Bundesverwaltungsgericht W192 2302901-1

W192 2302901-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2024

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Regest

Aufenthaltstitel Fremdenpass öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W192 2302901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W192.2302901.1.00

Spruch

W192 2302901-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, ZI. 1406038904/241425664, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, stellte am 19.09.2024 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.08.2025, beigefügt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt sei und auch sonst nicht in den Personenkreis falle, für den gemäß § 88 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden kann.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es nicht möglich sei, ein Reisedokument des Herkunftsstaats zu erhalten und dem älteren Bruder, welcher ebenfalls Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei, von der Behörde ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Überdies stelle die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Einschränkung in das Recht der Freizügigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar; die Ausstellung eines Fremdenpasses sei auch gemäß Art. 8 EMRK jedenfalls geboten. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, GZ W192 2273616-1 und auf jenes des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Angeschlossen wurde eine Kopie eines Schreibens der Konsulatsabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien vom 30.09.2024, der zufolge der Beschwerdeführer die Konsulatsabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen; aufgrund der aktuellen Situation könne die Konsulatsabteilung diesen nicht ausstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt die im Spruch angeführten Personalien und ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 07.08.2025. Er ist nicht subsidiär schutzberechtigt und verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 07.08.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.

Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG:

Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind nicht gegeben, wobei die zuletzt genannte, im verfahrenseinleitenden Antrag noch ausdrücklich angeführte Voraussetzung, in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht wurde.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der GZ W192 2273616-1 auch im gegenständlichen Fall ein Fremdenpass auszustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem genannten Erkenntnis um eine aufgrund der familiären Verhältnisse und der vom BFA bereits gegenüber Familienangehörigen der Passwerberin getroffenen Entscheidungen spezifische und einzelfallbezogene Konstellation handelt, die nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Aus dieser Entscheidung ist daher für den gegenständlichen Fall nichts ableitbar.

Der Beschwerdeführer bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Er führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, ergebe, dass die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes eine Verletzung des verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert hat. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.

Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.

Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).

Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.

Zudem sind Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.

In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 26.06.2024, Zl. E 4021-4022/2023-12, ausdrücklich festhielt, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich zur Voraussetzung des Interesses der Republik vorliegen müssen.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene desangefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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