11559, S 5 f). Hätte der Beschwerdeführer in Somalia regelmäßig Alkohol konsumiert, wäre in Berücksichtigung dieses Länderberichtes nicht nachvollziehbar, dass er von seiner Familie immer unterstützt wurde, sowohl finanziell, als auch dadurch, dass sie ihm durch die Bezahlung von Behandlungen helfen wollten. Zudem konnte die Mutter von Nachbarn und Clanmitgliedern eine beachtliche Summe sammeln, um dem Beschwerdeführer die Ausreise zu ermöglichen. Dass dies auch möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer von der Gesellschaft aufgrund von Alkoholkonsum ausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht wahrscheinlich, sodass nicht von einem regelmäßigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in Somalia auszugehen war. In Konsequenz ist auch eine Stigmatisierung und Diskriminierung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, wie sie in der Anfragebeantwortung beschrieben wird, nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Vom Sachverständigen wurde eine psychomotorische Unruhe festgestellt, dies ist auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefallen (vgl. VHS 1, 5). Der Beschwerdeführer selbst war jedoch nicht in der Lage zu beschreiben, wodurch für seine Mitmenschen erkennbar gewesen sei, dass er verrückt gewesen sei. So erklärte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur, dass sein Verhalten „sehr auffällig“ gewesen sei und auf Nachfrage, dass er früher sehr sozial gewesen sei, er habe sich mit Menschen unterhalten können. Als er psychisch krank geworden sei, sei er „leiser“ geworden. Er habe nicht mehr reden können, er sei sehr einsam gewesen. Befragt, wie fremde Menschen seine psychische Erkrankung erkannt hätten, antwortete er, dass er den Menschen „falsche Fragen gestellt“ habe (vgl. VHS 1, 13). Der Beschwerdeführer wurde gebeten, das Auffällige an seinem Verhalten anhand konkreter Beispiele zu beschreiben und antwortete er: „Als ich gesund war, war ich sehr sozial. Nachdem ich krank wurde, konnte ich nicht mehr reden. Ich sitze immer auf der Seite, ich war nicht mehr unter Menschen. Ich hatte Angst und habe im Internet recherchiert, wie ich mich gefühlt habe, da stand Panikattacke. Es gab einen Ort, eine Rehabilitation, es gab keine psychische Einrichtung oder ein Spital.“ (VHS 1, 13). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen „Zustände“ können entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf den früheren Khat-Konsum zurückgeführt werden, da dieser unter anderem Angst und Verwirrtheitszustände auslösen kann (vgl. SV-GA, S 22). Aus dem herangezogenen Bericht des Danish Immigration Service geht hervor, dass in Somalia Personen, die ein „höchst abnormales Verhalten“ zeigen würden, oft als „waala“ (Anm.: wird übersetzt mit „Ich bin verrückt“) bezeichnet und deshalb stigmatisiert werden (vgl. DIS, März 2024, S 29). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich ehemals psychisch kranke Personen durch familiäre Unterstützung wieder in die somalische Gesellschaft eingliedern können (vgl. AB ACCORD, a-11559, S 10). Der Beschwerdeführer kann auf eine solche familiäre Unterstützung vertrauen und zurückgreifen, sodass eine Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft angenommen werden kann. Nach dem Sachverständigengutachten liegt aktuell kein höchst abnormales Verhalten beim Beschwerdeführer vor, sodass eine Verfolgung aus diesem Grund ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

