Bundesverwaltungsgericht W164 2273961-1

W164 2273961-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2024

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Regest

Bewerbung Deutschkenntnisse Entgelt Fahrlässigkeit Notstandshilfe Teilzeitbeschäftigung zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W164 2273961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2273961.1.00

Spruch

W164 2273961-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.04.2023, Zl. VSNR XXXX AMS 964-Wien Laxenburger Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2023, Zl. WF 2023-0566-0-0126323 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.04.2023 bis 14.05.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 24.10.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.04.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2023 bis 14.05.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und nach dem Kollektivvertrag entlohnte Beschäftigung beim XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, es habe bei der Aufnahme der Niederschrift bei der belangten Behörde am 11.04.2023 aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben der potentiellen Dienstgeberin im Zuge ihrer Online-Bewerbung im Fragebogen einen Wunschverdienst von EUR 1709,– angegeben habe. Demgegenüber hätte für die angebotene Teilzeitbeschäftigung nur ein Lohn iHv EUR 850,– gezahlt werden können und sei der Beschwerdeführerin daher abgesagt worden. Durch die überhöhte Lohnforderung habe die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags legte die belangte Behörden die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 24.10.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an der der Rechtsvertreter der BF und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen und die AMS-Beraterin der BF (im Folgenden Z1) sowie eine Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin (im Folgenden Z2) als Zeuginnen befragt wurden. Die BF selbst blieb aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung fern.

Die Z1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben:

Sie sei in der strittigen Zeit die Beraterin der BF gewesen und habe sich die damals angefertigten Aktennotizen wieder in Erinnerung gerufen. Danach habe sie der BF am 28.03.23 das gegenständliche Stellenangebot ausgehändigt. An das dabei geführte Gespräch selbst könne sie sich nicht mehr erinnern. Laut der damals angefertigten Dokumentation habe sie der BF damals den Kurs XXXX und den Vermittlungsvorschlag ausgehändigt. Ferner habe sie über das Erfordernis einer Bewerbung (§ 10 AlVG) und über die Notwendigkeit von Eigeninitiativbewerbungen informiert und der BF dazu Listen ausgehändigt. Befragt, ob sie das Stellenangebot mit der BF besprochen habe, gab die Z1 an, dies mache sie mit allen Kunden. Sie gehe daher davon aus, dass sie das Stellenangebot der BF erklärt habe. Zusätzlich markiere sie stets die E-Mailadresse oder den Link. Die Z1 habe mit der BF auf Deutsch kommunizieren können. Sie habe mit ihr auch längere Gespräche geführt. Die Z1 habe mit der BF auch die Berufswünsche besprochen und habe sie motiviert, in Kurse zu gehen. Wenn eine Kundin mit einem Dolmetscher zum Gespräch komme, notiere die Z1 dies üblicher Weise. Beim Gespräch vom 28.03.2023 sei keinen Vermerk über einen Dolmetscher angebracht. Im Jahr 2021 habe die BF im Akt Vermerke vorgefunden, wonach sie mit der Tochter bzw. mit dem Sohn der BF telefoniert habe, wobei die BF jeweils unmittelbar neben ihrem Kind gesessen sei und auch mit der Z1 gesprochen habe. Das letzte Mal sei ein solcher Vermerk am 14.01.2022 angebracht worden. Im Fall einer Online-Bewerbung sage die Z1 auch immer dazu, dass man auf den Erhalt einer Bestätigungsemail achten müssen, da nur in diesem Fall sicher und beweisbar sei, dass die Online Bewerbung tatsächlich durchgeführt wurde. Befragt, ob die BF gefragt wurde, ob sie sich mit Online-Bewerbungen auskenne, gab die Z1 an, dies werde üblicherweise auch gefragt. Ob dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei, wisse sie nicht. Die Z1 gehe jedoch davon aus, dass eines der Kinder bei der Online-Bewerbung geholfen habe.

