W114 2301577-1•Bundesverwaltungsgericht W114 2301577-1
W114 2301577-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2024
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W114 2301498-1
W114 2301577-1
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und von XXXX , vom 11.01.2018 gegen den „Bescheid zum Grundstück 492/7, Geschäftsfallnummer 775/2016/19 vom 15.11.2017, zugestellt am 15.12.2017“:
A)
Die Beschwerde wird als nicht ordnungsgemäß verbessert zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.01.2018, brachten XXXX und XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, beim Bezirksgericht Melk, Bahnhofplatz 4, 3390 Melk ein mit 11.01.2018 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
„Widerspruch gegen den Bescheid Bescheid zum Grundstück 492/7 vom 15.11.2017, zugestellt am 15.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erheben wir hiermit Einspruch.
Für unseren Einspruch führen wir folgende Begründung an:
In der Erntezeit hatte ich vermehrt Probleme durch das Abstellen meiner Kipper auf der Landstraße. Daher kann es nicht sein, dass dieses öffentliche Gut aufgelassen wird.
Herr XXXX hat keine Möglichkeit zu seinem neuerworbenen Grundstück zuzufahren. Daher kann es nicht sein, dass dieses öffentliche Gut aufgelassen wird.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschriften der beiden Beschwerdeführer“
2. Dieses Schreiben wurde gemäß § 6 AVG 1991 vom Bezirksgericht Melk an das Vermessungsamt (VA) St. Pölten weitergeleitet, wo es am 15.01.2018 einlangte.
3. Dort geriet dieses Schreiben – nach Angaben des VA St. Pölten in Verstoß, weswegen es vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
4. Mit Begleitschreiben vom 21.10.2024, Geschäftszahl 2024-0.570.642, legte das VA St. Pölten dem BVwG am 25.10.2024 dieses Schreiben vor und schloss diesem Schreiben die Unterlagen eines beim VA durchgeführten Umwandlungsverfahren hinsichtlich der Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 492/7 KG 14056 Riegers vor.
Dieses Verfahren endete mit einem Bescheid des VA St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, mit welchem das im Eigentum von XXXX stehende Gst. mit der GStNr. 492/7 KG 14056 Riegers vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde.
Mit diesen Unterlagen wurde vom VA St. Pölten ein Begleitschreiben mit folgendem Inhalt mitvorgelegt:
„Stellungnahme des Vermessungsamts St. Pölten zur Beschwerde gegen den Umwandlungsbescheid 775/2016/19
Am 28. Jänner 2016 wurde von der Marktgemeinde Ruprechtshofen vertreten durch XXXX der Teilungsplan GZ 5293-15 vom 16. September 2015 zur Bescheinigung beantragt und mit dem Planbescheid 310/2016/19 vom 2. März 2016 bescheinigt.
Gleichzeitig wurde die Verbücherung des Planes durch die Marktgemeinde Ruprechtshofen gemäß §15 LiegTeilG beantragt (GF 311/2016/19).
Der Grundbuchsbeschluss zur Durchführung des Planes ist am 15. November 2017 eingelangt (NGB-Zahl 687/2017/141, Tagebuchzahl 5663/2017/141).
Auf Basis dieses Grundbuchsbeschlusses wurde der Bescheid 775/2016/19 vom 5. Dezember 2017 erstellt und den Eigentümern zugestellt (Umwandlung des Grundstücks 492/7 gemäß § 17 Z 3 VermG).
Herrn XXXX wurde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 14. Dezember 2017. Herrn XXXX wurde der Bescheid persönlich am 12. Dezember 2017 zugestellt.
Die Beschwerde wurde beim Bezirksgericht Melk per FAX am 12. Jänner 2018 eingebracht und ist am Montag, 15. Jänner 2018, im Vermessungsamt St. Pölten eingelangt.