2.5.2.2. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise aufgrund seiner Beeinträchtigungen, die laut Gutachten auf den Khat-Konsum zurückzuführen sind, mehrmals einer stationären Behandlung zugeführt worden zu sein. Aufgrund seines Vorbringens dazu steht fest, dass er dort misshandelt wurde und durch die Behandlungsmethoden Folter erlitten hat, wenn er beschreibt, dass er an den Füßen gefesselt, mit dem Stock geschlagen und erniedrigt wurde (vgl. VHS 1, 14 f), zumal er dies auch bereits vor dem Bundesamt vorbrachte (vgl. EV, AS 138 ff). Dieses Vorbringen wird auch durch die vorliegenden Länderberichte objektiviert (AB ACCORD, a-11559, S 5), wonach das Anketten von Personen als übliche und lokal akzeptierte Behandlungsmethode angewandt werde. Aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er einer „traditionellen“ Behandlung zugeführt wurde (vgl. dazu seine Angaben in VHS 1, 15), zumal er angab, dass es eine private Einrichtung gewesen sei und die von ihm genannten Örtlichkeiten (vgl. VHS 1, 16) nicht mit den im Länderbericht angeführten Krankenhäusern, die eine Behandlung für psychische Erkrankungen anbieten, übereinstimmen (vgl. DIS, März 2024, S 31). Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung Somalias von psychischen Erkrankungen betroffen ist. In Mogadischu stehen drei Krankenhäuser zur Behandlung psychisch kranker Patienten zur Verfügung, wobei zwei davon auch eine stationäre Behandlung anbieten (vgl. DIS, März 2024, S 28 und 31). Aufgrund dieses aktuellen Berichtes ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in Somalia keine adäquate Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gebe, widerlegt, zumal auch die gängigen Medikamente verfügbar sind (vgl. DIS, März 2024, S 32 f).

Letztendlich ist aber auch hier darauf zu verweisen, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine psychiatrische oder neurologische Erkrankung vorliegt und er daher im Falle einer Rückkehr keiner medizinischen Behandlung bedarf, weshalb auch die Gefahr, dass er erneut einer „traditionellen“ Behandlung, deren Methoden auch Folter einschließt, ausgesetzt ist, nicht besteht.

Die vom Beschwerdeführer noch vor dem Bundesamt vorgebrachte Diskriminierung und schlechte Behandlung durch den Stiefvater (vgl. EV, AS 140), ist aufgrund seiner dazu widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. So gab er auf die Frage, wie sein Stiefvater auf seine Erkrankung reagiert habe, an: „Er hat versucht, mich zu unterstützen. Er hat versucht mich ins Spital zu bringen, aber er konnte nicht viel für mich machen.“ (VHS 1, 16). Hinzu kommt, dass die Behandlung durch das Einkommen des Stiefvaters finanziert wurde, wie sich aus den bereits zuvor angeführten Angaben zur finanziellen Situation der Familie vor seiner Ausreise ergibt. Auch diese Art der Unterstützung spricht gegen eine drohende Diskriminierung durch den Stiefvater im Falle einer Rückkehr, ebenso, dass er die Vorwürfe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht aufrecht hielt, sondern aus seinen Angaben hervorgeht, dass seine Eltern ihn immer unterstützt haben und versucht haben, ihm zu helfen. Der Beschwerdeführer sagte dazu „Das war das Beste, was meine Eltern hätten machen können.“ (vgl. VHS 1, 15).

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er nicht nach Somalia zurückkehren könne, weil er dort keine Zukunft habe, weil er Soldat werden und eine Waffe tragen müsse (vgl. VHS 1, S 18). Diesbezüglich ist auf die herangezogenen Länderberichte zu verweisen, wonach die somalische Armee als Freiwilligenarmee eingerichtet ist und es keinen verpflichtenden Militärdienst gibt. Rekrutierungen finden allerdings regelmäßig über die Clans statt, teilweise auch unter Androhung von Zwang (LI, 152). Der Beschwerdeführer konnte seine allgemein geäußerte Befürchtung jedoch nicht weiter konkretisieren. Insbesondere brachte er nicht vor, dass bereits ein Rekrutierungsversuch stattgefunden habe und antwortete er auf die Frage, wer das sage, dass er ein Soldat werden müsse, lediglich vor: „Weil es dort keine andere Zukunft gibt.“ (VHS 1, 18). Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, zumal gerade in Mogadischu auch für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Da der Beschwerdeführer einem in der Stadt mächtigen Clan angehört, verfügt er auch über das entsprechende soziale Netzwerk, das ihn bei der Arbeitssuche unterstützen kann (LI, 261). Der Beschwerdeführer gab auch an, bislang nie von Al Shabaab persönlich kontaktiert worden zu sein (vgl. VHS 1, 18) und geht aus den Länderberichten hervor, dass Al Shabaab in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durchführt (LI, 154).

Eine (Zwangs-)Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die somalische Armee oder Al Shabaab ist demnach nicht maßgeblich wahrscheinlich.

