Bundesverwaltungsgericht L502 2287501-1

L502 2287501-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2024

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Regest

Antragstellung Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung unzulässiger Antrag Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht L502 2287501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2287501.1.00

Spruch

L502 2287501-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“

2. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II, III und IV ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf.

2. Am 09.09.2023 stellte er persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mittels Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag waren ein Schreiben des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands X vom 28.08.2019 über das Erhebungsergebnis der Feststellung des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung, eine Meldebestätigung sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde beigeschlossen.

3. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 02.10.2023 wurde er zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde jeweils im Original innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Unter einem wurde er über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV belehrt und zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.

4. Am 13.10.2023 langte eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein. Unter einem legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie eines am 18.05.2005 ausgestellten österr. Staatsbürgerschaftsnachweises und eine Einstellungszusage vom 11.11.2022 vor.

5. Mit E-Mail vom 16.10.2023 übermittelte sein Vater an das BFA einen Mietvertrag sowie eine Haftungserklärung.

6. Am 02.11.2023 langte ein polizeilicher Abschlussbericht zu einem Vorfall am 15.05.2023 beim BFA ein.

7. Am 08.11.2023 wurde das BFA über die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn verständigt.

8. Am 18.12.2023 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen am 04.12.2023 ausgestellten österr. Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Mutter vor. Im Zuge der Einvernahme wurde sein Vater als Zeuge befragt.

9. Am 21.12.2023 langten beim BFA eine mit 20.12.2023 datierte Einstellungszusage sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels seines Vaters ein.

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.01.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV).

11. Mit Information des BFA vom 12.01.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

12. Gegen den ihm am 18.01.2024 mittels Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 12.02.2024 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde sein türkischer Reisepass im Original vorgelegt.

13. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 29.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

14. Mit Schreiben des BVwG jeweils vom 16.05.2024 wurden das Landesgericht Ried im Innkreis, das Landesgericht Salzburg, das Bezirksgericht Schärding und das Bezirksgericht Salzburg um Übermittlung von Urteilsausfertigungen ersucht.

15. Am 21.05.2024, 22.05.2024, 23.05.2024 und 04.06.2024 langte ein Teil der Urteilsausfertigungen beim BVwG ein.

16. Mit Mail vom 22.05.2024 ersuchte seine Vertretung um Verlegung der anberaumten Verhandlung am 21.06.2024.

17. Das BVwG führte am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde sein Vater zeugenschaftlich befragt. Zugleich wurden ihm auch die Länderinformationen zur aktuellen Lage in der Türkei zur Kenntnis gebracht.

18. Am 18.10.2024 erstattete seine Vertretung eine Urkundenvorlage.

19. Am 21.10.2024 leitete seine Vertretung ein Schreiben des BFA vom 18.10.2024 über den Verbleib des türkischen Reisepasses im Original weiter.

20. Mit Schreiben des BVwG vom 29.10.2024 und 13.11.2024 wurde das Landesgericht Salzburg um Übermittlung der noch ausständigen Urteilsausfertigungen ersucht.

21. Am 25.11.2024 reichte das Landesgericht Salzburg eine Urteilsausfertigung nach.

22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.

Der in Österreich geborene BF hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf. In der Türkei hielt er sich zu Urlaubszwecken – zuletzt im Jahr 2012 – auf. In der Türkei leben mehrere Geschwister seiner Eltern.

In Österreich leben seine Eltern und sein volljähriger Bruder. Er wohnt seit seiner Geburt – abgesehen von seinen Haftaufenthalten in den Justizanstalten – mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt.

Sein Vater, zum damaligen Zeitpunkt türkischer Staatsangehöriger, kam 1982 nach Österreich. Am 20.10.1988 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er erhielt am 22.11.1993 über seine Initiative wieder die türkische Staatsangehörigkeit, was den österreichischen Behörden vorerst nicht zur Kenntnis gelangte. Erst mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.05.2018 wurde festgestellt, dass sein Vater die österreichische Staatsbürgerschaft durch den freiwilligen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 22.11.1993 ex lege gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Infolgedessen hat der BF als im Jahr 1999 nachgeborenes eheliches Kind seines Vaters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung nach § 7 Abs. 1 StbG erworben.

