W119 2197995-3•Bundesverwaltungsgericht W119 2197995-3
W119 2197995-3Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2024
Aufenthaltsberechtigung entschiedene Sache Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung
W119 2245827-2/14E
W119 1407493-6/11E
W119 2126028-3/12E
W119 2197995-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und 4.) des XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA der Mongolei, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zahlen: ad 1.) 581620906/232389413, ad 2.) 106448105/232389485, ad 3.) 1076448203/232389499 und ad 4.) 1184572407/232389529, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. der bekämpften Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. der bekämpften Bescheide wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus", XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung", jeweils für die Dauer von zwölf Monaten, erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. der bekämpften Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Sie alle sind Staatsangehörige der Mongolei.
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Mai 2007 unberechtigt und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Verfahren im Wesentlichen an, sie bekomme in der Mongolei keine Unterstützung, habe keine Wohnung und würde gerne ihre Schwester sehen. In der Heimat sei die Erstbeschwerdeführerin nie verfolgt worden, auch wegen der Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt, sie sei nicht in Haft und nie politisch tätig gewesen. Es gäbe jedoch eine Gruppe, die wolle, dass sie sich prostituiere. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Gründe, die zum Verlassen der Mongolei geführt hätten, vollständig angegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2007, 07 04.975-BAG, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.05.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin binnen offener Frist Berufung und gab als Fluchtgründe den Zwang zur Prostitution an sowie damit zusammenhängende tätliche Angriffe. Auch wäre sie als Frau Angehörige einer sozialen Gruppe, würde bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, hätte in der Heimat keine Wohnung und keine Angehörigen mehr.
Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. In den Geburtsurkunden ist jeweils kein Vater vermerkt.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 19.05.2011 freiwillig mit ihren beiden Kindern in die Mongolei aus. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2011, Zl: C17 315876-1/2008/9E, stellte der Asylgerichthof die Gegenstandslosigkeit des Antrages der Erstbeschwerdeführerin fest.
Im Jahr 2012 reiste die Erstbeschwerdeführerin erneut ein, war der Urkundenfälschung verdächtig, wurden in die Justizanstalt Linz eingeliefert und reiste in der Folge jedoch am 09.03.2012 neuerlich freiwillig in die Mongolei aus.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
Im Juli 2015 reiste die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellten sie alle am 04.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Sie wäre als Jugendliche einer Religionsgemeinschaft namens „Moon“ beigetreten. Die Religionsgemeinschaft hätte für sie gesorgt und sie hätte mit 18 Jahren zwangsverheiratet werden sollen. Dies habe sie nicht gewollt und sei deshalb geflüchtet. Die Erstbeschwerdeführerin wäre im Jahr 2012 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt und mehrfach bedroht worden, da sie der Religionsgemeinschaft nun Geld schulde, weil sie von dieser einige Jahre unterstützt worden sei, sich aber nicht an deren Regeln gehalten habe. An die Polizei hätte sie sich damals nicht wenden können, weil alle Polizisten und auch der Präsident zu dieser Religionsgemeinschaft gehörten.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 11.04.2016, Zlen. 581620906/150793755, 15-1076448105/150793801 und 15-1076448203/150793798, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt (IV.).
Gegen diese Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter der Erst- bis Drittbeschwerdeführerin rechtzeitig gleichlautende Beschwerden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, GZ W 182 1315876-2/3E, W 182 1407493-3/3E und W 182 2126028-1/3E wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angenommen werden könne, dass es der Erstbeschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht aus Gründen der GFK geltend zu machen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.05.2016 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer missachteten ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben illegal im Bundesgebiet.
3. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK:
Am 03.10.2016 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Die Erstbeschwerdeführerin führte darin an, dass sie seit Juli 2015 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Sie habe einen Hauptschulabschluss sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und erhalte Unterstützungsleistungen durch Freunde. Dem Antrag wurden mongolische Reisepässe der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, die Geburtsurkunden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, mehrere Meldezettel, eine Bestätigung vom 22.07.2016 bezüglich Überprüfung einer bestimmten Wohnung, ein Mietvertrag vom 17.08.2016 über einen Mietzins in Höhe von 367,60,- Euro, eine E-Card in Kopie, Aufenthaltsberechtigungskarten und ein bestandenes A2 Zertifikat vom 20.09.2016 angeschlossen. In einer Antragsbegründung vom 12.10.2016 wurde ausgeführt, dass die Töchter der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe 2016 die Integrationsvereinbarung durch die Ablegung der Deutschprüfung mit Niveau A2 erfüllt, ihren in Österreich geborenen Töchtern das Erlernen der deutschen Sprache und so auch eine Integration ermöglicht. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin seien in einem Kindergarten bzw. in einer österreichischen Volkschule untergebracht. Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2016 wurden ein Mietvertrag vom 17.08.2018 über ein Mietverhältnis auf die Dauer von vier Jahren und ein Antrag auf Gesundheitsvorsorge vom 18.11.2016 in Vorlage gebracht, in weiterer Folge ein Neuvertrag einer Versicherung vom 22.11.2016 sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 21.11.2017, Zlen. 581620906/161320682, 1076448105/161434190 und 1076448203/161434416, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 16.03.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1184572407/180262751, wurde dieser Antrag negativ entschieden und gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 2197995-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer ununterbrochen unter drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden. Ihnen sei außer vorläufigen Aufenthaltstiteln im Rahmen von unbegründeten Asylverfahren nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz seien innerhalb einer Verfahrensdauer von unter einem Jahr rechtskräftig im Mai 2016 abgeschlossen worden, seither würden sie sich vollkommen illegal im Bundesgebiet aufhalten. Ähnliches gelte für die beiden minderjährigen, in Österreich geborenen Töchter, die sich in der Zwischenzeit gleichfalls über drei Jahre im Herkunftsland aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführer hätten sohin nie von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen können. Sie selbst, der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und ihr XXXX in Österreich nachgeborener Sohn würden ein Familienleben führen. Dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, einem mongolischen Staatsangehörigen, mit dem sie bereits im Herkunftsland zusammengelebt habe, komme kein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu. Unüberwindbare Hinderungsgründe, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, seien weder geltend gemacht worden, noch würden in der vorliegenden Konstellation auch nur ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Gegen den im Bundesgebiet im XXXX nachgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine vom Bundesamt ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt worden. Darüber hinaus würden keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der Beschwerdeführer zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vorliegen.
4. Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG:
Am 01.08.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, weil das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei. Sie erhalte Zuwendungen der Caritas in Höhe von ungefähr 815,- Euro und ihre Kinder würden in Österreich zur Schule gehen. Mit Antragsbegründung vom 17.08.2018 wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 2006 durchgehend in Österreich ununterbrochen lebe und mit ihrem Lebensgefährten drei Kinder habe. Alle drei Kinder seien in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und auch bereits Deutsch auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Daher könne aufgrund des geschilderten Sachverhaltes das private Interesse der gesamten Familie am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren Kindern nicht genug gewürdigt werden. Dem Antrag wurden ua. ein Zertifikat vom 02.07.2018 über eine befriedigend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1 und eine Bestätigung der mongolischen Botschaft vom 03.09.2018 über die Ausstellung neuer Reisepässe angeschlossen.
Mit den Bescheiden vom 17.09.2020 wurden die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen bzw. – bezüglich des Viertbeschwerdeführers - abgewiesen.
Die gegen die Bescheide vom 17.09.2020 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ W168 1315876-4/2E, W168 1407493-5/2E, W168 2126028-2/2E und W168 2197995-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt:
„Die 1. BF hält sich seit Mai 2007 mit Unterbrechungen in Österreich auf und beherrscht die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Weder verfügt die BF über ein schützenswertes Privat und Familienleben im Bundesgebiet, noch hat diese einheimische Freunde und Bekannte und ist weder in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Organisation Mitglied. Sie ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der in Österreich geborenen 2-4.BF. Der Vater der 2.-4.BF ist ebenfalls mongolischer Staatsbürger und ihm kommt in Österreich, wie in den Vorverfahren festgestellt, kein Aufenthaltstitel zu und eine Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat ist möglich und auch zumutbar.
Hinweise auf eine im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorbescheiden nunmehr vorliegende maßgeblich veränderte bzw. allfällig nunmehr vorliegende und im Vergleich zur Vorentscheidung nunmehr besonders berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung können vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Form eines Nachweises eines ÖSD Diploms B1 Deutsch, eines Mietvertrages, Schulbesuchs- und Jahreszeugnisbestätigungen der 2. und 3.BF, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorar Noten als Babysitterin vom 17.01.2020 sowie einer Einstellungszusage als Büroleiterin vom 19.06.2020 nicht erkannt werden. Das BFA hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass eine im Wesentlichen unveränderte Gesamtsituation der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückkehrsituation vorliegt, bzw. insgesamt Gründe die gegen eine insbesondere gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei sprechen insgesamt ausreichenden begründet nicht aufgezeigt worden sind.
Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer sonstigen, nunmehr vorliegenden und in casu maßgeblich berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten insgesamt nicht festgestellt werden.
Die 1.BF ist in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten.
1. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 105 Abs. 1 sowie § 15 § 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
3. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 223 Abs. 2 sowie § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die BF haben sämtliche integrativen Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, bzw. bewusst sein mussten, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnten, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Die 1.BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiären Bezugspunkte in Form von einem Bruder und Eltern, zu denen sie keinen Kontakt hat. Die arbeitsfähige 1.BF ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Die 1.BF hat ihren eigenen Angaben nach bereits in einer Nähfirma in der Mongolei gearbeitet. Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer für sie geeigneten Arbeit daher auch in der Mongolei wieder möglich und auch zuzumuten.
Das Vorliegen von außerhalb des Familienverbandes nunmehr bestehenden berücksichtigungswürdigen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet bzw. das Vorliegen von nunmehr vorliegenden wesentlichen Veränderungen in Bezug auf das Vorliegen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde insgesamt begründet nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung und Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.“
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt richtig erkannt, dass insbesondere auch durch die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel und Urkunden, nämlich des Nachweises eines ÖSD Diploms B1 Deutsch, eines Mietvertrages, Schulbesuchs -und Jahreszeugnisbestätigungen der 2. und 3.BF, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorar- Noten als Babysitterin vom 17.01.2020 sowie einer Einstellungszusage als Büroleiterin insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.
Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es weiters insgesamt festhält, dass eine wesentliche Änderung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben den in Vorlage gebrachten Unterlagen insgesamt verfahrensgegenständlich nicht zu entnehmen ist.
Bezogen auf die Vorlage einer Einstellungszusage unter der Voraussetzung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte bzw. der Vorlage von unregelmäßigen und vereinzelt ausgeübten Tätigkeiten als Babysitterin und den hierüber vorgelegten Honorarnoten in geringerer Höhe (As. 1179 ff.) ist auszuführen, dass durch diese geringfügigen und vereinzelten kurzzeitigen Beschäftigungen insgesamt keine ausreichend gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit der 1.BF aufgezeigt werden konnte, sowie alleine hieraus in weiterer Folge auch insgesamt keine wesentliche Sachverhaltsänderung verglichen mit den rechtskräftigen Vorentscheidungen resultiert. Betreffend die Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung bzw. des Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung steht, die BF1 jedoch über keine Aufenthaltsberechtigung und auch über keine Arbeitserlaubnis verfügt, die ihr die Aufnahme einer solcherart legalen Arbeit im Bundesgebiet ermöglichen könnte.
