W226 2283930-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2283930-1
W226 2283930-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2024
Aufenthaltsrecht Duldung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Teileinstellung Zurückziehung
W226 2283930-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, Zl. 1297912508-220529203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 zu Recht:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die übrigen Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
I.2. Am 23.10.2023 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
I.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.11.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den ihren Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise der BF in der Dauer von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
I.4. Am 15.05.2024 beantragte die BF die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers aufgrund der seit XXXX bestehenden Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX .
I.5. Am 25.09.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und eines Dolmetschers für die russische Sprache statt, im Rahmen welcher die BF insbesondere zu asylbegründenden Aspekten und zum Leben im Bundesgebiet befragt wurde. Eine Vertretung der Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.
I.6. Am XXXX wurde für die BF eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt, am XXXX wurden diese an die BF ausgehändigt.
I.7. Am 20.11.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der BF ein, wonach sie auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest.
Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, hielt sich zuletzt in der Ukraine auf und verfügte dort auch über einen Aufenthaltstitel.
Am 16.03.2022 reiste die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Am XXXX heiratete die BF den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Am XXXX wurde der BF daher ein Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig bis XXXX , erteilt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 25.09.2024 zog die BF ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Mit Schreiben der BF, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2024, zog die BF ausdrücklich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität der BF und ihren Lebensumständen vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen.
Die Ehe der BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug entnommen werden.
Dass die BF nunmehr über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem aktuellen IZR-Auszug und einem Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 24.10.2024.
Hinsichtlich der festgestellten Beschwerdezurückziehung im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ist auf die das Schreiben der BF, eingelangt am 20.11.2024, sowie auf das Protokoll der Beschwerdeverhandlung vom 25.09.2024 zu verweisen
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
II.3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen grundsätzlich nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist daher einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 25.09.2024 sowie mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 20.11.2024, hat die BF ausdrücklich ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der BF im Sinne einer - unwiderruflichen - Zurückziehung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid im genannten Umfang auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.
In weiterer Folge war das Beschwerdeverfahren im genannten Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. in formelle Rechtskraft erwächst.
II.3.3. Insofern der BF von der belangten Behörde gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt worden war, kamen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde Anhaltspunkt dafür hervor, dass der BF ein solcher Titel zu erteilen gewesen wäre.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
II.3.4. Angesichts des Umstandes, dass der BF als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers von der zuständigen Niederlassungsbehörde am XXXX ein bis zum XXXX gültiger Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt wurde, war der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen.
In Stattgebung der gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge war auch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat sowie über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI.) ersatzlos zu beheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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