An die Gespräche anlässlich der am 11.04.23 aufgenommenen Niederschrift könne sich die Z1 nicht mehr konkret erinnern, jedoch würden auch darüber Aufzeichnungen im Akt aufliegen. Dass der von der BF in die Online-Bewerbung eingetragene Gehaltswunsch ungefähr dem entsprach, was im Stellenangebot als Mindestentgelt für eine Vollzeitstelle angegeben wurde, sei der Z1 aufgefallen. Dadurch, dass die BF jedoch anlässlich der Niederschriftsaufnahme gesagt habe, sie hätte sich nicht beworben, habe die Z1 auch nicht mehr bei der potentiellen Dienstgeberin nachgefragt. Die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin habe die Z1 der BF anlässlich der Niederschriftsaufnahme vorgehalten und sei diese inhaltlich in der Niederschrift wiedergegeben. Aufgabe der Z1 sei es, den Sachverhalt aufzunehmen und an den Regionalbeirat weiterzuleiten. Anlässlich der Niederschriftsaufnahme habe die Z1 den Eindruck gehabt, dass die BF ihr durchaus folgen könne, andernfalls hätte sie die Niederschrift nicht aufgenommen, sondern der BF aufgetragen, zu einem neuen Termin mit Dolmetsch wiederzukommen. In der Betreuungsvereinbarung habe die BF die Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr angegeben da sie noch Kinder zu betreuen hatte.

Die Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin (Z2) - diese hatte im Vorfeld der Verhandlung einen Ausdruck des Online-Bewerbungsformulars zu Verfügung gestellt - machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Die online Bewerbung funktioniere so, dass bei Interesse an einer Stelle auf „jetzt bewerben“ geklickt werden müsse. Dann seien ein paar Pflichtangaben auszufüllen, wie Name, Geburtsdatum und es seien Unterlagen hochzuladen. Da im Falle der BF ihre E-Mailadresse aufscheine gehe die Z2 davon aus, dass die BF sich beworben habe und einen Lebenslauf hochgeladen habe. Im Formular finde sich dann auch die Frage nach dem Wunschgehalt. Wenn da ein extrem überhöhter Betrag eingetragen werde, werde die Bewerbung bei Vorhandensein von genügend Alternativbewerbungen aussortiert. Die BF habe beim Gehaltswunsch 1709 eingetragen. Die potentielle Dienstgeberin beziehe sich mit ihrem Stellenangebot stets auf die jeweilige Stelle. Seitens des AMS werde im Stellenangebot dann immer zusätzlich der Vollzeitbetrag angegeben, damit die Bewerber überprüfen können, ob das Entgelt dem Kollektivvertrag entspreche. Die potentielle Dienstgeberin habe nur eine Teilzeitstelle ausgeschrieben. Sie sei aufgrund des eingetragenen Gehaltswunsches davon ausgegangen dass die BF eine Vollzeitstelle suche. Dafür habe die Z2 jedoch nicht das Budget zur Verfügung gehabt. Die BF habe daher eine automatisch generierte Absage erhalten. Dieser sei zu entnehmen, dass der Gehaltswunsch nicht dem entspreche, was angeboten werden könne. Bei genug Bewerbungen konzentriere man sich auf die passenden Bewerbungen und investiere keine Zeit in Telefonate, um mögliche allfällige Missverständnisse aufzuklären. Man gehe davon aus, dass die Bewerberin dies, wenn es ein Missverständnis war, mit dem AMS klären würde. Dass die BF versucht hätte, die potentielle Dienstgeberin zu kontaktieren, um das Missverständnis aufzuklären, sei nicht erinnerlich.

Der Vertreter des AMS verwies abschließend auf das Stellenangebot, das klar und deutlich zu erkennen gebe, dass hier eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einer Entlohnung von 850 € angeboten wurde. Unabhängig davon, ob sich die Kundin selbst oder eines ihrer Kinder für die Kundin beworben habe, sei der Auftrag an die Kundin ergangen, eine korrekte Bewerbung abzugeben. Die konkreten Arbeitszeiten würden in aller Regel mit dem potentiellen Dienstgeber noch besprochen werden können. Das AMS geht vom bedingten Vorsatz aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat die Muttersprache Türkisch. Sie lebt seit 1995 in Österreich und hat hier in der Vergangenheit als Reinigungskraft gearbeitet. Ferner hat sie Kindererziehungszeiten für drei Kinder, geboren 1996, 2001 und 2008, absolviert. Seit 01.11.2019 steht die BF überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei telefonischen Beratungsgesprächen mit dem AMS nahm sie stets eines ihrer Kinder zu Hilfe, um Verständigungsprobleme zu vermeiden, dies zuletzt im Jänner 2022. Zu den – nach dieser Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen – wieder generell möglichen persönlichen Beratungsgesprächen erschien die BF alleine.