2.5.3. In einer Gesamtbetrachtung und aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner behaupteten, jedoch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht bestehenden psychischen Erkrankung bedroht oder verfolgt wird. Ebenso besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater oder anderen Personen deshalb stigmatisiert, diskriminiert oder verfolgt wird. Auch eine (Zwangs-)Rekrutierung zur Armee oder durch Al Shabaab oder eine persönliche Bedrohung durch die Gruppierung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Im Verfahren sind auch keine anderen Anhaltspunkte für eine aktuelle, individuelle und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia hervorgekommen, dies insbesondere nicht in Hinblick auf seine Herkunft, oder seine Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit.

2.5.4. Die Feststellungen zur Situation und der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion Mogadischu ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderberichten (LI, 65 ff), die geografischen Gegebenheiten sind für jedermann über den Kartendienst googlemaps einsehbar. Die Sicherheitslage hat sich zunehmend verbessert, da die Stadt sowohl von der Polizei als auch der Militärpolizei durch ihre verstärkte Präsenz nahezu flächendeckend kontrolliert wird (LI, 66). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut, es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert. Mogadischu wird als pulsierende Stadt beschrieben, mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren, der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Auch die Stimmung der Menschen in der Stadt wird laut einer Quelle vom Sommer 2023 als relativ positiv beschrieben (LI, 65). Angriffe von Al Shabaab sind in der Regel gegen Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates gerichtet, Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel dar, wobei das Risiko besteht, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der Al Shabaab (LI, 69). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden (LI, 70). Für den Beschwerdeführer, der einem mächtigen Clan angehört, aber nicht in Verbindung zur Regierung steht und somit zur „Durchschnittsbevölkerung“ zählt, besteht daher im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.5.5. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Angaben in Somalia nach wie vor über ein familiäres Netz, seine Mutter und sein Stiefvater leben mit seinen Halbgeschwistern in Mogadischu, er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, zu der er auch ein gutes Verhältnis hat (vgl. VHS 1, 8 und 18; VHS 2, 9). Wie bereits unter Pkt. II.2.2. ausgeführt, hat die Familie den Kontakt zu ihm nicht abgebrochen, es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, wieder Kontakt herzustellen, sobald er wieder über ein Telefon verfügt bzw. ist es ihm möglich, vom Flughafen zum Wohnort der Familie zu gelangen (vgl. VHS 1, 7) und sich selbständig in der Stadt zu orientieren, da er dort aufgewachsen ist. Mindestens ebenso bedeutend ist jedoch sein soziales Netz durch seine Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye, Sub-Clan Abgaal. Die Abgaal haben in und um Mogadischu großen Einfluss und verfügen über eine herausragende Machtposition (LI, 188), sodass der Beschwerdeführer auch auf Unterstützung durch das Clannetzwerk zurückgreifen kann.

Wie bereits unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung in Somalia. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keine Berufsausbildung absolviert hat und in Somalia auch nicht erwerbstätig war, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr eine Arbeit finden wird. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Selbst wenn er zu Beginn nur eine Stelle als Hilfsarbeiter bekommen sollte, wird es ihm möglich sein, mit Hilfe seiner Familie und des Clans seinen Lebensunterhalt zu sichern; allenfalls kann er vielleicht im Geschäft seines Stiefvaters arbeiten. Es kann daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

2.5.6. In Hinblick auf die Versorgungslage ist den aktuellen IPC-Karten zur akuten Ernährungsunsicherheit der Food Security and Nutrition Analysis Unit – Somalia (FSNAU) zu entnehmen, dass die Lage für Bewohner (nicht IDPs) in Mogadischu derzeit in Phase 2 – stressed – eingestuft sind (FSNAU, October - December 2024: abgerufen am 07.11.2024 von: https://fsnau.org/downloads/FSNAU-IPC-Combined-Projection-Gu-2024.pdf), sodass von einer ausreichenden Versorgungslage auszugehen ist.

2.5.7. Zur Wirtschaftslage ist auszuführen, dass einerseits berichtet wird, dass die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für (zurückkehrende) Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. Andererseits wird ebenso berichtete, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindung eine Rolle, vor allem für bessere Arbeit ist man auf persönliche Beziehungen und das Clannetzwerk angewiesen (LI, 259 ff). Die Arbeitslosenquote ist jedoch landesweit sehr hoch, wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt (LI, 263 f). Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Für den Beschwerdeführer, der über eine landestypische Schulbildung verfügt, stehen daher die Chancen gut, im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu, mit Hilfe seiner Familie und seines Clans in das Erwerbsleben einsteigen zu können und einen Arbeitsplatz zu finden. Österreich beteiligt sich zudem am Rückkehrprogramm RESTART III, das freiwillige Rückkehr nach Somalia abwickelt. Den Rückkehrern werden 500 EUR Bargeld sowie 2.800 EUR Sachleistungen angeboten (LI, 293).