…
3. Beurteilung der Beschwerde und aktueller Verfahrensstand
…
Die Bezeichnung der belangten Behörde ist falsch. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids stimmt. Es gibt keine Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Aus Sicht der Beschwerdeführer wird die Beschwerde damit argumentiert, dass Herr XXXX keine Zufahrt mehr zu seinem neuerworbenen Grundstück hat. Das hat aber nichts mit der Umwandlung zu tun, sondern mit der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes (zu der beide Beschwerdeführer zugestimmt haben). Die Beschwerde ist am 15. Jänner 2018 im Vermessungsamt St. Pölten eingelangt und somit wurde sie nicht rechtzeitig eingebracht.
Die Beschwerde fällt in die Übergangzeit der Amtsleitung von XXXX zu XXXX und ist leider in Verstoß geraten. Es wurde keine Aufforderung zur Mängelbehebung und keine Beschwerdevorentscheidung verfasst. Die Beschwerde wurde auch nicht zum BVwG weitergeleitet.
4. Die belangte Behörde ersucht um Zurückweisung der Beschwerde als verspätet. Es wird ersucht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, da sich der Inhalt aus dem Sachverhalt ergibt.“
5. Vom BVwG wurden – unter Berücksichtigung von zwei Beschwerdeführern – zu den Verfahrenszahlen W114 2301498-1 und W114 2301577-1 zwei Beschwerdeverfahren eröffnet und angesichts der nicht verfahrenskonform verfassten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 am 28.10.2024 an die beiden Beschwerdeführer ein gleichlautender Verbesserungsauftrag mit folgendem Wortlaut übermittelt:„Das Vermessungsamt St. Pölten hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.10.2024 Ihre Beschwerde, die mit 11.01.2018 datiert ist, von Ihnen am 12.01.2018 mit Telefax beim Bezirksgericht Melk eingebracht wurde, und von dort am 15.01.2018 an das Vermessungsamt St. Pölten gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, wo sie am 15.01.2018 einlangte, samt Unterlagen aus einem beim Vermessungsamt St. Pölten geführten Umwandlungsverfahren betreffend das Grundstückes mit der Grundstücksnummer 492/7 KG 14056 Riegers, vorgelegt.
Dem Vermessungsamt St. Pölten ist ein zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 vom Vermessungsamt St. Pölten erlassener Bescheid vom 15.11.2017, der Ihnen am 15.12.2017 zugestellt worden sei, nicht bekannt. Vielmehr wurde vom Vermessungsamt St. Pölten am 05.12.2017 zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 amtswegig ein Umwandlungsbescheid betreffend die Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 492/7 KG 14056 Riegers, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erlassen. Dieser Bescheid wurde nachweislich durch persönliche Übernahme an XXXX , am 14.12.2017 zugestellt. Die persönliche Übernahme dieses Bescheides durch XXXX , erfolgte nachweislich am 12.12.2017. Die Zustellnachweise wurden dem BVwG mitvorgelegt und sind dem BVwG bekannt.
Der Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung mit folgendem Wortlaut:„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail bei dieser Behörde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde ist gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit b des Gebührengesetzes 1957 BGBl Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der BuLVwGEingabengebührverordnung BGBl II Nr. 387/2014 mit Euro 30,- zu vergebühren. Die Eingabengebühr ist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel auf die Kontonummer, IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW zu entrichten, wobei der Name des Einzahlers und als Verwendungszweck die Geschäftszahl des bekämpften Bescheides anzugeben sind.
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung der Zahlungsanweisung bei der Einbringung der Beschwerde nachzuweisen.
Bitte beachten: Der Betrag von € 30,- ist nur dann zu bezahlen, wenn Sie gleichzeitig Beschwerde erheben!“
Sie haben die in der Anlage enthaltene Beschwerde am 12.01.2018 nicht bei der in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Vermessungsamt St. Pölten vom 05.12.2018, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, bezeichneten Behörde (= Vermessungsamt St. Pölten), sondern beim Bezirksgericht Melk eingebracht.
Sofern Sie beabsichtigt haben eine Beschwerde gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, einzubringen, wurde diese Beschwerde damit bei der falschen Behörde eingebracht.