In der Betreuungsvereinbarung vom 01.02.2023 wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Reinigungskraft, Verkaufshelferin oder nach sonst zumutbaren Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeit oder Teilzeit mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 8 bis 15 Uhr unterstützt.

Am 28.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin anlässlich eines persönlichen Beratungsgesprächs vom AMS der gegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgehändigt. Angeboten wurde eine Beschäftigung als Abwäscherin bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 11:00 bis 17:00 Uhr. Betreffend das Gehalt wurde im Inserat einerseits angegeben, dass für die Teilzeitstelle ein Bruttomonatslohn iHv EUR 850,– geboten werde, andererseits wurde am Ende des Stellenangebotes darauf hingewiesen, dass das Mindestentgelt für diese Stelle EUR 1.700,- „brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung“ betrage.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 30.03.2023 unter Zuhilfenahme eines ihrer Kinder wie im Inserat beschrieben über das entsprechende Online-Formular der potentiellen Dienstgeberin. Das Formular enthielt die Frage: „Welchen Bruttomonatslohn stellst du dir vor?“. Im zugehörigen Antwortfeld wurde unter Heranziehung des Stellenangebotes – die BF selbst verstand es nur schlecht; ihr Kind suchte im Stellenangebot nach einer Euro-Angabe zum Abschreiben - die Zahl „1709“ eingetragen. Die BF kontrollierte die Eintragung nicht.

Aufgrund der genannten Eintragung sendete die potentielle Dienstgeberin – sie hatte genügend passende Alternativbewerbungen - der Beschwerdeführerin eine automatisch generierte Absage, mit der Begründung, dass der Gehaltswunsch höher sei, als das, was seitens der potentiellen Dienstgeberin angeboten werden könne. An das AMS sendete die potentielle Dienstgeberin die Mitteilung, dass der BF abgesagt wurde, da sie einen zu hohen Gehaltswunsch habe.

Ein Gespräch von der potentiellen Dienstgeberin initiiertes Gespräch mit dem die BF auf den überhöhten Gehaltswunsch angesprochen worden wäre, gab es nicht. Eine Rückfrage an die potentielle Dienstgeberin aufgrund des Erhalts der Absage tätigte die BF nicht.

Vom AMS mit der dort eingegangenen Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin konfrontiert, verstrickte sich die BF in eine Diskussion, die von ihrer Beraterin noch am selben Tag mit folgendem Aktenvermerk zusammengefasst wurde: „Kundin gibt zuerst an, von der Firma zu wissen und dass sie sich beworben hat. Dann meint sie, dass sie sich nicht beworben hat. Am Ende gibt sie an, dass sie nicht alles verstanden hat. […] Kundin wurde vom XXXX [Anm. einem Kurs mit dem Zweck die Vermittelbarkeit zu verbessern] wegen schlechter Deutschkenntnisse nicht aufgenommen. XXXX [Anm. einen anderen Kurs mit Zweck die Vermittelbarkeit zu verbessern] hat sie abgeschlossen. Beide Kurse sind A2. Fraglich, wieso das eine Kursinstitut sie aufnimmt, das andere aber nicht.

Das AMS erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 26.04.2023

In ihrer Beschwerde führt die BF zum genannten Beratungsgespräch vom 11.4.2023 sinngemäß aus, sie habe nichts verstanden. Anscheinend sei eine Kombination von Problemen aufgetreten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, ferner durch Anforderung eines Ausdrucks des verfahrensgegenständlichen Online-Bewerbungsformulars und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2024.

Dass sich die BF für die angebotene Stelle online beworben hat ist dem Ausdruck zu entnehmen, der seitens der potentiellen Dienstgeberin im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde.

Dass die BF trotz ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich schlechte Deutschkenntnisse hat, ergibt sich zunächst aus ihrem Beschwerdevorbringen. Damit übereinstimmend indiziert der Aktenvermerk vom 11.04.2023, worin die Z1 selbst vermerkt, dass die Deutschkenntnisse der BF zwar mit A2 bewertet werden, dass sie jedoch zu einem auf Deutsch-A2 basierenden Kurs wegen tatsächlich schlechter Deutschkenntnisse nicht aufgenommen wurde, dass die BF nach wie vor erhebliche Verständigungsschwierigkeiten hat. Der im Akt aufliegenden Lebenslaufs zeigt damit übereinstimmend, dass die BF in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet hat – hier handelt es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung um eine Tätigkeit, die wenig Gelegenheit zum Üben einer Fremdsprache bietet – und im Übrigen in ihrer unstrittig Türkisch sprechenden Familie Kindererziehungszeiten für drei Kinder absolvierte.