Sein Vater gehört seit 1983 dem österreichischen regulären Arbeitsmarkt an. Zwar ist er seit 2022 Pensionsbezieher, ist aber weiterhin geringfügig als Baumaschinenschlosser erwerbstätig. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Seine Mutter besitzt seit spätestens 04.12.2023 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zuvor war sie im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“.

Der BF spricht fließend Deutsch und sehr gut Türkisch. Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule. Anschließend absolvierte er die Polytechnische Schule. Den Besuch einer Berufsschule brach er im ersten Berufsschuljahr ab.

Von 28.09.2015 bis 11.07.2016 war er als Lehrling beschäftigt. Das Lehrverhältnis wurde durch den Lehrberechtigten aufgelöst, da er seiner Berufsschulpflicht nicht nachkam. Von 10.10.2016 bis 26.02.2017, 19.09.2015 bis 24.09.2015, 19.08.2015 bis 17.09.2015, 15.08.2015 bis 17.08.2015 und 15.07.2015 bis 11.08.2015 bezog er Arbeitslosengeld. Aktuell geht er keiner Beschäftigung nach. Er bezog bislang keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sein Vater kommt für seinen Unterhalt auf.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Bauhilfsarbeiter ab 01.11.2024 bei jenem Unternehmen, bei dem auch sein Vater beschäftigt ist.

Er ist gesund und voll erwerbsfähig.

1.2. Er wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1.2.1. Erstmals im Alter von fünfzehn Jahren wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.08.2014 des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB schuldig gesprochen. Der Ausspruch der Strafe wurde nach § 13 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Bis zum Ende der Probezeit wurde ihm Bewährungshilfe angeordnet.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum Oktober 2013 bis 27.11.2013 eine Person mit der Äußerung, wenn sie ihm nicht etwas Geld gebe, dann werde er bzw. ein Freund von ihm sie schlagen, zur Übergabe von ca. EUR 40,00 genötigt hat, sowie dass er durch Verwendung eines völlig gefälschten Facebook-Kontos und durch Vorgabe in die Person verliebt zu sein und dringend Geld zur Begleichung von Schulden zu benötigen, die Person zur Übergabe von ca. EUR 60,00 verleitet hat. Schließlich hat er am 07.02.2014 gemeinsam mit einem weiteren Täter versucht, zwei Lautsprecherboxen für Smartphones im Wert von insgesamt EUR 59,80 in einem Supermarkt zu stehlen.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht sein Geständnis, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein jugendliches Alter, die vollständige Schadenswiedergutmachung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.

1.2.2. Noch vor Ablauf der Probezeit wurde er neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.02.2016, rechtkräftig mit 01.03.2016, wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts Salzburg vom 05.08.2014 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde ihm erneut Bewährungshilfe angeordnet. Aufgrund neuerlicher Straffälligkeit wurde die Probezeit mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.01.2018 auf fünf Jahre verlängert. Die Bewährungshilfe wurde im Oktober 2018 aufgehoben.

1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.12.2016, rechtskräftig mit 27.12.2016, wurde er wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde neuerlich unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde infolge einer weiteren Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25.01.2018 auf fünf Jahre verlängert.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 20.05.2016 eine Person durch geschlechtliche Handlungen belästigt hat, indem er mit beiden Händen auf die Brüste des Opfers griff.

Als Milderungsgrund wertete das Strafgericht sein junges Alter, als Erschwerungsgrund die Tatbegehung während offener Probezeit.

1.2.4. Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23.02.2017 wurde er wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG unter Anwendung des § 5 Z. 4 JGG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass er von einem unbekannten Zeitpunkt bis 16.01.2017, wenn auch nur fahrlässig, einen goldenen Schlagring unbefugt besessen hat.

Mildernd wurde sein umfassendes reumütiges Geständnis sowie sein junges Alter gewertet. Es lagen keine Erschwerungsgründe vor.