In Anbetracht der getroffenen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird und ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wird. Der Beschwerdeführer kann sich nach der Rückkehr aufgrund des vorhandenen familiären Netzwerks und des Clannetzwerks in seiner Heimatstadt wieder zurechtfinden, sich in die Gesellschaft eingliedern und auch eine Arbeit finden. Auch kann er Unterstützungsprogramme als Starthilfe in Anspruch nehmen. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, wegen derer der Beschwerdeführer einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts hat sich nicht hervorgetan.

2.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall folgende und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenständliche Verfahren ein:

Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, Version 6, 08.01.2024

EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023

EUAA, Somalia: Security Situation, Februar 2023

Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017

DIS, Somalia – Health care services in Mogadishu, März 2024

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 19.04.2021: Umgang mit psychisch kranken Personen; Zugang zu Behandlung von psychischen Erkrankungen; Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung; Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus [a-11559]

International Journal of Mental Health Systems (2022): Mental health crisis in Somalia: a review and a way forward

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia in der Fassung vom 08.01.2024. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfenden Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonventino festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Auch bei Asylwerbern, die keine Heimatprovinz haben, ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers war die Hauptstadt Mogadischu festzustellen, da er dort geboren wurde und dort aufgewachsen ist. Er ging dort zur Schule und wurde in der Großstadt sozialisiert, er lebte dort bis zur Ausreise.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat und seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, sodass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung im Herkunftsstaat festgestellt werden konnte. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der psychisch Kranken angehören würde (vgl. AS 452). Selbst wenn nach somalischem Verständnis davon ausgegangen wird, dass psychische Krankheiten als beständig und unumkehrbar betrachtet werden (vgl. AB ACCORD, a-1559, S 9), so ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, welches auffällige Verhalten zu einer Stigmatisierung geführt hätte. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch den Khat-Konsum beeinträchtigt war, die von ihm vorgebrachte Diskriminierung konnte aufgrund der Unterstützung durch Familie, Nachbarn und den Clan jedoch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer keine psychiatrische oder neurologische Erkrankung und auch keine Substanzabhängigkeit und wird er somit deswegen nicht bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer gehört daher auch nicht der sozialen Gruppe der psychisch Kranken an.

Eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus anderen Gründen, eine Diskriminierung durch seinen Stiefvater oder Dritte, die eine maßgebliche Eingriffsintensität erreicht, konnte nicht festgestellt werden, zumal er – wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt – von den Nachbarn und dem Clan finanzielle Unterstützung erfahren hat, um seine Ausreise zu finanzieren. Eine drohende (Zwangs-)Rekrutierung durch die Armee oder Al Shabaab bzw. eine persönliche Bedrohung durch die Gruppierung konnte ebenso nicht festgestellt werden. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen, insbesondere nicht aus Gründen der Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Im gegenständlichen Fall fehlt es somit bereits an der für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0127).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt Mogadischu zurückkehren. Die Stadt ist per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter der gefestigten Kontrolle der somalischen Sicherheitskräfte. Auch gestaltet sich die Sicherheitslage für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer ohne Verbindung zur Regierung als hinreichend gut und stabil, um nicht davon ausgehen zu müssen, dass er an diesem Ort alleine durch seine Anwesenheit maßgeblich Gefahr läuft, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls – insbesondere eines Anschlags der Al Shabaab – zu werden. Die allgemeine Versorgungslage für die Einwohner (nicht IDPs) in der Stadt gestaltet sich mit der IPC-Stufe 2 als ausreichend und ist nach den Länderberichten auch stabil. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Richtlinien des UNHCR und der EUAA um einen jungen, gesunden, ledigen, arbeitsfähigen Mann, der keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist. Er gehört einem mächtigen Mehrheitsclan, nämlich dem Clan der Hawiye bzw. dem Sub-Clan der Abgaal, an. Zudem wohnt seine Familie nach wie vor in der Stadt, es besteht grundsätzlich ein aufrechter und guter Kontakt zur Mutter, der Beschwerdeführer kennt sich auch in der Stadt aus und kann alleine zum Wohnort der Familie finden. Es kann daher angenommen werden, dass ihm sein familiäres Netzwerk bei einem Neustart behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung in Somalia und besteht auch für ungelernte Arbeitskräfte die Möglichkeit, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb er nicht erneut auf die Hilfe durch seine Familie und den Clan zurückgreifen können sollte, um eine Unterkunft und Arbeit zu finden, sodass anzunehmen ist, dass er in Mogadischu Fuß fassen kann und seine existenziellen Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind.