Dass die BF zum Ausfüllen des verfahrensgegenständlichen Online-Formulars eines ihrer Kinder zu Hilfe nahm, indiziert die Aussage der Z1, wonach die BF bei telefonischen Beratungsgesprächen 2021 und 2022 stets ihre Kinder hinzuzog, um Verständigungsprobleme zu vermeiden und wonach die Z1 selbst davon ausging, dass die BF zum Ausfüllen des Onlineformulars eines ihrer Kinder um Hilfe bitten würde.

Dass die Frage nach dem Gehaltswunsch versehentlich falsch ausgefüllt wurde, indiziert zunächst der Vergleich mit der Stellenausschreibung, die am Ende eine Entgelts-Angabe für eine Vollzeitbeschäftigung erhält, welche abgesehen von der letzten Null dem entspricht, was in die Online-Bewerbung eingetragen wurde, und weiter oben – mitten im Text, daher nicht so leicht zu finden - eine Angabe über das konkret in Aussicht gestellte Entgelt. Auch der Umstand, dass die BF selbst schlecht Deutsch spricht und gemäß den Wahrnehmungen der Z1 bei Verständigungsschwierigkeiten stets ihre Kinder zu Hilfe holte, indiziert, dass hier nicht bewusst sondern versehentlich ein zu hohes Gehalt angegeben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihren Gehaltswunsch bewusst überhöht angegeben hatte, ergeben sich weder aus der Niederschrift vom 11.04.2023, noch aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 11.04.2023, noch aus der Beschwerde. Vielmehr legen diese Quellen nahe, dass die BF das von ihrem Kind ausgefüllte On-Line-Formular nicht kontrolliert hat und daher nicht wusste, was nun genau das Problem sei. Unter Berücksichtigung dieser beweiswürdigenden Erwägungen kann als geklärt angesehen werden, weshalb der BF nicht auffiel, dass für eine bloße Teilzeitbeschäftigung ein auffallend hohes Gehalt eingetragen wurde.

Unstrittig kam es zu keinem Telefongespräch mit der potentiellen Dienstgeberin zur Frage des Gehaltswunsches.

Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Befragung der BF erscheint nicht mehr geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) (...)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (…)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Setzt eine bereits langjährig arbeitslose und daher mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person ein Verhalten, dass das Verlorengehen von Vermittlungsvorschlägen begünstigt, so kann dies nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Ausgehend vom Stellenangebot, dass eine Teilzeitbeschäftigung von Montag bis Donnerstag zwischen 11:00 und 17:00 vorsah und eine dem zum Zeitpunkt des Stellenangebotes geltenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung vorsah, war der BF zuzumuten, sich auf die Stelle zu bewerben und allfällige Wünsche hinsichtlich der Arbeitszeit - die BF hatte Betreuungspflichten - mit der potentiellen Dienstgeberin zu besprechen.

Die BF hat sich grundsätzlich entsprechend dem Stellenangebot beworben.

Der Umstand dass die BF im Bewerbungsformular eine zu hohe Gehaltforderung angab, war für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung kausal.

Bedingter Vorsatz ist der BF jedoch nicht vorzuwerfen: Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die BF im Bewusstsein, dass sie selbst nur schlechte Deutschkenntnisse hat, eines ihrer Kinder zum Ausfüllen des Online-Antrags herangezogen. Dies geschah, nachdem die Kinder der BF bereits erfolgreich bei Telefongesprächen mit dem AMS geholfen haben. Der BF ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Kinder zum Ausfüllen des Formulars etwa nicht bedenkenlos hätte heranziehen dürfen. Dass die BF die Eintragungen im Online Formular nicht selbst kontrollierte, wird als grob fahrlässig beurteilt, erlangt angesichts der festgestellten und erwiesenen Gesamtumstände jedoch nicht die Dimension eines vorsätzlichen Handelns. Das Gleiche hat für den Umstand zu gelten, dass die BF angesichts der automatisch generierten Absage der potentiellen Dienstgeberin nicht aktiv dort anrief und Rücksprache hielt. Das festgestellte Verhalten der BF war daher als fahrlässig, jedoch nicht als (bedingt) vorsätzlich zu beurteilen.

Zusammenfassend hat die BF durch das festgestellte Verhalten den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG nicht erfüllt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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