Auch in den gleichlautenden Beschwerden der BF finden sich ausreichend begründet keine Hinweise darauf, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF nunmehr maßgeblich geändert oder verändert hätte. Alleine mit den Ausführungen, wonach die 2.-und 3.BF die Volksschule abgeschlossen hätten und die 1.BF nunmehr Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse, wurde eine hierfür wesentliche Veränderung der Situation der BF nicht aufgezeigt. Dies, da insbesondere auch die schulischen Leistungen der Kinder bzw. deren Integration bereits in den Vorbescheiden geprüft wurden und auch unter Berücksichtigung dieser eine Rückkehr für zulässig erachtet worden ist. Alleine aufgrund der nunmehrigen Vorlage von weiteren Zeugnissen die alleine aus dem fortgesetzten Schulbesuch der BF nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren resultieren, kann nunmehr das Vorliegen einer verfahrensrelevant veränderten Situation nicht erkannt werden, bzw. ergibt sich alleine aus diesen Zeugnissen nicht eine grundlegend veränderte auch integrative Situation der BF im Vergleich zu den negativ abgeschlossenen Vorverfahren. Vielmehr ist fallbezogen festzuhalten, dass insbesondere die BF1 insbesondere seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im Jahre 2018 ausdrücklich weiß, dass über ihre Anträge auf internationalen Schutz, bzw. auch in Bezug auf ein mögliches Verbleiben im Bundesgebiet rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und sie bzw. ihre Kinder über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und diese unmittelbar das Bundesgebiet zu verlassen haben. Besondere insbesondere neu entstandene Gründe, warum die BF nicht bereits freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sind, bzw. warum diesen nunmehr eine Rückkehr in die Mongolei zumutbar nicht möglich sein sollte wurde insgesamt ausreichend konkret und substantiell begründet nicht vorgebracht.“
5. Dritter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Am 11.02.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin auf dem Postweg erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK beim Bundesamt ein.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. 581620906/210317608, den Antrag vom 11.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurück.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021, GZ W233 2245827-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 20.06.2018 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Im Besonderen vermögen das dem Antrag angeschlossene Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 vom 18.12.2017 (AS 67) und die unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegebene Zusicherung einer Anstellung in einem Immobilienunternehmen (AS 77) keine derartigen Umstände begründen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden.“
6. Dritter (gegenständlicher) Antrag auf internationalen Schutz:
Am 16.11.2023 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie alle hätten sich vom 04.02.2023 bis 15.11.2023 in Frankreich aufgehalten. Nachgefragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab sie an: „Ich habe keine Familie in der Mongolei und keine Kontakte. Es gibt keine Freundschaft dort. Bis jetzt konnte sich mein Mann gut um meine Kinder und mich kümmern und hat auch die Wohnung im 17ten Bezirk gezahlt. Er hat mich öfter geschlagen und ist 6 Monate ins Gefängnis gegangen. Ich wollte einfach, dass meine Kinder hier leben können. Da ich aber kein Asyl bekommen habe, sind wir nach Frankreich mit dem Auto gefahren und haben dort um Asyl angesucht. Da wir auch dort kein Asyl bekommen haben, mussten wir wieder zurück nach Österreich und haben 4 Flugtickets bekommen.“ Zu ihrer Rückkehrbefürchtung erklärte sie: „Für mich ist es egal, jedoch für die Kinder, welche nicht Mongolisch sprechen, sondern Deutsch, wäre es eine Katastrophe.“ Die Änderungen ihrer Fluchtgründe seien ihr seit 2016 bekannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab hierzu an, sie könne nicht in die Mongolei, weil sie die Sprache nicht gut spreche, alles neu lernen müsste, in Österreich aufgewachsen sei und hier in die Schule gehen wolle. Zudem könnte ihr „Vater“ (der Noch-Ehemann der Mutter) sie in der Mongolei finden. Ihre Mutter habe eigentlich in Frankreich bleiben wollen, aber sie und ihre Schwester wären wegen ihrer Freunde lieber in Österreich.
Am 04.01.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie habe in der Mongolei maturiert, ihr Lehramtsstudium abgebrochen und als Köchin gearbeitet. Von ihrem Mann lebe sie seit 2021 getrennt, außer ihren Kindern gebe es niemanden in Österreich.
Den neuen Asylantrag begründete sie zunächst damit, dass ihre Kinder in Österreich geboren und hier aufgewachsen seien. Wenn sie in die Mongolei zurückkehre, habe sie Angst, dass ihr Mann ihr und den Kindern etwas antäte, sie glaube, er sei wieder dort. Die Erstbeschwerdeführerin wolle mit ihren Kindern in Österreich bleiben. Das sei alles. Bei einer Rückkehr habe sie vor ihrem Mann Angst, der sie regelmäßig geschlagen habe. Sie hätte ihn auch in der Mongolei angezeigt, er sei aber immer nur für einen Tag eingesperrt worden. Dies habe 2012 begonnen.
