W286 2294965-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2294965-1
W286 2294965-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2024
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht
W286 2294965-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.11.204 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zl. 1322916210-222784404, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG behoben.
II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2022 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil
kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 10).
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