1.2.5. Es folgte am 25.01.2018 eine Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 iVm 127 StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und wurde er hierfür rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dem Strafurteil zufolge hat er am 09.07.2017 gemeinsam mit drei weiteren Mittätern einer Person zumindest 20 g Marihuana, eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 20,00, ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 4, verschiedene Schlüssel und Zigaretten unbekannten Wertes weggenommen, wobei der BF eine Schreckschusspistole auf das Opfer richtete.

Zudem hat er am 12.07.2017 gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern einer Person eine Handtasche samt Bargeld in Höhe von EUR 100,00, eine Geldbörse der Marke Hermes im Wert von zumindest EUR 500,00 und diverse Kleingegenstände unbekannten Wertes weggenommen, wobei er und ein weiterer Mittäter dabei maskiert waren und ein weiterer Mittäter eine Schreckschusspistole gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers richtete und ,,Tasche her“ forderte. Die Tat wurde zusätzlich durch Anwendung von Gewalt gegen die Person, nämlich durch Packen am Arm und Ziehen an den Haaren, begangen.

Weiter hat er am 11.11.2017 versucht eine Jacke im Wert von EUR 199,95 in einem Bekleidungsgeschäft zu stehlen.

Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er freigesprochen.

Zugleich wurde er zur Leistung von Teilschmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 4.120,00 zur ungeteilten Hand verurteilt.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23.02.2016 sowie zum Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.12.2016 wurde abgesehen, die Probezeit wurde jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das teilweise Geständnis, sein Alter unter 21 Jahre und die teilweise Schadensgutmachung durch Wiederauffinden der Beute gewertet. Hingegen fielen die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und eines Vergehens erschwerend ins Gewicht.

Im Rechtsmittelverfahren wurde die vom Landesgericht Salzburg mit sechs Jahren bestimmte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt. Das Strafurteil erwuchs am 12.09.2018 in Rechtskraft.

Infolge dieser Verurteilung befand er sich (unter Berücksichtigung seiner im Vorfeld dieser Verurteilung erlittenen Vorhaft) ab 15.11.2017 in Strafhaft.

1.2.6. Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 22.06.2020 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er am 23.12.2019 während seiner Strafhaft einen Mithäftling durch Faustschläge in das Gesicht verletzt hat. Die Faustschläge hatten mehrere Kratzwunden am Nacken und am linken Daumen sowie eine leichte Schwellung über der rechten Augenbraue zur Folge.

Bei der Strafbemessung konnten keine Milderungsgründe berücksichtigt werden. Erschwerend fielen seine drei einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.

1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29.09.2020 wurde er wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 iVm 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag – im Wesentlichen zusammengefasst – der Sachverhalt zugrunde, dass er während seiner Strafhaft unerlaubt im Besitz eines Mobiltelefons war, das er – im Wissen, dass ihm das Mobiltelefon von den Justizwachebeamten abgenommen, sichergestellt sowie ausgelesen wird – als Wurfgeschoss gegen zwei Justizwachebeamte einsetzte, als diese beabsichtigten ihm das Mobiltelefon abzunehmen. Dabei kam es ihm bei seinem Handeln darauf an, die Sicherstellung des zu diesem Zeitpunkt noch funktionstüchtigen und damit auslesbaren Mobiltelefons zu verhindern. Die Justizwachbeamten blieben bei diesem Vorfall unverletzt, da das Mobiltelefon sie um wenige Zentimeter verfehlte und gegen die Wand knallte. Dadurch dass er das Mobiltelefon mit derartiger Wucht gegen die Beamte warf, was die Zerstörung des Mobiltelefons zur Folge hatte, war indiziert, dass er zumindest mit bedingten Körperverletzungsvorsatz handelte.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht mildernd sein Alter unter 21 Jahren und dass die Taten beim Versuch geblieben sind; erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Einer gegen dieses Strafurteil erhobenen Berufung des BF wurde durch das Oberlandesgericht Linz teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen ihn unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 22.06.2020 eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Die Verurteilung ist seit 11.01.2021 rechtskräftig.