Sofern Sie tatsächlich beabsichtigt haben eine Beschwerde gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, einzubringen, begann unter Hinweis auf § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Frist zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde für XXXX am 14.12.2017 und endete damit am 11.01.2018 um 24:00 Uhr. Für XXXX begann die Frist zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 05.12.2017 bereits am 12.12.2017 und endete bereits am 09.01.2018 um 24:00 Uhr.
Verspätet eingebrachte Beschwerden sind vom entsprechenden Verwaltungsgericht als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Sofern eine Beschwerde bei der falschen Stelle eingebracht wird, wird durch die Dauer der Rechtsmittelfrist durch die Weiterleitung der Beschwerde an die richtige und zuständige Behörde nicht verlängert. Der Postlauf einer solchen Weiterleitung verlängert die Rechtsmittelfrist nicht. Eine Beschwerde, die bei der falschen Behörde oder beim falschen Gericht eingebracht wurde, gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der richtigen Behörde einlangt.
Vom BVwG wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde Folgendes zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Dazu ersucht das BVwG sowohl XXXX , als auch XXXX den angefochtenen Bescheid genau zu bezeichnen. Sollte als „angefochtener Bescheid“ noch immer ein Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 15.11.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, bezeichnet werden, wird ersucht dem BVwG eine Ablichtung dieses Bescheides an das BVwG zu übermitteln bzw. vorzulegen.
Das BVwG ersucht XXXX , als auch XXXX die belangte Behörde genau zu bezeichnen, wobei falls es sich bei der belangten Behörde um das Vermessungsamt St. Pölten handeln sollte, der Hinweis auf „Vermessungsamt St. Pölten“ ausreichend ist.
Gründe, im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG können der Beschwerde von XXXX und von XXXX vom 11.01.2018 nicht entnommen werden. Es wird ersucht die Gründe näher zu erläutern. Durch einen Umwandlungsbescheid eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster kommt es zu keiner Beeinträchtigung einer allfällig bislang zulässigen Abstellung eines Kippers auf einer Landstraße oder einer bislang rechtlich zulässigen Zufahrt zu einem Grundstück eines benachbarten Grundstückseigentümers.
Der Beschwerde von XXXX und von XXXX vom 11.01.2018 kann auch kein Begehren entnommen werden. In welche Richtung soll der angefochtene Bescheid abgeändert oder allenfalls sogar behoben werden? Es wird ersucht ergänzend ein Begehren vorzutragen.
Schließlich ersucht das BVwG um Ausführungen und eine allfällige Vorlage von Nachweisen, damit das BVwG beurteilen kann, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Sollte die Beschwerde sich gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 05.12.2017 richten, wird darauf hingewiesen, dass derzeit davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde von XXXX und von XXXX vom 11.01.2018 als verspätet betrachtet wird und daher aus derzeitiger Sicht zurückzuweisen wäre.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Es kann dem Einschreiter (Ihnen als Beschwerdeführern) die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sie werden daher gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm 13 Abs. 3 AVG aufgefordert Ihre Beschwerde vom 11.01.2018, bis spätestens Montag, den 11.11.2024, im Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, einlangend zu verbessern und angeforderte Unterlage bzw. Nachweise vorzulegen.
Ihre Ausführungen sind durch entsprechende Beweismittel unter Beweis zu stellen.
Selbstverständlich steht es Ihnen auch frei dem BVwG mitzuteilen, dass Ihre „Beschwerde“ als gegenstandslos zu betrachten sei.
Sollte ihre Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Montag, den 11.11.2024, im Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, einlangend, verbessert werden, wird Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden.“
6. Die beiden Beschwerdeführer haben sich zum Verbesserungsauftrag verschwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer haben ein mit 11.01.2018 datiertes Schreiben, am 12.2018 beim Bezirksgericht Melk eingebracht.
1.2. Dieses Schreiben wurde vom Bezirksgericht Melk als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VA St. Pölten identifiziert und gemäß § 6 AVG 1991 an das VA St. Pölten weitergeleitet, wo es am 15.01.2018 einlangte.