Ihre Eltern seien im Jahr 2006 in der Mongolei politisch verfolgt worden, deshalb im Jahr 2012 nach Frankreich geflohen und hätten beide einen französischen Pass. Ihre Familie habe aus diesem Grund nach und nach das Land verlassen müssen, sie selbst ihren Mann dann in Österreich kennengelernt und seitdem in häuslicher Gewalt gelebt. Ihre Kinder könnten auch kein Mongolisch, sondern nur Deutsch. Dass sie bei ihren anderen Asylverfahren nichts von der politischen Verfolgung ihrer Eltern erzählt habe, begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, diese hätten ihr gesagt, dass sie niemandem von der politischen Verfolgung erzählen und auch niemandem sagen solle, dass sie Eltern habe. Sie gehöre zur Familie und sei deswegen von der Verfolgung betroffen. Ihre größte Gefahr sei aber ihr Ehemann in der Mongolei.
In Österreich sei sie als Babysitterin tätig gewesen und habe in privaten Haushalten geputzt, sie bekomme die Grundversorgung. In irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich sei sie nie tätig gewesen. Am besten spreche sie Mongolisch. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein Deutsch B1 Zertifikat erworben, angemerkt wurde, dass sie sich gut auf Deutsch verständigen könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, zuletzt die 4. Mittelschule, derzeit gehe sie in keine Schule. Sie habe nur ihre Mutter und Geschwister in Österreich und sei – wie sie glaube – als Baby in der Mongolei gewesen und von Februar 2023 bis November 2023 in Frankreich. Die Zweitbeschwerdeführerin könne kein Mongolisch und sie hätten Angst vor ihrem „Vater“, der sie dort gleich finden würde. Seit August 2022 wisse sie nicht, wo er sei. Sie bräuchten Unterstützung und Dokumente und ihre Mutter brauche Geld, um das Schulgeld zu bezahlen, sie wollten in Österreich bleiben. Die Zweitbeschwerdeführerin bekomme die Grundversorgung, berufstätig sei sie nie gewesen, auch nicht in Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Mit Bescheiden vom 04.07.2024 wies das Bundesamt die Folgeanträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).
Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde erhoben, der ergänzend das Jahres- und Abschlusszeugnis der achten Schulstufe Mittelschule sowie das Aufnahmeschreiben einer HAK (Schuljahr 2024/25) der Zweitbeschwerdeführerin, ein Arbeitsvorvertrag eines Restaurants XXXX vom 17.07.2024 der Erstbeschwerdeführerin sowie handschriftliche Stellungnahmen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin angefügt wurden. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen releviert, die Erstbeschwerdeführerin hätte lange nicht gewusst, wo ihre Eltern sich befänden, sei in Unkenntnis zurückgelassen worden und hätte zudem auch nicht von den Problemen der Eltern gewusst. Bei einer möglichen Rückkehr würden die Beschwerdeführer auch in eine ausweglose Situation geraten, weil sie über keine weiteren Verwandten vor Ort verfügten und kein stabiles soziales Netzwerk in der Mongolei bestehe. Als alleinerziehende Frau wäre die Erstbeschwerdeführerin daher mit einer ausweglosen Situation konfrontiert. Sie habe Angst, im Falle einer Rückkehr wieder von ihrem Ehemann bedroht und geschlagen zu werden, Schutz durch die mongolischen Behörden und Gerichte wäre nicht gegeben. Zudem befürchte sie, dass er ihr die Kinder in der Mongolei wegnehmen würde und diesen ebenfalls Gewalt drohen könnte. Auch seien die Kinder in Österreich geboren und sozialisiert. Sie gingen in Österreich zur Schule und hätten ihre Freunde und Bekannten hier. In der Mongolei würden sie aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen und bestünde eine unsichere Situation für sie.
Das Bundesamt übermittelte in der Folge die Verwaltungsakten, welche am 06.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2024, GZ W119 2245827-2/4Z, W119 1407493-6/4Z, W119 2126028-3/4Z und W119 2197995-3/4Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 23.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Erst- bis Drittbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurden (wobei bei den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen ihr Alter berücksichtigt wurde), die erkennende Richterin überdies den Freund der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen einvernahm, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei mit Stand vom 02.01.2024 in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte.
Am 29.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentation gemäß § 38a SPG übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführerin als Gefährderin das Betreten einer Wohnung und die Annäherung an eine namentlich genannte Person im Umkreis von 100 Metern untersagt wurde.
Am 05.11.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Angehängt waren eine Caritas Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit der Erstbeschwerdeführerin vom 09.03.2021 sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/25 in einer Mittelschule.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Sie alle sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der mongolischen Volksgruppe an. Ihre Muttersprache ist Mongolisch.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Mai 2007 erstmals, unberechtigt und schlepperunterstützt, in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2007, 07 04.975-BAG, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.05.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 19.05.2011 freiwillig mit ihren beiden Kindern in die Mongolei aus. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2011, Zl: C17 315876-1/2008/9E, stellte der Asylgerichthof die Gegenstandslosigkeit des Antrages der Erstbeschwerdeführerin fest.
Im Jahr 2012 reiste die Erstbeschwerdeführerin erneut ein, war der Urkundenfälschung verdächtig, wurde in die Justizanstalt Linz eingeliefert und reiste in der Folge jedoch am 09.03.2012 neuerlich freiwillig in die Mongolei aus.
In Juli 2015 reiste die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellten sie alle am 04.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016, Zlen. 581620906/150793755, 15-1076448105/150793801 und 15-1076448203/150793798, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt (IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, GZ W 182 1315876-2/3E, W 182 1407493-3/3E und W 182 2126028-1/3E wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angenommen werden könne, dass es der Erstbeschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht aus Gründen der GFK geltend zu machen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.05.2016 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer missachteten ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben illegal im Bundesgebiet.