1.2.8. Der BF befand sich aufgrund seines delinquenten Verhaltens von 15.11.2017 bis 14.07.2023 in Strafhaft.

Mit polizeilichem Abschlussbericht vom 10.10.2023 wurde das BFA über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen eines Vorfalls am 15.05.2023 in Kenntnis gesetzt. Dem Bericht zufolge stehe er unter Verdacht einen Mithäftling am 15.05.2023 durch Faustschläge am Körper verletzt zu haben. Mit Schreiben vom 20.10.2023 wurde das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verständigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, seiner niederschriftlichen Angaben vor der Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die vom BVwG amtswegig eingeholten Strafurteile sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu seiner Identität, seiner Geburt in Österreich, seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Aufenthalten in der Türkei zu Urlaubszwecken, zu seinen in der Türkei wohnhaften Verwandten, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Bundesgebiet, zu seiner Schulbildung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu den Lebensumständen seiner Verwandten im Bundesgebiet und zu seinem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit war wie folgt zu erwägen: Im verfahrenseinleitenden Antrag fand sich im Formularfeld „Staatsangehörigkeit(en)“ die Eintragung „Österreich – staatenlos 10.08.2023“ (AS 1). Gemeinsam mit dem Antrag legte der BF ein Schreiben des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands X. vom 28.08.2019 vor (AS 9). Diesem Schreiben zufolge wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.05.2018 festgestellt, dass sein Vater die österreichische Staatsbürgerschaft durch den freiwilligen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 22.11.1993 ex lege verloren hat. Seine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Dem Schreiben war weiter zu entnehmen, dass seine in Österreich nachgeborenen Söhne die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung nach § 7 Abs. 1 StbG erworben haben, da er zum Zeitpunkt der Geburt seiner Söhne nicht mehr österreichischer Staatsbürger war. Der im Behördenakt einliegende und am 18.05.2005 ausgestellte österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des BF konnte vor diesem Hintergrund nicht als Grundlage für eine Feststellung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden. Schließlich legte der BF mit der Beschwerde seinen am 03.01.2024 ausgestellten türkischen Reisepass vor, sodass gestützt auch auf diesen festzustellen war, dass er türkischer Staatsangehöriger und nicht, wie von ihm im Antragsformular vermeint wurde, staatenlos ist.

Der seit 1999 ununterbrochen bestehende Hauptwohnsitz des BF in Österreich war unstrittig. Aus dem eingeholten ZMR Auszug war ersichtlich, dass er seit 1999 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2017 in der elterlichen Mietwohnung (vgl. Mietvertrag AS 77) bei seinem Vater und seiner Mutter meldepolizeilich registriert war und seit seiner Haftentlassung auch wieder bei seinen Eltern wohnt. In Zusammenschau der glaubhaften Angaben des BF und seines als Zeugen befragten Vaters war davon auszugehen, dass er vor seiner Inhaftierung und nach seiner Haftentlassung stets in einer häuslichen Gemeinschaft mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder lebte.

Dass sein Vater nach wie vor für seinen Unterhalt aufkommt, ergab sich aus den glaubhaften Angaben des BF und seines als Zeugen einvernommenen Vaters in der Beschwerdeverhandlung. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte er zudem eine am 16.10.2023 unterzeichnete notariell beglaubigte Haftungserklärung seines Vaters vor (AS 79).

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf die im Gerichtsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen. Die Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft waren einem amtswegig eingeholten ZMR Auszug zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. Die belangte Behörde wies im Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesamt aus, dass er keine Dokumente vorgelegt habe, aus denen seine derzeitige Staatszugehörigkeit abzuleiten gewesen wäre. Er sei daher seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 1 „Z 1 – 2“ AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe er keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Dementsprechend sei der Antrag aus Sicht der belangten Behörde nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.