1.3. Erst am 25.10.2024 wurde dieses Schreiben, das vom VA St. Pölten als Rechtsmittel gegen den Bescheid des VA St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, betrachtet wird, mit den entsprechenden Unterlagen des zugehörigen Umwandlungsverfahrens zur Entscheidung übermittelt.
1.4. Da für das BVwG nicht zweifelsfrei feststellbar, ob mit diesem Schreiben der Beschwerdeführer tatsächlich der Bescheid des VA St. Pölten vom 05.12.2017, Geschäftsfallnummer 775/2016/19, angefochten wurde, erließ das BVwG am 28.10.2024 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991.
In diesem Verbesserungsauftrag wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Montag, den 11.11.2024, im Bundesverwaltungsgericht, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, einlangend, verbessert werde, die Beschwerde zurückgewiesen werde.
1.5. Der Verbesserungsauftrag wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am 30.10.2024 bzw. am 02.11.2024 zugestellt.
1.6. Die beiden Beschwerdeführer haben sich innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist und auch nicht bis zum Erlass des gegenständlichen Beschlusses zum Verbesserungsauftrag nicht geäußert.
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Vermessungsamt St. Pölten vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten können vom entscheidenden Gericht dabei nicht erkannt werden.
Soweit von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 11.01.2018 als angefochtene Entscheidung der „Bescheid zum Grundstück 492/7 zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 vom 15.11.2017, zugestellt am 15.12.2017“ bezeichnet wird, wird vom BVwG hingewiesen, dass vom VA St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 am 05.12.2017 ein Bescheid betreffend die Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 492/7 KG 14056 Riegers erlassen wurde. Das VA St. Pölten vermutet offensichtlich, dass im Schreiben der BF vom 11.01.2018 dieser Bescheid des VA St. Pölten gemeint sei, zumal offensichtlich ein Bescheid des VA St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 vom 15.11.2017 nicht existiert.
Für das erkennende Gericht handelt es sich diesfalls nur um eine Vermutung, die durch eine fristgerechte Erfüllung des Verbesserungsauftrages klarzustellen gewesen wäre. Diese Vermutung wurde jedoch ebenso nicht bestätigt, wie generell dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde und auch insbesondere von den Beschwerdeführern nicht dargestellt wurde, warum das Schreiben vom 11.01.2018 als rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel zu betrachten wäre.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:
Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.
Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung:
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…].“
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…].“
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…].“
„Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 88/2023, lautet auszugsweise:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“„5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats
§ 33. (1) […]
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
[…]“
3.4. Rechtlich folgt daraus Folgendes:
Das Schreiben vom 11.01.2018 der Beschwerdeführer wird auch vom erkennenden Gericht als schriftlich eingebrachte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vermessungsamtes St. Pölten betrachtet, zumal vom VA St. Pölten zur Geschäftsfallnummer 775/2016/19 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im November/Dezember 2017 ein entsprechendes Umwandlungsverfahren betreffend die Umwandlung des Gst. mit der GstNr. 492/7 KG 14056 Riegers geführt wurde.
Der in der gegenständlichen Angelegenheit für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zur Anwendung gelangende § 9 VwGVG sieht jedoch für Beschwerden bestimmte Mindestanforderungen vor, die in der gegenständlichen Angelegenheit das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.01.2018 nicht erfüllt. Hinsichtlich der Anforderungen wird auf die Ausführungen im Verfahrensgang dieser Entscheidung bzw. auf den vom erkennenden Gericht erlassenen Verbesserungsauftrag vom 28.10.2024, GZ W114 2301498-1/2Z hingewiesen, die daher an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholt werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 159 ff].
Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2024, GZ W114 2301498-1/2Z, der den BF nachweislich am 30.10.2024 bzw. am 02.11.2024 zugestellt wurde, den exakten Wortlaut des § 9 Abs 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer angemessenen Frist die fehlenden Angaben nachzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführer sind diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.
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