Es wird berücksichtigt, dass Somalia in weiten Landesteilen damit kämpft, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Im Fall des Beschwerdeführers ist aber aufgrund der allgemein ausreichend stabilen Sicherheits- und der ausreichenden Versorgungslage in Mogadischu unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wie familiäres und soziales Netz sowie das Clannetzwerk, eine für somalische Verhältnisse nicht untypische Schulbildung nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde oder ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde, er kann daher die Grundbedürfnisse menschlicher Existenz abdecken. Der Beschwerdeführer kann somit in Mogadischu für seinen Unterhalt sorgen und dort – auch nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Reintegration – ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie auch andere Landsleute hierzu in der Lage sind.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung somit nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia, in die Stadt Mogadischu, möglich ist.

Aufgrund dieser Ausführungen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Vom Prüfumfang des Familienlebens sind nicht nur die Kleinfamilie mit den Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, es können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewissen Intensität erreichen, umfasst sein. Als Kriterien kommen hierfür etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Da der Beschwerdeführer überhaupt keine Familienangehörigen in Österreich hat, stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. Gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt zum Entscheidungszeitpunkt etwa zwei Jahre; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen daher kein maßgebliches Gewicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt. Er hat zwar an einem dreimonatigen Deutschkurs teilgenommen, sich aber nicht um eine weitere Integration, z.B. durch einen weiteren Deutschkurs oder durch das Knüpfen sozialer Kontakte oder eine berufliche Tätigkeit bemüht. Sein Vorbringen, dass er aufgrund der Örtlichkeit seiner Unterbringung außerhalb der Stadt keine Möglichkeit zur Integration gehabt habe (vgl. EV, AS 144; VHS 1, 19) ist nur bedingt nachvollziehbar. Immerhin geht aus den aktenkundigen Polizeiberichten hervor, dass er überwiegend in der Stadt XXXX aufgegriffen wurde und er den Großteil seiner Taten in der Stadt gesetzt hat. Es wird nicht verkannt, dass sich die Integration für Asylwerber, die nicht zentral in einer großen Stadt leben, schwieriger gestalten kann. Bei entsprechenden Bemühungen wäre es dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, z.B. gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen oder auf andere Art und Weise soziale Kontakte zu knüpfen. Seinem wiederholten Vorbringen, dass er etwas lernen und arbeiten wolle (vgl. EV, AS 145; VHS 1, 20), kann aufgrund des wiederholten festgestellten (Fehl-)Verhaltens in Österreich kein Glaube geschenkt werden. Es kann daher keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers und keine nachhaltige Bemühung zur Erlangung einer solchen erkannt werden und musste ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts aufgrund des noch laufenden Verfahrens bewusst sein.

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass in familiärer Hinsicht seine bestehenden Beziehungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie sein fehlendes Familienleben in Österreich, hinsichtlich seines Privatlebens die recht kurze Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren in Österreich, keine maßgeblichen privaten Bindungen und im Gegenzug seine Sozialisation und Sprachkenntnis in Somalia gegen einen Verbleib in Österreich sprechen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Somalia sozialisiert wurde, er dort Schulbildung erhalten hat, über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, sowie durch Erwerbstätigkeit, allenfalls durch Annahme von Gelegenheitsarbeiten, bei einer Rückkehr seine Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, führt die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen diverse Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat, straffällig wurde und auch das bereits verspürte Haftübel nichts an seinem Verhalten änderte.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Seine gesetzten Integrationsschritte sind nicht überdurchschnittlich. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung (vgl. dazu VwGH am 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn 2.3.).

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.

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