Im Verfahren ergaben sich für das BVwG gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (kurz: ARB 1/80) erworben haben könnte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von vornherein der Boden entzogen wird, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG) als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182 mwN), war daher die Frage zu klären, ob der BF für sich Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten kann, und bejahendenfalls, ob er dieser Rechte allenfalls nach Art. 14 ARB 1/80 wieder verlustig wurde. Eine derartige Prüfung wurde von der belangten Behörde – wohl in Verkennung der Rechtslage – nicht vorgenommen.

1.2. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen).

Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das „Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation“ (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.

In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.

Art. 6 ARB 1/80 lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

–nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

–nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

–nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Art. 7 ARB 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

–haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

–haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 13 ARB 1/80 lautet:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:

Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

1.3. Für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es unter anderem auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch mindestens ein Jahr an (VwGH 19.04.2012, 2010/18/0426).

Diese Voraussetzung war fallbezogen nicht erfüllt. Den Feststellungen zufolge war der BF lediglich von 28.09.2015 bis 11.07.2016 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der amtswegig durchgeführten AJ-Web Abfrage war nicht zu entnehmen, dass er ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war. Er erfüllt daher die zeitliche Komponente des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht.

Aus Art 6 ARB 1/80 konnte der BF somit aus Sicht des BVwG keine Rechte für sich ableiten.

1.4. Art. 7 ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers.

Unter den Begriff „Familienangehörige“ im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 fallen neben dem Ehegatten des türkischen Arbeitnehmers auch seine Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und darüber hinaus, wenn sie Unterhalt erhalten (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0547 mit Verweis auf Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei [2005], Seite 94 f).

Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 Altun, in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgesprochen:

„22 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab: Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort sei mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.

23 Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).

24 Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

25 Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

26 Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.

27 Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.

28 Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.

29 Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).

30 Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

32 Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.

33 Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen.“

Nach der Rechtsprechung sind Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort lebten, ebenfalls vom Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 erfasst, ohne dass sie eine Erlaubnis benötigen, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0193, mit Verweis auf EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02).

1.5. Der BF wurde 1999 im Bundesgebiet als Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehörenden türkischen Arbeitnehmers geboren. Seit seiner Geburt weist er einen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und lebt - abgesehen von seiner Anhaltung in Strafhaft zwischen 15.11.2017 bis 14.07.2023 - in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater.

Vor dem Hintergrund, dass sein Vater zwischen 20.10.1988 und bis zum freiwilligen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 22.11.1993 österreichischer Staatsbürger war, verweist das BVwG auf das Urteil des EuGH vom 21.10.2020, C-720/19, wonach ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers selbst dann seine nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedsstaates angenommen hat. Das BVwG geht davon aus, dass die zu Art. 7 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des EuGH auch auf die türkischen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 übertragbar ist. Folglich hat sein Vater seine noch vor Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangten Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 nicht durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verloren. Unabhängig von dieser Frage hat sein Vater jedenfalls aber auch nach dem ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993 aufgrund seiner weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit als türkischer Arbeitnehmer Rechte nach dem Art. 6 ARB 1/80 erworben und gehörte damit jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des BF im Jahr 1999 dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich an.

Der BF hat daher nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und damit ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet erworben.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er keine Rechte aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ableiten kann, da weder sein Besuch der Hauptschule noch sein Besuch der Polytechnischen Schule als Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0289 mit Verweis auf Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei [2005], Seite 103 f). Den Besuch einer Berufsschule im Rahmen seines damaligen Lehrverhältnisses brach er bereits im ersten Berufsschuljahr ab.

1.6. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF das Bundesgebiet ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen hat, sodass er seiner erworbenen Rechtsstellung aus diesem Grund nicht verlustig wurde.

Ein Verlust der Rechtsstellung des BF könnte daher allenfalls daraus resultieren, dass von ihm wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit iSd Art. 14 ARB 1/80 ausgeht.

Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) ausführlich mit Art. 14 ARB und den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist – so der EuGH – zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH Nazli, Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Bozkurt II, Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH Polat, Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger unmittelbar zu übertragen (Ziebell, Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf – aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen – assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien (Ziebell, Rn. 70).

Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen (Ziebell, Rn. 79):

--Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (Polat, Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein (Ziebell, Leitsatz).

--Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde (Cetinkaya, Rn. 47; Ziebell, Rn. 84).

--Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung (Polat, Rn. 35 f. m.w.N.; Dogan, Rn. 24; Nazli, Rn. 61, 63 f.; Bozkurt II, Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen (Ziebell, Rn. 83).

--Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Ziebell, Rn. 80).

--Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Ziebell, Rn. 80).

--Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen (Ziebell, Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind (Ziebell, Rn. 82).

Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens – außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt – eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Nazli, Rn. 61).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, C-371/08, Ziebell, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG 2005 – entspricht.

§ 52 Abs. 5 FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn – so der Gesetzeswortlaut – „die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG“ die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellen würde. Dieser Maßstab entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).

§ 53 Abs. 3 FPG lautet:

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:

„Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).“

Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.

1.7. Angesichts der Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, dass er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. nochmals EuGH 08.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn 79f).

Im Lichte der getroffenen Feststellungen kamen für das BVwG keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdungsannahme hervor. Zwar wurde er mehrmals rechtskräftig verurteilt, jedoch legen diese Verurteilungen aus folgenden Erwägungen keine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nahe.

Zunächst galt es zu beachten, dass sein Strafregisterauszug zwar sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweist, bei einer Verurteilung wurde jedoch nur eine Zusatzstrafe verhängt (Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29.09.2020, mit dem er unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 22.06.2020 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde; vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068). Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns – anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil – nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153).

Vom BVwG wird nicht verkannt, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z. 1 und Z. 5 FPG verwirklicht sind, was grundsätzlich das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Es galt jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Verurteilungen zum Großteil um Jugendstraftaten handelte. Erstmals trat er im Alter von fünfzehn Jahren strafgerichtlich in Erscheinung. Es folgten in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2020 weitere Verurteilungen. Die strafbaren Handlungen, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2018 und 2020 führten, wurden von ihm als junger Erwachsener verübt.

Aufgrund der am 25.01.2018 erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 iVm 127 StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB verbüßte er eine fünfjährige Haftstrafe.

Dem betreffenden Strafurteil war zu entnehmen, dass er sich am 09.07.2017 mit drei Mittätern und am 12.07.2017 mit zwei Mittätern zu einem gemeinsamen Raubüberfall organisierte. Bei dem Vorfall am 09.07.2017 vereinbarten sie einen Suchtgiftdealer zu überfallen. Dem vereinbarten Tatplan entsprechend versteckten sich zwei der Mittäter hinter Büschen, während der BF mit einem weiteren Mittäter auf das spätere Opfer bei einer Parkbank wartete. Als das Opfer zum Treffpunkt kam und dem BF das Suchtgift übergeben hatte, drehte sich der BF kurz vom Opfer weg um sich sodann mit der Schreckschusspistole bewaffnet umzudrehen. Dabei repetierte er die Waffe, richtete den Lauf gegen das Opfer und sagte sinngemäß „Überfall, alles her was du hast“. Unterdessen wurde das Opfer von dem anderen Mittäter nach unten gedrückt, ihm ein Kniestoß ins Gesicht versetzt und ein Messer an den Hals gesetzt. Der BF hielt die Schreckschusspistole währenddessen weiterhin dem Opfer gegen den Kopf. In der Zwischenzeit nahmen die weiteren Mittäter, die sich hinter Büschen versteckt gehalten hatten, die Wertgegenstände des Opfers weg.

Bei dem Vorfall am 12.07.2017 fassten sie spontan den Entschluss, eine Passantin zu überfallen. Dabei maskierten sie sich und liefen im Sinne des zuvor spontan gefassten Tatplans auf das Opfer zu, wobei ein Mittäter die Passantin am Arm packte und eine Schreckschusspistole gegen ihren Kopf richtete und schrie „Tasche her“. Zugleich wurde die Passantin an den Haaren gezogen. Bei dem Vorfall entrissen sie dem Opfer die Tasche und flüchteten anschließend.

Dem betreffenden Strafurteil vom 25.01.2018 lag weiter eine Verurteilung wegen des versuchten Diebstahls zugrunde, weil er am 11.11.2017 versucht hatte, eine Jacke in einem Bekleidungsgeschäft zu stehlen.