Am 03.10.2016 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 21.11.2017, Zlen. 581620906/161320682, 1076448105/161434190 und 1076448203/161434416, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E wurden die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide vom 21.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 16.03.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1184572407/180262751, wurde dieser Antrag negativ entschieden und gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 2197995-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 01.08.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheiden vom 17.09.2020 wurden die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen bzw. – bezüglich des Viertbeschwerdeführers - abgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 17.09.2020 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ W168 1315876-4/2E, W168 1407493-5/2E, W168 2126028-2/2E und W168 2197995-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 11.02.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin auf dem Postweg erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK für sich selbst beim Bundesamt ein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. 581620906/210317608, den Antrag vom 11.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021, GZ W233 2245827-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer im Jänner 2023 nach Frankreich aus, wo sie sich bis November 2023 aufhielten.
Am 16.11.2023 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Seit den rechtskräftig entschiedenen Vorerkenntnissen hat sich ihre asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert.
Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Folgeantragsverfahren weist keinen glaubhaften Kern auf. Für die im Bundesgebiet geborenen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und es ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis auf eine Bedrohung.
Das Vorliegen einer nunmehr insbesondere im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorentscheiden wesentlich veränderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bzw. einer maßgeblichen Veränderung der Versorgungs – als auch der Sicherheitslage in der Mongolei wurde nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert dargelegt, bzw. ist das Vorliegen einer diesbezüglich nunmehr wesentlichen veränderten Gesamtsituation auch amtswegig nicht zu erkennen.
Den Beschwerdeführern droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei weiterhin keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person, ebenso wenig wäre ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Die grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat über soziale Bezugspunkte in Form von zumindest einer Freundin, zu der sie Kontakt hält. Sie ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei, spricht die Landessprache als Muttersprache und hat dort ihren eigenen Angaben nach sowohl die Grund- als auch die Hochschule absolviert, ein Zertifikat als Köchin erworben und als Marketingmanager und in einer Nähfirma sowie als Köchin gearbeitet. Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer für sie geeigneten Arbeit und der Erwerb des Unterhalts für sich und ihre Kinder daher in der Mongolei wieder möglich und auch zuzumuten. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund, können nach einer gemeinsamen Rückkehr mit der Mutter in die Heimat dort die Schule absolvieren und waren sie auch anpassungsfähig genug, um 2023 in Frankreich die Schule zu besuchen. Ihre Behauptungen, sie würden ihre Muttersprache Mongolisch nicht ausreichend beherrschen und sich mit ihrer Mutter und dem aus der Mongolei stammenden Unterkunftgeber nicht in dieser Sprache unterhalten, ist nicht glaubhaft.
Die Erstbeschwerdeführerin weist fünf Vorstrafen auf.
1. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 105 Abs. 1 sowie § 15 § 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
3. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 223 Abs. 2 sowie § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 29.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem eine Dokumentation gemäß § 38a SPG übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführerin als Gefährderin das Betreten einer Wohnung und die Annäherung an eine namentlich genannte Person im Umkreis von 100 Metern untersagt wurde.
Die Beschwerdeführer haben sämtliche integrativen Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, bzw. bewusst sein mussten, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnten, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte bereits im mit Erkenntnis vom 15.09.2021 rechtskräftig negativ entschiedenen vorangegangenen Verfahren über ihren (dritten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und die unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegebene Zusicherung einer Anstellung in einem Immobilienunternehmen sowie einen Mietvertrag, Schulbesuchs- und Jahreszeugnisbestätigungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorarnoten als Babysitterin vom 17.01.2020 vorgelegt. Jedoch hat sie seit damals keine höheren Zertifikate erlangt und konnte sie nur einen weiteren unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag – diesmal bei einem Restaurant – vorlegen. Ihre Bestätigung der Caritas über ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten stammt vom März 2021, Mitglied in einem Verein ist sie nicht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer beziehen die Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nunmehr seit zwei Jahren einen in Österreich mittels RWR-Karte plus legal aufhältigen mongolischen Staatsangehörigen als Freund, der sich im Rahmen der Verhandlung mit einem mongolischen Reisepass auswies und den sie ein- bis zweimal wöchentlich trifft, wobei sie auch ihre Töchter besucht. Er selbst war noch nicht bei ihr und kennt laut eigenen Angaben ihren Wohnort nicht, sodass nicht von einer engen Beziehungsintensität auszugehen bzw. eine solche nicht glaubhaft ist. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wohnen wegen ihres Schulbesuchs bei ihm, der Viertbeschwerdeführer bei der Erstbeschwerdeführerin.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer der mongolischen Sprache nicht mächtig sind und mit ihrer Mutter nur auf Deutsch kommunizieren.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet die Volks- und die Neue Mittelschule und absolviert derzeit die erste Klasse der HAK. Von Februar bis November 2023 war sie in Frankreich in der Schule. Im Bundesgebiet hat sie laut ihren eigenen Angaben Freunde und Freundinnen, in einem Verein ist sie nicht aktiv.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Im Bundesgebiet hat sie laut ihren eigenen Angaben Freunde und Freundinnen, in einem Verein ist sie nicht aktiv.
Feststellungen zur Situation in der Mongolei -
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.01.2024:
Länderspezifische Anmerkungen:
„Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV."
Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023
-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).
Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
Frauen
Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).
Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023).
Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).
Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023).
Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023).
Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023).
Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Kinder
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023).
Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022).
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023).
Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023).
Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).
Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023).
Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023).
Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022).
Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023).
Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt
werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen
Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022).
Quellen:
-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023).
Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).
Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).
Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).
Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte
Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).
Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum).
Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023).
Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023
-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023
-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023
Sozialbeihilfen
Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022).
In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).
Quellen:
-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
Medizinische Versorgung
Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).
Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).
Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).
Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).
Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).
Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).
Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023
-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
Rückkehr
Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).
Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).
Quellen:
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
-Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024
Dokumente
Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023).
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023).
Quellen:
-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der die Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind.
Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Lebenslauf, der Schulbildung und Berufserfahrung sowie der familiären Situation in der Heimat gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in den Verfahren und decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen in den Vorerkenntnissen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand – und der Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin - beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Dass das Fluchtvorbringen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keinen glaubhaften Kern aufweist, basiert auf folgenden Überlegungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben in wesentlichen Punkten vage, ausweichend, widersprüchlich und insgesamt nicht plausibel waren. So gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2023 hierzu an: „Ich habe keine Familie in der Mongolei und keine Kontakte. Es gibt keine Freundschaft dort. Bis jetzt konnte sich mein Mann gut um meine Kinder und mich kümmern und hat auch die Wohnung im 17ten Bezirk gezahlt. Er hat mich öfter geschlagen und ist 6 Monate ins Gefängnis gegangen. Ich wollte einfach, dass meine Kinder hier leben können. Da ich aber kein Asyl bekommen habe, sind wir nach Frankreich mit dem Auto gefahren und haben dort um Asyl angesucht. Da wir auch dort kein Asyl bekommen haben, mussten wir wieder zurück nach Österreich und haben 4 Flugtickets bekommen.“ Ausdrücklich bestätigte sie, dies seien alle ihre Gründe und erklärte zu ihrer Rückkehrbefürchtung: „Für mich ist es egal, jedoch für die Kinder, welche nicht Mongolisch sprechen, sondern Deutsch, wäre es eine Katastrophe.“
Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der aus familiären Gründen von politischer Verfolgung in der Heimat bedroht ist und deswegen einen (sogar Folge-) Antrag auf Asyl stellt, dies bei der Erstbefragung bereits angibt.
Am 04.01.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt einvernommen und behauptete nun erstmals sehr vage, ihre Eltern wären im Jahr 2006 in der Mongolei politisch verfolgt worden und deshalb im Jahr 2012 – somit sechs Jahre später (!) - nach Frankreich geflohen. Abgesehen davon, dass in den weit nach 2012 erlassenen Vorerkenntnissen noch festgestellt worden war, dass sich ihre Eltern noch in der Mongolei aufhalten, wurde eine politische Verfolgung in den zahlreichen Vorverfahren nicht ansatzweise angedeutet, was die Erstbeschwerdeführerin bei der Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise folgendermaßen zu rechtfertigen versuchte: „Meine Eltern haben mir gesagt, dass ich niemanden von der politischen Verfolgung erzählen soll und auch niemanden sagen soll das ich Eltern habe.“ (!) Sie wisse aber nicht, ob die Gefahr noch immer in der Mongolei besteht. Damals 2012 (und nicht 2006) wäre die Familie deshalb gesucht worden. Die Familie habe nach und nach die Heimat verlassen. Mehr konnte sie dazu nicht angeben. Grob widersprüchlich im Zeitablauf wurde dann in der Beschwerde ausgeführt, 2007 habe die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und damals zusammengefasst angegeben, dass sie dort keine Unterstützung bekäme und keine Wohnung hätte und bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit befürchte. Grund dafür sei gewesen, dass die gesamte Familie aus politischen Gründen aus der Mongolei geflüchtet gewesen sei - wobei absolut nicht nachvollziehbar ist, dass sie diesen Grund für die, bereits damals als unglaubhaft festgestellte Befürchtung, seinerzeit nicht andeutungsweise genannt hatte - und sich die Eltern schon zuvor nach Frankreich begeben hätten. Die Erstbeschwerdeführerin hätte aber lange nicht gewusst, wo ihre Eltern gewesen wären, sie wäre in Unkenntnis zurückgelassen worden und hätte zudem auch nicht von den Problemen der Eltern gewusst, was für sich genommen auch nicht plausibel ist. In der Verhandlung behauptete sie dann im Widerspruch zum Vorbringen vor der Behörde, ihre Eltern wären im Jahr 2004 aus politischen Gründen nach Frankreich geflüchtet. Vorgehalten, vor dem Bundesamt habe sie angegeben, dass ihre Eltern 2012 nach Frankreich geflohen seien, erwiderte sie im Widerspruch zu ihren kurz zuvor getätigten Angaben: „Mit 2004 habe ich gemeint, dass meine Familie aus politischen Gründen zerrissen wurde. Meine ältere Schwester ist ungefähr im Jahr 2005 nach Österreich geflüchtet. Meine Eltern 2012 nach Frankreich.“ Und weiters: „Im Jahr 2004 wurde mein Vater verhaftet. Dann war er ca. sechs bis sieben Monate nicht zuhause. Meine Mutter hat mir das verheimlicht und mir gesagt, dass mein Vater jetzt arbeitet. Den eigentlichen Grund hat sie mir nicht gesagt. Als er entlassen wurde, sagte er uns, dass wir möglichst schnell ausreisen müssen. Deswegen ist meine ältere Schwester 2005 ausgereist, ich bin 2007 ausgereist und meine Eltern im Jahr 2012.“ Abgesehen davon, dass – wie bereits angemerkt – nicht nachvollziehbar ist, warum gerade die Eltern – im Gegensatz zu anderen Versionen – nun wieder erst acht Jahre nach der Verfolgung ausreisen sollten, ist auch nicht glaubhaft, dass die Eltern einerseits die Verfolgung verheimlichen, aber andererseits ihre Töchter wegschicken würden, ohne dass diese nachfragen. Dies vorgehalten behauptete sie: „Nach meiner Ausreise waren sie in der Inneren Mongolei in China versteckt. Damals hatten wir keinen Kontakt. Ein Freund von meinem Vater hat mir damals gesagt, dass meine Eltern bald nach Frankreich flüchten würden.“ Das widerspricht aber der Version, wonach die Eltern überhaupt erst 2012 die Heimat verlassen hätten. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin bis jetzt nicht den Grund für die Verfolgung erfahren durfte.