Bei der Strafbemessung war von der Strafdrohung des § 143 Abs. 1 StGB auszugehen, wobei nach § 19 iVm 5 Z 4 JGG ein Mindestmaß entfiel, sodass ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren möglich war. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein teilweises Geständnis, sein Alter unter 21 Jahre und die teilweise Schadensgutmachung durch Wiederauffinden der Beute gewertet. Hingegen fielen die vier einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und eines Vergehens erschwerend ins Gewicht.

Im Hinblick auf diese Verurteilung verkennt das BVwG nicht, dass die vom BF gesetzten schweren Raubüberfälle jeweils einen erhöhten Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert aufweisen. Insbesondere die Verwendung einer Schreckschusspistole und das gemeinsame Vorgehen als Gruppe gegen ein Opfer weisen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf.

Auch wenn vom BVwG nicht übersehen wird, dass er während der Strafhaft neuerlich strafgerichtlich in Erscheinung trat (so wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 22.06.2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er einem Mithäftling ins Gesicht schlug; mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29.09.2020 wurde er wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 iVm 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt), konnte das BVwG dennoch im Zuge der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewinnen, dass er aus seinem delinquenten Verhalten, das er als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener zu verantworten hatte, gelernt hat. Er zeigte sich in der Verhandlung einsichtig und gab glaubhaft an, dass er damals „jung und dumm“ gewesen sei bzw. habe er damals „cool“ sein wollen. Jetzt sei er reifer geworden und habe seine Fehler verstanden. Er habe den Kontakt zu seinen alten Freunden abgebrochen, da er sein Leben ändern wolle. Diese Behauptung von ihm wird durch seine aktuelle Lebenssituation bestätigt. Seit seiner Haftentlassung am 14.07.2023 trat er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Die letzte Straftat wurde von ihm am 29.05.2020 verübt. Er wohnt nunmehr wieder bei seinen Eltern. Sein als Zeuge befragter Vater vermittelte in der Verhandlung den Eindruck, dass es zu einer Stabilisierung der Lebensumstände seines Sohnes gekommen ist. Auch bestätigte er, dass sich dieser von seinen „früheren schlechten Freunden“ getrennt habe. Zudem wurde ersichtlich, dass er sich auch um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat. So konnte er eine aktuelle Einstellungszusage in Vorlage bringen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts geht in einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte vom BF nun keine tatsächliche, schwerwiegende und vor allem gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 mehr aus, die den Verlust der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 zur Folge hätte. Die früheren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhten zwar zum Teil auf Straftaten mit gravierendem Unrechtswert, diese liegen allerdings nun mehrere Jahre zurück, der von ihm zuletzt gewonnene persönliche Eindruck vermittelte dem Gericht den Eindruck einer altersmäßigen Reifung der Persönlichkeit, die, wohl auch durch das Verspüren des Haftübels, von einer glaubhaften Abstandnahme von weiterem delinquenten Verhalten bzw. einer Läuterung und dem Willen zu einem gesetzeskonformen Lebenswandel pro futuro geprägt scheint.

Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass von ihm derzeit auch die „konkrete Gefahr“ bestehe, dass er in das Drogenmilieu abrutsche (AS 261 f). Eine nachvollziehbare Begründung, auf welche Anhaltspunkte sich diese Annahme stützt, war dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der BF weist keine Verurteilungen im Suchtmittelbereich auf. Für das BVwG erhärtete sich diese als bloße Mutmaßung zu qualifizierende Annahme der Behörde nicht.

1.8. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“ (1803 BlgNR 24. GP 49). Auch die in § 52 Abs. 3 FPG vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Da dem BF weiterhin seine Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, war der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher mit einer entsprechenden Maßgabenentscheidung vorzugehen.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

2.2. Im gg. Fall erfolgte die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG, weshalb keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

Es war daher mit einer ersatzlosen Behebung des Spruchpunkts II vorzugehen.

3. Infolge der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte III und IV (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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