Im Rahmen der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin weiters vor: „Meine größte Angst ist die Angst vor meinem Mann. Es besteht die Gefahr, dass mir mein Mann meine Kinder wegnimmt. Alle Dokumente meiner Kinder lauten auf den Vornamen meines Ehemannes.“ Lediglich vage stellte sie dann in den Raum, sie hätte von einer Schulfreundin gehört, dass er sich in der Mongolei aufhalte, die ihn in Ulaanbaatar in einem Geschäft gesehen hätte, räumte jedoch auf Vorhalt ein, es könne sein, dass sie ihn mit jemanden verwechselt hat. Konkrete Vorfälle nannte sie jedoch nicht und gab lediglich an, sie vermute, er sei in der Mongolei. Der letzte Kontakt der Beschwerdeführerin sei am 25.08.2021 gewesen. Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass auch Kinder gegen häusliche Gewalt geschützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass laut den Feststellungen noch Mängel bei der Durchsetzbarkeit existieren – was auch in Österreich der Fall ist - jedoch ist eine diesbezügliche Gefährdung der Beschwerdeführer schon deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil die Familie in der Mongolei vom Ehemann getrennt leben würde.
Insgesamt ist es den Beschwerdeführer somit weiterhin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat von Verfolgung bedroht zu sein, bzw. weist ihr neues Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern auf.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Erstbeschwerdeführerin decken sich mit den Vorerkenntnissen und ergeben sich ebenso wie die Dokumentation der Einstufung als Gefährderin aus dem Akteninhalt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin noch am 04.01.2024 vor dem Bundesamt die Frage, ob sie „mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft“ wäre, ausdrücklich verneint und sogar betont hatte, hier außer ihren Kindern niemanden zu haben, und eine Partnerschaft auch in der Beschwerde oder der Stellungnahme nicht annähernd angedeutet wurde. Erstmals in der Verhandlung behauptete sie dann, seit zwei Jahren einen Freund zu haben und konnten weder sie noch ihre Vertretung plausibel begründen, warum im Beschwerdeschriftsatz nichts davon erwähnt wurde. Er selbst war zudem noch nicht bei ihr und kennt laut eigenen Angaben vor der erkennenden Richterin ihren Wohnort nicht, sodass nicht von einer engen Beziehungsintensität auszugehen bzw. eine solche nicht glaubhaft ist. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wohnen laut den diesbezüglich einheitlichen und plausiblen Angaben lediglich wegen ihres Schulbesuchs bei ihm, der Viertbeschwerdeführer bei der Erstbeschwerdeführerin. Eine familienähnliche Beziehung ist trotz der behaupteten materiellen Unterstützung in Form von Unterkunft für die Töchter somit in einer Gesamtschau ebenso wenig glaubhaft, wie dass der Freund die Vaterrolle bei den Töchtern übernommen hätte.
Die Feststellungen zur Integration decken sich im Wesentlichen mit den Vorerkenntnissen und werden durch die unter Punkt I. angeführten Dokumente belegt, der Aufenthalt in Frankreich und der dortige Schulbesuch ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen vor der Behörde und in der Verhandlung.
Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass Kinder, deren beide Elternteile Mongolen sind und die auch bei einem mongolischen Unterkunftgeber leben, nicht ausreichend ihrer Muttersprache mächtig sind und nur Deutsch bzw. Englisch sprechen würden. Diesbezüglich sind auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen – wie ihre Mutter insgesamt – nicht glaubwürdig.
Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden konnten. Zudem wurde es den Beschwerdeführer unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten und es wurde nicht substantiiert widersprochen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A)
Spruchpunkt I:
Zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide – Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
Es ist aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 74 bis 76)
Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 5.6.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487). (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270)
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhaltes hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht werden zu erfolgen (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. auch dazu VwGH Ra 2023/14/0199, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer mangels relevanten neuen Vorbringens, das einen glaubhaften Kern aufweist, nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anbringens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide – Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache:
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl VfGH vom 18.6.2011, U 1533/10 und VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
Insoweit die neuerlichen Anträge unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der nach wie vor gesunden, arbeits- und selbsterhaltungsfähigen – Erstbeschwerdeführerin mit ihren gesunden Kindern in die Mongolei zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dass ihnen im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlte.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nach wie vor kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK.
Die grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat über soziale Bezugspunkte in Form von zumindest einer Freundin, zu der sie Kontakt hält. Sie ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei, spricht die Landessprache als Muttersprache und hat dort ihren eigenen Angaben nach sowohl die Grund- als auch die Hochschule absolviert, ein Zertifikat als Köchin erworben und als Marketingmanager und in einer Nähfirma sowie als Köchin gearbeitet. Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer für sie geeigneten Arbeit und der Erwerb des Unterhalts für sich und ihre Kinder daher auch in der Mongolei wieder möglich und auch zuzumuten. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund, können nach einer gemeinsamen Rückkehr mit der Mutter in der Heimat dort die Schule absolvieren und waren sie auch anpassungsfähig genug, um 2023 in Frankreich die Schule zu besuchen. Ihre Behauptungen, sie würden ihre Muttersprache Mongolisch nicht ausreichend beherrschen und sich mit ihrer Mutter und dem aus der Mongolei stammenden Unterkunftgeber nicht in dieser Sprache unterhalten, ist nicht glaubhaft.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Zu Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide – Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet, bzw. ist die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II:
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040), VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.
Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers lag somit ein Eingriff in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erk. v. 20.6.2008, 2008/01/0060, mwN), VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 13.11.2028, Ra 2018/21/0205)
Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Mai 2007 erstmals, unberechtigt und schlepperunterstützt, in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2007, 07 04.975-BAG, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.05.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 19.05.2011 freiwillig mit ihren beiden Kindern in die Mongolei aus. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2011, Zl: C17 315876-1/2008/9E, stellte der Asylgerichthof die Gegenstandslosigkeit des Antrages der Erstbeschwerdeführerin fest.
Im Jahr 2012 reiste die Erstbeschwerdeführerin erneut ein, war der Urkundenfälschung verdächtig, wurde in die Justizanstalt Linz eingeliefert und reiste in der Folge jedoch am 09.03.2012 neuerlich freiwillig in die Mongolei aus.
In Juli 2015 reiste die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellten sie alle am 04.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016, Zlen. 581620906/150793755, 15-1076448105/150793801 und 15-1076448203/150793798, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt (IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, GZ W 182 1315876-2/3E, W 182 1407493-3/3E und W 182 2126028-1/3E wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angenommen werden könne, dass es der Erstbeschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht aus Gründen der GFK geltend zu machen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.05.2016 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer missachteten ihre Ausreiseverpflichtung und verblieben illegal im Bundesgebiet.
Am 03.10.2016 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 21.11.2017, Zlen. 581620906/161320682, 1076448105/161434190 und 1076448203/161434416, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E wurden die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegen die Bescheide vom 21.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 16.03.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1184572407/180262751, wurde dieser Antrag negativ entschieden und gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, GZ W 182 2197995-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 01.08.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheiden vom 17.09.2020 wurden die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen bzw. – bezüglich des Viertbeschwerdeführers - abgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 17.09.2020 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ W168 1315876-4/2E, W168 1407493-5/2E, W168 2126028-2/2E und W168 2197995-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 11.02.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin auf dem Postweg erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK für sich selbst beim Bundesamt ein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. 581620906/210317608, den Antrag vom 11.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021, GZ W233 2245827-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer im Jänner 2023 nach Frankreich aus, wo sie sich bis November 2023 aufhielten.
Am 16.11.2023 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer haben sämtliche integrativen Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, bzw. bewusst sein mussten, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnten, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte bereits im mit Erkenntnis vom 15.09.2021 rechtskräftig negativ entschiedenen vorangegangenen Verfahren über ihren (dritten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und die unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegebene Zusicherung einer Anstellung in einem Immobilienunternehmen sowie einen Mietvertrag, Schulbesuchs- und Jahreszeugnisbestätigungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorarnoten als Babysitterin vom 17.01.2020 vorgelegt. Jedoch hat sie seit damals keine höheren Zertifikate erlangt und konnte nur einen weiteren unter der Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag – diesmal bei einem Restaurant – vorlegen. Ihre Bestätigung der Caritas über ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten stammt vom März 2021, Mitglied in einem Verein ist sie nicht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer beziehen die Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin weist fünf Vorstrafen auf.
1. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 105 Abs. 1 sowie § 15 § 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
2. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
3. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. ) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde die 1.BF wegen § 223 Abs. 2 sowie § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5. ) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom XXXX wurde die 1.BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 29.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem eine Dokumentation gemäß § 38a SPG übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführerin als Gefährderin das Betreten einer Wohnung und die Annäherung an eine namentlich genannte Person im Umkreis von 100 Metern untersagt wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nunmehr seit zwei Jahren einen in Österreich mittels RWR-Karte plus legal aufhältigen mongolischen Staatsangehörigen als Freund, der sich im Rahmen der Verhandlung mit einem mongolischen Reisepass auswies und den sie ein- bis zweimal wöchentlich trifft, wobei sie auch ihre Töchter besucht. Er selbst war noch nicht bei ihr und kennt laut eigenen Angaben ihren Wohnort nicht, sodass nicht von einer engen Beziehungsintensität auszugehen bzw. eine solche nicht glaubhaft ist. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wohnen wegen ihres Schulbesuchs bei ihm, der Viertbeschwerdeführer bei der Erstbeschwerdeführerin.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet bei Weitem überwiegt.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und besuchen hier die Schule. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie der mongolischen Sprache nicht mächtig sind und mit ihrer Mutter nur auf Deutsch kommunizieren.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet die Volks- und die Neue Mittelschule und absolviert derzeit die erste Klasse der HAK. Von Februar bis November 2023 war sie in Frankreich in der Schule. Im Bundesgebiet hat sie laut ihren eigenen Angaben Freunde und Freundinnen, in einem Verein ist sie nicht aktiv.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht die vierte Klasse einer Neuen Mittelschule. Im Bundesgebiet hat sie laut ihren eigenen Angaben Freunde und Freudinnen, in einem Verein ist sie nicht aktiv.
Angesichts dessen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer seit dem letzten negativen Erkenntnis - mit Unterbrechung im Jahr 2023 – wenn auch illegal weiter integrative Schritte setzen konnten, was ua. auch daran liegt, dass sie nicht rechtzeitig abgeschoben wurden, überwiegen gemäß der Kindeswohljudikatur des VwGH in einer Gesamtabwägung aller Umstände in diesem konkreten Fall dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und ist folglich auch bezüglich der Mutter und des Bruders die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Spruchpunkt III:
Wenn die Ausweisung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
Dieser lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte ein ÖSD Zertifikat B1 vorlegen, die Zweitbeschwerdeführerin wies die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch" der achten Schulstufe Mittelschule durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis nach. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diese Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.
Spruchpunkt IV:
Wegen der Erteilung von Aufenthaltstiteln waren die Spruchpunkte V. und VI. der bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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